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Beschluss

2 M 52/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0702.2M52.24.00
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Leitsätze
1. Hat sich der Gesetzgeber - wie in § 9 AG VwGO LSA (juris: VwGOAG ST) und § 53 Abs 4 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) - für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. (Rn.8) 2. Allein der lange Zeitraum zwischen Erlass der Grundverfügung mit Androhung des Zwangsgeldes und der Festsetzung des Zwangsgeldes wegen des vom Adressaten durchge-führten Widerspruchs- und Klageverfahrens steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Es bedarf auch keiner vorherigen Ankündigung bzw. Anhörung des Adressaten. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.140,27 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich der Gesetzgeber - wie in § 9 AG VwGO LSA (juris: VwGOAG ST) und § 53 Abs 4 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) - für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. (Rn.8) 2. Allein der lange Zeitraum zwischen Erlass der Grundverfügung mit Androhung des Zwangsgeldes und der Festsetzung des Zwangsgeldes wegen des vom Adressaten durchge-führten Widerspruchs- und Klageverfahrens steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Es bedarf auch keiner vorherigen Ankündigung bzw. Anhörung des Adressaten. (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.140,27 festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Im Jahr 2007 errichtete er einen straßenseitigen grenzständigen gemauerten Windfang. Seinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2008 ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage und der nachfolgende Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (2 L 94/11) gegen das klageabweisende Urteil blieben ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 13. November 2012 gab die Beklagte dem Antragsteller auf, den Anbau (Windfang) zurückzubauen und drohte ihm für den Fall, dass er der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2021 (2 A 671/17 HAL) ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (2 L 17/21) lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. März 2023 ab. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er der Anordnung vom 13. November 2012 nicht bis zum 24. November 2024 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € an. Mit Bescheid vom 9. Januar 2024 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € fest und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er der Anordnung vom 13. November 2012 nicht bis zum 20. Februar 2024 Folge leiste, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € an. Mit Bescheid vom 10. Januar 2024 erhob die Antragsgegnerin Verwaltungskosten in Höhe von 61,11 €. Den am 7. März 2024 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die beiden Zwangsgeldfestsetzungsbescheide und den Kostenfestsetzungsbescheid hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes lägen vor. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 2017 sei bestandskräftig. Das mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzte erste Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 SOG LSA im Bescheid vom 13. November 2012 angedroht. Der Umstand, dass es bis zur Bestandskraft des Bescheids durch die Rechtsmittelverfahren mehrere Jahre gedauert habe und die Widerspruchsbehörde die Frist zur Beseitigung im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 auf sechs Monate nach Bestandskraft der bauordnungsrechtlichen Verfügung verlängert habe, ändere hieran nichts. Der Zeitablauf sei letztlich dem Antragsteller zugutegekommen, der für die Dauer der Rechtsmittelverfahren den Anbau habe nutzen können. Der Bescheid vom 10. Oktober 2023 sei zwar dem Antragsteller am 14. Oktober 2023 entgegen § 8 VwZG persönlich und nicht dem seinem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Bevollmächtigten, die den Antragsteller in den vorausgegangenen Hauptsacheverfahren vertreten hätten, hätten der Antragsgegnerin aber unter dem 17. Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertreten und nicht mandatiert seien, die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entgegenzunehmen. Zudem spreche einiges dafür, dass auch die Übersendung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids „zur Kenntnis“ an den Bevollmächtigten in das besondere Anwaltspostfach am 11. Oktober 2023 wirksam gewesen sei. Die sechsmonatige Frist ab Bestandskraft der Verfügung vom 13. November 2012 sei abgelaufen und der Antragsteller der Handlungspflicht, den Anbau zurückzubauen, nicht nachgekommen. Soweit er ausführe, dass der Windfang kein fest verankerter Anbau, sondern ein einzelnstehender Vorbau unter 10 m2 und damit genehmigungsfrei sei, folge daraus - offensichtlich - nichts Anderes. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung sei nicht schon dann befolgt, wenn die in Rede stehende bauliche Anlage in den Zustand eines baurechtlichen "aliud" überführt werde. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller den Rückbau des Anbaus überhaupt in die Wege geleitet hätte. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Zwangsgeldfestsetzungsbescheid sei zulässig. Die Antragsgegnerin habe das ihr obliegende Vollstreckungsermessen im Hinblick auf die Festsetzung des ersten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Bauaufsichtsbehörde habe bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes in der Regel einzuschreiten und ordnungsgemäße Zustände ggfs. auch durch Anwendung von Zwangsmitteln wiederherzustellen. Eine Abwägung widerstreitender Interessen müsse nur vorgenommen werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen sei. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds sei im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Der Antragsteller habe seit dem Erlass der Verfügung vom 13. November 2012, in der ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht worden sei, und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2023, mit dem die Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden sei, jederzeit mit der Vollstreckung rechnen müssen. Er habe genügend Zeit gehabt, das Notwendige binnen dieser Frist zu veranlassen. Einer erneuten Fristsetzung habe es nicht bedurft. Es fehlten greifbare Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass sie von einer Vollstreckung absehen werde. Es sei auch nicht erkennbar, welche Rechtsfolgen der Antragsteller aus seinem Vortrag ableite, er habe ein eigenständiges Gebäude erschaffen, indem er mit einem Betonschneidegerät einen ca. 3 cm breiten Streifen in das Bauwerk gefräst habe. Eine auch nur teilweise Erfüllung des Handlungsgebots könne darin nicht gesehen werden. Der Anbau bestehe in seiner Kubatur unverändert fort. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 € im Bescheid vom 10. Oktober 2023 und die neue gesetzte Frist bis zum 24. November 2023 seien im Ergebnis mit Blick auf das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Die Frist von sechs Wochen sei zwar für die Durchführung der Arbeiten unter Einbeziehung eines Bauunternehmens recht knapp bemessen. Es seien aber überschaubare Abbrucharbeiten durchzuführen, die keine überragende bautechnische Expertise erforderten. Zudem datiere das Handlungsgebot bereits aus dem Jahr 2012, sodass sich der Antragsteller auf seine Handlungspflicht seit Jahren für den Fall des Unterliegens hätte vorbereiten können. Die dem Antragsteller gegebene Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung sei abgelaufen, ohne dass der Antragsteller geeignete Maßnahmen eingeleitet hätte, dem Handlungsgebot nachzukommen. Das Risiko, dass eine kurzfristige Auftragsvergabe an und eine kurzfristige Erledigung durch eine Baufirma kostenintensiver sein dürfte, liege in der Sphäre des Antragstellers. Zudem sei zweifelhaft, ob für den Abriss überhaupt eine Fachfirma benötigt werde. Auch die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes vom 9. Januar 2024 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 € seien voraussichtlich rechtmäßig. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht geltend, die durchzuführende Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzungen mit seinem Interesse, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Da er gezwungen werden solle, ein Bauwerk abzureißen und damit unwiderruflich zu beseitigen, sei in der Abwägung besonders zu berücksichtigen, dass sich das streitgegenständliche Bauwerk auf seinem Grundstück befinde. Die Eigentümerstellung sei verfassungsrechtlich in Art. 14 GG geschützt; in dieses Grundrecht werde eingegriffen. Zwar würden nur Geldforderungen vollstreckt, jedoch sei mit Blick auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens, das er durch Widersprüche angestrengt habe, davon auszugehen, dass weitere Zwangsgeldfestsetzungen erfolgten und überdies der Zwangsgeldbetrag potenziert werde, bevor das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sei. Dadurch entstehe ihm ein irreparabler Schaden, da er irgendwann nicht mehr in der Lage sein werde, die Zwangsgelder zu zahlen. Dann wäre er gezwungen abzureißen. Da das Verfahren mittlerweile fast 16 Jahre laufe, sei der Allgemeinheit ein weiteres Zuwarten zuzumuten. Diese Einwände verfangen nicht. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist zu beachten, dass nach § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, bzw. Rechtsbehelfe gegen die selbstständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (OVG LSA, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 1 M 110/22 - juris Rn. 5, m.w.N.). Eine solche Besonderheit liegt hier nicht darin, dass mit den Zwangsgeldfestsetzungen eine behördliche Anordnung durchgesetzt werden soll, die mit einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht und einem Substanzverlust verbunden ist. Dem Umstand, dass der Vollzug der Beseitigungsanordnung zu einem Substanzverlust führt, wurde hier bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung überprüft wurde. Ferner kommt bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern, selbst bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, mit Blick auf den gegebenenfalls nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 32). Dafür liegen - jedenfalls derzeit - keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht - zutreffend - davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung voraussichtlich rechtmäßig sind. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers greifen aus den nachstehenden Gründen nicht durch. 2. Der Antragsteller trägt vor, das Bauwerk füge sich in das Straßenbild ein. Der Bereich vor seinem Wohnhaus sei mit einem kleinen Garten mit größeren Anpflanzungen versehen. Ein Abriss des Anbaus könne nur bewerkstelligt werden, wenn auch der Garten beseitigt werde. Dadurch werde das Straßenbild so verändert, dass eine bestehende Grünanlage „plattgemacht“ werde und sich der Bereich vor dem Haus in eine betonierte Parkplatzfläche oder Ähnliches verwandele. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil er die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung betrifft. Im Übrigen ist es, soweit die Beseitigung des Anbaus tatsächlich dazu führen sollte, dass der Bewuchs im Vorgarten (teilweise) beseitigt werden muss oder zerstört wird, Sache des Antragstellers, diesen wiederherzustellen. Der dafür erforderliche Aufwand, der typischerweise bei der Beseitigung einer materiell illegalen baulichen Anlage anfällt, ist dem Pflichtigen in aller Regel auch zumutbar, weil der Bauherr das wirtschaftliche Risiko des materiell illegalen Handelns trägt. 3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, da in dem Bewuchs Vögel lebten und der Abriss in der "Vogelschutzzeit" erfolgen solle, müsse Naturschutzrecht missachtet werden. Der Antragsteller legt schon nicht dar, welche naturschutzrechtlichen Vorschriften der geforderten Beseitigung entgegenstehen sollen. Soweit sein Einwand auf die Bestimmung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG abzielen sollte, wonach es verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG dieses Verbot für behördlich angeordnete Maßnahmen nicht gilt. 4. Der Antragsteller beanstandet, die erste "Zwangsgeldanordnung" sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Rechtsanwaltskanzlei sei für eine Entgegennahme der Zwangsgeldanordnung nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen. Ein Auftrag von seiner Seite erfolge immer nur für jeden Vorgang separat, da jeder Vorgang gebührenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. So seien für das Zwangsgeldverfahren neue Gebühren anzusetzen und zu berechnen. Insofern hätte eine Bevollmächtigung und Beauftragung gesondert erfolgen müssen, um eine Legitimation für die Entgegennahme von Zwangsgeldbeschlüssen herbeizuführen. Eine solche gesonderte Beauftragung sei nicht erfolgt. Aus diesen gebührenrechtlichen Gründen könne die Zustellbevollmächtigung nicht fingiert werden. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Der vom Antragsteller als erste "Zwangsgeldanordnung" bezeichnete Bescheid, womit er offenbar den Bescheid vom 10. Oktober 2023 meint, wurde ihm ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthalten Postzustellungsurkunde (Beiakte C, Bl. 28) am 14. Oktober 2023 persönlich zugestellt. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die zweite Zwangsgeldfestsetzung, die laut Postzustellungsurkunde (Beiakte C, Bl. 70) dem Antragsteller persönlich am 11. Januar 2024 zugestellt wurde. 5. Der Antragsteller wendet ein, das erste Zwangsgeld sei im Bescheid vom 13. November 2012 nicht ordnungsgemäß angedroht worden, da die Ankündigung mehr als zehn Jahre vor der Zwangsgeldfestsetzung erfolgt sei. Es hätte erneut angekündigt werden müssen. Sinn und Zweck der Ankündigung sei es, den Betroffenen vor einer Zwangsgeldfestsetzung auf die möglichen Folgen einer Nichtumsetzung des Verwaltungsaktes hinzuweisen, sodass eine entsprechende Ankündigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Zwangsgeldfestsetzung erfolgen müsse. Dementsprechend sei auch die zweite Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 9. Januar 2024 rechtswidrig, da das Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € unangemessen hoch sei. Dem ist nicht zu folgen. Nachdem die Erfüllungsfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft der Beseitigungsanordnung abgelaufen war, musste dem Antragsteller klar sein, dass nunmehr eine Vollstreckung ggf. auch kurzfristig droht. Eine Zwangsgeldandrohung entfaltet fortdauernde Rechtswirkungen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 - juris Rn. 23). Allein der lange Zeitraum zwischen Erlass der Grundverfügung mit Androhung des Zwangsgeldes und der Festsetzung des Zwangsgeldes wegen des vom Antragsteller durchgeführten Widerspruchs- und Klageverfahrens steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Der Adressat der Grundverfügung kann allein infolge des Zeitablaufs kein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass die Behörde auf die Festsetzung des bereits in der Grundverfügung angedrohten Zwangsgeldes verzichten würde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. April 2009 - 11 ME 478/08 - juris Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 18 K 390/14 - juris Rn. 22). Es bedurfte auch keiner vorherigen Ankündigung der Zwangsgeldfestsetzung. Der Sache nach verlangt der Antragsteller damit, dass er aufgrund des Zeitablaufs vor Festsetzung des Zwangsgeldes hätte angehört werden müssen. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA kann jedoch von einer Anhörung abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Die gesetzliche Wertung des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ergibt, dass die Ausnahme von der Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG im Vollstreckungsverfahren vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligt wird (SächsOVG, Beschluss vom 12. April 2019 - 3 B 33/19 - juris Rn. 10). Ein Absehen von der Anhörung ist zulässig, sofern die Behörde dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt und die Verhältnisse, die der Grundverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben (OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 3 M 10/24 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 2 B 973/21 - juris Rn. 6). Atypische Umstände oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. 6. Der Antragsteller moniert, die Beseitigungsfristen im ersten und zweiten Zwangsgeldfestsetzungsbescheid seien unangemessen kurz und unrealistisch. Für den Rückbau müsste eine Baufirma beauftragt werden. Objektiv reiche für eine entsprechende Auftragsvergabe und Umsetzung ein Zeitraum von sechs Wochen nicht aus. Baufirmen müssten kontaktiert werden, und diese müssten nach einem Ortstermin zur Prüfung des Umfangs der nötigen Leistungen ein Angebot abgeben. Allein dafür seien regelmäßig mindestens sechs Wochen erforderlich. Für die Ausführung der Baumaßnahme und die Umsetzung seien weitere drei Monate zu veranschlagen. Die Kapazitäten der Baufirmen seien regelmäßig längerfristig verplant, und erst nach Einrichtung der Baustelle könne die Abrissmaßnahme durchgeführt werden. Damit sei auch das zweite Zwangsgeld nicht ordnungsgemäß angedroht worden. Es hätte frühestens nach einem Zeitraum von ca. vier bis fünf Monaten nach der ersten Zwangsgeldfestsetzung angeordnet werden können, um ausreichend Zeit für die Umsetzung zu lassen. Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Seine allgemeinen Ausführungen zur regelmäßigen Dauer der Vergabe und Durchführung von Abrissarbeiten belegen nicht die Unverhältnismäßigkeit der zweiten Zwangsgeldfestsetzung oder der Androhung weiterer Zwangsgelder. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller während des ihm gewährten Zeitraums tatsächlich alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte, um ein Bauunternehmen zu finden, das bereit gewesen wäre, die erforderlichen Bauarbeiten durchzuführen. Entsprechendes hat der Antragsteller nicht substanziiert vorgetragen. Selbst wenn er trotz aller zumutbaren Bemühungen kein Unternehmen gefunden hätte, das die erforderlichen Arbeiten zeitnah ausführt, hätte er jedenfalls einen entsprechenden Auftrag erteilen und die Antragsgegnerin bitten können, mit der Vollstreckung entsprechend zuzuwarten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 10 B 768/21 - Rn. 7 juris). 7. Der Antragsteller macht geltend, letztendlich habe er das Bauwerk in der Weise verändert, dass er mit einem Betonschneidegerät einen ca. 3 cm breiten Streifen in das Bauwerk gefräst und das Bauwerk so von dem Wohnhaus abgetrennt und den Spalt mit einer Blende versehen habe, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden sei. Da der jetzt freistehende Schuppen keine eigene Heizung und keinen Wasseranschluss besitze, bedürfe er nach der Bauordnung keiner Genehmigung. Insofern habe er der Beseitigungsaufforderung der Antragsgegnerin Folge geleistet und seine Obliegenheit erfüllt. Der Grundverwaltungsakt, der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde gelegen habe, habe sich damit gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG anderweitig erledigt, sodass kein Zwangsgeld mehr festgesetzt werden könne. Auch diese Erwägungen verfangen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller mit dieser Maßnahme der Beseitigungsanordnung, die eine vollständige Beseitigung des Anbaus fordert, offensichtlich nicht nachgekommen ist. Auch hat der Antragsteller damit keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bewirkt, die ein Absehen von der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung rechtfertigen. Seine Überlegung, durch die Trennung des Anbaus vom Wohngebäude in Gestalt eines 3 cm breiten Spalts sei die Genehmigungspflicht für den Anbau entfallen, liegt schon deshalb neben der Sache, weil der Anbau nicht nur formell, sondern auch materiell baurechtswidrig ist. Nach den Feststellungen im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 im Verfahren 2 L 94/11 fügt er sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. An diesem Befund vermag das Fräsen eines schmalen Spalts zwischen Anbau und Hauptgebäude nichts zu ändern. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat schießt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).