Beschluss
1 M 102/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1013.1M102.22.00
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Leitsätze
1. Unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz gegen einen (Wahl-)Vorschlag aus den Reihen
der Freiwilligen Feuerwehr, wenn die zuständige Gemeindevertretung noch keine Auswahlentscheidung
(im erforderlichen Einvernehmen mit dem Bürgermeister) getroffen hat und dementsprechend noch keine
sog. Negativ-Mitteilung an einen eventuell unterlegenen Bewerber ergangen ist. (Rn.17)
2. Zu den Möglichkeiten effektiven - vorläufigen Rechtsschutzes - im Falle von Wahl(ehren)ämtern. (Rn.18)
3. Zur Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG bei der Ernennung eines Gemeindewehrleiters unter Berufung
in das Ehrenbeamtenamt (bejaht).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 19. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz gegen einen (Wahl-)Vorschlag aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr, wenn die zuständige Gemeindevertretung noch keine Auswahlentscheidung (im erforderlichen Einvernehmen mit dem Bürgermeister) getroffen hat und dementsprechend noch keine sog. Negativ-Mitteilung an einen eventuell unterlegenen Bewerber ergangen ist. (Rn.17) 2. Zu den Möglichkeiten effektiven - vorläufigen Rechtsschutzes - im Falle von Wahl(ehren)ämtern. (Rn.18) 3. Zur Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG bei der Ernennung eines Gemeindewehrleiters unter Berufung in das Ehrenbeamtenamt (bejaht).(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 19. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 19. August 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller begehrt hier - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - unzulässigerweise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf die erst noch zu treffende Auswahlentscheidung, ohne jedoch ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 1 M 59/13 -, juris Rn. 5). Das Eilverfahren nach § 123 VwGO ist prinzipiell geeignet, den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. z. N.]). Insbesondere ist der Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss mithin sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der beamtenrechtlichen Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Insoweit muss der Dienstherr zunächst die Auswahlentscheidung vor deren Vollziehung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber indes erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb angemessener Frist nicht gestellt wurde oder ein dahingehend gestellter Antrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte (siehe zum Vorstehenden: (siehe: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, - 1 M 59/13 -, juris [m. w. N.]). Dass - hiervon ausgehend - die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf den Bewerbungsverfahrensanspruch konkret gegenüber der Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht gegeben sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht plausibel auf. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin rechtstreu verhalten und eine Vollziehung der im gegebenen Fall überhaupt noch zu treffenden Auswahlentscheidung erst nach Ergehen einer sog. Negativ-Mitteilung an die nicht berücksichtigten Bewerber und ein Abwarten innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist erfolgen wird. Eine solche Negativ-Mitteilung hat der Antragsteller bislang - naturgemäß - noch nicht erhalten, weil hier weder der für die Wahl zuständige Gemeinderat noch der für den Vollzug (Ernennung und Berufung) zuständige Bürgermeister der Antragsgegnerin bislang tätig geworden sind. Vielmehr liegt diesen lediglich - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt - ein vorbereitender Vermerk mit einem Wahlvorschlag bzw. Beschlussvorschlag mit Begründung vor (vgl. auch: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 8). Insofern ist im gegebenen Fall - entgegen den Annahmen der Beschwerde - von Folgendem auszugehen: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend einschlägig, da es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei dem streitgegenständlichen Leiter einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach § 15 Abs. 1 BrSchG LSA (Gemeindewehrleiter [Satz 1], Stadtwehrleiter [Satz 2]) um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt. Freiwillige Feuerwehren sind - rechtlich unselbständige - öffentliche Einrichtungen der Gemeinden, denn diese haben im eigenen Wirkungskreis (§ 2 Abs. 1 BrSchG LSA) als öffentliche Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA eine Freiwillige Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), zur Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (§ 1 Abs. 1 BrSchG LSA) aufzustellen und zu unterhalten, auch wenn sie eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die Freiwillige Feuerwehr besteht regelmäßig aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften, ihr können auch hauptberuflich tätige Einsatzkräfte angehören (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA). Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA von dem Gemeindewehrleiter geleitet. Er wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BrSchG LSA durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BrSchG LSA von den Ortswehrleitern des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen, es sei denn, die Vorschlagsberechtigten sind durch Satzung anders bestimmt. Vor der Ernennung ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BrSchG LSA der Kreisbrandmeister anzuhören. Art und Weise des der Ernennung bzw. Berufung in das Ehrenbeamtenamt vorgestalteten (Vorschlags-)Verfahrens vermögen an der Geltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass das Amt nicht ausgeschrieben wird, sondern aus dem Kreis aller wählbaren und damit ernennungsfähigen Mitglieder auszuwählen ist (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 L 251/05, Rn. 6, jeweils juris; a. A. zum dortigen Landesrecht wohl: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 MB 52/09 -, juris Rn. 7). Streitgegenständlich kann hier zulässigerweise nur die von der Antragsgegnerin als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (noch) zu treffende Entscheidung über die Berufung und Ernennung des Beigeladenen zum Stadtwehrleiter sein, die für den Antragsteller zu einer Negativentscheidung über seine Bewerbung für das von ihm angestrebte (Ehren-)Amt führte. Bei dem der Berufung und Ernennung vorausgehenden - und hier von der Beschwerde angegriffenen - (Wahl-)Vorschlag handelt es sich indes um eine bloße verfahrensinterne Mitwirkungshandlung (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015 - 7 B 10021/15 -, juris Rn. 6), die gemäß § 44a VwGO nicht - auch nicht, etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen, ausnahmsweise - isoliert angefochten werden kann. Denn gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA wird der Gemeinde- bzw. Stadtwehrleiter lediglich von „Vorschlagsberechtigten“ vorgeschlagen, die Ernennungs- und Berufungskompetenz liegt demgegenüber allein beim betreffenden Träger der Freiwilligen Feuerwehr, mithin der zuständigen Gemeinde. Die Entscheidung hat insofern gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA die Gemeindevertretung im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten zu treffen, soweit nicht durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Die der Berufung und Ernennung vorausgehende Wahl mit dem alleinigen Vorschlagsrecht der Wahlberechtigten hat zur Folge, dass die zuständige Trägergemeinde lediglich dem unterbreiteten Vorschlag folgen oder diesen ablehnen darf. Weder die Vorschlagswahlberechtigten der Freiwilligen Feuerwehr noch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin können folglich allein über die Position des Gemeindewehrleiters bestimmen (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rn. 5). § 15 Abs. 3 BrSchG LSA ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung bei ihrer Entscheidung auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl, des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA und damit gleichsam auf die Funktion einer Aufsichtsbehörde beschränkt ist, zumal gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 BrSchG LSA der Kreisbrandmeister zu dem Vorschlag vor einer Ernennungsentscheidung von der Trägergemeinde anzuhören, mithin dessen Stellungnahme in die gemeindliche Entscheidung einzubeziehen ist. Einen Anspruch des durch die Vorschlagsberechtigten der Freiwilligen Feuerwehr Gewählten (Vorgeschlagenen) auf Berufung und Ernennung durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr normiert das BrSchG LSA dementsprechend nicht. Nach Sinn und Zweck soll der Trägergemeinde für Personalentscheidungen bei der öffentlichen Feuerwehr als - wie bereits oben dargelegt - gemeindliche Einrichtung vielmehr eine eigene Einflussmöglichkeit verbleiben (siehe Begründung zu Nr. 13 c] des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 22. Dezember 2016, LT-Drs. 7/782, S. 19 f.). Dies würde verfehlt, wenn man einen Anspruch des Gewählten (Vorgeschlagenen) auf Berufung und Ernennung annehmen wollte, sofern nur die Wählbarkeitsvoraussetzungen und ein ordnungsgemäßer Vorschlag gegeben sind (vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rn. 5). Vielmehr sollen die Art der Umsetzung zur Einholung der Vorschläge und deren Prüfung und Wertung den Gemeinden weiterhin selbst überlassen bleiben (so ausdrücklich: Begründung zu Nr. 13 c] des o. g. Gesetzentwurfes, S. 19 f.). Mit dem in § 15 Abs. 3 BrSchG LSA vorgesehen Verfahren wird der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen werden, die auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Feuerwehrangehörigen und Führungskräften angewiesen ist. Denn ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr müssen vom Vertrauen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen getragen werden. Nur so können der Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft dieser auf enges, vertrauensvolles und kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesenen Gemeindeeinrichtung gewährleistet werden. Gleichzeitig wird durch das zweistufige Verfahren gesichert, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen werden (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015 - 7 B 10021/15 -, juris Rn. 9). Dies bedeutet allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters erfüllt, nur dann eine faire Chance erhält, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl durch die Vorschlagsberechtigten, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015, a. a. O., Rn. 9). Dies bedingt, dass vorgesehene Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden müssen, denn nur so kann gewährleistet werden, dass es zu einer sachgerechten Auswahlentscheidung der Trägergemeinde unter Berücksichtigung der schützenswerten Belange der Bewerber kommt (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 8). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn - hier der Trägergemeinde -, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Dokumentationspflicht unterliegt jedoch in den Fällen, in denen - wie hier und vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommen - eine Auswahlentscheidung (auch) auf der Grundlage einer Wahl erfolgt, der Modifikation (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]). Bildet der Akt der Wahl durch die Vertretung die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden, oben dargelegten dogmatischen Aussagen sowie der materiellen und formellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind. Denn dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Vertretung an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung, da diese Verfassungsnorm auf die eine „richtige“ Antwort beziehungsweise darauf gerichtet ist, „von oben her" den Besten auszuwählen, während sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit auszeichnen, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 9). Um die Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und die Gewährung von Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und damit die Durchsetzungsmöglichkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches eines Bewerbers andererseits gleichwohl möglichst effektiv zu gestalten, erfordert dies, dass sich die Mitglieder der Vertretung einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen können, indem ihnen durch Zusammenstellung die Bewerber mitgeteilt und ihre Bewerbungsunterlagen vollständig zur Einsicht und Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss schriftlich fixiert aus den die Wahl vorbereitenden Akten nachvollziehbar sein (OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten aus den vorbezeichneten Gründen zugleich für diejenigen Wahlakte, die - wie im gegebenen Fall die Entscheidung über den Vorschlag - der abschließenden Wahlentscheidung vorausgehen. Ob dies vorliegend - wie das Verwaltungsgericht für die Vorschlagswahl angenommen hat - ordnungsgemäß erfolgt ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn der unterlegene Bewerber kann in dem Verfahren nach § 123 VwGO, das statthafterweise nach Ergehen der Negativ-Mitteilung eingeleitet werden kann, rügen, dass das vorbezeichnete Verfahren nicht bzw. nicht ordnungsgemäß eingehalten oder der ausgewählte Bewerber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung bzw. Berufung in das angestrebte Amt besitzt, denn nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA müssen Gemeindewehrleiter fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller habe Kenntnis vom - zudem amtlich bekanntgegebenen („Ergebnis des Wahlvorschlagsverfahrens“) - Wahlvorschlag und als Gemeinderatsmitglied überdies vom Ernennungs- und Berufungsvorschlag - quasi amtlich - erhalten, vermag das insoweitige Vorbringen nichts daran zu ändern, dass bislang weder die Gemeindevertretung im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA eine Entscheidung getroffen hat, noch - naturgemäß - eine Vollziehung derselben durch den Bürgermeister dem Antragsteller gegenüber im Rahmen einer gezielten Negativ-Mitteilung angekündigt wurde. Ebenso wenig vermag der Beschwerde der Verweis auf die „Entscheidungen des Senats 1 L 10/19 vom 1. April 2019 und, damit zusammenhängend, 1 L 53/19 vom 25. April 2019“ zum Erfolg zu verhelfen. Das Verfahren 1 L 10/19 und dementsprechend das nach nachfolgende Anhörungsrügeverfahren 1 L 53/19 betreffen - entgegen der Annahme der Beschwerde - eine gänzlich andere Fallgestaltung. Insbesondere geht es vorliegend nicht um ein von der zuständigen Stelle gewillkürt gestuftes Verfahren, in dem der Antragsteller auf der ersten Stufe mangels Erfüllung der rechtlichen oder im Rahmen eines Anforderungsprofils anderweitig aufgestellten Voraussetzungen aus dem Besetzungsverfahren ausgeschieden und ihm dies mitgeteilt worden wäre. In Wahrheit begehrt der Antragsteller nach alledem unzulässigerweise vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine - jedenfalls derzeit noch - nicht erfolgte Auswahlentscheidung, d. h. gegen eine verwaltungsinterne Zwischenentscheidung, gegen die er sich gemäß § 44a VwGO nicht isoliert wenden kann, weil es sich um eine bloße Verfahrenshandlung in Bezug auf die später erst noch zu treffende Auswahlentscheidung handelt (siehe insoweit auch: BVerwG; Beschluss vom 6. April 2006, a. a. O.). Es ist nicht Sache des Antragstellers, letztlich im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes schon den verwaltungsinternen Ablauf zu beeinflussen, insbesondere bereits den Inhalt von internen Beschlussvorlagen zu bestimmen bzw. bestimmen zu lassen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 11). Eine Rechtsvereitelung ist hiernach derzeit nicht - ernstlich - zu befürchten. Dem Antragsteller ist vielmehr zuzumuten, die ihm schriftlich mitzuteilende Entscheidung der zuständigen Organe der Antragsgegnerin über die Stellenbesetzung abzuwarten und innerhalb der zuzusichernden Zwei-Wochen-Frist rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 12). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und er ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht in Ermangelung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).