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Beschluss

5 L 357/25

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0701.5L357.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist sowohl in seiner wörtlichen Fassung als auch bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens unzulässig. 1. Der wörtlich gestellte Antrag, „der Antragsgegnerin wird untersagt die ausgeschriebene Stelle der „Fachbereichsleitung Rechnungsprüfung“ (A13 LBesG NRW) mit einer anderen Bewerberin / einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist“, mit dem der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung der umstrittenen Stelle begehrt, ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt. Zwar ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zur Sicherung des sog. Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig nicht nur von einem Rechtsschutzbedürfnis, sondern sogar vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Insoweit ist jedoch eine Absicht des Antragsgegners erforderlich, die streitgegenständliche Stelle ohne weitere Zwischenschritte einem bestimmten Bewerber zu übertragen, auf den er sich bereits festgelegt hat und es daher einzig der Aushändigung der Ernennungsurkunde bedarf. Diesen Abschluss des Verfahrens bringt die Verwaltung regelmäßig durch Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des Mitbewerbers (sog. Konkurrentenmitteilung) nach außen zum Ausdruck. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris, Rn. 63 ff. Das Stellenbesetzungsverfahren ist jedoch noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen, dass die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber bevorsteht. Ein Konkurrent ist bislang nicht abschließend ausgewählt worden. Zwar sind zwei Bewerberinnen im Rahmen einer Vorauswahl dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschlagen worden. Es steht jedoch nicht nur eine Bestätigung der Vorauswahl derselben durch den Rechnungsprüfungsausschuss, sondern vor allem deren Auswahl durch den Rat der Antragsgegnerin, der gem.§ 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes bestellt, aus. Die Situation eines Konkurrentenstreitverfahrens, in dem die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einem Mitbewerber unmittelbar droht, liegt daher nicht vor, sodass kein Bedürfnis dafür besteht, die Freihaltung der Stelle durch das Gericht anordnen zu lassen. Es bedarf vor diesem Hintergrund hier keine Entscheidung darüber, ob eine Verpflichtung der Antragsgegnerin bestand, die Stelle nach Durchführung eines erfolglosen Auswahlverfahrens im November 2024 erneut auszuschreiben. In der Sache ist der wörtlich gestellte Antrag daher unzulässigerweise auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet, für dessen Gewährung es keinerlei Bedürfnis gibt. Eine Rechtsvereitelung ist – ungeachtet dessen, dass noch keine endgültige Auswahlentscheidung getroffen worden ist – schon deswegen nicht zu befürchten, weil die Antragsgegnerin die Verpflichtung trifft, den Antragsteller im Fall der Auswahl eines Mitbewerbers bzw. der beiden Beigeladenen hiervon zu unterrichten (sog. Konkurrentenmitteilung) und die Stelle zumindest 14 Tage nicht mit dem Mitbewerber zu besetzen, sodass der Antragsteller effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, vgl. hierzu ausdrücklich OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022 – 1 M 102/22 -, juris, Rn. 4 und vom 17. Juni 2013 - 1 M 59/13 -, juris, Rn. 5 ff. insbes. Rn. 8, und die Antragsgegnerin – wie sie dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 glaubhaft bestätigte – genau das für den Fall der (weiteren) Vorauswahl der Beigeladenen durch den Rechnungsprüfungsausschuss und entsprechende Empfehlung gegenüber dem Rat geplant hat. 2. Bei der sinngemäßen Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) des Antrags des Antragstellers, die Stelle vor der Vorauswahl der Beigeladenen neu auszuschreiben, ist dieser ebenfalls unzulässig. Auf dieses ergänzende Antragsverständnis lässt der Vortrag des Antragstellers schließen, das ursprüngliche Bewerbungsverfahren sei mangels zugesicherter, neuerlicher Ausschreibung nicht beendet. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in diesem Fall durch § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen – wie hier die Vorauswahl der Beigeladenen – können danach nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung der regelnden Sachentscheidung dienen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 – 6 B 30.04 –, juris, Rn. 7, und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 A 1125/09 -, juris, Rn. 11. Der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe erfasst solche behördlichen Maßnahmen, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. Durch die Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozessziels zu gewährleisten. Die Überlegung der Antragsgegnerin, die vorausgewählten Beigeladenen dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzustellen, stellt sich lediglich als Vorbereitungshandlung der verfahrensabschließenden Auswahlentscheidung des Rates dar. Vgl. hierzu insgesamt VG München, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 – M 5 E 20.404 -, juris, Rn. 22, vom 21. Mai 2015 – M 5 E 15.1163 –, juris, Rn. 20 ff. und vom 1. April 2014 – M 5 E 14.655 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 12 L 412/15 –, juris, Rn. 9 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 8 L 682/08.WI –, juris, Rn. 24; VG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 5 L 245/20 -, n. v. (Beschluss wirkungslos, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 – 6 B 797/20 -, n. v. und im Rahmen der Kostenentscheidung ohne Aufgreifen der erstinstanzlichen Beschlussbegründung; a. A. (betreffend die Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen) OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 6 B 981/04 –, juris, Rn. 8. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann nur die Auswahlentscheidung als abschließende Sachentscheidung gemacht werden. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 – 2 B 162/10 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 – 6 B 1094/07 –, juris, Rn. 5. Dementsprechend wurden auch die auf Änderung der Aufgabenbeschreibung in einer Stellenausschreibung mit dem Ziel, dass die Eignungsbeurteilungen der Beteiligten anders hätten vorgenommen werden müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 A 1125/09 -, juris, Rn. 11 ff., oder die im Rahmen eines Auswahlverfahrens auf abweichende Bewertung des Dienstpostens eines Bewerbers gerichteten Verfahren gemäß § 44a VwGO für unzulässig erachtet. So wird bezogen auf Verfahren nach § 123 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten § 44a VwGO dahin interpretiert, dass der sich zu Unrecht nicht zur Beförderung vorgesehene Beamte Zwischenschritte im Rahmen des mit der Auswahlentscheidung abschließenden Besetzungsverfahrens wie beispielsweise – vermeintlich – rechtswidrige Einengung oder Ausweitung des Bewerberfeldes und/oder Heranziehung sachwidriger Auswahlkriterien und/oder deren rechtswidrige Reihenfolge nicht zum Gegenstand selbständiger gerichtlicher Auseinandersetzungen machen darf, sondern dass entsprechende Streitpunkte ausschließlich - wenn und soweit erforderlich - im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufige Untersagung des Vollzugs der Beförderungsauswahlentscheidung zu klären sind. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 B 314/13 -, juris, Rn. 20. Gegen eine verwaltungsinterne Zwischenentscheidung kann sich der Antragsteller gemäß § 44a VwGO nicht isoliert wenden, weil es sich um eine bloße Verfahrenshandlung in Bezug auf die später erst noch zu treffende Auswahlentscheidung handelt. Es ist nicht Sache des Antragstellers, letztlich im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes schon den verwaltungsinternen Ablauf zu beeinflussen, insbesondere bereits den Inhalt von internen Beschlussvorlagen zu bestimmen bzw. bestimmen zu lassen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 1 M 59/13 -, juris, Rn. 11. Damit wird der Rechtsschutz für den Antragsteller nicht verkürzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 -, juris, Rn. 27. Mit einzelnen Verfahrenshandlungen im Stellenbesetzungsverfahren sind keine selbständigen (materiell-rechtlichen) Folgen verbunden; sie enthalten keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes wird hier dadurch genügt, dass der unterlegene Bewerber sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der endgültigen Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers geltend machen und ggf. sichern kann. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 – 2 B 162/10 –, juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 12 L 412/15 –, juris, Rn. 24. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da sich diese mangels Stellung eines Antrags keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 6 E 604/21 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. In Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG bestimmt sich der Streitwert nach einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 unter Berücksichtigung der von ihm erreichten Erfahrungsstufe.