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Beschluss

1 L 93/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1103.1L93.22.Z.00
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Leitsätze
Zur Bejahung der Klagebefugnis nach 42 Abs. 2 VwGO (analog) bedarf es in Fällen der Geltendmachung der Verletzung eines sich auf den Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf die Vornahme eines sonstigen Verwaltungshandelns beziehenden Rechts, weil andernfalls jedermann sich durch einen beliebigen Antrag und dessen Ablehnung die Klagebefugnis verschaffen könnte (Rn.5) § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG bezweckt auch in Fällen, in denen ein persönliches Interessen eines Dienstreisenden, etwa aus Gründen einer Schwerbehinderung oder der familiären Verhältnisse des Beamten, an einer Daueranerkennung der privaten Nutzung eines Kraftwagens besteht, nicht, den Beamten vor wiederholten Antragstellungen und wiederholten Antragsprüfungen zu schützen. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juli 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bejahung der Klagebefugnis nach 42 Abs. 2 VwGO (analog) bedarf es in Fällen der Geltendmachung der Verletzung eines sich auf den Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf die Vornahme eines sonstigen Verwaltungshandelns beziehenden Rechts, weil andernfalls jedermann sich durch einen beliebigen Antrag und dessen Ablehnung die Klagebefugnis verschaffen könnte (Rn.5) § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG bezweckt auch in Fällen, in denen ein persönliches Interessen eines Dienstreisenden, etwa aus Gründen einer Schwerbehinderung oder der familiären Verhältnisse des Beamten, an einer Daueranerkennung der privaten Nutzung eines Kraftwagens besteht, nicht, den Beamten vor wiederholten Antragstellungen und wiederholten Antragsprüfungen zu schützen. (Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juli 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. 1. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juli 2022 hat keinen Erfolg. a) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Verwaltungsgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage der Klägerin wegen fehlender Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen, da der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Fortdauer oder Neuerteilung der auf Dauer ausgesprochenen Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG an der Benutzung eines privaten Kraftwagens zustehen könne; die Befugnis des Dienstherrn, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG vorab nicht lediglich für jede Dienstreise gesondert, sondern in Bezug auf bestimmte wiederkehrende Dienstgeschäfte auch auf Dauer ein erhebliches dienstliches Interesse festzustellen, diene allein organisatorischen Zwecken der Verwaltungsvereinfachung, nicht jedoch subjektiven Interessen des Beamten. Diese entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der auch für eine allgemeine Leistungsklage erforderlichen Klagebefugnis nur dann fehlt, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 15 m. w. N., und Beschluss vom 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris Rn. 6). Davon ist auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ihre Klagebefugnis nach diesem Maßstab aber nicht bereits aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sie unter dem 23. Mai 2019 einen behördlichen Antrag auf die von ihr begehrte Daueranerkennung gestellt hat und infolge des vom Beklagten unter dem 10. Februar 2020 erklärten Widerrufs nunmehr in gleicher Weise „belastet“ ist, als wäre ihr Antrag sogleich abgelehnt worden. Denn zur Bejahung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) bedarf es in Fällen der vorliegenden Art der Geltendmachung der Verletzung eines sich auf den Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf die Vornahme eines sonstigen Verwaltungshandelns, wie es hier in Rede steht, beziehenden Rechts, weil andernfalls jedermann sich durch einen beliebigen Antrag und dessen Ablehnung die Klagebefugnis verschaffen könnte (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 384 m. w. N.). Dieser Standpunkt liegt erkennbar auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022, a. a. O. zur fehlenden Klagebefugnis bei Ablehnung des Antrags einer Beamtin auf Zulassung zum Laufbahnaufstieg). Ein materieller Anspruch wird durch eine Antragsablehnung nicht vermittelt. Der weitere Einwand der Klägerin, eine ihre Klagebefugnis begründende subjektive Rechtsposition ergebe sich daraus, dass bei Prüfung des Merkmals eines erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zu berücksichtigen sei, greift ebenfalls nicht durch. Auch das Verwaltungsgericht hat - wenngleich nicht streitentscheidend - unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2010 - 1 A 1346/09 - (juris) angenommen, dass bei Auslegung des Begriffs des erheblichen dienstlichen Interesses nach dem Fürsorgegedanken auch die persönlichen Belange des Beamten in den Blick zu nehmen sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Beamte ein subjektives Recht darauf hat, dass über das Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens nicht vorab im Einzelfall, also vor Antritt der konkreten Dienstreise, sondern auf Dauer, d.h. für eine Vielzahl künftiger Dienstreisen entschieden wird. Dergleichen ist auch der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 BRKG (BT-Drucks. 15/4919 S. 12) nicht zu entnehmen. Danach kann ein erhebliches dienstliches Interesse zwar über den Einzelfall hinaus auch aus „in der Person Dienstreisender liegenden Gründen allgemein oder für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden“. Dass die Behörde verpflichtet sein soll, ihre Entscheidung für eine Daueranerkennung - anstelle einer auf die einzelne Dienstreise beschränkten Feststellung - (auch) von den persönlichen Interessen eines Dienstreisenden abhängig zu machen, etwa von einer Schwerbehinderung oder den familiären Verhältnissen des Beamten, geht daraus indes nicht hervor und erscheint im Übrigen fernliegend. Mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass insoweit lediglich Gründe der Verwaltungspraktikabilität von Bedeutung sind, § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG hingegen nicht bezweckt, den Beamten vor wiederholten Antragstellungen und wiederholten Antragsprüfungen zu schützen. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis - worauf der Senat ergänzend hinweist - auch durch den Befund, dass die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG zu treffende Feststellung einerseits dem Dokumentationsinteresse des Dienstherrn, andererseits dem Informationsbedürfnis und der Planungssicherheit des Dienstreisenden dient (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 -, juris Rn. 41, 48, 50 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1346/09 -, juris Rn. 34). Um dem Informationsbedürfnis und der Planungssicherheit des Dienstreisenden Rechnung zu tragen, ist eine vor Reiseantritt erteilte (positive oder negative) Feststellung im Einzelfall aber nicht weniger geeignet als eine vorherige Feststellung, deren Gehalt auf Dauer angelegt ist. b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unzulässig habe abweisen dürfen und durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden habe. Sie führt aus, dass es keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit sei, „ob die Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses am Einsatz eines privaten Kfz für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte auf Seiten der Klägerin vorliegen bzw. der Beklagte zum Widerruf berechtigt war“. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in der Sache gerade nicht über die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG im Hinblick auf die Dienstgeschäfte der Klägerin befunden hat, kann die Beanstandung der fehlerhaften Verneinung der Klagebefugnis nur dann zur Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen, wenn der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt habe, etwa deswegen, weil er die von ihm behauptete Verletzung potentieller Rechte hinreichend „geltend gemacht“ habe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - 7 B 216.99 -, juris Rn. 6, vom 8. Juni 2009 - 4 BN 9.09 -, juris Rn. 6, und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris Rn. 24; s. auch Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 41. EL Juli 2021, § 132 Rn. 89). Dass das Verwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt oder sonst diese Prozessnorm als solche falsch ausgelegt oder angewendet hätte, legt die Klägerin nicht dar. Sie ist nach dem Inhalt der Zulassungsschrift vielmehr der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die ihr aus § 5 Abs. 2 BRKG zukommende materiell-rechtliche Position verkannt. Das ist zur Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausreichend. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem solchen Verfahrensfehler leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, dessen Richtigkeit hier - wie oben erläutert - zudem keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).