Beschluss
1 L 115/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1115.1L115.22.Z.00
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Leitsätze
Für die Annahme, § 66 LBG LSA regele die Altersteilzeitbeschäftigung in jeder Hinsicht abschließend, gibt es unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien auch mit Blick auf § 66 Abs. 3 LBG LSA sowie auf die erst durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl LSA S. 72) eingefügte Bestimmung des § 65a LBG LSA zur Familienpflegezeit (vgl. § 65a Abs. 6 LBG LSA) keine überzeugenden oder zumindest hinreichend gewichtigen Argumente. (Rn.5)
Auch wenn der Dienstherr zahlreichen Beamten in seinem Zuständigkeitsbereich Altersteilzeit bewilligt hat, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, ist es ihm angesichts des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln zu berufen (§ 7 Abs. 1 LHO). (Rn.7)
Hat das Gericht - wie hier - einen angefochtenen Verwaltungsakt allein wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben, hindert die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) die Behörde nicht, unter Vermeidung dieses Fehlers die gleiche Regelung erneut zu treffen. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt. 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. August 2022 hat keinen Erfolg. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Soweit das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Widerrufsvorschrift des § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA auf eine dem Beamten nach § 66 Abs. 1 LBG LSA bewilligte Altersteilzeitbeschäftigung (im Blockmodell) unter Verweis auf sein zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenes Urteil vom 15. September 2020 - 5 A 100/19 MD - bejaht hat, ist dies weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich zu beanstanden. Gemäß § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA kann in den dort enumerativ genannten Fällen - unter anderem dann, wenn während des Bewilligungszeitraums das Beamtenverhältnis endet (Nr. 1) - die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Da Regelungsgegenstand des § 66 LBG LSA die „Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit“ (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) bzw. die „Altersteilzeitbeschäftigung“ (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 LBG LSA, s. zudem § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBG LSA) ist, deutet neben systematischen Gesichtspunkten bereits der Wortlaut des § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA klar darauf hin, dass der darin verwendete Begriff der Teilzeitbeschäftigung (als Oberbegriff) auch die in der nachfolgenden Norm behandelte Altersteilzeit (als Unterfall) erfasst. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 15. September 2020 im Rahmen der teleologischen Auslegung ausgeführt, dass kein vernünftiger Grund erkennbar sei, weshalb die Bewilligung von Altersteilzeit im Unterschied zur sonstigen Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung (einschließlich des Blockmodells, vgl. § 64 Abs. 5 Satz 2 bis 4 LBG LSA) nicht rückwirkend widerrufbar sein solle. Dass die in § 66 Abs. 3 LBG LSA ausdrücklich getroffene Anordnung der entsprechenden Geltung des § 64 Abs. 2 LBG LSA zur umfangmäßig beschränkten Ausübung von Nebentätigkeiten während der Teilzeitbeschäftigung nicht den Umkehrschluss rechtfertigt, der Landesgesetzgeber habe die Altersteilzeit von den weiteren Bestimmungen des § 64 LBG LSA, namentlich von der Widerrufsbefugnis des § 64 Abs. 5 LBG LSA ausnehmen, d. h. mit § 66 LBG LSA eine landesbeamtengesetzlich abschließende Regelung für die Altersteilzeit statuieren wollen, hat das Verwaltungsgericht plausibel und überzeugend aus der legislativen Entstehungsgeschichte und der erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Standortveränderung der im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Januar 2009 (vgl. LT-Drs. 5/1710 S. 51) noch in § 63 Abs. 3 und 4 LBG LSA-E enthaltenen Vorschriften erklärt (vgl. LT-Drs. 5/2266 S. 65 f., 67 ff.). Die gegen diesen Befund gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Dass § 66 LBG LSA weder aus sich heraus einen (rückwirkenden) Widerruf der Altersteilzeit vorsieht noch auf die Regelung des § 64 Abs. 5 LBG LSA verweist, stellt die erstinstanzliche Rechtsauffassung aus den angeführten Gründen nicht ernstlich in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. September 2020 festgestellt hat, die Auslegung des § 64 Abs. 5 LBG LSA nach der Gesetzessystematik erbringe kein „eindeutiges“ Ergebnis, folgt daraus nicht, dass die Richtigkeit des unter Heranziehung anderer anerkannter Auslegungskriterien, insbesondere des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks, gefundenen Auslegungsergebnisses zweifelhaft erscheinen müsste. Das ist hier auch nicht der Fall. Für die Annahme, § 66 LBG LSA regele die Altersteilzeitbeschäftigung in jeder Hinsicht abschließend, gibt es unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien auch mit Blick auf § 66 Abs. 3 LBG LSA sowie auf die erst durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl LSA S. 72) eingefügte Bestimmung des § 65a LBG LSA zur Familienpflegezeit (vgl. § 65a Abs. 6 LBG LSA) keine überzeugenden oder zumindest hinreichend gewichtigen Argumente. Von einer auf bloßen Mutmaßungen beruhenden „Konterkarierung“ einer gegen die Anwendung der Widerrufsregelung getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung kann keine Rede sein. Weiter ist es zwar zutreffend, dass sich - wie der Kläger zu bedenken gibt - in § 66 LBG LSA keine (nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche) Ermächtigung über eine „monetäre rückwirkende Rückforderung“ des Dienstherrn gegenüber dem Beamten findet, der einen Altersteilzeitzuschlag erhalten hat. Die Gewährung des Altersteilzeitzuschlags neben der Besoldung bei einer Altersteilzeit nach § 66 LBG LSA ist indes ohnehin nicht im Beamten-, sondern im Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt normiert (§ 6 Abs. 2 bis 4 LBesG LSA). Überdies hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Annahme, der Widerruf der Altersteilzeit ziehe regelmäßig finanzielle Belastungen für den Beamten nach sich, fraglich sei (vgl. § 6 Abs. 5 LBesG LSA). Das wird auch in der Antragsbegründung, die die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig wiedergibt, nicht nachvollziehbar und substantiiert angegriffen. Inwiefern sich aus der „eindeutigen und selbsterklärenden“ Rechtslage in Bayern und Sachsen Rückschlüsse für die Interpretation der §§ 64, 66 LBG LSA ergeben sollen, erschließt sich nicht. Dass der Beklagte den Kläger nicht vor oder mit Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung schriftlich oder mündlich darüber belehrt habe, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden könne, weckt keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Über die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit hätte der Kläger sich auf verschiedenen Wegen, insbesondere durch Bitte um eine behördliche Auskunft, informieren können. So heißt es in dem Bewilligungsbescheid vom 28. November 2016 ausdrücklich: „Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zu den Auswirkungen der Altersteilzeitbeschäftigung auf Ihr Dienstverhältnis haben, stehe ich Ihnen zur Verfügung.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 15, und vom 28. Januar 2016 - 2 B 13.15 -, juris Rn. 7). Besondere Umstände, die im Fall des Klägers gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, sind nicht ersichtlich. Für ein Vertrauen darauf, dass die Altersteilzeit nicht rückwirkend aufgehoben werde, fehlt es an einer Grundlage. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe während des Jahres 2016 zahlreichen Beamten in seinem Zuständigkeitsbereich Altersteilzeit bewilligt, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, ist es dem Beklagten angesichts des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln zu berufen (§ 7 Abs. 1 LHO). Nach allgemeiner Ansicht kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis - erst recht, wenn sie längere Zeit zurückliegt - keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 87.12 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dass der Beklagte in nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen vergleichbar gelagerten Fällen anderer Beamter von einem Widerruf der Altersteilzeitbewilligung abgesehen hätte, hat der Kläger nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Dass der Kläger im Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2018 zu seiner (mit Bescheid vom 15. Januar 2019 verfügten) Ruhestandsversetzung nicht zugleich zum rückwirkenden Widerruf der Altersteilzeit angehört wurde, ist unerheblich. Einen beachtlichen, nicht spätestens im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholten Anhörungsmangel (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) in Bezug auf den Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheids vom 16. April 2021 zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, zumal der Kläger seit dem Jahr 2019 von der Widerrufsabsicht des Beklagten Kenntnis hatte. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht schließlich einen Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 15. September 2020 verneint. Hat das Gericht - wie hier - einen angefochtenen Verwaltungsakt allein wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben, hindert die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) die Behörde nicht, unter Vermeidung dieses Fehlers die gleiche Regelung erneut zu treffen (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 41. EL Juli 2021, § 121 Rn. 81 m. w. N.). b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beantwortung der Frage, ob § 64 Abs. 5 LBG LSA den Widerruf der Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 66 LBG LSA ermöglicht, verursacht entgegen dem Zulassungsvortrag keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden rechtlichen Schwierigkeiten. Derartige Auslegungsfragen unter Auswertung der Gesetzgebungshistorie liegen innerhalb des üblichen Spektrums verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren. Auch der diesbezügliche Begründungsaufwand sowohl im angefochtenen Urteil als auch im vorangegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2020 hält sich ohne Weiteres im üblichen Rahmen. c) Die Berufung kann ebenfalls nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3 m. w. N., vom 13. April 2016 - 1 A 1236/15 -, juris Rn. 31, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31 m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Unabhängig davon verlangt die Begründungspflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auch, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Zulassungsbegründung aufgezeigt wird, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben rechtfertigt die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob „die Vorschrift des § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG LSA auf den rückwirkenden Widerruf einer bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell anwendbar [ist]“, keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Wie bereits ausgeführt und ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, lässt sie sich anhand des Wortlauts der bezeichneten Regelung mit Hilfe der allgemeinen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres aus dem Gesetz (bejahend) beantworten. d) Aus dem Vorbringen der Zulassungsbegründung ergibt sich ferner nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) leidet. Mit seiner Aufklärungsrüge dringt der Kläger nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Der Kläger benennt schon keine konkreten tatsächlichen Umstände, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm behaupteten gleichheitswidrigen Behandlung noch hätte ermitteln sollen. Ebenso wenig gibt er an, welche Aufklärungsmaßnahmen insoweit in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zuletzt erläutert der Zulassungsantrag auch nicht, warum sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2022 und das Schweigen des Beklagten auf diesen Schriftsatz weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und warum insoweit keine Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt wurden. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gebotene Hinweise zur unzureichenden Darlegung einer gleichheitswidrigen Behandlung des Klägers nicht erteilt (§ 86 Abs. 3 VwGO), genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung. Der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, was von ihm noch vorgebracht worden wäre, wenn das Verwaltungsgericht ihm die aus seiner Sicht notwendigen Hinweise erteilt hätte, und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 67, und Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, er hätte „unverzüglich versucht, Namen zu vergleichbaren Fällen zu benennen“, wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, dass es ihm der Beklagte durch seine Nichtäußerung im erstinstanzlichen Verfahren unmöglich gemacht habe, Schriftsatznachlass zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO), ist abwegig. Im Übrigen ist auch insoweit nicht ersichtlich, was der Kläger noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen wollen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, § 52 Abs. 1 und 6 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, fällt in die im Beschlusstenor bezeichnete Wertstufe. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).