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Beschluss

5 B 12/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, dass eine bisher revisionsgerichtlich ungeklärte, fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Die Frage, ob ein Bundesgesetz angewendet werden kann, obwohl es faktisch nur eine Person betrifft, berührt das Verbot von Einzelfallgesetzen; die Grundsätze hierzu sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. • Tatsachenbezogene Einzelfragen, etwa zur Finanzierung oder Zweckverfehlung einer Ausgleichsabgabe in einer konkreten Fallgestaltung, begründen keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung unzulässig • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, dass eine bisher revisionsgerichtlich ungeklärte, fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Die Frage, ob ein Bundesgesetz angewendet werden kann, obwohl es faktisch nur eine Person betrifft, berührt das Verbot von Einzelfallgesetzen; die Grundsätze hierzu sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. • Tatsachenbezogene Einzelfragen, etwa zur Finanzierung oder Zweckverfehlung einer Ausgleichsabgabe in einer konkreten Fallgestaltung, begründen keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; streitgegenständlich sind die Anwendung eines Bundesgesetzes und die Erhebung einer Ausgleichsabgabe. Die Beschwerde rügt, das Gesetz träfe faktisch nur eine Person und verletze damit das Verbot eines Einzelfallgesetzes. Ferner wendet die Beschwerde ein, die Ausgleichsabgabe könne zweckwidrig sein, weil aufgrund endender Vertragslaufzeiten und Verkäufen keine Modernisierungsmaßnahmen mehr finanziert würden. Die Beschwerdebegründung stellt dar, es bestehe bei einer betroffenen Wohnung ein Sanierungsstau, und leitet daraus eine verfehlte Zweckbindung der Abgabe ab. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen. Es verlangt eine konkrete Darstellung der ungeklärten, revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfrage und ihrer fallübergreifenden Bedeutung. • Die Beschwerde genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht: Es fehlt an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie an der Darlegung der darüberhinausgehenden Bedeutung. • Zur Frage des Anwendens eines Bundesgesetzes, das faktisch nur eine Person betrifft, verweist das Gericht auf die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Verbot von Einzelfallgesetzen. Art. 19 Abs. 1 GG konkretisiert den Gleichheitssatz; ein gesetzgeberisches Herausgreifen einzelner gleichgelagerter Sachverhalte ist verboten, soweit keine sachlichen Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Rechtslage ist bereits geklärt; es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung der Beschwerde mit dieser Rechtsprechung und an Anhaltspunkten für neuen Klärungsbedarf. • Die Frage, ob die Ausgleichsabgabe erhoben werden kann, obwohl damit keine Modernisierungsmaßnahmen mehr finanziert werden können, ist überwiegend tatsachenbezogen. Soweit die Beschwerde auf einen Sanierungsstau bei der betroffenen Wohnung abstellt, betrifft dies Ermittlungs- und Subsumtionsfragen zum Einzelfall und nicht eine generelle Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. • Aus diesen Gründen rechtfertigt weder die angeführte Einzelfrage zum Einzelfallgesetz noch die finanzierungsbezogene Frage der Ausgleichsabgabe die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; weitere Begründung wird daher gem. § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterlassen. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde ist unzulässig und damit unbegründet; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Das Gericht stellt fest, dass die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen entweder bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, geklärt sind oder sich als rein tatsachenbezogene Einzelfragen darstellen, die keine revisionsrechtliche Klärung erfordern. Eine nähere Auseinandersetzung der Beschwerde mit den einschlägigen Entscheidungen fehlt; deshalb ist die form- und fristgerechte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.