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Beschluss

1 L 91/21.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0130.1L91.21.Z.00
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Leitsätze
1. Für die Einordnung einer Grundfläche als Wald im rechtlichen Sinne kommt es allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Mithin ist auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA (juris: WaldG ST) zu qualifizieren.(Rn.7) 2. Die Umwandlung einer Waldfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 WaldG LSA (juris: WaldG ST) muss nicht notwendig mit einer Rodung einhergehen.(Rn.13) 3. Bezüglich der nach § 8 Abs. 2 WaldG LSA (juris: WaldG ST) bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Waldumwandlung vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Waldeigentümers und der Belange der Allgemeinheit steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 12. Juli 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einordnung einer Grundfläche als Wald im rechtlichen Sinne kommt es allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Mithin ist auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA (juris: WaldG ST) zu qualifizieren.(Rn.7) 2. Die Umwandlung einer Waldfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 WaldG LSA (juris: WaldG ST) muss nicht notwendig mit einer Rodung einhergehen.(Rn.13) 3. Bezüglich der nach § 8 Abs. 2 WaldG LSA (juris: WaldG ST) bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Waldumwandlung vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Waldeigentümers und der Belange der Allgemeinheit steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 12. Juli 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 12. Juli 2021 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. a) Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der streitgegenständlichen Wiederaufforstungsanordnung vom 16. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2018 die bis zum 3. März 2016 geltenden Regelungen des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) vom 13. April 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651), mit der Begründung zugrunde gelegt, nach der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 2 des am 4. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77) würden Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des WaldG LSA begonnen und noch nicht abgeschlossen worden seien, nach diesen Regelungen beendet. Dies sei hier der Fall. Die Regelungen des WaldG LSA zugrunde gelegt, deren Anwendbarkeit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht in Frage stellt, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der im Eigentum der Klägerin stehenden (Teil-)Grundfläche, auf welcher die Klägerin im Januar 2016 - unstrittig - sämtliche Gehölze bis auf Bodennähe entfernt („auf Stock zurückgeschnitten“) hat, habe es sich um Wald im Rechtssinne gehandelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wobei nach Satz 2 der Bestimmung Waldbäume und Waldsträucher als Forstpflanzen gelten. Schon der Wortlaut der Norm lässt erkennen, dass es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt (ebenso zu der mit § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA wortlautgleichen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG: OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2000 - 7a D 101/97.NE -, juris Rn. 8 ff.; Halm, in: Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 20 Forstrecht, Rn. 12). Dies entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2 WaldG LSA geht hervor, dass das entscheidende Merkmal für die allgemeine Definition eines Waldes die Bestockung mit Forstpflanzen sei, unabhängig davon, welcher Art oder welchen Zustandes diese seien und auf welche Weise die Bestockung entstanden sei (vgl. LT-Drs. 1/2868, S. 4). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht der Einordnung einer Fläche als Wald somit nicht entgegen, dass die Bestockung mit Forstpflanzen Folge einer natürlichen Ansamung bzw. sukzessiven Verwilderung ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 21. September 2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Es ist zudem unerheblich, welcher Zweckbestimmung die betreffende Fläche nach dem Willen des Eigentümers unterliegt bzw. unterlegen hat (vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, BWaldG, § 2 Rn. 3 m. w. N.). Mithin ist auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA zu qualifizieren (s. OVG BB, Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 24 zum wortlautgleichen § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Waldgesetzes). In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze vermag die Klägerin der angegriffenen Entscheidung nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die betreffende Grundfläche im Zeitpunkt der Entfernung des vorhandenen Bewuchses noch der landwirtschaftlichen Weidenutzung oder schon der forstwirtschaftlichen Waldnutzung unterworfen gewesen sei. Ebenso wenig bedarf es in den Fällen einer anderen als einer forstwirtschaftlichen Nutzung „gewichtiger und nachvollziehbarer Anhaltspunkte“, um die betreffende Fläche, die aufgrund natürlichen Wachstums mit zunehmender Dichte mit Forstpflanzen bestockt ist, als Wald zu qualifizieren und den Schutzbestimmungen des WaldG LSA zu unterwerfen. Nach den vorstehenden rechtlichen Maßstäben greifen die Vorgaben des WaldG LSA, sobald eine Grundfläche mit Forstpflanzen bestockt ist. Auf die ursprüngliche Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung der betreffenden Fläche kommt es ebenso wenig an wie auf den künftigen Nutzungswillen der Klägerin oder die Gründe, die das sukzessive Wachstum von Forstpflanzen auf dieser Fläche begünstigt haben. Dementsprechend gewinnt auch der Einwand der Klägerin, sie selbst habe den Aufwuchs von „Waldpflanzen“ begünstigt, keine rechtlich beachtliche Bedeutung. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Fläche sei einem Förderprogramm für extensive Weidehaltung unterworfen gewesen, nach welchem eine Mahd der Fläche ausdrücklich verboten sei. Dies zugrunde gelegt, tragen die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegentritt, die rechtliche Einordnung der in Rede stehenden Fläche, die von der Klägerin als Weidefläche bezeichnet wird, als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 WaldG LSA. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich auf der Fläche im Laufe der Jahre bis 2016 durch natürliche Sukzession zunehmend Sträucher und Bäume in dem zuvor eher krautigen Bewuchs entwickelt und angesiedelt hätten. Zuletzt sei die Fläche mit Laubwald und einigen Sträuchern bewachsen gewesen. Hinsichtlich der Dichte des von einem Meter bis zu fünf/sechs Metern hohen Bewuchses sei ein Unterschied im Vergleich zu dem angrenzenden Stadtwald kaum noch zu erkennen und ein Kronenschluss zu erwarten gewesen. Dass die auf der Fläche gewachsenen Pflanzen nach dem Vorbringen der Klägerin ohne den Einsatz von Kettensägen mechanisch mittels eines Mulchers hätten beseitigt werden können, zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig durchgreifend in Zweifel wie die daran anknüpfende rechtliche Einordnung dieser Fläche als Wald. Art und Zustand der Forstpflanzen sind insoweit - wie ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - ohne Belang. Soweit die Klägerin des Weiteren anführt, das Verwaltungsgericht habe mit der Einordnung der Fläche als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 WaldG LSA verkannt, dass der Schutzzweck des WaldG LSA nicht berührt sei, erweist sich dies ebenso wenig als durchgreifend. Der Zweck des WaldG LSA kommt vielmehr nur zum Tragen, wenn ein Wald im Sinne des Gesetzes vorliegt. Erst dann ist nämlich zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen insbesondere zur Verwirklichung der von der Klägerin angesprochenen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes (vgl. § 1 Nr. 1 WaldG LSA) ggf. geboten sind. Soweit die Klägerin geltend macht, es bedürfe einer gewissen Größe und Qualität der Waldbildung, ist auch das Verwaltungsgericht hiervon ausgegangen, indem es ausgeführt hat, maßgebend sei, ob eine Ansammlung von Waldbäumen oder -sträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittele und sich dort ein Bestandsinnenklima entwickeln könne, wobei eine (Flächen-)Größe von 0,2 ha hierfür als Anhaltspunkt dienen könne (vgl. S. 9 der Urteilsabschrift). Auch der Landesgesetzgeber hat eine hinreichende Bestockungsdichte für die Einordnung einer Grundfläche als mit Forstpflanzen „bestockt“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA verlangen wollen (vgl. LT-Drs. 1/2868, S. 4). Ob dies im Wortlaut der Norm auch einen entsprechenden Ausdruck gefunden hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei bereits 2012/2013 eine deutliche Verdichtung der bewachsenen Teilfläche erkennbar gewesen, die sich als einheitliches Waldgefüge präsentiert habe (vgl. S. 10 f. der Urteilsabschrift). Die (ursprüngliche) Waldfläche habe 0,34 ha betragen und damit eine Mindestgröße von 0,20 ha überschritten. Zudem habe es eine Verbindung zur „Waldinsel“ (gemeint ist wohl die nach dem Entfernen des Bewuchses auf der in Rede stehenden Teilfläche verbliebene Waldfläche auf dem Flurstück 29/1) und zum Stadtwald gegeben, die im Flächenzusammenhang in die Betrachtung einzubeziehen sei (vgl. S. 12 der Urteilsabschrift, zweiter Absatz). Dem tritt die Klägerin nicht zulassungsbegründend entgegen. Zu Unrecht wendet die Klägerin gegen das angefochtene Urteil ein, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, gesetzliche Ausschlussgründe „im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. [2] und 3 WaldG LSA“ zu prüfen. Die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung angesprochenen Fälle, in denen Flächen unter bestimmten Voraussetzungen keine Waldeigenschaft haben, sind erst in § 2 Abs. 2 des am 4. März 2016 in Kraft getretenen LWaldG aufgenommen worden. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung aber die bis zum 3. März 2016 geltenden Regelungen des WaldG LSA zugrunde gelegt, die keine Ausnahmebestimmungen mit einem vergleichbaren Inhalt wie § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LWaldG enthalten haben. b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe die Waldfläche durch die Entfernung des Bewuchses in eine andere Nutzungsart, namentlich eine landwirtschaftliche Nutzfläche, umgewandelt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 WaldG LSA, wonach Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf, keine Rodung der Forstpflanzen im Sinne der Beseitigung der Wurzelstöcke voraussetzt. „Rodung“ und „Umwandlung“ sind zwei voneinander zu trennende Begriffe. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin aufgezeigt, dass und weshalb die Umwandlung einer Waldfläche in eine andere Nutzungsart denknotwendig mit einer Rodung einhergehen muss. Dass beide unterschiedliche Vorgänge sind, zeigt sich auch an der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, die auch das Verwaltungsgericht für seine Auslegung angeführt hat. Danach darf Wald nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und (Hervorhebung durch den Senat) in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Es müssen für eine Waldumwandlung sowohl eine Rodung als auch eine Umwandlung der betreffenden Fläche in eine andere Nutzungsart vorliegen (vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, BWaldG, § 9 Rn. 2 m. w. N.; s. auch NdsOVG, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 LA 55/10 -, juris Rn. 12). Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG stellt § 8 Abs. 1 WaldG LSA ausschließlich auf die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ab (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 26 ff., auch zu den weiteren vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften, die für eine Waldumwandlung keine Rodung voraussetzen). Das Verwaltungsgericht hat zu der von der bundesgesetzlichen Regelung abweichenden inhaltlichen Ausgestaltung des § 8 Abs. 1 WaldG LSA ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes lediglich als Rahmenvorschriften erlassen (§ 5 Satz 1 BWaldG). Bei der Auslegung einer rahmenrechtlichen Vorschrift sei die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zu beachten, was im Zweifel dafürspreche, dass die Vorschrift auf eine Ausfüllung angelegt sei und die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden solle, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordere. Nach § 9 Abs. 3 BWaldG könnten die Länder bestimmen, dass die Umwandlung weiteren Einschränkungen unterworfen oder untersagt werde. Bei dem Verzicht auf die tatbestandliche Voraussetzung einer Rodung handele es sich um eine solche Einschränkung. Dem hält die Klägerin entgegen, bei einer Rahmengesetzgebung seien die landesrechtlichen Vorschriften im bundesrechtlichen Sinne zu erlassen und ggf. auszulegen. Damit stellt sie lediglich eine gegenteilige Rechtsbehauptung auf, ohne diese, insbesondere in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der von diesem hierbei herangezogenen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, näher zu begründen. Dies ist für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel aber geboten. Auch aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WaldG LSA, wonach zum Wald unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch im Wald liegende und mit ihm verbundene kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen gehören, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schlussfolgern, dass es für eine Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 WaldG LSA einer Rodung bedarf. Es ist weder substantiiert von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich, weshalb bei Kahlschlagsflächen nur dann von einer Waldumwandlung auszugehen ist, wenn von „auf Stock“ zurückgeschnittenen Forstpflanzen die Wurzelstöcke entfernt worden sind, diese Flächen also nicht auch ohne Rodung einer anderen Nutzungsart zugeführt werden können sollen. Der Vortrag der Klägerin, insbesondere Waldpflanzen im juvenilen Stadium schlügen bei einem Rückschnitt „auf Stock“ wieder aus, so dass die Fläche praktisch binnen „kürzester Zeit“ wieder mit Büschen und Bäumen bewachsen sei, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Zum einen verhält es sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade nicht so, dass kahlgeschlagene Flächen infolge natürlichen Pflanzenwachstums, insbesondere wieder ausschlagender Wurzelstöcke, innerhalb sehr kurzer Zeit wieder so bewachsen sind, dass andere - zumindest vorübergehende - Nutzungsarten von vornherein gänzlich ausscheiden. Zum anderen zeigt die Klägerin nicht auf, dass und weshalb es nicht in Betracht kommt, ggf. wieder ausschlagende Pflanzenteile - insbesondere bei einer genehmigten Nutzungsumwandlung - zu entfernen, um die nicht-forstbezogene Nutzung aufrechtzuerhalten. So trägt die Klägerin selbst vor, die in Rede stehende Fläche ungeachtet der Wuchshöhe der Vegetation bereits landwirtschaftlich, namentlich zur Weidehaltung, genutzt zu haben. Ebenfalls fehl geht schließlich der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Einschätzung, die in Rede stehende Fläche sei einer anderen Nutzungsart zugeführt worden, außer Acht gelassen, dass die Fläche aus ihrer Sicht bereits in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzt worden sei und nach wie vor so genutzt werde, mithin eine forstwirtschaftliche Nutzung nie beabsichtigt gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Einordnung einer Grundfläche als Wald im rechtlichen Sinne nicht auf die (subjektive) Zweckbestimmung, sondern auf die tatsächlichen (objektiven) Gegebenheiten an. Ausgehend von der daran anknüpfenden - von der Klägerin nicht zulassungsbegründend in Zweifel gezogenen - Einordnung der in Rede stehenden Fläche durch das Verwaltungsgericht als Wald ist es folgerichtig, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Willen der Klägerin landwirtschaftliche Nutzung als - genehmigungspflichtige - Umwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 WaldG LSA angesehen hat. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin auch nicht in Bezug auf die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die ohne Genehmigung erfolgte Umwandlung sei nicht (materiell) genehmigungsfähig, weshalb dem Beklagten hinsichtlich der Anordnung zur unverzüglichen Wiederaufforstung der umgewandelten Fläche kein Ermessen eingeräumt sei. Wurde eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde nach § 8 Abs. 5 Satz 1 WaldG LSA Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 WaldG LSA kann sie die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Der Behörde ist im letztgenannten Fall, anders als die Klägerin meint, kein Ermessen eingeräumt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WaldG LSA sind bei der Entscheidung über einen - hier fiktiven - Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Nach Satz 2 der Regelung ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie soll nach Satz 3 der Regelung erteilt werden, wenn die Umwandlung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Bauleitplanung entspricht und ihr überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch bei der hiernach geforderten Abwägung steht der Behörde, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Abwägungsvorgang unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Ergibt die Abwägung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu. Allerdings ist ein dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung adäquates Privatinteresse nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte, z. B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, da dies dieser Bodennutzungsart immanent ist (zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 A 2276/13 -, juris Rn. 20 zu der inhaltlich vergleichbaren nordrhein-westfälischen Regelung; in diesem Sinne auch OVG MV, Urteil vom 24. November 1999 - 2 L 30/98 -, juris Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Klose/Orf, a. a. O. Rn. 162 f.). Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellten sich die für die Walderhaltung streitenden öffentlichen Interessen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als überwiegend dar. Für die Erhaltung des Waldes spreche insbesondere die ökologische Bedeutung von Waldflächen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Dies gelte umso mehr, als sich die in hier in Rede stehende Grundfläche im Naturpark und Landschaftsschutzgebiet Harz befinde und zu den Vorbehaltsgebieten „Aufbau eines ökologischen Verbundsystems“ und „Tourismus und Erholung“ des Regionalen Entwicklungsplans Harz gehöre. In den hierzu formulierten allgemeinen Grundsätzen werde den Belangen des Waldes und der Waldbewirtschaftung ein erhöhtes Gewicht beigemessen. Sachsen-Anhalt zähle zu den gering bewaldeten Bundesländern. Eingriffe in bestehende Waldökosysteme seien durch den geringen Bewaldungsanteil wenig kompensierbar. Der Funktion des Waldes, wie hier des angrenzenden und im Flächenzusammenhang zu sehenden Stadtwaldes, komme somit eine erhebliche Bedeutung zu. Das Interesse der Klägerin an der Vergrößerung ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche gehe nicht über das regelmäßige Interesse jedes anderen Waldbesitzers hinaus, wirtschaftliche Vorteile aus einer anderweitigen Nutzung der Fläche zu ziehen. Die umgewandelte Fläche sei zwar relativ klein. Allerdings verfüge die Klägerin bereits über eine große landwirtschaftlich genutzte Fläche und hätte es selbst in der Hand gehabt, durch rechtzeitig eingeleitete Pflegemaßnahmen eine natürliche Waldentstehung zu verhindern. Es bestehe auch ersichtlich kein Sachzwang zur landwirtschaftlichen Nutzung der Teilfläche, ebenso wenig wie ein Vorrang einer solchen Nutzung vor dem Erhalt des Waldes. Diesen Erwägungen hält die Klägerin entgegen, ihr Interesse erschöpfe sich nicht in dem wirtschaftlichen Vorteil einer fraglichen Nutzungsänderung. Das Verwaltungsgericht habe nicht in den Blick genommen, dass sie eine regelmäßige Mahd der betreffenden Fläche zum einen aus Gründen der extensiven Grünlandwirtschaft unterlassen habe. Die Grundsätze der extensiven Weidewirtschaft verböten gerade die Mahd des Graslandes während der Vegetationsperiode, was zwangsläufig den Aufwuchs von Waldpflanzen begünstige. Zum anderen habe das Weidevieh in der Sukzessionsfläche Schutz und Schatten sowie alternatives Futter finden können sollen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden privaten Interessen auf. Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten öffentlichen Belangen. Die Klägerin legt nicht dar, dass und weshalb die von ihr angeführten Gesichtspunkte gegenüber den vom Verwaltungsgericht in die Abwägung eingestellten öffentlichen Interessen als vorrangig anzusehen sein sollten. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu dem vom Verwaltungsgericht angenommen Widerspruch der im Streit stehenden Waldumwandlung zu den u. a. im Regionalentwicklungsplan Harz niedergelegten Zielen der Landesplanung. Hierzu hätte vor allem deshalb Anlass bestanden, weil der Gesetzgeber den Zielen der Landesplanung im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung eines Umwandlungsantrags in § 8 Abs. 2 Satz 3 WaldG LSA neben den Zielen der Raumordnung und Bauleitplanung eine besondere Bedeutung beigemessen hat. Der Verweis der Klägerin darauf, es sei nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehende Fläche mit einer Größe von 0,34 ha „ernstlich“ der Leistungsfunktion des Waldes, dem Naturhaushalt oder dem Klima dienlich sein könne, greift daher zu kurz. Zudem verhält sich die Klägerin nicht zu dem vom Verwaltungsgericht angeführten Zusammenhang der Fläche mit dem angrenzenden Stadtwald. Sie stellt diesen Zusammenhang der Sache nach lediglich ohne weitere Begründung in Abrede, indem sie in ihrer Zulassungsbegründung behauptet, die Fläche habe nie zu einem zusammenhängenden Waldgebiet gezählt. Abgesehen davon vermag die von der Klägerin angeführte Notwendigkeit, die Mahd auf der betreffenden Teilfläche zu unterlassen, schon deshalb kein die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überwiegendes privates Interesse zu begründen, weil die Klägerin sich derartigen ggf. bestehenden Maßgaben freiwillig unterworfen hat, um eine entsprechende Förderung zu erhalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin aufgrund der Förderbedingungen über Jahre hinweg daran gehindert gewesen sein soll, auf der Teilfläche eine Mahd vorzunehmen und auf diese Weise das natürliche Entstehen eines Waldes im Rechtssinne zu verhindern. Nach der im Zeitpunkt des Entfernens des Flächenbewuchses geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie) - Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2014 - 55.60120/2 - (MBl. LSA S. 443) darf bei einer extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Schonflächen, auf welche sich die Klägerin beruft, eine angelegte Schonfläche bei der ersten Schnittnutzung 10 v. H. der Schlaggröße nicht unterschreiten und der Aufwuchs dieser Schonfläche erst genutzt werden, wenn auf dem Restschlag die zweite Nutzung erfolgt (Mahd oder Beweidung), wobei die Schonflächen sechs Wochen nach der Erstnutzung genutzt werden darf, wenn keine zweite Nutzung auf dem Restschlag erfolgt (vgl. Abschnitt 2 Teil C Nr. 3.2 der Richtlinie). Aus diesen Förderverpflichtungen geht lediglich hervor, dass die Mahd auf einer Schonfläche über eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht mehrere Jahre erfassen muss, zu unterlassen ist. Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht dargetan. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus der Zulassungsbegründung schließlich nicht dahingehend, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten als hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG angesehen hat. Die Klägerin führt aus, eine hinreichende Bestimmtheit der Wiederaufforstungsverfügung erfordere konkrete Regelungen dazu, welche Waldpflanzenarten unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands wieder anzupflanzen seien. Denn es sei zu berücksichtigen, dass auf Bodennähe zurückgeschnittene bewurzelte Büsche und Bäume im Zweifel schneller und wuchskräftiger wieder ausschlügen als Setzlinge von Forstpflanzen. Zwischen bereits etablierten Waldpflanzen und denen der Wiederaufforstung entstehe infolgedessen zwangsläufig eine Platz-, Nahrungs- und Artenkonkurrenz. Ohne entsprechende Konkretisierungen bleibe der Bescheidadressat darüber im Unklaren, in welchem Umfang bereits etablierten Pflanzen gegenüber neu anzupflanzenden Setzlingen ein Schutz zukomme. Mit diesem Vorbringen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, die wiederaufzuforstenden Baumarten einschließlich ihrer Größe und Besatzdichte müssten nicht konkret im Bescheid ausgewiesen werden, unter anderem auch darauf gestützt hat, dass sich die an eine Wiederaufforstung zu stellenden Anforderungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft konkret ermitteln ließen und sich die Klägerin auch fachlich beraten lassen könne, um den unrechtmäßigen Zustand ordnungsgemäß beseitigen zu können. Das Verwaltungsgericht hat damit erkennbar daran angeknüpft, dass der Beklagte in der Begründung seines Bescheids zur Umschreibung der Reichweite der Pflicht zur Wiederaufforstung Bezug auf § 10 Abs. 2 LWaldG Bezug nimmt. Danach umfasst die Pflicht zur Wiederaufforstung alle Maßnahmen zur Pflanzung, zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen (Satz 1). Als Wiederaufforstung gilt auch eine durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder sich spontan einstellende Verjüngung, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen (Satz 2). Die Pflicht zur Wiederaufforstung endet, worauf im Bescheid des Beklagten auch ausdrücklich hingewiesen wird, wenn die Verjüngung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 LWaldG gesichert ist (Satz 3). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LWaldG gilt eine Verjüngung als gesichert, wenn die Kulturpflanzen den typischen Gefahren für Jungpflanzen, wie Wildverbiss und Befall durch Schaderreger, entwachsen sind (Nr. 1), die Baumarten, deren Verteilung und die Bestockungsdichte den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen (Nr. 2) und die Verjüngung vor mindestens fünf Jahren durchgeführt worden ist (Nr. 3). Außerdem verweist der Bescheid auf die in § 5 LWaldG im Einzelnen beschriebenen Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes. Dazu gehören beispielsweise eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LWaldG), und die Pflicht zur Erhaltung oder Schaffung eines vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestands (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG). Hierauf geht die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ein. Sie zeigt nicht auf, weshalb der Umfang der ihr auferlegten Wiederaufforstungsverpflichtung nicht hinreichend aus den vom streitgegenständlichen Bescheid in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen erkennbar wird. Dass die Regelungen des LWaldG nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden, ist in diesem Zusammenhang, in dem es lediglich um die Bestimmtheit des angegriffenen Bescheids im Sinne der Erkennbarkeit des von der Klägerin geforderten Verhaltens (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 9) geht, ohne Belang. Es liegt im Übrigen angesichts der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWaldG auch nicht auf der Hand und wird von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Wiederaufforstungsverpflichtung nur durch Neupflanzungen nachgekommen werden kann. Hiervon ausgehend verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, das ihr aufgegebene Anpflanzen von Waldbäumen in der warmen und trockenen Jahreszeit dürfe kaum zu einer Wiederaufforstung führen. Gleiches gilt für die von ihr - ohne weitergehende Ausführungen - geäußerten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheids, da von dem Setzen neuer Waldpflanzen abgesehen werden könne, weil die „auf Stock“ gesetzten und wieder ausschlagenden Arten ohnehin ein schnelleres Wiederentstehen des Waldes versprächen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die sich aus dem Klageantrag ergebende (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache für die Klägerin legt der Senat dem Zulassungsverfahren den sog. Auffangstreitwert zugrunde. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).