Beschluss
1 O 54/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0719.1O54.23.00
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Leitsätze
1. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter wird durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert.(Rn.2)
2. Eine ausdrücklich namens und in Vollmacht des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts erhobene Beschwerde ist nicht in eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht umzudeuten. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. Juli 2023 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter wird durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert.(Rn.2) 2. Eine ausdrücklich namens und in Vollmacht des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts erhobene Beschwerde ist nicht in eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht umzudeuten. (Rn.4) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. Juli 2023 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1. Die ausdrücklich namens und in Vollmacht der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, welche auf die Erhöhung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gerichtet ist und über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§§ 2 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde führen kann (st. Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 O 22/17 -, n. v.; Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 O 2/14 -, juris Rn. 3; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. April 2023 - 10 C 23.523 -, juris Rn. 5 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 -, juris Rn. 3). Hiervon ausgehend wird die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. Juli 2023 nicht kostenpflichtige Klägerin durch die aus ihrer Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Erhöhung des Streitwerts ergeben könnte (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2014, a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.), sind nicht dargelegt. Es liegt auch keine vom anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde vor. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Beschwerdeschrift („namens und in Vollmacht der Klägerin als Beschwerdeführerin“), die vom Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem ausdrücklich mit „für die Beschwerdeführerin“ signiert worden ist, besteht für eine Auslegung dahingehend, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln soll, kein Raum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2021 - 24 C 21.517 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 12). 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).