Beschluss
12 E 755/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0124.12E755.24.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Beschwerde ausdrücklich „im Namen und in Vollmacht des Beschwerdeführers“ und damit ausschließlich für ihn eingelegt. Dass sie zugleich auch in eigenem Namen als Antrags- und damit Beschwerdeberechtigte (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 RVG) Beschwerde erheben wollten, ergibt sich aus solch einer Formulierung nicht, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 1 O 54/23 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 1. März 2021 - 24 C 21.517 -, juris Rn. 6, und lässt sich der Beschwerdeschrift auch sonst nicht entnehmen. Für das ausweislich der Beschwerdeschrift verfolgte Ziel der Erhöhung des Gegenstandswertes (von 8.624,24 Euro auf 38.810,88 Euro) fehlt es - auch im hier gegebenen Fall einer vollständigen Kostentragung durch den Beklagten - an einer Beschwerdebefugnis des Klägers, weil er durch eine aus seiner Sicht zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert wird. Vgl. Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 33 RVG Rn. 19; Mayer, in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 26. Auflage 2023, § 33 Rn. 14; Thiel/N. Schneider, in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 33 Rn. 78. Dass der Kläger - etwa aufgrund einer mit seinen Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung - ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes hat, vgl. dazu Mayer, in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 26. Auflage 2023, § 32 Rn. 126; Thiel/N. Schneider, in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 33 Rn. 78, hat er - auch auf gerichtlichen Hinweis - nicht dargelegt. Er führt an, "dass das berechtigte Interesse […] an einer Festsetzung eines höheren Wertes darin liegt, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und demnach der Kläger eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu erwarten hat", die "bei dem höheren Wert um einiges höher aus[fällt]". Damit dringt er nicht durch. Er verkennt, dass er von einer höheren Erstattung im Regelfall nicht profitiert, weil diese an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist, die - ohne besondere Vergütungsvereinbarung - in dieser Höhe abzurechnen haben. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht der Verweis des Klägers darauf, dass "auch eine Rechtsschutzversicherung […] Kostenschutz erteilt" habe, "bei der bei einer nachträglichen Quotelung der Kostentragung mit dem höheren Wert auch mit einer höheren Erstattung zu rechnen ist". Bei der hier angeordneten Kostentragung durch die Beklagte dürfte eine Erstattung seitens der Rechtsschutzversicherung ohnehin nicht zu erwarten sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).