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Beschluss

1 M 59/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0831.1M59.23.00
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Leitsätze
Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, als allgemeine Beförderungsvoraussetzung - für alle Statusämter - das Erreichen einer Mindestnote zu fordern. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, als allgemeine Beförderungsvoraussetzung - für alle Statusämter - das Erreichen einer Mindestnote zu fordern. (Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 30. Juni 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass es einen Rechtsanspruch auf Beförderung nicht gebe (siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom Anspruch vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris Rn. 10), tritt die Beschwerde dem schon nicht (weiter) entgegen. Da der Antragsgegner ausweislich der Akten und nach dem Beschwerdevorbringen in der hier streitgegenständlichen Beförderungsrunde im Übrigen gar nicht erst beabsichtigt, Statusämter der Besoldungsgruppe A 8 LBesO LSA zu vergeben bzw. zu besetzen, scheitert das Begehren der Antragstellerin, sie in eine „beabsichtigte Beförderung nach A 8 miteinzubeziehen, hilfsweise Haushaltsmittel … vorzuhalten“ bereits dem Grunde nach. Im Übrigen kann ein Anspruch auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (siehe: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin nicht gegeben. Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht plausibel. Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin nicht verlangen, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 LBesO LSA auszubringen, haushalterisch auszufinanzieren oder/und einer Besetzung zuzuführen. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 26.80 - und 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, jeweils juris) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris). Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl.: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005, a. a. O., Urteile vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 -, vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, jeweils juris). Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]; ebenso: OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris Rn. 11). Soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin verneint hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen nicht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf, dass über den Widerspruch der Antragstellerin betreffend die über sie ergangene dienstliche Regelbeurteilung noch nicht entschieden und eine Gesamtbewertung mit der Notenstufe 5 möglich sei. Denn solange eine dahingehende Beurteilung ihr gegenüber nicht eröffnet, d. h. wirksam geworden ist, liegt die von der Beschwerde reklamierte Beförderungsfähigkeit der Antragstellerin nicht vor. Die bloße Möglichkeit reicht vorliegend nicht aus, um dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Sachantrag zu entsprechen. Dass die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenigstens mit der Notenstufe 5 zu beurteilen sein müsste, legt die Beschwerde jedenfalls nicht - schlüssig - dar. Unabhängig vom Vorstehenden vermag die Beschwerde mit - ihren weitgehend nur als solche zu wertenden (Rechts-)Behauptungen, jedenfalls mit - ihrem Vorbringen zur Benachteiligung der „unteren Besoldungsgruppen“, zum vermeintlichen Ermessensmissbrauch und zur Heranziehung eines niedrigeren Beförderungsmaßstabes bei den Beamten in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA nicht durchzudringen. Für eine missbräuchliche, d. h. zielgerichtete Benachteiligung der Besoldungsgruppen A 7 und 8 LBesO LSA ist weder etwas ersichtlich noch seitens der Beschwerde substantiiert dargetan. Dass die für die beim Antragsgegner tätigen Beamten aller Ämter geltenden Beförderungsvoraussetzungen in den vorbezeichneten Besoldungsgruppen faktisch nicht zum Tragen kommen, begründet nicht bereits für sich eine rechtsfehlerhafte, d. h. nicht am jeweiligen Statusamt der zu beurteilenden Beamtin orientierte Beurteilungspraxis. Die Beschwerde trägt hierzu auch nichts Substanzielles vor. Die Entscheidung des Antragsgegners, lediglich die leistungsstärksten Beamten seiner Dienststelle befördern zu wollen, ist auch nicht sachwidrig, sondern - im Gegenteil - gerade mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verknüpft und vereinbar. Die Entscheidung des Antragsgegners über die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen (Mindestnotenstufen) ist auch insofern mit sachgerechten Gründen erfolgt, dass sie im Ergebnis nicht dazu führt, dass Beamte mit Spitzenbeurteilungen aus nur zufälligen (etwa organisatorischen) Gründen keine reelle Chance auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Beförderungsauswahl erhalten (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 -, juris Rn. 9). Die Beschwerde führt selbst aus, dass Beamte mit den geforderten (Spitzen-)Beurteilungen in den Besoldungsgruppen A 7 und 8 LBesO LSA beim Antragsgegner gerade nicht beschäftigt sind. Dass es auch in dieser Besoldungsgruppe, d. h. rein relativ betrachtet „leistungsstärkste Beamte“ gibt, ist für sich jedenfalls nicht ausreichend, zwingend andere, insbesondere geringere als die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen zu fordern. Es besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch sonst kein rechtlich zwingender Grund, für die vorgenannten Besoldungsgruppen niederschwelligere Beförderungsvoraussetzungen vorzusehen. Im Gegenteil: Denn die (Werthaltigkeit der) Notenstufen sind ihrem Inhalt nach für alle Statusämter gleich, sie differenzieren lediglich im Hinblick auf die divergierenden statusamtsbezogenen Anforderungen. Letztlich bleibt es Sache des Beamten selbst, entsprechende Leistungen zu erbringen und Befähigungen zu zeigen, die es ihm ermöglichen, in den Kreis der vom Dienstherrn als beförderungswürdig erachteten Beamten aufgenommen zu werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 8 LBesO LSA (hier 8. Erfahrungsstufe: 3.474,03 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a) aa) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 8 zum LBesG LSA (23,24 € monatlich) zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).