Beschluss
1 M 77/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1010.1M77.23.00
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Leitsätze
Erlöschen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte durch Zeitablauf
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlöschen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte durch Zeitablauf Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. September 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin, der mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben worden ist, der Antragstellerin einstweilen die Ausübung ihres aktiven Dienstes als Fachhochschuldozentin bei der Antragsgegnerin zu ermöglichen, mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend, das gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 13. Juni 2023 sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG durch Zeitablauf erloschen, weil mit am 6. September 2023 zugestellter Verfügung vom 31. August 2023 und damit innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet worden sei. Wird ein Dienstgeschäftsführungsverbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG aufgehoben und später wegen desselben Sachverhalts neu erlassen, sind zur Vermeidung einer Umgehung des Gesetzeszwecks für die Berechnung der Dreimonatsfrist die Zeiten des Verbots zusammenzuzählen, wobei es auf die Hinderungsgründe, aus denen ein beabsichtigtes Verfahren nicht binnen drei Monaten eingeleitet werden konnte, nicht ankommt (vgl. Hampel, in: GKÖD, Band 1, § 66 BBG Rn. 45; Günther, in: Plog/Wiedow, § 66 BBG 2009 Rn. 29; Weinrich, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 39 BeamtStG Rn. 31). Hiernach hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ein Verstreichen der Dreimonatsfrist des § 39 Satz 2 BeamtStG bejaht, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit mündlicher Verfügung vom 8. Mai 2023, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 15. Mai 2023 und aufgehoben mit Bescheid vom 13. Juni 2023, die Führung der Dienstgeschäfte verboten und bis zum 8. August 2023 kein Verfahren der in der Vorschrift bezeichneten Art eingeleitet hatte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das Verbot vom 13. Juni 2023 inhaltlich weiterhin auf die gleichen tatsächlichen Gründe wie das frühere Verbot gestützt worden ist. Dem setzt auch die Beschwerde nichts entgegen. Ein zu einem neuen Fristbeginn führendes „neues“ Verbot wegen eines anderen Sachverhalts stellt der Bescheid vom 13. Juni 2023 somit nicht dar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache wird von einer Halbierung des Auffangwerts abgesehen. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).