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Beschluss

15 B 20/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0919.15B20.24MD.00
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Leitsätze
1. Ein (un)zureichender Grund für den Abschluss eines Disziplinarverfahrens i.S.d. § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) (§ 62 Abs. 2 S. 1 BDG) liegt bereits dann vor, wenn die Verfahrensverzögerung zu Beginn des Disziplinarverfahrens eintritt (hier durch Nichtübersendung der Disziplinarakte an die Ermittlungsführerin). (Rn.10) 2. Bei der Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) (§ 62 Abs. 2 S. 1 BDG) kommt es nicht darauf an, ob die Verzögerung erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell eingetreten ist.(Rn.20) 3. Die im Land Sachsen-Anhalt für die Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten der Polizeibeamten zuständige Polizeiinspektion Zentrale Dienste (PI ZD) stehen nicht die nach dem DG LSA (juris: DG ST 2006) den Dienstvorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse zu. (Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 31.08.2023 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 31.03.2025 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (un)zureichender Grund für den Abschluss eines Disziplinarverfahrens i.S.d. § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) (§ 62 Abs. 2 S. 1 BDG) liegt bereits dann vor, wenn die Verfahrensverzögerung zu Beginn des Disziplinarverfahrens eintritt (hier durch Nichtübersendung der Disziplinarakte an die Ermittlungsführerin). (Rn.10) 2. Bei der Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) (§ 62 Abs. 2 S. 1 BDG) kommt es nicht darauf an, ob die Verzögerung erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell eingetreten ist.(Rn.20) 3. Die im Land Sachsen-Anhalt für die Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten der Polizeibeamten zuständige Polizeiinspektion Zentrale Dienste (PI ZD) stehen nicht die nach dem DG LSA (juris: DG ST 2006) den Dienstvorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse zu. (Rn.13) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 31.08.2023 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 31.03.2025 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 05.08.2024, 15 B 16/24; v. 15.05.2023, 15 B 9/23; juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Das Verfahren hat sich bereits zu Beginn der Einleitung verzögert. Zeitgleich mit der Einleitungsverfügung vom 31.08.2023 wurde die Ermittlungsführerin bestellt, welcher wegen Urlaubs die Bestellung erst am 27.09.2023 erreichte. Die Ermittlungsführerin erhielt aber erst unter dem 16.11.2023 (Eingang 22.11.2023) durch die Polizeiinspektion Zentrale Dienste (PI ZD) die „dazugehörige Disziplinarakte“ (Beiakte A; Bl. 350). Unter dem 22.02.2024 (Beiakte B, Bl. 13) bat die Ermittlungsführerin die Antragsgegnerin um Übersendung der Personalakte und erst unter dem 20.03.2024 fanden erste Ermittlungen nach § 24 DG LSA statt (Beiakte A, Bl. 558 ff.). Den dem Disziplinargericht vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgängen sind somit seit der Einleitung am 31.08.2023 bis Februar/März 2024 keine Bearbeitungsschritte zu entnehmen. Zwar erhielt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zwischenzeitlich im Oktober 2023 Akteneinsicht. Auffällig ist aber, dass nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Bestellung der Ermittlungsführerin am 31.08.2023 (Zugang 27.09.2023) diese überhaupt nicht mit dem Vorgang vertraut gemacht wurde, was die Aktenübersendung erst am 16.11.2023 (Eingang 22.11.2023) bestätigt. b.) Erklärbar erscheint diese Verzögerung dadurch, dass die PI ZD aufgrund der Polizeistrukturreform v. 29.11.2018 und dem Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; Künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“ die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 landesweit für die Bearbeitung der Disziplinarangelegenheiten beauftragt ist. So hat sich die bearbeitende PI ZD auch zunächst mit der beabsichtigten und mit Verfügung vom 12.10.2023 erlassenen vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin beschäftigt, was schließlich zum gerichtlichen Verfahren 15 B 3/24 MD führte. Mit Beschluss v. 17.04.2024 hat das Disziplinargericht den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt. Zeitlich zuvor beinhalten die Akten die Bearbeitung des unter dem 13.06.2023 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und den diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren 5 B 303/23; 1 M 77/23. Das Disziplinargericht hat wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass sich diese landesweite zentrale Bearbeitung durch die PI ZD nicht bewährt zu haben scheint und gerade zu Verzögerungen in der disziplinarrechtlichen Bearbeitung führt. Denn entscheidend ist, dass die PI ZD nicht die gesetzlich nach dem Disziplinargesetz den Vorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse übernehmen kann. Insoweit darf Kritik daran geäußert werden, ob diese „Aufgabenverteilung“ dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz tatsächlich gerecht wird. Augenblicklich scheint dies nach den Erfahrungen des Disziplinargerichts gerade nicht der Fall zu sein und das Vorgehen sollte dringend überdacht werden (VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 15 B 11/24 MD –, Rn. 15, juris). So ist auch vorliegend dem behördlichen Disziplinarvorgang umfangreicher E-Mailverkehr zwischen der PI ZD und der Antragsgegnerin mit zahlreichen Aufforderungen zu „Mitzeichnungen“ zu entnehmen. Das Disziplinargericht hat in diesem Zusammenhang ebenso wiederholt bemerkt, dass derartige „Mitzeichnungen“ oder gar „Anweisungen“ durch Personen der PI ZD dem Disziplinargesetz fremd sind und unzweifelhaft zur den auch vorliegend festzustellenden Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Zudem unterliegt die Ermittlungsführerin nach § 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA nur den Weisungen des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten (VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 15 B 11/24 MD –, Rn. 17, juris). Das Disziplinargericht will mit diesen Hinweisen die Polizeibehörden für die zeitverzögernde Problematik dieser Vorgehensweise und damit einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA und daraus resultierende Fristenanträge nach § 60 DG LSA sensibel machen (VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 15 B 11/24 MD –, Rn. 18, juris). c.) Demnach ist disziplinarrechtlich i.S.d. § 4, § 60 DG LSA kein zureichender Grund dafür ersichtlich, weshalb bereits die Unterrichtung der Ermittlungsführerin unter Übersendung der behördlichen Disziplinarvorgänge ca. zweieinhalb Monate gedauert hat. Die Antragsgegnerin führt in der Antragserwiderung selbst aus, dass nach dem Jahresurlaub der Ermittlungsführerin ab dem 27.09.2023 langfristige Abwesenheitszeiten nicht eingetreten seien. Soweit die Antragsgegnerin die Aktenübersendung an die Ermittlungsführerin erst am 22.11.2023 (Eingang) mit der Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begründet, geht dies fehl. Richtig ist dort auch eine Verzögerung durch Postlaufzeiten zu verzeichnen. Denn dieser erhielt die unter dem 06.10.2023 verfügten Akten erst am 13.10.2023 für eine Woche (Beiakte A; Bl. 288), welche unter dem 20.10.2023 zurückgingen, aber erst am 15.11.2023 bei der PI ZD eingingen. Zwar rechtfertigt die Gewährung des Akteneinsichtsrechts (§§ 3 DG LSA, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 29 VwVfG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (§§ 3 DG LSA, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 28 VwVfG) regelmäßig eine längere Verfahrensdauer (VG Magdeburg, Beschluss v. 05.08.2024, 15 B 16/24; juris). Hier liegt der Fehler aber erneut in einem Fehlverständnis zum disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz begründet. Denn zeitgleich mit der Bestellung der Ermittlungsführerin am 31.08.2023 hätte die Antragsgegnerin, vertreten durch die PI ZD, die Akten ebenso an die Ermittlungsführerin zur Bearbeitung übergeben müssen. Denn ohne Akten ist eine Bearbeitung schwerlich möglich. Damit ist auch das weiter notwendige Verschulden der Verzögerung indiziert. Die Ermittlungsführerin hätte sodann über das Akteneinsichtsgesuch entscheiden müssen; nicht die mit der Bestellung der Ermittlungsführerin für die weiteren disziplinarrechtlichen Ermittlungen unzuständige PI ZD. Ist diese Vorgehensweise eindeutig der bereits dargestellten Bearbeitung der vorläufigen Dienstenthebung durch die PI ZD geschuldet und der diesbezüglichen beantragten Akteneinsicht insoweit nachvollziehbar, ist sie doch verfahrensfehlerhaft und läuft dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgedanken zuwider. Ab Februar/März 2024 sieht das Disziplinargericht keine Verzögerung mehr. Denn die Ermittlungsführerin hat kontinuierlich an dem Verfahren gearbeitet und Zeugen vernommen. Dass sie nunmehr aufgrund ihrer Ermittlungen Zweifel an der Schuldfähigkeit der Antragstellerin hegt, ist ihr nicht vorzuhalten. Richtig weist sie darauf hin, dass zur umfassenden Würdigung des Gesamtverhaltens der Antragstellerin auch sie entlastende Momente und eben die Schuldfähigkeit geprüft werden müssen. Dazu darf die Ermittlungsführerin im Rahmen von §§ 24, 25 DG LSA auch Beweis durch ein Sachverständigengutachten erheben. Soweit die Antragstellerin nicht zur Mitwirkung bereit ist, können daraus unabhängig von den beamtenrechtlichen Konsequenzen entsprechende Rückschlüsse für das Disziplinarverfahren gezogen werden. Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und die Abgrenzung zu einer Anordnung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG muss hier im Fristsetzungsverfahren hingegen nicht entschieden werden. d.) Davon unabhängig ist aber die verzögerte Bearbeitung zu Beginn des Verfahrens bzw. der Bestellung. Denn das behördliche Disziplinarverfahren ist als einheitlicher Vorgang zu betrachten; der (un)zureichende Grund für die Verzögerung ist nicht auf ein Entstehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beschränkt, sodass zeitlich nicht erst dann die Verzögerung aktuell entstanden sein muss; es genügt auch eine Verzögerung zu Beginn des Verfahrens. Denn durch das gesetzliche Antragsrecht des Beamten soll die Disziplinarbehörde gerade daran gehindert werden, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 23.08.2024, 15 B 21/24; juris). Sinn und Zweck des Beschleunigungsgedankens im Disziplinarverfahren ist es, wegen der belastenden Wirkungen für den Beamten, die allein von einem Disziplinarverfahren ausgehen, die Dauer des Verfahrens in Grenzen zu halten. Kommt es während der behördlichen Bearbeitung des Disziplinarverfahrens – wie hier durch die verfahrensfehlerhafte Nichtübersendung der Akten an die Ermittlungsführerin - zu einer unangemessenen Verzögerung im vorgenannten Sinne, führt bereits dieser Umstand dazu, dass es an einem zureichenden Grund für den ausstehenden Verfah-rensabschluss fehlt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2024 – DL 16 S 1866/23 –, Rn. 18, juris mit Verweis auf: Weiß, in: GKÖD, Band II – Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 62 BDG Rn. 8 und 32 f. ; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2022, § 62 BDG Rn. 8 und Rn. 13; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG Rn. 9 und Rn. 27 sowie LT-Drucks. 14/2996, S. 106 mit Verweis auf die in Anlehnung an § 62 BDG getroffene Regelung). Darauf, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens zutreffende, den zureichenden Grund i.S.v. § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA rechtfertigende Ermittlungen durchgeführt werden müssen, kommt es dann nicht (mehr) an. Ein zureichender Grund i.S.v. § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten kann daher nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Die Disziplinarbehörde kann daher die zu Beginn des Verfahrens entstandene unangemessene Verzögerung nicht mit sich im weiteren Verfahren ergebenden zeitraubenden Aufklärungen oder einer nunmehr beschleunigten Bearbeitung rechtfertigen. Ein spätes „Aufwachen“ in der Bearbeitung lässt die frühe Verzögerung nicht etwa entfallen. Vielmehr steht, wenn das Gericht eine unangemessene Verfahrensverzögerung festgestellt hat, die Fristsetzung als solche nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist zwingend geboten (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG, Rn. 14). Diese weitere notwendige Aufklärung ist ausschließlich im Rahmen der angemessenen Fristbestimmung zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.05.2023 - DL 16 S 417/23 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. Januar 2024 – DL 16 S 1866/23 –, Rn. 18, juris). Ebenso ist der Beamte nicht verpflichtet, frühzeitig, das heißt fristgenau nach 6 Monaten, den Fristsetzungsantrag zu stellen. Es liegt in seiner Hand, wie lange er bereit ist, die Verzögerung hinzunehmen. Ein Rechtsschutzverlust oder ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist damit nicht verbunden. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorliegend mit Schriftsatz vom 03.04.2024 auf die zügige Bearbeitung hingewiesen. 3.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Der Antragsgegnerin ist es zumutbar, das Verfahren bis zum 31.03.2025 abzuschließen. Denn nach eigener Aussage im Schriftsatz vom 30.08.2024 werde die Ermittlungsführerin auch während des Begutachtungsverfahrens weiterhin an der Erstellung des Ermittlungsberichts arbeiten. Dies hält das Disziplinargericht auch für zwingend erforderlich. Denn die weiteren Ermittlungen können und müssen unabhängig von der angedachten Begutachtung geschehen. Dem Disziplinargericht fällt beim Studium des Disziplinarvorgangs aber auf, dass die Ermittlungsführerin in einer E-Mail v. 04.04.2024 (Beiakte B, Bl. 38) auf ihre starke Arbeitsbelastung im Hauptamt verweist. Sollte sie davon nicht freigestellt sein, eröffnet dies ein weiteres Indiz für eine schuldhafte Verzögerung und das Nichtverständnis vom beschleunigten Disziplinarrecht durch den Dienstherrn. Inwieweit weitere Verfahrensverzögerungen durch etwaige Rechtsmittel gegen die unter dem 07.08.2024 angeordnete Begutachtung der Antragstellerin eintreten, kann augenblicklich nicht prognostiziert werden und bleibt der Prüfung in einem Verlängerungsantrag nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG vorbehalten. 4.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.