Beschluss
1 L 57/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0116.1L57.24.Z.00
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Leitsätze
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dass nach § 23 AEG (juris: AEG 1994) weder antragsbefugt noch berechtigt ist, zu einem Freistellungantrag eine Stellungnahme abzugeben, besitzt keine Klagebefugnis für die Anfechtung der Freistellungsverfügung. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Mai 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dass nach § 23 AEG (juris: AEG 1994) weder antragsbefugt noch berechtigt ist, zu einem Freistellungantrag eine Stellungnahme abzugeben, besitzt keine Klagebefugnis für die Anfechtung der Freistellungsverfügung. (Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Mai 2024 hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klagebefugnis der Klägerin nicht besteht, da die Klägerin weder Adressatin der streitgegenständlichen Freistellungsentscheidung sei noch eine Verletzung subjektiver Rechte in Bezug auf diese geltend machen könne. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es Konstellationen geben mag, in denen eine drittschützende Wirkung des § 23 AEG bestehen könnte. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die nicht Adressaten eines auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsaktes sind, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 24.12 -, juris Rn. 30). Die Klägerin, welche weder antragsbefugt nach § 23 Abs. 1 AEG (i. d. F. vom 09.06.2021) wäre noch überhaupt nach § 23 Abs. 2 AEG (i. d. F. vom 09.06.2021) berechtigt wäre, zu der beantragten Freistellung Stellung zu nehmen, ist ersichtlich nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Selbst für diejenigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Infrastruktur an die von dem Freistellungsantrag betroffene Infrastruktur anschließt, zu welchen die Klägerin nicht zählt, wird kein Drittschutz anerkannt, da die Vorschrift schon nicht die Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden als Ziel hat, sondern dazu dient, eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist (vgl.: Nds. OVG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 LC 16/13 -, juris Rn. 51), und damit Erkenntnisse und Informationen zu gewinnen, die für die Entscheidung über die Freistellung von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2019 - 1 L 66/17 -, juris Rn. 15). Weshalb die Rechtsposition der Klägerin, welche, wie bereits ausgeführt, nicht einmal dem in § 23 Abs. 2 AEG genannten Personenkreis angehört, schützenswerter als die dieses Personenkreises sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf bezieht, dass § 11 AEG Drittschutzcharakter in Bezug auf übernahmewillige Eisenbahninfrastrukturunternehmen zukomme, kann sie damit betreffend § 23 AEG nichts für sich herleiten. Das Stilllegungs- und das Freistellungsverfahren sind strikt voneinander zu trennen (Urs Kramer in: Nomos Kommentar AEG, 1. Aufl. 2012, § 23 Rn. 6, beck-online; Hermes, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 94 f., § 23 Rn. 11). Auf diesen bestehenden Unterschied zwischen einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG, welche die Betriebspflicht für die Schieneninfrastruktur aufhebt, und der Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG, die die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010, a. a. O., Rn. 18 sowie Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 -, juris Rn. 12 f.; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2019, a. a. O.), geht die Antragsbegründungsschrift nicht ein. Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen bzw. Ausführungen der Klägerin zur Versagung der Genehmigung nach § 6 AEG, zur Zuständigkeit für die Freistellung sowie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Freistellung ist aus diesen Gründen nicht weiter einzugehen. Da ein wehrfähiges eigenes Recht oder schutzwürdige Belange der Klägerin betreffend die streitgegenständliche Freistellungsentscheidung nicht bestehen, kann sie sich auch nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleurin der zur Wahrung der eisenbahnspezifischen Zweckbindung und Widmung der Eisenbahninfrastruktur berufenen Beklagten betätigen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2019 - 1 L 66/17 -, juris Rn. 16). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im gegebenen Fall ungeachtet dessen, dass sie beantragt hat, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abzulehnen, keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte (vgl. hierzu im Einzelnen OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris Rn. 5). Außerdem scheidet eine wesentliche Förderung des Verfahrens, etwa durch den Vortrag neuer, bisher nicht bekannter Gesichtspunkte, im Berufungszulassungsverfahren in der Regel bereits deshalb aus, weil der Senat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt ist, das Vorliegen der von dem jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von diesem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Die Beigeladene wurde deshalb auch nicht aufgefordert, zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung Stellung zu nehmen. Abgesehen davon setzt sich ein Beigeladener mit einer Antragstellung im Zulassungsverfahren keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO aus (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 1 L 27/21 -, juris Rn. 19). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertbemessung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).