Beschluss
1 L 66/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, der Kläger sei als Adressat der ihm zugestellten Bescheide, insbesondere des streitgegenständlichen Freistellungsbescheides, klagebefugt, weil sie für ihn belastend seien. Die Belastung folge aus der Nichtberücksichtigung und Bescheidung seiner im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände. Er könne sein Ziel der Reaktivierung der Finne-Bahn nicht mehr erreichen. Zudem habe der Widerspruchsbescheid ihn in der Sache beschieden, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und in der Rechtsmittelbelehrung auf seine Klagemöglichkeit verwiesen. 6 Dieses Vorbringen stellt indes die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, wonach die formale Adressierung eines Bescheides für die Bejahung der Klagebefugnis nicht ausreiche, wenn der Kläger nicht zugleich materieller Adressat einer belastenden Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG sei. Der angefochtene Freistellungsbescheid gebe dem Kläger kein Handeln, Unterlassen oder Dulden innerhalb seines eigenen Rechtskreises auf. Er treffe dem Kläger gegenüber auch keine ihn in seinem Rechtskreis belastende Feststellung, dass er zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet sei. Denn die Freistellungsverfügung sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der für ein Grundstück die Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Widmung zu Eisenbahnbetriebszwecken beseitige und den rechtlichen Zustand wieder aufleben lasse, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB befunden habe. Mit ihr werde daher keine Feststellung gegenüber dem Kläger als Rechtssubjekt getroffen, sondern allenfalls eine „objektbezogene Feststellung“ in dem Sinne, dass die Verfügung als „actus contrarius“ zur Widmung die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer (unbeweglichen) Sache betreffe. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine ihn begünstigende, drittschützende Norm berufen, insbesondere erfülle § 23 AEG gegenüber dem Kläger nicht die Voraussetzungen einer Schutznorm. 7 Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die Bescheidung des klägerischen Widerspruches und die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung verweist, kommt jedenfalls in Bezug auf die Kostenentscheidung eine erstmalige Beschwer des Klägers im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Betracht. Allerdings ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid selbstständig angreift. 8 Wird - wie im vorliegenden Fall - die Aufhebung des Freistellungsbescheides vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2015 gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Klageschrift vom 18. Mai 2015) bzw. die Aufhebung des Freistellungsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2015 (gemäß Sitzungsniederschrift d. VG Halle v. 18. April 2017) beantragt, ist dies wegen der prozessualen Einheit von ursprünglichem Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass der Widerspruchsbescheid nicht selbstständiger Anfechtungsgegenstand ist. Anderenfalls muss der Kläger unmissverständlich deutlich machen, dass er den Widerspruchsbescheid selbstständig angreift, entweder in dem er ausdrücklich hilfsweise die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt oder aber in der Klage ausdrücklich und erkennbar eigenständige Erwägungen zum Widerspruchsbescheid und seiner Rechtswidrigkeit anstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 50.80 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 447). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch das Antragsvorbringen zielt ersichtlich allein auf die Verhinderung der Freistellungsentscheidung ab. 9 Soweit der Kläger auf die Bescheidung seines Widerspruches verweist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die behauptete Beschwer über das hinausgeht, was sich aus der Bekanntgabe des Freistellungsbescheides ergibt und inwiefern sich hieraus eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ergeben sollte. Anhaltspunkte für eine isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO bestehen nicht. 10 Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung sagt nichts darüber aus, ob der Kläger die Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage - hier die Klagebefugnis - erfüllt. Hierüber entscheidet das Gericht, nicht die die Rechtsmittelbelehrung erteilende Behörde. 11 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Freistellungsbescheid unmittelbar an die DB AG richte und der Kläger im Freistellungsverfahren lediglich Einwände vorgebracht habe, sei seine Klagebefugnis aufgrund des Zusammenhangs der Bekanntgabe des Freistellungsbescheides, des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides und der Möglichkeit der drittschützenden Wirkung des § 23 AEG zu bejahen. Entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 C 2.15 -, juris) bejahten Klagebefugnis eines Dritten gegen eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG, wenn dieser Dritte ein ernsthaftes Übernahmeinteresse geltend gemacht habe, könne sich der Kläger seit seiner Gründung im Jahre 1999 auf ein ernsthaftes Übernahmeinteresse an der Eisenbahninfrastruktur auf den streitgegenständlichen Grundstücken berufen. Ein ernsthaftes Übernahmeinteresse begründe die Klagebefugnis sowohl gegen eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG als auch gegen einen Freistellungsbescheid gemäß § 23 AEG, weil beide Verfahren dazu dienten, gemäß § 1 AEG einen wirksamen Wettbewerb auf der Schiene zu sichern und die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten. 12 Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. 13 So wird bereits ein ernsthaftes Übernahmeinteresse des Klägers nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen, dass der Kläger selbst die betroffene Infrastruktur zum Weiterbetrieb übernehmen will und dazu grundsätzlich auch in der Lage ist. Die im Verfahren geäußerten konzeptionellen Überlegungen und die Ausführungen, in welcher Weise andere Stellen die Finanzierung bzw. die Verkehrssicherungspflicht sicherstellen sollen (vgl. „Finnebahn Betriebskonzept.doc“, Pkt. 5.2. und 5.3., Anlage K 17, Beiakte A), machen nicht plausibel, dass der Kläger zu einem eigenverantwortlichen Betrieb der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur in der Lage ist. Auch das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 17. März 2015 und das beigefügte „Grobkonzept der Nutzung Finnebahn“ lassen nicht erkennen, dass der Kläger selbst die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben beabsichtigt (vgl. Beiakte B, Grobkonzept S. 4 „Betriebliche Voraussetzungen“, S. 5 „2. Phase: Erwerb der Schieneninfrastruktur“, S. 6 „3. Phase: Erhaltung der Schieneninfrastruktur…“). 14 Zudem stellt das Antragsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, wonach es an der behaupteten Vergleichbarkeit der beiden Verfahren und ihrer Ziele in Bezug auf die Frage des Drittschutzes fehle, weil gegen eine positive Freistellungsentscheidung - als „actus contrarius“ der Planfeststellung - nur das öffentliche Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene (§ 1 Abs. 1 AEG) angeführt werden könne und dieses öffentliche Interesse dem Kläger, der nicht einmal zum Kreis der nach § 23 Abs. 2 AEG am Verfahren zu Beteiligenden zähle, ersichtlich nicht als gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht zugewiesen sei. 15 Auf den Unterschied zwischen einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG, welche die Betriebspflicht für die Schieneninfrastruktur aufhebt, und der Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG, die die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wieder aufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 -, juris Rn. 12, 13), geht die Antragsbegründungsschrift nicht ein. Soweit § 1 AEG (in der bis 1. September 2016 geltenden Fassung vom 27. Juni 2012, BGBl. I, 1421) auch der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs bei dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur dient, differenziert die Antragsbegründungsschrift nicht in der gebotenen Weise zwischen der die Betriebspflicht und das Zugangsrecht zu der Eisenbahninfrastruktur (§ 14 Abs. 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV, jeweils i. d. bis 1. September 2016 geltenden Fassung; seit 2. September 2016: § 11 ERegG) betreffenden Regelung des § 11 AEG und dem wegen der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung von Bahnanlagen für andere Fachplanungen bestehenden bzw. über § 23 AEG aufhebbaren Planungshindernis (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 193; Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris Rn. 26). Der von der Antragsbegründungsschrift angesprochene Zweck des wirksamen Wettbewerbs ist Bestandteil der Betriebspflicht, er bezieht sich nicht auf die Frage, ob ein eisenbahnspezifisches Planungshindernis besteht, das die Überplanung bestimmter Grundstücke zu anderen Zwecken ausschließt, und die Frage, ob dieses Planungshindernis aufgegeben werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 21. April 2010 (- 7 B 39.09 -, juris Rn. 19) festgestellt, dass das Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG nicht dazu dient, eigene Rechte der in Abs. 2 angeführten Stellen zu wahren, sondern den Zweck verfolgt, Erkenntnisse und Informationen zu gewinnen, die für die Entscheidung über die Freistellung von Bedeutung sein können. Der Kläger gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, nicht einmal dem in § 23 Abs. 2 AEG genannten Personenkreis an. Weshalb seine Rechtsposition schützenswerter als die des Personenkreises in § 23 Abs. 2 AEG sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 16 Der Einwand, § 23 AEG müsse drittschützende Wirkung entfalten, um gesetzwidrige Zweckentfremdungen und Freistellungen zu verhindern, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Ein wehrfähiges eigenes Recht oder schutzwürdige Belange des Klägers ergeben sich hieraus nicht. Der Kläger ist nicht „Sachwalter“ öffentlicher Interessen bzw. des Gemeinwohls. Er hat nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung der eisenbahnspezifischen Zweckbindung und Widmung der Eisenbahninfrastruktur berufenen Beklagten zu betätigen, der insoweit allein die Vollzugshoheit obliegt. 17 Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/4419, S. 18 ff.) zu dem Verfahren des § 23 AEG und der Interessenberücksichtigung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Gemeinden rechtfertige den Schluss, dass jeder Dritte, der im Rahmen eines Freistellungsverfahrens ein Verkehrsbedürfnis anmelde und ein Übernahmeinteresse geltend mache, klagebefugt sei, ist im Hinblick auf die bereits wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 21. April 2010 (- 7 B 39.09 -, juris Rn. 19) nicht zutreffend. 18 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG habe nicht stattgefunden, weshalb der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, die Strecke über ein förmliches Verwaltungsverfahren gemäß § 11 AEG zu übernehmen. Die Betriebspflicht bestehe weiter. 19 Die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit des Urteils wird nicht schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die in Beiakte A befindlichen Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an das Eisenbahnbundesamt vom 19. Juli 1995 und des Eisenbahnbundesamtes an die Deutsche Bahn AG vom 3. August 1995 hinsichtlich der Entbehrlichkeit eines Verfahrens nach § 11 AEG für vor dem 3. Oktober 1990 eingerichtete Streckenrangierbezirke, weil diese Teile der Eisenbahninfrastruktur aufgrund der bei der Deutschen Reichsbahn durchgeführten Verfahren als Nebengleise gelten würden und der Antrag zu der streitgegenständlichen Strecke „Laucha (Unstrut) - Lossa (Finne)“ gemäß der dem Schreiben vom 3. August 1995 beigefügten Tabelle 2 als nicht gestellt behandelt wurde, macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, dass es hinsichtlich der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens bedurfte bzw. sich die Annahme einer weiterbestehenden Betriebspflicht für ein solches „Bahnhofsnebengleis“, wie es der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2015 (S. 3/4) bezeichnet, rechtfertigt. Die Beiakten A und B waren dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis vom 8. Juli 2015 zur Einsichtnahme übersandt worden, so dass er von den oben genannten Schreiben Kenntnis nehmen konnte. 20 Soweit die Antragsbegründungsschrift „unterstellt“, dass eine Stilllegungsgenehmigung nicht erforderlich gewesen sein könnte, macht der schlichte Verweis auf die Systematik sowie Sinn und Zweck des (Allgemeinen Eisenbahn-)Gesetzes eine Klagebefugnis des Klägers in Bezug auf das streitgegenständliche Freistellungsverfahren nicht plausibel. Erst recht greift das Argument einer verhinderten Übernahmemöglichkeit nicht, wenn ein Stilllegungsverfahren nicht durchzuführen war. 21 Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, der Kläger habe mit der Interessengemeinschaft Unstrutbahn e. V. am 26. September 2016 einen Pachtvertrag mit der C. über einen Lok-Schuppen nebst Gelände geschlossen, das an die betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließe, ist - wie schon wiederholt ausgeführt - der damit verbundene Verweis auf § 23 Abs. 2 AEG nicht geeignet, eine Klagebefugnis des Klägers schlüssig darzulegen. 22 Die zusammenfassenden Ausführungen unter Pkt. B.I.3. der Antragsbegründungsschrift ergeben aus den vorgenannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. 23 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des unter Pkt. B.II. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 24 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). 25 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft, 26 „ob Dritte, die ein ernsthaftes Übernahmeinteresse, ein Verkehrsbedürfnis i. S. d. § 23 Abs. 1 AEG geltend machen und sich am vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren mit Einwänden eingebracht haben, gegen dennoch erlassene Freistellungsbescheide klagebefugt sind“, 27 ist im Hinblick auf die angeführten Prämissen schon nicht ersichtlich, dass sich die Frage allgemein und fallübergreifend ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantworten lässt. Auch wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar aufgezeigt, da das Vorliegen eines ernsthaften Übernahmeinteresses und eines Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG lediglich behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt werden. 28 Das Vorbringen, die Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend entschieden, macht noch nicht plausibel, dass sie im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, zumal sich die Antragsbegründungsschrift in keiner Weise mit der vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt. Auch sind Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichtes nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf plausibel zu machen. Denn mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2) . 29 Soweit die Antragsbegründungsschrift den grundsätzlichen Klärungsbedarf zudem auf das Fehlen eines Stilllegungsverfahrens stützt, wird damit eine weitere Besonderheit des Einzelfalles geltend gemacht, die der Annahme eines allgemeinen, fallübergreifenden Klärungsbedarfs entgegensteht. Auch mangelt es im Hinblick auf die oben genannten Ausführungen zur (möglichen) Entbehrlichkeit des Stilllegungsverfahrens an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall. 30 Die Berufung ist auch nicht wegen eines unter Pkt. B.III. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 31 Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Entscheidung durch Prozess- statt Sachurteil legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. 32 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus. Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Schließlich gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. 33 Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Mit dem Vorbringen, wegen der Entscheidung mittels Prozessurteil anstatt durch Sachurteil habe sich das Verwaltungsgericht mit dem klägerischen Vorbringen zur Begründetheit der Klage nicht befasst, greift sie die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes an, die sich mit der Gehörsrüge nicht infrage stellen lässt. Bei der Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (st. Rspr. d. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 87; Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -, juris Rn. 2). 34 Auch ergibt sich kein Anhalt für eine „Überraschungsentscheidung“ des Verwaltungsgerichts, zumal die Beklagte ihre Klageerwiderung vom 17. November 2015 maßgeblich auf die fehlende Klagebefugnis des Klägers stützt und der Klägervertreter sich hierzu auch mit Schriftsatz vom 13. April 2017 geäußert hat. 35 Der ferner behauptete Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird ebenfalls wegen des insoweit maßgeblichen rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichtes nicht mit dem Antragsvorbringen zur Begründetheit des klägerischen Anspruches schlüssig dargelegt. 36 Soweit die Entscheidung durch Prozess- statt Sachurteil per se einen Verfahrensfehler begründen kann, erfordert dies die schlüssige Darlegung, dass die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe; demgegenüber liegt ein materiell-rechtlicher Mangel vor, wenn die Vorinstanz deswegen zu einem Prozessurteil gelangt, weil sie eine materiell-rechtliche Vorfrage unzutreffend beantwortet. Die Rüge der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten führt hiernach nur dann auf einen Verfahrensfehler, wenn der Kläger geltend macht, dass die Verletzung einer Norm, die nach Auffassung der Vorinstanz ihn zu schützen bestimmt ist, zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 7 B 3.18 -, juris Rn. 7, 8). 37 Hieran gemessen ist eine Verkennung des Begriffsinhalts des § 42 Abs. 2 VwGO und der in Bezug auf die angefochtenen Bescheide zu Grunde zu legenden Maßstäbe weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es vorliegend an der Geltendmachung einer Normverletzung, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kläger zu schützen bestimmt ist. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift richtet sich vielmehr gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtes zum fehlenden Schutznormcharakter des § 23 AEG. Auch insoweit gilt, dass sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht mit einer Verfahrensrüge infrage stellen lässt, sondern dessen Rechtsstandpunkt bei der Darlegung des Verfahrensfehlers zugrunde zu legen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. 39 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).