Beschluss
1 M 12/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0224.1M12.25.00
1mal zitiert
16Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur (Neu-)Besetzung der Stelle eines Kanzlers/einer Kanzlerin einer Hochschule in Sachsen-Anhalt und zur Verfassungskonformität der Begründung lediglich eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aufgrund des vom Landesgesetzgeber normierten Hochschulorganisationsmodells. (Rn.3)
(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (Neu-)Besetzung der Stelle eines Kanzlers/einer Kanzlerin einer Hochschule in Sachsen-Anhalt und zur Verfassungskonformität der Begründung lediglich eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aufgrund des vom Landesgesetzgeber normierten Hochschulorganisationsmodells. (Rn.3) (Rn.17) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes B-Stadt - 5. Kammer - vom 21. Januar 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, jeweils juris; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Bei der Gestaltung des Verfahrens ist indes hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Empfehlung der Berufungskommission, wenngleich diese nicht die Entscheidung über den zu berufenden Bewerber trifft, im Hinblick auf ihre grundsätzlich anzunehmende personell-fachliche Qualifikation entscheidende Bedeutung zukommt (vgl.: BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021, a. a. O., Rn. 8). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend aus. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass das Auswahlverfahren an keinen erheblichen Verfahrensmängeln leide, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere rechtliche Bewertung. Soweit die Beschwerde die Bestellung der Wahlleiterin als eines der in § 14 Abs. 1 der Wahlordnung i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der - vorliegend einschlägigen - Wahlordnung der Fachhochschule B-Stadt-S-Stadt (WO) vorgesehenen Wahlorgane rügt, verfängt das Beschwerdevorbringen nicht. Es ist bereits nicht in sich schlüssig, wenn die Antragstellerin einerseits die Einhaltung des Verfahrens, insbesondere die fehlende Zuständigkeit des Senates, geltend macht, andererseits selbst konstatiert, die Bestellung sei für die vorliegende Konstellation der Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers der Hochschule in der Wahlordnung nicht geregelt und es sei damit unklar, wer für die Bestellung zuständig sei. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht in der Sache gerade deswegen davon ausgegangen, dass entweder die Rektorin oder der Senat hierfür zuständig gewesen sei und der Senat eine Bestellung seitens der Rektorin zumindest konkludent gebilligt habe. Dem tritt die Beschwerde schon nicht substantiiert entgegen. Im Übrigen zeigt sie auch selbst nicht auf, wer vorliegend für die Bestellung der Wahlleiterin/des Wahlleiters anderenfalls zuständig (gewesen) sein soll. Ungeachtet dessen beschließt gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 HSG LSA grundsätzlich der Senat die Ordnungen der Hochschule, mithin u. a. die Wahlordnung. Sofern insofern eine Regelungslücke bestehen sollte, wäre es hiernach Sache und Aufgabe des Senates, diese zu schließen und gegebenenfalls die erforderliche Einzelfallentscheidung zu treffen. Dementsprechend geht das weitere Beschwerdevorbringen fehl, soweit es in Bezug auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 14 Abs. 1 WO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 WO rügt, die Bestellung der drei Mitglieder durch die Wahlleiterin sei rechtsfehlerhaft, da die Wahlleiterin selbst rechtsfehlerhaft bestellt worden sei. Entgegen der Annahme der Beschwerde geht die Bestellung der Wahlausschussmitglieder durch die Wahlleiterin aus den jeweiligen Verpflichtungserklärungen derselben mit dem Kopfbogen „Die Wahlleiterin“ unmissverständlich hervor und wird durch deren Wiedergabe in der Sitzungsniederschrift des Senates vom 10. Juli 2024 in der Sache bestätigt. Unzutreffend ist die weitere Rüge der Beschwerde, das nach § 14 Abs. 1 WO i. V. m. § 4 WO zu führende Wählerverzeichnis sei durch den Senat abzuschließen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass gemäß § 14 Abs. 1 WO i. V. m. § 4 Abs. 3 WO der Wahlleiter/die Wahlleiterin nicht nur für die Beurkundung des Wählerverzeichnisses als richtig und vollständig, sondern zugleich für das Abschließen desselben zuständig ist. Dies folgt nicht nur zwanglos aus dem Wortlaut der Regelung, sondern überdies aus der Aufgabenstellung der Wahlorgane, insbesondere der Wahlleiterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WO, die Wahl vorzubereiten, zu leiten und durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen ist im Übrigen auch nicht schlüssig, soweit es geltend macht, die Zuständigkeit des Senates ergebe sich daraus, dass der Abschluss des Wählerverzeichnisses auf der Tagesordnung des Senates aufgeführt worden sei. Die (bloße) thematische Befassung eines Hochschulorganes vermag dessen Zuständigkeit jedenfalls nicht zu begründen. Ungeachtet dessen ist aus den Regelungen der §§ 3, 4 WO nichts dafür ersichtlich, dass der Senat und nicht die eigens für Wahlen eingerichteten Wahlorgane für das Einrichten, Führen und Abschließen des Wählerverzeichnisses zuständig sein und welchen Zweck hiernach noch die Beurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Wahlleiterin haben sollte. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung rügt, dass diese nicht hätte ausgewählt werden dürfen, sondern vom Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie nicht die Anforderungsprofilmerkmale 3 und 4 erfülle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - vielmehr rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Anforderungsmerkmalen - ungeachtet der rechtlichen Bewertung seitens des Antragsgegners bzw. der Hochschule - um solche nicht-konstitutiver Art handelt und daher das Erfüllen derselben keine Auswahlvoraussetzung darstellt. Der Dienstherr ist berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dieses muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Ein solches Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung hängen von dem durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt des Anforderungsprofils ab. Einem Bewerber kann daher im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Vorrang gebühren, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen muss der Inhalt des Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als „konstitutiv" oder „deklaratorisch" bzw. „wünschenswert“ bezeichnet wird (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 20 [m. w. N.]). „Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (OVG LSA, a. a. O., Rn. 21 [m. w. N.]). Hiervon geht das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend aus und hat die vorbezeichneten Anforderungsprofilmerkmale in rechtlich nicht zu erinnernder Weise als nicht-konstitutiv angesehen, weil deren Erfüllung nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden kann, sondern einen Wertungsspielraum eröffnet. Dem setzt die Beschwerde in der Sache nichts Substantielles entgegen. Da die Antragstellerin nach eigenen Angaben das Anforderungsprofil erfüllt und im Übrigen nicht dargelegt hat, dass das Anforderungsprofil rechtswidrig ist, vermag sie mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte bereits aus diesen Gründen „eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls mit einer Konkretisierung der Anforderungsmerkmale“ nicht mit Erfolg zu verlangen. Erst Recht gewährt Art. 33 Abs. 2 GG Beamten kein Recht auf Ausschreibung einer Stelle mit einem (gezielt) auf sie zugeschnittenen Anforderungsprofil. Schließlich hindert der Antrag der Antragstellerin auf Umwandlung des mit ihr begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit nicht die Ernennung bzw. Bestellung der Beigeladenen. Soweit die Beschwerde insofern geltend macht, es bestehe wegen der Nichtigkeit von § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA ein Umwandlungsanspruch mit der Folge, dass das hier streitgegenständliche (Funktions-)Statusamt vorerst nicht - mehr - neu vergeben werden könne, teilt der beschließende Senat diese Rechtsauffassung nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA nicht gegen das Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Nach der - den Beteiligten ausweislich der gewechselten Schriftsätze bekannten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes stellt die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler einer Hochschule keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar, wenn sich der Landesgesetzgeber für ein Hochschulorganisationsmodell entscheidet, in dem die Rückkopplung des Kanzlers an den Willen eines Wahlorgans der Hochschule mit einer Aufwertung der hochschulpolitischen Verantwortlichkeit des Kanzlers verbunden ist und es sich gerade deshalb um ein „echtes“ Wahlamt handelt. Wird gesetzlich ein kollegiales Rektorat zur Leitung der Hochschule bestimmt, ist in diesem Leitungsgremium der Kanzler für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung grundsätzlich gleichberechtigtes Mitglied und wirkt er unter Vorsitz des Rektors an Leitungsaufgaben der Hochschule insgesamt mit, tritt der Kanzler durch diese auch hochschulpolitische Mandatierung in das besondere Spannungsverhältnis zur Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen, so dass nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Kompensation über Kreations- und Abwahlbefugnisse der Grundrechtsträger und deren organschaftliche Vertretung geboten ist. Gerade aus der verantwortlichen und grundsätzlich wissenschaftsrelevanten Einbindung des Kanzlers für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der Hochschule folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane (so: BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris Rn. 80). Ein solches Hochschulorganisationsmodell hat der Landesgesetzgeber hier ausdrücklich gewählt. Gemäß § 68 Abs. 1 HSG LSA werden Hochschulen durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet (Satz 1), dem der Rektor als Vorsitzender, bis zu drei Prorektoren sowie der Kanzler als gleich(stimm)berechtigte (siehe § 68 Abs. 1 Satz 5 HSG LSA) Mitglieder angehören (Satz 2). Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA ist das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA insbesondere über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen, über die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin sowie über die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats gemäß § 67a Abs. 2 lit. a) und b) HSG LSA (Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule sowie von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors). Damit führt der Kanzler bzw. die Kanzlerin einer Hochschule nicht nur die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragte(r) für den Haushalt gemäß § 9 LHO LSA, sondern ist nach dem Hochschulorganisationsmodell des HSG LSA zudem hochschulpolitisch mandatiert, indem er bzw. sie unter Vorsitz des Rektors (§ 69 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA) an Leitungsaufgaben der Hochschule insgesamt mitwirkt. Dass die Antragstellerin seinerzeit (zum 1. August 2017) „auf Vorschlag des Senats vom Ministerium bestellt“ wurde, ändert an ihrer derzeitigen hochschulorganisatorischen Rechtsstellung nichts. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die damaligen Regelungen des HSG LSA, insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum gewählten Hochschulorganisationsmodell, verfassungswidrig gewesen sind und der Antragstellerin deshalb ein „Folgenbeseitigungsanspruch“ zustehe. Ungeachtet dessen entspricht die von der Beschwerde angeführte Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA a. F. den jetzigen Bestimmungen des § 71 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 HSG LSA, wonach die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin acht Jahre beträgt und er bzw. sie für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Dass der Kanzler oder die Kanzlerin nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA a. F. „auf Vorschlag des Senats vom Ministerium ernannt“ wurde, ändert nichts daran, dass diese(r) in der Sache erst durch einen entsprechenden Wahlakt des Senates vorgeschlagen wurde. Keinen rechtsrelevanten Unterschied zeigt die Beschwerde auf, soweit sie dabei auf die seinerzeitige Ernennung durch das Ministerium verweist, denn sowohl nach alter wie auch nach heutiger Rechtslage kann die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin - als Synonym für die Berufung oder Ernennung zum Kanzler bzw. zur Kanzlerin (siehe insoweit § 71 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA a. F.) - durch den Minister/das Ministerium erst aufgrund einer vorangegangenen Wahl-(vorschlags)entscheidung des Senates erfolgen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe W 3 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (7.776,55 €) zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).