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Urteil

1 L 30/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0904.1L30.25.00
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Leitsätze
Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen - langfristige Erkrankung.(Rn.22) (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 18. März 2025 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen - langfristige Erkrankung.(Rn.22) (Rn.27) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 18. März 2025 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2025 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihm bis einschließlich Mai 2022 gezahlten Stellenzulage nach § 40 Abs. 1 LBesG LSA in Verbindung mit Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zu § 20 Satz 1 LBesG LSA - Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B - (Vorbemerkungen). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 2022 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA sind in diesem Gesetz für herausgehobene Funktionen so bezeichnete Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen. Deren Höhe ergibt sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA aus Anlage 8. Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger Beamter in einem Amt der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung ist, da er nach der Besoldungsgruppe A 8 LBesO LSA besoldet wird und ihm ein Dienstposten bei der Justizvollzugsanstalt Volkstedt zugewiesen ist. Er erfüllt somit zwar die Voraussetzungen der Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen. Dem Zulagenanspruch steht jedoch § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA entgegen, wonach Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen. Die Gewährung der Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen als einer Stellenzulage hängt nach § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA von der Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ab. Für die Zulagenberechtigung kommt es danach nicht nur auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer Justizvollzugseinrichtung etc. an, sondern der Beamte muss die Aufgaben seines bei einer solchen Einrichtung bestehenden Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen. Denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 10.87 -, juris Rn. 12, vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 -, juris Rn. 15, vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, juris Rn. 10, und vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris Rn. 16). Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung auf die tatsächliche Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit an, und entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulagenberechtigung des Beamten nach der tatsächlichen Einstellung der zulagenberechtigenden Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, juris Rn. 10). Die grundsätzliche Abhängigkeit der Zulagengewährung von der tatsächlichen Erfüllung der herausgehobenen Aufgaben entspricht dem Sinn und Zweck der Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu der (seinerzeitigen) bundesbesoldungsrechtlichen Parallelregelung ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber die Tätigkeiten bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen der ausschließlich dem Maßregelvollzug dienenden psychiatrischen Krankenanstalten und in Abschiebehafteinrichtungen wegen der für ihre Wahrnehmung zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst würden und deshalb durch die Zulage abgegolten werden sollten, als herausgehobene Funktionen zusammengefasst. Die gleiche besoldungsrechtliche Bewertung der Bediensteten in den bezeichneten Einrichtungen habe nach der Systematik des Gesetzes ihren Grund in den speziellen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden Anforderungen. Die derartig verwendeten Beamten müssten ihren Dienst in abgeschlossenen Räumen, sozusagen „hinter Gittern“ verrichten und hätten ständigen Umgang mit Personen, die gegen ihren Willen festgehalten würden und sich deshalb in einer Ausnahmesituation befänden. Die Beamten seien zu dauernder Wachsamkeit angehalten, müssten notfalls Gefahr für Leib und Leben auf sich nehmen, um Fluchtversuche, Übergriffe und Gewalttätigkeiten unter den Häftlingen zu verhindern. Vor Anfeindungen wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit seien sie auch im privaten Bereich nicht sicher. Diese typischen zusätzlichen Anforderungen, die an Vollzugsbeamte gestellt würden und von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst seien, bestünden in den „schwierigen äußeren und psychischen Bedingungen“, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werde. Diese Bedingungen seien die „besonderen Belastungen des unmittelbaren dauernden Umgangs mit Anstaltsinsassen" (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1998 - 2 C 1.97 -, juris Rn. 14, und vom 27. November 2003 - 2 C 54.02 -, juris Rn. 10; s. auch LT-Drs. 5/2477 S. 222, wonach die Zulage „erhöhte Anforderungen abgelten [soll], die mit Tätigkeiten in Anstalten, die der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich sind, und dem ständigen Umgang mit straffällig gewordenen Personen verbunden sind“). Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung stellt die dienstrechtliche Zuordnung eines Beamten zu einer Justizvollzugseinrichtung etc. allein keinen hinreichenden Sachgrund dar, um den Zulagenanspruch zu rechtfertigen. Den besonderen äußeren und psychischen Erschwernissen, aus denen sich die Zulage begründet, ist ein an der tatsächlichen Erfüllung seiner Dienstaufgaben gehinderter Beamter nicht (mehr) unmittelbar ausgesetzt. In diesen Fällen würde die Zulage ihren Zweck, einen Ausgleich für die zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen des Dienstpostens zu schaffen, daher verfehlen. Eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht im Hinblick darauf geboten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Merkmal der tatsächlichen Aufgabenerfüllung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Erholungsurlaub oder Krankheit - in Abgrenzung zu rechtlichen Hinderungsgründen wie etwa einem vom Dienstherrn angeordneten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. § 39 BeamtStG, § 53 LBG LSA) - entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 10.87 -, juris Rn. 12, vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 -, juris Rn. 15 f., vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, juris Rn. 11, und vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die „allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen“ Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 10.87 -, juris Rn. 12, und vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris Rn. 16). Daraus wird deutlich, dass eine Erkrankung des Beamten nicht schon deshalb, weil es sich hierbei um einen tatsächlichen, nicht um einen rechtlichen Hinderungsgrund für die Dienstausübung handelt, für die Beantwortung der Frage nach der Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA schlechthin unerheblich wäre. Dieser Begriff schließt Krankheitszeiten vielmehr nur dann und so lange ein, als sich die Erkrankung nach den Umständen des Einzelfalls als ein lediglich vorübergehend bestehendes tatsächliches Diensthindernis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris Rn. 17). Krankheitszeiten, die das allgemein übliche Maß überschreiten und zu einer längerfristigen Unterbrechung der Diensttätigkeit führen, lassen die Zulagenberechtigung dagegen entfallen. Die Gleichstellung von Krankheitszeiten und Erholungsurlaub in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass die Weitergewährung der Zulage nur so lange gerechtfertigt bleiben kann, als es um überschaubare Zeiträume geht, die die Einbindung des Beamten in den zulagenberechtigten Tätigkeitszusammenhang nicht in Frage stellen. Letzteres ist jedoch der Fall, sobald durch die Erkrankung bereits erhebliche Fehlzeiten eingetreten sind und die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit ungewiss ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 1996 - 6 A 3512/95 -, juris Rn. 14 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 14 ZB 09.2062 -, juris Rn. 3; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 6 K 1486/11 -, juris Rn. 23). Auch soweit der Zweck der Zulage die Abgeltung dauerhaft auftretender Belastungen der Dienstausübung bei Justizvollzugseinrichtungen umfasst, kann dieser Zweck ihre Weitergewährung allein im Fall von kurzzeitigen Dienstunterbrechungen begründen. Dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Zulagentatbeständen die Befugnis zur Typisierung und Generalisierung zukommt und die Gewährung einer Stellenzulage daher nicht in jedem Einzelfall an eine Prüfung der konkreten Verhältnisse und Voraussetzungen gebunden sein muss, sondern die Zulagenberechtigung vielmehr auch an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe geknüpft werden kann, deren Tätigkeit bei typisierender Betrachtung von der höherwertigen Funktion geprägt wird, rechtfertigt gleichfalls kein anderes Ergebnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris Rn. 24). Aus der Anknüpfung der Zulagenberechtigung in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Beamten „in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen“ kann nicht geschlossen werden, dass die Zulagengewährung nicht darüber hinaus - im Widerspruch zu den Anforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA - von der tatsächlichen Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben abhängig sein soll. Zwar hat § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA nicht die Funktion, typisierende Regelungen, die der Gesetzgeber im Bereich der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B getroffen hat, durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion in jedem Einzelfall wieder zu überspielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 2 B 60.17 -, juris Rn. 10). Daraus folgt bei einer bereichsbezogenen Zulagengewährung aber nur, dass ein im entsprechenden Organisationsbereich tätiger Beamter die Zulage auch dann erhält, wenn sein konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht von der herausgehobenen Funktion geprägt ist, nicht jedoch, dass ihm die Zulage auch dann weiterhin zusteht, wenn er längerfristig gar keinen Dienst verrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris Rn. 25). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich deshalb aus dem Umstand, dass es für die Zulagenberechtigung nicht auf eine konkrete Betrachtung des dem Beamten im Einzelfall zugewiesenen Aufgabenbereichs ankommt, nicht „erst recht“, dass auch die Frage, ob der Beamte überhaupt seine dienstliche Funktion wahrnimmt oder etwa aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens gehindert ist, ohne Bedeutung wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion im Falle der bereichsbezogenen Zulagengewährung die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris Rn. 13), folgt auch hieraus nichts Anderes. Denn in derselben Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass für die Gewährung einer Zulage mit einem sich aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verwaltungsbereich ergebenden generell-typisierenden Funktionsbezug erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten „wahrnimmt“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Im Zeitpunkt der Einstellung der Zulagenzahlung im Juni 2022 war der Kläger seit rund zehneinhalb Monaten durchgehend dienstunfähig erkrankt, ohne dass absehbar war, ob und wann er in den Dienst zurückkehren würde. Bei dieser Sachlage lag nicht mehr ein der Dienstausübung lediglich vorübergehend entgegenstehender Hinderungsgrund vor, sondern wurde die tatsächliche Erfüllung der Dienstaufgaben durch die Erkrankung des Klägers dauerhaft und zulagenschädlich unterbrochen. Ob bei durchgehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten mit ungewisser Dauer als Richtschnur zugrunde gelegt werden kann, dass ein die zulagenberechtigende Tätigkeit unterbrechendes Hindernis besteht, wenn - wie der Beklagte meint - die Krankheit seit sechs Monaten andauert, kann hier wegen der deutlich längeren Dienstunfähigkeit des Klägers auf sich beruhen. In Anlehnung an die Regelungen in § 40 Abs. 4 Satz 2 LBesG LSA, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG könnte in Konstellationen dieser Art allerdings auch erwogen werden, ob nicht grundsätzlich bereits eine Ausfallzeit von mehr als drei Monaten als Überschreitung des allgemein Üblichen den Wegfall des Zulagenanspruchs bewirkt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 6.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 und 3, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist Landesbeamter im Statusamt eines Hauptsekretärs im Allgemeinen Justizvollzugsdienst und versah seinen Dienst - bis zu seiner fortdauernden Erkrankung - bei der Justizvollzugsanstalt V.. Er wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung einer Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 stellte der Beklagte nach vorheriger Anhörung fest, dass der seit dem 16. Juli 2021 dienstunfähig erkrankte Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage gemäß Nr. 10 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 20 Satz 1 LBesG LSA - Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B - in Verbindung mit Anlage 8 zu § 40 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 LBesG LSA nicht mehr erfülle, und bestimmte, dass die Zahlung der Zulage ab dem 1. Juni 2022 eingestellt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Erkrankungen, die - wie beim Kläger - mehr als sechs Monate andauerten und damit das allgemein übliche Maß überstiegen sowie deren weitere Dauer ungewiss sei, sei die Stellenzulage nicht weiter zu gewähren. Allein die Zugehörigkeit eines Beamten zur Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes begründe keinen Zulagenanspruch. Anders als die sog. Polizeizulage sei die Vollzugszulage nicht an eine bestimmte Laufbahn gebunden. Maßgeblich sei die tatsächliche Dienstverrichtung „bei Justizvollzugseinrichtungen“. Für eine stufenweise Wiedereingliederung und anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers sei weder in der Justizvollzugsanstalt V. noch in einer anderen Einrichtung des Justizvollzugs des Landes ein leidensgerechter Dienstposten vorhanden. Eine Rückkehr in den Dienst bei einer Justizvollzugseinrichtung lasse sich somit nicht prognostizieren. Stellenzulagen dürften nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Die Wahrnehmung von Funktionen sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff und erfordere grundsätzlich die tatsächliche Aufgabenerfüllung. Dieses Merkmal werde zwar nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Urlaub oder Krankheit entgegenstünden. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit beende jedoch die zulagenberechtigende Tätigkeit. Da die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers nunmehr bereits seit über neun Monaten andauere und eine Rückkehr in den Dienst bei einer Justizvollzugseinrichtung nicht absehbar sei, sei sein Zulagenanspruch entfallen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt durch Widerspruchsbescheid vom 8. September 2022 zurück und führte ergänzend aus: Stünden der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe entgegen, sei die Weiterzahlung der Stellenzulage geboten, solange sich das Hindernis als lediglich vorübergehend darstelle. Krankheitszeiten, die das allgemein übliche Maß überschritten und zu einer unüblichen Unterbrechung der Tätigkeit führten, hätten dagegen den Wegfall der Zulagenberechtigung zur Folge. Hiervon sei regelmäßig auszugehen, wenn sich die Fehlzeiten des Beamten auf mindestens sechs Monate beliefen und die weitere Dauer seiner Dienstunfähigkeit ungewiss sei. Würden die übertragenen Funktionen nicht mehr wahrgenommen, könne die Zulage ihren Zweck, die besonderen Belastungen der Dienstausübung auszugleichen, nicht mehr erreichen. Die Gleichstellung von Krankheitszeiten und Erholungsurlaub in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass die Weitergewährung der Zulage nur so lange sachlich gerechtfertigt bleibe, als es sich um überschaubare Zeiträume handele, durch die die Einbindung des Beamten in den zulagenberechtigenden Tätigkeitszusammenhang nicht in Frage gestellt werde. Mit seiner 19. September 2022 beim Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. März 2025 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Zulagenvoraussetzungen nach Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen, da er Beamter in einem Amt der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung sei. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ihm die Zulage aufgrund seiner länger als sechs Monate andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nicht mehr zustehe. Auf die tatsächliche Dienstausübung komme es nach Wortlaut und Systematik der besoldungsrechtlichen Regelungen nicht an. Im Besoldungsrecht besitze der Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung. Nach dem Wortlaut von Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen genüge für die Zulagenberechtigung das Innehaben eines Amts der Besoldungsordnung A bei einer Justizvollzugseinrichtung. Allein maßgeblich sei danach die Zugehörigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamts zur Besoldungsgruppe A und zum Verwaltungsbereich der Justizvollzugseinrichtungen. In welchem Umfang und für welche Tätigkeiten der Beamte in der Justizvollzugseinrichtung konkret verwendet werde oder mit welchen Aufgaben er betraut sei, sei demgegenüber nicht entscheidend, so dass erst recht unerheblich sei, ob der Beamte aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung von konkreten Tätigkeiten seines Dienstpostens gehindert sei. Die Gesetzessystematik bestätige diesen Befund. Etwas Abweichendes ergebe sich weder aus § 40 Abs. 1 und 4 LBesG LSA, wonach die Zulagenzahlung auf herausgehobene Funktionen und auf die Dauer ihrer Wahrnehmung beschränkt sei, noch aus Überschrift und Tatbestand der Nr. 10 der Vorbemerkungen. Unter welchen Bedingungen bei Beamten in Justizvollzugeinrichtungen von der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion auszugehen sei, habe der Besoldungsgesetzgeber, der selbst nicht an die allgemeine Regelung des § 40 LBesG LSA gebunden sei, typisierend und generalisierend dahingehend festgelegt, dass bei dieser Beamtengruppe die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verwaltungszweig ausreichend und die tatsächliche Verwendung oder Aufgabenwahrnehmung des einzelnen Beamten irrelevant sei. Anknüpfungspunkt für die Zulage sei nach dem Willen des Gesetzgebers ein generell-typisierender Funktionsbezug und - anders als bei den Zulagen nach den Nrn. 6, 7 oder 9 der Vorbemerkungen - nicht eine entsprechende Verwendung, d. h. ein individuell-konkreter Funktionsbezug. Ob der Beamte gesundheitlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens bei der Justizvollzugseinrichtung in der Lage sei, habe für den Zulagenanspruch demnach keine unmittelbare Bedeutung. Solange der Dienstherr etwaige Einschränkungen nicht zum Anlass nehme, den Beamten in einen anderen Organisationsbereich umzusetzen, erfülle dieser weiterhin die Voraussetzungen der Zulagengewährung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es möglicherweise tatsächlich unmöglich sei, dem Kläger einen für ihn gesundheitlich geeigneten Dienstposten in einer Justizvollzugsanstalt des Landes zu übertragen. In einer solchen Situation sei der Kläger als dienstunfähig anzusehen, mit der Folge, dass ein Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten und dem Kläger entweder ein anderes Amt zuzuweisen oder er in den Ruhestand zu versetzen sei. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2025, dem Beklagten am 8. Juli 2025 zugestellt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit gleichfalls am 8. Juli 2025 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 18. März 2025 zu ändern und die Klage abzuweisen. Er macht zur Begründung geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Wortlaut der Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen nicht, dass schon die Zugehörigkeit zu einer Justizvollzugseinrichtung für die Zulagengewährung ausreichend sei. Damit orientiere sich das Verwaltungsgericht inhaltlich am abstrakt-funktionellen Amt, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass der Umstand der Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amts gesetzestechnisch häufig mit den Worten „Amt bei der (Behördenname)“ ausgedrückt werde. Der Besoldungsgesetzgeber habe in Nr. 10 der Vorbemerkungen aber eine andere Formulierung gewählt und mit der sich auf das Wort „Beamte“ beziehenden Ergänzung „bei Justizvollzugseinrichtungen" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte bei der Justizvollzugseinrichtung seinen Dienst verrichten, mithin dort tatsächlich verwendet werden müsse. Dass der Gesetzgeber in Nr. 10 der Vorbemerkungen nicht den Begriff der „Verwendung“ gebrauche, sei vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Formulierungen in den Zulagenregelungen der Vorbemerkungen nicht ungewöhnlich. Der besoldungsrechtliche Grundsatz der strikten Gesetzesbindung könne nicht zur Ausweitung von Ansprüchen auf nicht berechtigte Personenkreise herangezogen werden. Gesetzessystematisch werde das Normverständnis des Beklagten durch die eindeutige Vorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA untermauert. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe in Nr. 10 der Vorbemerkungen - „außerhalb des Gesetzes im eigentlichen Sinne“ - von dem allgemeinen Grundsatz, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt würden, abweichen wollen, gebe es keinen Anhaltspunkt. Andernfalls habe eine etwaige Ausnahme oder zumindest grundlegende Regelung für eine Ausnahme direkt in § 40 Abs. 4 LBesG LSA aufgenommen werden müssen. Das sei nicht geschehen. In dieselbe Richtung weise die historische Auslegung. In den Gesetzesmaterialien werde darauf abgestellt, dass die Zulage erhöhte Anforderungen abgelten solle, die mit Tätigkeiten in Anstalten, die der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich seien, und dem ständigen Umgang mit straffällig gewordenen Personen verbunden seien. Anknüpfungspunkt der Zulagengewährung sei folglich die tatsächliche Arbeit in einer Justizvollzugseinrichtung. Unter der Prämisse, dass es danach auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung hinter „Mauern und Gittern“ ankomme, führe eine längere Unterbrechung der Dienstausübung durch Krankheit von mehr als sechs Monaten Dauer - wie im Fall des Klägers - zum Erlöschen der Zulagenberechtigung. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen stelle grammatikalisch auf das Statusamt und die organisatorische Zuordnung des Beamten ab, nicht aber auf eine konkrete Tätigkeit vor Ort. Eine Betrauung mit Vollzugsaufgaben setze die Norm im Unterschied zu anderen Zulagentatbeständen nicht voraus. Das Erfordernis einer „tatsächlichen Dienstverrichtung“ lasse sich dem Wortlaut daher nicht entnehmen. Dass Stellenzulagen nach § 40 Abs. 4 LBesG LSA nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürften, sei unschädlich, weil der Gesetzgeber in Nr. 10 der Vorbemerkungen speziell und damit vorrangig bestimmt habe, dass eine solche Funktion kraft Amtes und Zuordnung zur Justizvollzugseinrichtung als wahrgenommen gelte. Eine starre Sechsmonatsgrenze, wie sie der Beklagte aus § 40 Abs. 4 LBesG LSA herleite, sei gesetzlich nicht vorgegeben. Diese Sichtweise entspreche auch der historischen Auslegung. Denn schon der Bundesgesetzgeber, auf dessen Ursprungsregelung Nr. 10 Abs. 1 der Vorbemerkungen zurückgehe, habe typisierend entschieden, dass es genüge, wenn ein Beamter organisatorisch einer geschlossenen Anstalt zugeordnet sei, ohne dass es auf nähere Abstufungen nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit ankomme. Sinn und Zweck der Zulage sei es, die besondere Belastung abzugelten, die mit einer Tätigkeit im Vollzug allgemein verbunden sei. Diese Belastung knüpfe typisierend an die Zuordnung, nicht an die konkrete Schichtzahl an. Dem Dienstherrn stehe es frei, ein Zurruhesetzungs- oder Versetzungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Solange er hiervon keinen Gebrauch mache bzw. keine abschließende Entscheidung ergangen sei, bestünden die organisatorische Zuordnung und der Anspruch auf die typisierende Zulage fort. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.