Urteil
10 L 4/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0715.10L4.19.00
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Leitsätze
1. Zwar darf auch ein Beamter rechtswidriges oder sonst beanstandungswürdiges Verhalten seiner Behörde kundtun, insbesondere, wenn dies intern geschieht. Jedoch trifft den Beamten bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht, auch und erst recht bei Kritik an seinen Vorgesetzten.(Rn.63)
2. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung in diesem Sinne sind überschritten, wenn diese verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt getätigte unwahre tatsächliche Angaben enthält.(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 24. September 2019 geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar darf auch ein Beamter rechtswidriges oder sonst beanstandungswürdiges Verhalten seiner Behörde kundtun, insbesondere, wenn dies intern geschieht. Jedoch trifft den Beamten bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht, auch und erst recht bei Kritik an seinen Vorgesetzten.(Rn.63) 2. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung in diesem Sinne sind überschritten, wenn diese verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt getätigte unwahre tatsächliche Angaben enthält.(Rn.63) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 24. September 2019 geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die Klägerin ist als Behördennachfolgerin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost auch deren Nachfolgerin als Klägerin in dem Disziplinarklageverfahren und damit richtige Berufungsklägerin in dem Berufungsverfahren. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA wird die Disziplinarklage bei aktiven Beamten grundsätzlich durch die oberste Dienstbehörde, d. h. das Ministerium für Inneres und Sport (vgl. § 3 Abs. 2 LBG LSA), erhoben. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich bzw. ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. Gemäß I. Nr. 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 2. Mai 2013 (MBl. LSA 2013, 244) ist hinsichtlich der Erhebung der Disziplinarklage eine Übertragung auf die „nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen“ erfolgt, so dass im Falle des Beklagten zunächst der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost (Nr. 3.1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums zur Organisation der Polizeidirektionen des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 in MBl. LSA 2009, 791) und dann der Direktor der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau (Nr. 3.2 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums zur Organisation der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal vom 14. Dezember 2018 in MBl. LSA 2018, 488; vgl. auch § 3 Abs. 5 LBG LSA) für die Erhebung der Disziplinarklage befugt waren. Da gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 8 Satz 1 AG VwGO LSA nur Behörden beteiligungsfähig sind, war die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost bzw. ist die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau als richtige Klägerin bzw. Berufungsklägerin anzusehen. Eine Übertragung der Befugnis zur Klageerhebung auf den Direktor der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ist nicht erfolgt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juli 2020 - 10 L 1/20 -). II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Sanktionsfindung zu beanstanden. Das Verhalten des Beklagten führt zur Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Disziplinarklage sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht worden. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Der Beklagte hat ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. (1) Der Beklagte hat in dem Zeitraum 22. März 2015 bis August 2018 unstreitig mehrfach seine Dienstpflichten verletzt. Insbesondere hat er seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten bzw. seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG), seine Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die Pflicht zur politischen Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verletzt. Weiterhin hat er seine Genesungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG missachtet. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Handlungen: - Körperverletzung nach § 223 StGB am 22. März 2015 (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 14), - Ausübung einer angezeigten Nebentätigkeit während einer für den Zeitraum 5. bis 26. Oktober 2015 erfolgten Krankschreibung (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 14 f.), - Ausübung einer angezeigten Nebentätigkeit nach einer am 14. März 2016 erfolgten Untersagung sowie Verletzung der Anzeigepflicht zu weiteren Nebentätigkeiten. - Trotz mehrerer Hinweise und Belehrungen seiner Vorgesetzten erfolgten Äußerungen im Internet im Zeitraum Januar 2016 bis August 2018, insbesondere durch > Posts auf Facebook am 6. und 7. Januar 2016 (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 5-6) > Posts auf Facebook am 8, 9. und 10. März 2017 (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 9-10) > Ton/Videoaufzeichnung auf YouTube am 14. Juni 2017 (Anlage 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2017) > Post auf Facebook am 2. Oktober 2017 (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 11) > Post auf Facebook am 13. August 2018 (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 12). Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die vom Beklagten - vor allem auf Facebook - vorgenommenen, mit der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen angeschuldigten publizierten Äußerungen den Tatbestand der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung des Polizeiberufs nach § 34 Satz 3 BeamtStG erfüllen. Darüber hinaus hat er damit die Pflicht zur politischen Zurückhaltung und auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sowie seine Gehorsamspflicht verletzt. Es handelt sich dabei einerseits um beleidigende und bedrohende Äußerungen sowie um eine erhebliche Zahl sonstiger unangemessener Äußerungen, mit denen der Beklagte seine Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) überschritten hat. Aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie der Berufspflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (auch) gegenüber dem Dienstherrn folgt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit nach Maßgabe der Erfordernisse des Amtes Einschränkungen unterliegt. Zwar darf auch ein Beamter rechtswidriges oder sonst beanstandungswürdiges Verhalten seiner Behörde kundtun, insbesondere, wenn dies intern geschieht. Jedoch trifft den Beamten bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht, auch und erst recht bei Kritik an seinen Vorgesetzten. Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung in diesem Sinne sind überschritten, wenn diese verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt getätigte unwahre tatsächliche Angaben enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 -; juris, Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 43). Dies gilt nicht nur bei internen Beschwerden oder Eingaben, sondern erst recht und verstärkt bei Kritik am Dienstherrn bzw. Vorgesetzten oder Kollegen in der Öffentlichkeit oder - wie hier - bei quasi öffentlichen Äußerungen, die aufgrund vom Beamten ausdrücklich gestatteter Verbreitung über das Internet einen unübersehbar großen Empfängerkreis erreichen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 80 K 23.12 OL -, juris, Rn. 55). Der Beklagte räumt sämtliche Vorwürfe ein und geht ebenfalls davon aus, dass er dadurch Dienstpflichten verletzt habe. (2) Es handelt sich dabei um ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris, Rn. 35). Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris, Rn. 42). Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22. Februar 2018 - 6 A 375/17 -, juris, Rn. 65). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 9. April 2014 - , juris, Rn. 106). Nach diesen Grundsätzen ist hier im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen des Beklagten geboten. Auch angesichts des (noch) engen zeitlichen Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen, auch die an sich getrennt zu betrachtende Körperverletzung, ein gemeinsamer Charakterzug, eine gewisse Labilität im Charakter des Beklagten verbindet. (3) Der Beklagte hat seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich, verletzt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 22 - 23) Bezug genommen werden, in denen das Gericht umfassend darlegt, dass und warum keine Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten nach den §§ 20, 21 StGB gegeben war. Der Beklagte räumt in seiner Berufungserwiderung nunmehr selbst ein, dass er sich nicht auf die Möglichkeit krankhaft verminderter Steuerungsfähigkeit berufen könne. (4) Das einheitliche Dienstvergehen ist als teilweise innerdienstlich und teilweise außerdienstlich zu werten (a), wobei hinsichtlich der außerdienstlichen Verfehlungen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind (b). (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, wenn sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, juris, Rn. 8). Danach waren weder die Körperverletzung noch die zumeist auf dem privaten Facebook-Account erfolgten Äußerungen im Internet formell in das Amt des Beklagten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Auch die Verletzungen der Gehorsamspflicht, die sich aus den Äußerungen des Beklagten im Internet ergaben, dürften entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als außerdienstlich zu werten sein. Denn die darauf gerichteten Weisungen waren auf das außerdienstliche Verhalten des Beklagten gerichtet. Dagegen sind die Dienstpflichtverletzungen in Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten als innerdienstlich zu qualifizieren. (b) Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15). Die Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind danach hinsichtlich der Körperverletzung und der Äußerungen im Internet sowie der damit verbundenen Verletzungen der Gehorsamspflicht gegeben. Das berufserforderliche Vertrauen in einen Polizeibeamten wird durch diese Verfehlungen in besonderem Maße beeinträchtigt. Insoweit kann auch auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 f.) Bezug genommen werden. b) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beklagten, weil er durch seine Dienstvergehen sowohl das Vertrauen der Klägerin als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 20). Soweit außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, muss der außerdienstliche Charakter auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Ein endgültiger Vertrauensverlust kann ausnahmsweise auch bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen gegeben sein, und zwar auch bei einem solchen Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 12 ff.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BDO in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113). Diese Rechtsprechung ist auch nach Einführung des BDG und der jeweiligen darauf basierenden Landesdisziplinargesetze von der Rechtsprechung und Literatur weitergeführt worden (vgl. OVG Sachen, Urteil vom 7. Februar 2020 - 12 A 549/18.D -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2019 - OVG 82 D 1.18 -; VGH Bayern, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 16a D 15.1110 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. April 2017 - 8 DO 647/15 -; VGH Hessen, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D; alle juris; Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 26 m. w. N.). Eine innerdienstliche Pflichtverletzung hat dabei nicht automatisch den Vorrang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -, juris, Rn. 55.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2019 - OVG 82 D 1.18 -, juris, Rn. 63; Urban/Wittkowski, BDG, 2. A., § 2 Rn. 15). (1) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. Als schwerste Verfehlung sind - insoweit etwas weiter als vom Verwaltungsgericht angenommen - sämtliche Äußerungen des Beklagten im Internet anzusehen, mit denen er gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten bzw. seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur politischen Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen sowie gleichzeitig teilweise seine Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat. Es handelte sich dabei nicht nur um nach Art und Inhalt unangemessene Äußerungen des Beklagten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, politisch Verantwortlichen und weiteren Personen, sondern teilweise um bloße Schmähkritik, Formalbeleidigungen und sogar Bedrohungen. Dabei ging es nicht nur um polizei(fach)liche, justizpolitische oder allgemeinpolitische Themen, sondern auch den Beklagten unmittelbar selbst betreffende Fragen wie die Ausübung seiner Nebentätigkeiten, das Disziplinarverfahren oder Reaktionen auf sein Verhalten. Belegt sind Äußerungen von Januar 2016 bis August 2018 und damit über einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren. Sie sind auch nicht nur „eruptiv“ an einzelnen Tagen innerhalb dieses Zeitraums gefallen, sondern teilweise fortlaufend über mehrere Wochen hintereinander (z. B. im Januar 2016, April 2016, Juni 2016). Erschwerend ist zu werten, dass es infolge der gezielten Wahl des Mediums durch den Beklagten durchaus eine deutliche Resonanz im Internet, den Medien und der breiteren Öffentlichkeit gab und der Beklagte damit dem Ansehen der Polizei erheblich geschadet hat. Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass der Beklagte vor und in dem Tatzeitraum mehrfach von seinen Dienstvorgesetzten ausdrücklich auf seine Pflichten als Beamter hingewiesen und zur Mäßigung und Zurückhaltung aufgefordert worden ist und sogar noch während des laufenden Disziplinar(klage)verfahrens ausfallend geworden ist. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte in manchen Posts - insbesondere zu Tötungsdelikten in anderen Bundesländern - ein Rechtsverständnis gezeigt hat, dass für einen Polizisten nicht akzeptabel ist. Offenbleiben kann danach, ob und inwieweit auch die Körperverletzung und die Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht zu berücksichtigen sind. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 37). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, Rn. 15). (a) Eine schwierige Lebenssituation während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 34.19 -, juris, Rn. 8). Es mangelt bereits an hinreichend belastenden Lebensumständen, die eine negative Lebensphase verursacht haben könnten. Die von dem Verwaltungsgericht sowie dem Beklagten geschilderten bzw. angesprochenen Umstände (Selbstwahrnehmung des Beklagten hinsichtlich seiner Dienstausübung und seiner Erfindung sowie hinsichtlich der Wertschätzung und der Förderung durch den Dienstherrn, Schuldenproblematik nach der Flut im Jahre 2013, trennungsbedingte familiäre und finanzielle Problematik um Weihnachten 2015) sind nicht ausreichend. Dass es sich dabei um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt hat, die so gravierend war, dass die Pflichtverletzung des Beklagten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte, ist nicht anzunehmen. In Bezug auf die berufliche Situation gibt es objektiv betrachtet nichts, was den Beklagten so sehr hätte belasten können, dass man von außergewöhnlichen Verhältnissen sprechen könnte. Und auch die schon mehrere Jahre bestehenden finanziellen Probleme wurden und werden vom Beklagten nicht dergestalt geschildert, dass sie als besondere Belastung in obigem Sinne anzusehen sein könnten. Entsprechendes gilt für die in der Klageerwiderung angesprochenen familiären Probleme. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass es sich dabei im Grundsatz um Probleme handelt, die leider nicht selten auftreten. Auch wenn die Schuldensituation, die berufliche Lage und persönliche Probleme für den Beklagten subjektiv belastend waren, gibt es danach keine konkreten Anhaltspunkte, dass von einem „Aus-der-Bahn-geworfen-sein“ des Beklagten im Tatzeitraum auszugehen ist. Zudem spricht die vom Beklagten anlässlich des zweiten Termins vor dem Verwaltungsgericht übergebene persönlichen Erklärung eher dafür, dass der Streit um die Nebentätigkeit (Erfindung der „MuKu“), eine allgemeine Unzufriedenheit mit den Vorgesetzten sowie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte der Grund für sein Verhalten waren. Nicht entschieden werden muss daher, ob sich eine belastende Lebensphase im obigen Sinne auf einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahre erstrecken kann und ob man - falls man eine negative Lebensphase annähme - von einer hinreichenden Stabilisierung des Beklagten ausgehen könnte. (b) Soweit das Verwaltungsgericht möglicherweise (auch) die „subjektiv als ungerecht empfundenen Lebens- und Berufssituation“ des Beklagten als eigenständigen Milderungsgrund heranziehen will, ist dem von vornherein nicht zu folgen. Dass der Beklagte den Beruf des Polizisten als „Traumberuf“ bzw. als Berufung ansieht, nach eigener Einschätzung über das normale Maß hinausgehende Leistungen gezeigt hat und einen erheblichen Frust entwickelt hat, vermögen die von ihm getätigten Äußerungen weder zu erklären noch zu rechtfertigen. (c) Ob das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10, juris, Rn. 6). (d) Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass bei objektiver Betrachtung der Geschehnisse auch festgestellt werden müsse, dass der Dienstherr aufgerufen gewesen wäre, dem Beamten geeignete Hilfestellung angedeihen zu lassen, stellt diese Überlegung ebenfalls keinen Milderungsgrund dar. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris, Rn. 9). Es ist schon fraglich, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - die Krankschreibung des Beklagten von Januar 2016 bis Februar 2017 dem Dienstherrn Anlass hätte geben müssen, „geeignete Nachforschungen über den Gesundheitszustand des Beamten anzustellen“. Die Klägerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beklagten auf Grund seiner Krankschreibungen ab dem Jahr 2010 schon im Januar und Februar 2014 sowie im April, Juli und Dezember 2015 „BEM-Gesprächsangebote“ (§ 84 Abs. 2 SGB IX) unterbreitet worden waren und die Handlungsmöglichkeiten des Dienstherrn weiterhin eingeschränkt sind, wenn der Betroffene mitwirkungsunwillig ist. Jedenfalls aber könnte selbst bei einer entsprechenden Verpflichtung der Klägerin keine Mitursache für die dienstlichen Verfehlungen des Beklagten angenommen werden. Ausgehend von den Schilderungen des Hausarztes des Beklagten zu dessen psychologischer Betreuung ist nicht zu erkennen, wie Nachforschungen des Dienstherrn oder von ihm ausgehende medizinische Maßnahmen die hier in Rede stehenden Verfehlungen hätten verhindern sollen. (e) Mildernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Beklagte, von den streitgegenständlichen Verfehlungen abgesehen, strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch noch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden sind. (3) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Der Beklagte hat Handlungen vorgenommen hat, die das unbedingt notwendige Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität des Beamten schwerwiegend beeinträchtigt haben. Dass er bis dahin straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, entlastet ihn im Hinblick auf die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung nicht hinreichend. Auch zu berücksichtigen ist, dass er sich bei einem Teil der von ihm angegangenen Personen erst im Berufungsverfahren entschuldigt hat und noch mit der Klageerwiderung vom 27. September 2017 beteuert hatte, er habe sich im Griff. Echte Reue hat der Beklagte bislang nicht erkennen lassen. Zudem hat selbst das Urteil des Verwaltungsgerichts den Beklagten nicht dazu veranlasst, sich für seine Auftritte in sozialen Medien die gebotene Zurückhaltung und Neutralität aufzuerlegen. Auf verschiedenen Plattformen im Internet (z. B. auf dem YouTube-Kanal „Politik Stammtisch“) hat der Beklagte bis zuletzt zahlreiche Videos veröffentlicht, in denen er sich in polemischer, herabwürdigender und aggressiver Weise über andere Personen äußert, darunter den Direktor der Klägerin als Dienstvorgesetzen des Beklagten, andere Amtsträger, Politiker und sonstige Personen. Es tritt dabei immer wieder das auch die hier zu bewertenden Dienstpflichtverletzungen durchziehende Muster zutage, dass der Beklagte sich anderen gegenüber - seien es Vorgesetzte, Kollegen, Politiker oder sonstige Personen - prinzipiell überlegen fühlt und Meinungen, die der eigenen widersprechen, nicht zu akzeptieren vermag. Die Hoffnung und Prognose des Verwaltungsgerichts, mit künftigen Entgleisungen des Beklagten sei nicht zu rechnen, hat der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien deutlich und vielfach widerlegt. Aufgrund seines Verhaltens, das zu ändern der Beklagte offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich der Beklagte wieder in den aktiven Polizeidienst einfügen könnte und zur ordnungsgemäßen Dienstausübung, die u. a. Gehorsam verlangt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), willens wäre. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung mithin zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. 4. Danach war der Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für ihn ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 72 DG LSA, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar Der am (…) 1976 geborene Beklagte hat nach dem Realschulabschluss den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdiensts im mittleren Polizeivollzugsdienst wurde er mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zum Polizeimeister z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Er wurde zunächst in einer Einsatzhundertschaft der Landesbereitschaftspolizei verwendet. Im Jahre 2002 erfolgte seine Versetzung zum Mobilen Einsatzkommando beim Landeskriminalamt. Nach Absolvierung der Probezeit wurde er 2002 zum Polizeimeister ernannt. Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte am 14. März 2003. Im Jahr 2009 war der Beklagte Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Fachhochschule Polizei LSA. Zum 1. März 2010 wurde er zur PD Sachsen-Anhalt Ost versetzt, wo er als Sachbearbeiter Einsatz/Kriminalitätsbekämpfung/Polizeitrainer verwendet wurde. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 5. Juni 2012. Seit dem 1. Januar 2015 nahm der Beamte den Dienstposten eines Sachbearbeiters Fahndung im Fachkommissariat 1 wahr. Der Beklagte ist ledig und Vater von zwei Kindern. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen nach Aktenlage keine disziplinarrechtlichen Belastungen vor. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 erhielt der Beklagte in der Leistungsbeurteilung die Note „C" (übertrifft die Leistungsanforderungen) und in der Befähigungsbeurteilung die Note „C" (befähigt). Mit einem seit dem 4. September 2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen (Cs 507Js 13761/15) wurde der Beklagte wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt. Er hatte nach einer von dem später Geschädigten begonnenen verbalen Auseinandersetzung diesem am 22. März 2015 einen gezielten Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzt, wodurch der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt und notärztlich versorgt werden musste. Am 26. Juni 2015 wurde deshalb ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das am 10. November 2015, 6. April 2016, 21. April 2016 sowie 3. August 2016 auf weitere Punkte ausgedehnt wurde. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 erfolgte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG gegenüber dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 21. April 2016 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 8. Juni 2016 erfolgte eine Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 20 %. Der Beklagte war vom 11. Januar 2016 bis 24. Februar 2017 durchgängig krankgeschrieben. Der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost hat am 17. Juni 2017 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen: 1. Außerdienstliche vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB am 22. März 2015, 2. Ausübung einer Nebentätigkeit (Herstellung von Kunststoffbehältern, Großhandel mit Kunststoffbehältern/Vertrieb Großhandel mit Lebensmitteln bezüglich seines Projektes MuKu „rund, bunt, gesund") während einer Krankschreibung vom 5. bis 26. Oktober 2015, 3. Aufstellung von falschen Behauptungen sowie polemische, unangemessene und beleidigende Äußerungen auf Facebook gegenüber Vorgesetzten und Personen des öffentlichen Lebens am 6. und 7. Januar 2016, 4. Verletzung des Mäßigungsgebotes und permanente Missachtung dienstlicher Hinweise und Belehrungen sowie von Weisungen zu den Pflichten in sozialen Netzwerken, durch fortwährende Äußerungen auf Facebook in dem Zeitraum ab 8. Januar 2016, 5. Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit trotz einer am 14. März 2016 erfolgten Untersagung sowie Verletzung der Anzeigepflicht zu weiteren Nebentätigkeiten. Nach einer am 28. September 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Anforderung des Gerichts eine ärztliche Stellungnahme seines Hausarztes Dr. R. vom 17. Oktober 2017 vorgelegt, der dem Beklagten im Tatzeitraum ein „Burn-out-Syndrom“ bescheinigte. Weiter hat das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der Diplompsychologin R. (Polizeivertragspsychologin) vom 13. März 2016 berücksichtigt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 2. Juni 2017 wurde der Beklagte wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt. Grund ist ein öffentlicher Post am 9. März 2017 auf Facebook gewesen. Einen weiteren Strafbefehl hatte das Amtsgericht Köthen wegen einer Beleidigung in einer über Facebook am 10. März 2017 kommunizierten Diskussion erlassen. Nach Rücknahme des Strafantrages hat ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO vorgelegen, so dass keine Verurteilung vorliegt. Ein weiterer wegen Beleidigung ergangener Strafbefehl betraf eine 38-minütige Aufzeichnung des Beklagte vom 14. Juni 2017 auf dem Videoportal „YouTube“ mit dem Titel „Polizist A. - eine Wutrede auf das System“. In der Hauptverhandlung am 5. März 2018 ist das Strafverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) wegen des Strafbefehls vom 2. Juni 2017 eingestellt worden. Der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost hat am 21. März 2018 eine erste Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Die Nachtragsdisziplinarklage ist mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 9. März 2017 wegen Beleidigung und der weiteren beantragten Strafbefehle begründet worden sowie mit verschiedenen Verstößen des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG im Zeitraum von Februar 2017 bis Oktober 2017. Auf Grund des seit 1. Januar 2019 geltenden Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 29. November 2018 ist die Klägerin Behördennachfolgerin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost geworden. Mit einer zweiten Nachtragsdisziplinarklage vom 18. März 2019 hat der Direktor der Klägerin weitere Handlungen des Beklagten zum Gegenstand der anhängigen Disziplinarklage gemacht. Mit einer Anklageschrift vom 25. Februar 2019 sei der Beklagte vor dem Amtsgericht Köthen angeklagt worden, am 13. August 2018 einen Menschen durch einen Post auf Facebook durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt zu haben. Weiterhin habe der Beklagte in diesem Zusammenhang am 19. und 20. August 2018 zwei weitere Posts auf Facebook veröffentlicht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, eine niedrigere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Verurteilung wegen Körperverletzung habe er letztendlich nach „Risikoabwägung“ akzeptiert. Ihm fehle ansonsten wegen Erkrankung die Einsichtsfähigkeit in seine Handlungen. Er habe ein extremes „Helfer-HeIden-Syndrom im Sinne eines Robin Hood“. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch eine von Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 ist der Gutachter zur Erstattung seines Gutachtens gehört worden. Mit Urteil vom 24. September 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Die Disziplinarkammer sei davon überzeugt, dass die dem Beklagten in der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen vorgehaltenen Pflichtenverstöße zuträfen und er damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes - letztendlich - außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Es handele sich dabei um Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht - teilweise in Form der Ansehensschädigung des Polizeiberufs -, die Gesunderhaltungspflicht sowie die Gehorsamspflicht. Diese stellten sich überwiegend als außerdienstliche Pflichtverletzungen dar, wobei der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) bei allen festgestellten Sachverhalten gegeben sei. Setze sich das (einheitliche) Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vorliegend liege der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf der fortandauernden und stetig trotz Belehrung vorgenommenen Schmähkritik gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und politisch Verantwortlichen auf Facebook. Diese Handlungen zögen sich durch die gesamten Geschehnisse und bildeten gleichsam die „böse Wurzel“ des einheitlichen Dienstvergehens. Der vom Beklagten begangene Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht wiege grundsätzlich schwer. Denn es handele sich nicht um ein einmaliges Handeln, sondern um die fortgesetzte, über einen längeren Zeitraum andauernde und über die zulässige Meinungsäußerung hinausgehende, bösartige und verletzende, beleidigende Schmähkritik gegenüber Kollegen, Vorgesetzten, Politikern und anderen Personen.Der Beklagte habe seine Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen einschließlich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der Erläuterungen des Gutachtes in der mündlichen Verhandlung gelange das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte bei der fortdauernden Absetzung seiner Äußerungen auf Facebook uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Seiten der Beklagten habe nicht vorgelegen. Das Dienstvergehen des Beklagten habe in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten eines Beamten bestanden. Sein Verhalten sei nicht nur kurzfristig, spontan, "impulsartig", sondern wiederholt und kontinuierlich über mehrere Monate hinweg und von gleicher planvoller Vorgehensweise geprägt gewesen. Das Disziplinargericht sei aber der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA genannten Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild des Beamten“, die vorgenannten Erkenntnisse und Unterlagen sowie das forensisch-psychiatrische und psychologisch begutachtete Persönlichkeitsbild des Beklagten sowie der Eindruck, welchen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen habe, die Annahme rechtfertigten, dass bei dem Beklagten besondere Gründe vorlägen, die seine Tathandlungen in einem anderen, nämlich milderen Licht erscheinen ließen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien setze der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ hätten. Allen vorliegenden und zitierten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen sei gemeinsam, dass sich der Beklagte zum Tatzeitraum der Facebook-Äußerungen in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. Auch aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass er sich durch seinen Dienstherrn hinsichtlich seiner Dienstausübung und seines diesbezüglichen hohen Engagements und seiner (privaten) Erfindung nicht hinreichend gefördert und respektiert gefühlt habe. Insbesondere auf Grund der medizinischen Stellungnahmen stehe zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Beklagte seine ihm disziplinarrechtlich vorzuhaltenden und zu missbilligenden, über das normale Maß der erlaubten und im Rechtsstaat auch erwünschten Kritik hinausgehenden Facebook-Äußerungen als Ventil einer für ihn subjektiv als ungerecht empfundenen Lebens- und Berufssituation benutzt habe. Bei objektiver Betrachtung der Geschehnisse müsse auch festgestellt werden, dass der Dienstherr aufgerufen gewesen wäre, dem Beamten geeignete Hilfestellung angedeihen zu lassen. Dabei diene das Internet dem Beamten einerseits als Vehikel seiner Frustrationsbewältigung und andererseits erfahre er durch seine „Follower“ eine sonst fehlende Bestätigung seiner Äußerungen, die sich aber auf eine nichtssagende oberflächliche Kommentierung beschränke. Bediene sich der Beamte dabei in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum einer derben und beleidigenden - der Wohlverhaltenspflicht widersprechenden - Ausdrucksweise, scheine sich dies mittlerweile zu ändern. Wie dem Disziplinargericht aus eigener Anschauung seiner frei zugänglichen „Posts“ bekannt sei, versuche er sich mittlerweile eines angemesseneren Tons zu bedienen und meine aber weiter, eine Art Aufklärung über die Polizeiarbeit durch ihn als „Profi“ betreiben zu müssen. Diese gewisse Änderung seines sprachlichen Verhaltens sowie die - wohl - teilweise durchgeführte psychotherapeutische Behandlung ließen darauf schließen, dass diese negative Lebensphase überwunden zu sein scheine und er gelernt habe, sich mäßigend im Ton auszudrücken. Auch wenn augenblicklich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass dieser fließende Lernprozess abgeschlossen zu sein scheine und der Beklagte „zurück in die Bahn gefunden“ habe, sei das Disziplinargericht aufgerufen, diese Lebensphase des Beklagten bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA ergebe, dass das Disziplinargericht davon überzeugt sei, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich zerstört habe und damit noch von einem Restvertrauen auszugehen sei. Der Beklagte erhalte damit die Chance, bei einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten durch gemäßigtes Verhalten wiedergutzumachen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts übe der Beklagte den Polizeiberuf mit Leidenschaft und engagiert aus. Dabei dürfte diese „Berufung“ gerade sein Problem darstellen, indem er in andere Menschen, Vorgesetzte und Institutionen zu hohe Erwartungen setze, die oft aus organisatorischen oder anderen übergeordneten Gründen nicht realisiert werden könnten. Der Beklagte werde unter professioneller Hilfe an sich arbeiten und lernen müssen, mit Kritik an seiner Person umzugehen und erlaubte Meinungsäußerungen in einem sachlichen und angemessenen Ton mündlich wie schriftlich zu artikulieren. Dabei habe er die Besonderheiten des Internets und die Verleitungssituationen in den dortigen sozialen Medien zu beachten. Dem Beamten müsse klar sein, dass er gleichsam „unter Beobachtung“ nicht nur des Dienstherrn, sondern auch der Allgemeinheit stehe. Jedwede weitere Entgleisung dürfte ein erneutes Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Es sei aber zu erwarten, dass das durchgeführte langjährige behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Strapazen und Kosten auf den Beklagten hinreichend eingewirkt hätten. Gehe das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, dürfe nach ständiger Rechtsprechung auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens - ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre - mildernd berücksichtigt werden. Dies rechtfertige es, von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerade noch Abstand zu nehmen und die zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, die Zurückstufung (§ 9 DG LSA) in das Eingangsamt, auszusprechen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin fristgerecht am 4. Dezember 2019 Berufung eingelegt, welche sie wie folgt begründet: lm Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme verkenne das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Milderungs- und Entlastungsgründen, insbesondere stütze es sich zur Begründung derselben auf zweifelhafte Grundlagen. Es dürfe zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte auch unbeteiligte Dritte unter Nutzung des Mediums Facebook/Internet wiederholt beleidigt, ja sogar bedroht habe. Entscheidendes Kennzeichen aller vorgeworfenen Verfehlungen sei, dass sich der Beklagte als „Profi“ berufen fühle, ihm zur Kenntnis gelangte Verhaltensweisen anderer in dieser Eigenschaft als „Profi-Polizist“ zu beurteilen und im Weiteren seine Meinung dazu in einer Art und Weise kundgeben zu dürfen, die jeglichen Rahmen einer angemessenen Meinungsäußerung sprenge. Dieses Verhalten sei somit nicht nur auf Vorgesetzte, Kollegen oder Politiker beschränkt, sondern könne nahezu wahllos jeden treffen, von dessen Tun oder Äußern sich der Beklagte angesprochen fühle, wobei die genauen Sachverhalte, die solche Äußerungen nach sich zögen, für einen Außenstehenden im Einzelnen nicht vollumfänglich nachvollziehbar seien. Insoweit werde bei Betrachtung der Tatzeitpunkte auch deutlich, dass es sich dabei nicht um einen eng begrenzten Zeitraum handele. Genau dies stelle für sie einen der wesentlichen Punkte des bestehenden endgültigen Vertrauensverlustes dar, weil für sie eben nicht kalkulierbar sei, wann der Beklagte sich wieder einmal „berufen“ fühle, entsprechend öffentlich seine Ansichten zu äußern und schon gar nicht kalkulierbar sei, ob er dabei die Grenzen der freien Meinungsäußerung erkenne und entsprechend formuliere. Soweit das Gericht bei der Prüfung der Schwere des Dienstvergehens zu dem Ergebnis gelange, dass das fortgesetzte Handeln des Beklagten Teil seiner geplanten und mit jedem „Post“ erneut vorsätzlich mit Wissen und Wollen über einen langen Tatzeitraum verwirklichten Kritik an der seiner Meinung nach mangelhaften Ausstattung der Polizei gewesen sei und sich sein Verhalten nicht nur kurzfristig spontan, impulsartig, sondern wiederholt und kontinuierlich über mehrere Monate hinweg und von gleicher planvoller Vorgehensweise geprägt, darstelle, setzt es sich schon ausdrücklich in Widerspruch zu seiner Argumentation und Darstellung des Handelns des Beklagten im Rahmen der Prüfung bestehender Milderungsgründe. Dort komme es nämlich gerade zu dem Schluss, dass seine Handlungsweisen impulsartig, hervorgerufen durch Frustrationserlebnisse gewesen und eben gerade nicht von einer planvollen Vorgehensweise geprägt seien. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ bereits in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Es habe sich nicht um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt. Die Schulden des Beklagten, die verantwortlich seien für dessen offensichtlichen privaten Probleme, bestünden schon seit Jahren. Darüber hinaus ließen die umfangreichen Erkenntnisse zu vom Beklagten betriebenen Nebenerwerben seit 2010 den Schluss zu, dass diese bereits seit Jahren bestünden. Der Pflichtenverstoß habe sich auch nicht als Folge dieser Umstände dargestellt. Im Hinblick auf Ausführungen des Beklagten, ihm habe erst die „Suspendierung“ den Boden unter den Füßen weggezogen, werde in zeitlicher Hinsicht deutlich, dass der Beklagte den Pflichtenverstoß bzw. die Verstöße bereits begangen habe, als sich für ihn die Ausnahmesituation ergeben habe - nämlich den Facebook-Post vom 7. Januar 2016 und die anschließenden Posts im Monat Januar, die er auf Grund ihrer Pflichtenmahnung veröffentlicht habe. Hinsichtlich der Stellungnahme des Hausarztes hätte es zwingend einer Auseinandersetzung mit dem privaten (Freundschafts-)Verhältnis des Arztes zu dem Beklagten bedurft, um im Weiteren die Aussagen des Arztes objektiv einzuordnen. Weiter gehe der Arzt zum Teil von erkennbar falschen Zeitabläufen und Tatsachen aus. Es stelle sich darüber hinaus auch ganz entscheidend die Frage der fachlichen Expertise. Schließlich seien mehrere Passagen in der Stellungnahme kritisch zu hinterfragen. Der Befundbericht der Polizeivertragsärztin begegne zwar nicht so großen Bedenken, nichtsdestotrotz hätte sich das Verwaltungsgericht vor seiner Einführung auch mit den Umständen des Zustandekommens, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, auseinandersetzen und genaue Ausführungen dazu machen müssen, inwieweit es sich hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen darauf stütze. Jedenfalls schildere sie keine Ausnahmesituation des Beklagten in den Größenordnungen wie von seinem Hausarzt angenommen und von ihm selbst im Verfahren vorgetragen, obwohl sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Vorstellung bei ihr in seiner psychisch schwierigsten Situation befunden haben müsste. Ein Rückgriff auf die Stellungnahmen beider Ärzte als Grundlage für das Vorliegen eines besonderen Milderungsgrundes sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil diese der Gesamtheit der angeklagten Dienstpflichtverletzungen auf Grund des zeitlichen Aspektes nicht gerecht werden könnten. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die schwierige Lebensphase mittlerweile überwunden sein muss, sei schon die Frage offengeblieben, welche schwierige Lebenssituation des Beklagten eigentlich gemeint sei. Hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommenden Situationen sei nicht von einem Überwinden auszugehen. Zudem ergebe sich aus der Aussage des Gutachters Dr. P., dass zwingende Voraussetzung für eine erfolgversprechende dienstliche Eingliederung des Beklagten die erfolgreiche Absolvierung einer psychotherapeutischen Maßnahme sei, dass infolge des Fehlens einer solchen Maßnahme nach wie vor immer damit gerechnet werden müsse, dass der Beklagte wiederum Pflichtenverstöße begehe. Der ausgesprochen lange zeitliche Rahmen, in dem die angeklagten Pflichtenverstöße lägen, lege im Übrigen genau diesen Schluss nahe. Auch die allgemeine dienstliche Situation des Beklagten sei angesichts der rechtlichen Vorgaben, der Betroffenheit aller der im Bereich der Landespolizei tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bestimmten Maßnahmen und Zuständen sowie der Fehleinschätzung des Beklagten zu seinen eigenen Fähigkeiten kein Milderungsgrund. Als reine Schutzbehauptung sei im Hinblick auf seine Krankenstände spätestens ab dem Jahr 2013 und die Anzahl seiner bekannten Nebentätigkeiten die Aussage des Beklagten anzusehen, dass mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (oder vielmehr der Untersagung der Tätigkeit) alles weg gewesen sei, wofür er bis dato gearbeitet habe. Sie verwahre sich im Übrigen ausdrücklich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass sie ihre Fürsorgepflicht in Bezug auf den Beklagten verletzt habe. Es habe Nachfragen gegeben und es seien Personalgespräche durchgeführt worden. Allerdings seien ihre Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt, wenn von Seiten des Beamten die nötige Mitwirkungsbereitschaft fehle. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf diesen Vorwurf ausführe, dass die fehlende Fürsorge ein Vorhalt des Beklagten gegenüber der Klägerin gewesen sei, das Internet dem Beamten als Vehikel seiner Frustration gedient habe und er dadurch eine Bestätigung erfuhr, die er sonst nicht bekommen habe, zeige sich, dass das Verwaltungsgericht Ursache und Wirkung vollkommen ad absurdum führe. Nicht sie sei diejenige, die die Ursache für etwas gesetzt habe, sondern der Beklagte sei derjenige, der sich nicht entsprechend seiner Beamtenpflichten verhalten und damit eine Reaktion ihrerseits hervorgerufen habe. Von einem Restvertrauen sei nicht auszugehen. Insbesondere nach den Aussagen des Gutachters Dr. P. bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte nach wie vor entsprechende Facebook-Posts zu Sachverhalten abgebe, die geeignet seien, zu polemisieren und andere zu beleidigen und herabzuwürdigen. Nicht außer Acht lassen dürfe man insoweit auch, dass der Beklagte nunmehr seit fast fünf Jahren nicht mehr im aktiven Dienst bei der Polizei sei, so dass es zwangsläufig weniger Sachverhalte gebe, über die er sich als „Profi“ erregen könnte. Dies könne zum einen seine nunmehr „ruhigere Phase" erklären. Zusätzlich wecke gerade auch die Selbstdarstellung des Beklagten bei ihr begründete Zweifel, dass in Zukunft ein solches Verhalten wie das Zugrundeliegende ausgeschlossen ist. Der Beklagte habe an keiner Stelle in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er der Ansicht sei, Fehler gemacht zu haben. Vielmehr habe er alles auf die Situation, die angeblich durch die Klägerin hervorgerufen worden sei, geschoben. Weiterhin sei es für sie nicht vorstellbar, wie ein Neuanfang des Beklagten funktionieren solle, wenn er so gut wie alle bei ihr arbeitenden Führungskräfte beleidigt habe und bisher nicht In der Lage gewesen sei, auch nur ein Wort der Entschuldigung zu finden. Auch nach der Urteilsverkündung am Verhandlungstag sei die Reaktion des Beklagten auf die Zurückstufung nicht Erleichterung und Dankbarkeit, sondern nur eine Reaktion in Richtung „Ich habe den Kampf gewonnen!“, wie die frei zugänglichen Posts zeigten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. September 2019 - 15 A 5/17 MD - zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Kritik der Berufungsführerin ende mit einer unsachlichen „Urteilsschelte“, die eine hohe Emotionalität erkennen lasse. Es dürfte sich aber auch für einen kritikfreudigen und engagierten Beamten wie ihn eine Stelle - wie lange Dienstjahre zuvor - zu finden sein, in der er mit Diensteifer und ohne Komplikationen zur Zufriedenheit der Vorgesetzten und Kollegen seine wichtigen Aufgaben erfüllen werde. Die Klägerin verkenne bei ihrem Vorhalt seiner fehlenden Einsicht, dass er im gesamten Disziplinarklageverfahren die objektiven historischen Sachverhalte, die sie und das Verwaltungsgericht als Dienstvergehen bewerteten, nahezu vollständig unstreitig gestellt und lediglich eine andere Bewertung der unstreitigen Sachverhalte vorgenommen habe. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts - und auch aus seiner Sicht, der die „Entgleisungen“ nie bagatellisiert habe - wiegten die Verfehlungen schwer. Für ihn stelle die Bewertung durch das Verwaltungsgericht im Wortsinn ein „vernichtendes Urteil“ dar, nachdem er zuvor (mit anwaltlicher Unterstützung) zumindest erhebliche Bedenken gegen die Bewertung als Dienstvergehen und erst recht als solche von derartigem Gewicht vorgebracht habe. Er erlaube sich, auch an dieser Stelle noch einmal sein Bedauern für diese schweren „Entgleisungen“ auszudrücken. Sie täten ihm leid. Insbesondere die „Posts“ im Internet, die aus Sicht der Kammer im Vordergrund stünden und eine oft böse „Schmähkritik“ beinhalteten, bedauere er sehr. Ob es sich um ein „Robin-Hood-Syndrom“, um Depressionen oder spontanen Kontrollverlust gehandelt habe: Er sehe ein, dass einem Polizeibeamten so etwas nicht passieren dürfe und dass es sich, gemessen an diesem Beruf und Amt, um einen „Gau“ persönlichen Versagens gehandelt habe. Er wende sich zugleich an seine Vorgesetzten und Kollegen; auch bei diesen entschuldige er sich mit dem größten Ausdruck des Bedauerns und bitte zugleich um Nachsicht für den Fall, dass ihm auch in der Berufungsinstanz die Chance der weiteren Berufsausübung verbleibe. Mit diesen Ausführungen solle dargelegt werden, dass er sich keineswegs in Siegerpose wähne. Er folge der gerichtlichen Bewertung als schwerwiegendes Dienstvergehen und reagiere darauf mit Einsicht und Bedauern. Das angefochtene Urteil habe er sehr genau gelesen und verinnerlicht. Angesichts der elementaren Bedeutung der hier verletzten Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht könne er sich nicht auf die Möglichkeit krankhaft verminderter Steuerungsfähigkeit berufen. Auch hier dürfte der von der Klägerin zitierte „Post“ („Gewonnen“) als Kompensation für die schwere „Schuld“ zu werten sein, die er ohne Milderungsmöglichkeit auf sich geladen habe. Dies solle den überflüssigen „Post“ nicht „entschuldigen“, sondern lediglich einen Erklärungsversuch darstellen. Er habe sich im Hinblick auf dienstliche Fragen aus dem Internet inzwischen zurückgezogen, weil er erkannt habe, dass dieses nicht die geeignete Plattform zur Klärung dienstlicher Fragen darstelle. Er befolge die Empfehlungen des Sachverständigen zu seiner medizinischen Behandlung sehr genau und sei im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - auch schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - therapiebereit (gewesen). Er befinde sich in ständiger Behandlung seines Hausarztes Dr. R., der ihn physiologisch und psychologisch fortlaufend betreue. lm Rahmen der objektiven Möglichkeiten bemühe er sich daneben um weitere gezielte psychotherapeutische Betreuung. Das Verwaltungsgericht habe mit hoher Plausibilität feststellen können, dass seine berufliche Situation ihm das Gefühl vermittelte, von seinem Dienstherrn fallen gelassen worden zu sein. Das Gericht nehme zutreffend an, dass die als Demütigung oder zumindest fehlende Anerkennung empfundene Situation bei ihm dazu geführt habe, einen psychologischen „Fluchtweg“ im Internet zu suchen, um die als solche erlebten Enttäuschungen zu kompensieren. Die Ausnahmesituation werde durch die Rahmenbedingungen bestätigt: Nach jahrelanger erfolgreicher Tätigkeit u. a. an der Fachhochschule werde er Anfang 2015 durch ein Aggressionsverhalten, nämlich die Körperverletzung, auffällig. Die kritische episodenhafte Phase baue sich allmählich auf, um dann Anfang 2016 bis Anfang 2017 zu eskalieren. Danach „schwelle“ sie allmählich wieder ab; in der episodenhaften Eskalationsphase von ca. 1 Jahr sei er kontinuierlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei von seinem Hausarzt Dr. R. als „Burn-out-Patient“ behandelt worden. Die ursprüngliche Dynamik der Eskalationsphase und deren allmählicher Rückgang ließen hoffnungsvoll in die Zukunft blicken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch davon auszugehen, dass er die daraus resultierende psychische Instabilität überwunden und „sich im Griff habe“. Auch die äußeren Rahmenbedingungen stimmten. Es lägen inzwischen Erkenntnisse vor, dass er durch die „Flutkatastrophe“ in 2013 unverschuldet zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten durch notwendige Sanierungsmaßnahmen seines Hauses geraten sei. Nachdem er die technischen Probleme gelöst habe, habe er inzwischen durch das in Eigeninitiative eingeleitete Privatinsolvenzverfahren auch eine Lösung für die finanziellen Probleme gefunden. In der aktuellen Stabilisierungsphase habe er zu seiner ursprünglichen Stabilität zurückgefunden, die er ggf. mit therapeutischer Unterstützung nach zutreffender Einschätzung der Kammer behalten werde. Die Krise stelle nach den gründlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Ausnahmesituation dar, die - erst recht unter Berücksichtigung unverschuldeter Schuldenlast - andere Beamte in vergleichbarer schwieriger Situation ebenso und möglicherweise irreparabel aus der Lebens- und beruflichen Bahn geworfen hätte. Damit erscheine das vom Verwaltungsgericht sorgfältig begründete sogenannte Restvertrauen in sein Funktionieren als Polizeibeamten begründet. Er wisse auch, dass er sich in einer gewissen Bewährungssituation befinde und nehme die Hinweise des Verwaltungsgerichts als Warnung und Hilfestellung zugleich sehr ernst. Die Klägerin habe ein ganz wichtiges Ziel, nämlich den entscheidenden „Warnschuss“ als „Schuss vor den Bug“, erreicht. Diese begründete Chance habe er „verdient“; sie erscheine auch im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin einer vier- nicht fünfjährigen faktischen „Suspendierung“ vom aktiven Dienst möglich. Denn er habe sich - wie auch die verschiedenen nebenberuflichen Aktivitäten zeigten - immer fit gehalten. Dies gelte vor allem für den Polizeidienst, wie nicht zuletzt durch die geübte „Schmähkritik“ zum Ausdruck gebracht werde. Er habe entscheidende Beiträge zu einem kleinen Buch zum Selbstschutz geliefert. Auch die Erfindung der sogenannten „MuKu“ (Mulltifunktionskugel) zeige, dass ihm die Wiederaufnahme des aktiven Dienstes in den erlernten Strukturen auch nach erneuter Polizeistrukturreform nicht schwerfallen dürfte. Der Zusammenhang der aufgelisteten Krankheitstage mit dem Rechtsmittel und dessen Begründung sei nicht erkennbar. Die nebenberuflichen Aktivitäten, die zum Teil Eingang in die Bewertung als Dienstvergehen gefunden hätten, hätten ihn zumindest nach seiner Selbsteinschätzung nicht arbeitsunfähig gemacht. Sie hätten ihn weder zeitlich noch körperlich sehr in Anspruch genommen; bis auf den Entwurf der „MuKu“ gelte diese Einschätzung auch in intellektueller Hinsicht. Er werde aber in Zukunft sehr auf seine Belastbarkeit achten und sei durch das langjährige Disziplinarverfahren, das ihn zumindest psychisch belastet habe, sehr sensibilisiert. Er sehe sich in einem gläsernen Käfig, der von der Klägerin fortlaufend kontrolliert werde. Chancen zu seiner Reintegration habe die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen. Das Verhältnis der Parteien sei durch Argwohn und Misstrauen geprägt. Die Klägerin als Goliath kämpfe mit ihm, der in die Rolle des David schlüpfe. Die Klägerin habe ihn durch die disziplinarrechtliche Verfolgungsjagd in seinem reaktiven Verhalten bestärkt. Er sehe sich weiterhin als Polizist mit Leib und Seele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.