Urteil
10 L 4/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0320.10L4.24.00
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Leitsätze
Der Ordnungsamtsleiter einer Gemeinde, der in sechs Fällen im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und sich dabei in zwei Fällen zusätzlich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befindet, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-gebührenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ordnungsamtsleiter einer Gemeinde, der in sechs Fällen im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und sich dabei in zwei Fällen zusätzlich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befindet, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert.(Rn.44) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-gebührenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Disziplinarklage sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Der Beklagte hat ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. (1) Nach den unbestrittenen und zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Beklagte in sechs Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht. Dabei hat er sich in zwei Fällen zusätzlich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) strafbar gemacht. Dadurch hat der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 6. Juli 2021 gültigen Fassung verstoßen, wonach das Verhalten der Beamten (innerhalb und außerhalb) des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern. Dabei geht der erkennende Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den vier Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 3. Juni 2016, 23. September 2016, 29. August 2018 und am 30. April 2018 um innerdienstliche Pflichtverletzungen gehandelt hat, weil der Beklagte bei diesen Fahrten entweder einen Dienstwagen benutzt oder das Fahrzeug im Rahmen des Bereitschaftsdienstes gesteuert hat. Nach ebenfalls zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei den Trunkenheitsfahrten nebst Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Dezember 2018 sowie am 3. Februar 2019 dagegen um außerdienstliche Verfehlungen, weil insoweit die funktionale Einbindung der Handlungen in das Amt des Beklagten fehlte und sich diese mithin als Handeln einer Privatperson darstellten (zur Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichem Pflichtverletzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, juris, Rn. 8). Insofern hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend den nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderlichen Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten bejaht, weil das Führen eines Kraftfahrzeugs zu dessen dienstlichen Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes gehörte. Bereits eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist geeignet, das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten zu beeinträchtigen, wenn ihm das Führen eines Kfz als Dienstaufgabe obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, juris, Rn. 22; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 16a DZ 13.177 -, juris, Rn. 12). Zudem liegt der Dienstbezug auch deshalb vor, weil der Beklagte als Leiter des Ordnungsamtes der Klägerin in besonderem Maße zur Abwehr von Verstößen gegen die Rechtsordnung, insbesondere Straftaten, verpflichtet war. Insoweit sind (Verkehrs-)Straftaten des Beklagten mehr noch als bei anderen Beamten geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in einer für das Amt und die Integrität der Dienstausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur eine einmalige Trunkenheitsfahrt begangen hat. Selbst bei einem Beamten, der dienstlich nicht als Führer von Kfz eingesetzt ist, führt eine - wie hier gegeben - wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt zu einer disziplinarischen Ahndungswürdigkeit der Wiederholungstat (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 16a DZ 13.177 -, juris, Rn. 12). (2) Die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten sind als einheitliches Dienstvergehen zu bewerten. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris, Rn. 35). Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 131 m. w. N.). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 67 m. w. N.). Nach diesen Grund-sätzen ist hier im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen des Beklagten geboten. Die angeschuldigten Fahrten ohne Fahrerlaubnis bzw. die Trunkenheitsfahrten sind zwischen Juni 2016 und Februar 2019 erfolgt und stehen damit noch in einem hinreichenden zeitlichen (äußeren) Zusammenhang miteinander. Der innere Zusammenhang der einzelnen Verfehlungen ist dadurch gegeben, dass es sich jeweils um Straftaten im Straßenverkehr durch Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen (zusätzlich strafbewehrt) unter Alkoholeinfluss, gehandelt hat. Ihnen liegt offensichtlich eine bestimmte Charaktereigenschaft des Beklagten bzw. eine gemeinsame innere Wurzel zugrunde. (3) Der Beklagte hat seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich, verletzt. Dies gilt nach auch insoweit zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der beiden fahrlässigen Trunkenheitsfahrten (§ 316 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB), weil dem Beklagten bekannt sein musste, dass ein Beamter gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstößt, wenn er ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. Eine Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten nach den §§ 20, 21 StGB lag nicht vor. b) Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gemäß § 10 DG LSA i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 55 m. w. N.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BDO in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113). Diese Rechtsprechung ist auch für die Bemessung nach § 13 Abs. 1 DG LSA heranzuziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, juris, Rn. 74 m. w. N.), wobei trotz einer vorrangigen Heranziehung der schwersten Verfehlung auch eine Berücksichtigung von minderschweren Verfehlungen bei der Maßnahmenbemessung nicht ausgeschlossen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 145 m. w. N.). Weitere Pflichtverletzungen sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 DG LSA zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris, Rn. 10). Soweit außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, muss der außerdienstliche Charakter auch bei der Maßnahmenbemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Ein endgültiger Vertrauensverlust kann ausnahmsweise auch bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen gegeben sein, und zwar auch bei einem solchen Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 12 ff.). (1) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme gemäß § 10 DG LSA (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) indiziert ist. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z. B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 5 ff.). Vorliegend sind die sechs Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), davon in zwei Fällen zugleich in Verwirklichung einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), mit dem Verwaltungsgericht als gleich schwerwiegend anzusehen und als Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung heranzuziehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem einheitlich zu bewertenden Dienstvergehen eine besonders schwerwiegende Verletzung von Kernpflichten des Beklagten angenommen, der als Leiter des Ordnungsamtes der Klägerin gerade für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung - und damit insbesondere zur Verhinderung von Straftaten - in der Gemeinde verantwortlich ist. Das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsausübung ist in besonderem Maße erschüttert, wenn es sich - wie hier - um eine Mehrzahl von inner- und außerdienstlichen Verstößen über einen längeren Zeitraum handelt, die eine renitente Einstellung des Beklagten gegenüber grundlegenden Pflichten der Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr offenbart. Es liegt auf der Hand, dass ein Beamter, der für die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde verantwortlich ist und als Leiter des Ordnungsamtes insoweit auch eine Vorbildfunktion für die übrigen Bediensteten der Gemeinde und auch für deren Einwohner innehat, das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung schwerwiegend beschädigt, wenn er sich selber über Gesetze - zumal strafbewehrte Anforderungen - meint hinwegsetzen zu können (vgl. zu außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten eines Polizeibeamten bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 10 L 6/05 -, juris, Rn. 35). Persönliche Motive, etwa die Scham über das Bekanntwerden der fehlenden Fahrerlaubnis, vermögen ein solches Verhalten offensichtlich nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die strikte Einhaltung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflichten der Bürgermeistertätigkeit in einer Kommune ist. Ein Bürgermeister, welcher dies hartnäckig ignoriert, verfehlt diese Anforderung eklatant und ist in seinem Amt nicht tragbar. Er gibt zudem ein äußerst negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, auch die eigenen Interessen nach Gutdünken zu verfolgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 148 m. w. N.). Diese Ausführungen sind auf einen Amtsleiter, der in der Verwaltungshierarchie der Kommune unmittelbar unter dem Bürgermeister angesiedelt ist und damit ebenfalls eine besondere Vertrauensstellung und Vorbildfunktion innehat, übertragbar. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 151; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 151; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, m. w. N.). Milderungsgründe, die eine andere Maßnahme als die indizierte Entfernung aus dem Dienst gebieten, liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor und sind auch nach dem Berufungsvorbringen nicht ersichtlich. (a) Soweit der Beklagte geltend macht, der unterbliebene Wiedererwerb der Fahrerlaubnis nach deren Verlust im Jahr 2007 habe seinen Grund in der Angst vor der Peinlichkeit und Bloßstellung innerhalb der eigenen Behörde bzw. in Offenbarungshemmungen gegenüber seiner Ehefrau, rückt dies die angeschuldigten Pflichtenverstöße nicht in ein milderes Licht. Im Gegenteil zeigt sich gerade darin die mit den Pflichten eines Amtswalters unvereinbare Grundeinstellung des Beklagten, persönliche Motive und berufliche Vorteile über die Einhaltung allgemein geltender Gesetze zu stellen. Es war dem Beklagten zumutbar und aufgrund der Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) auch zu erwarten gewesen, die von ihm selbst verschuldete „Heimlichkeitsspirale“ zugunsten rechtstreuen Verhaltens zu durchbrechen und „reinen Tisch“ zu machen. Dass dies für den Beklagten unangenehm und auch mit persönlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre - bei Offenlegung der fehlenden Fahrerlaubnis hätte die Klägerin ihm schon nicht die Amtsleitung für das Ordnungs- und Bauamt übertragen - entlastet ihn nicht. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beklagte zur Erlangung persönlicher Vorteile - etwa das berufliche Fortkommen - die fehlende Fahrerlaubnis verschwiegen und auch später nicht von sich heraus offenbart hat, ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit erkennen, die er zu vertreten hat. (b) Soweit der Beklagte darauf verweist, die starke berufliche Beanspruchung und die daraus folgende hohe persönliche Belastung hätten ihn „aus der Bahn geworfen“, stellt auch dies keinen erheblichen Milderungsgrund dar. Zwar können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Es sind schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im oder gar während des gesamten Tatzeitraums, der sich über zweieinhalb Jahre hinzog, beruflich überlastet war. Die Klägerin hat unbestritten darauf hingewiesen, dass der Beklagte keine Überlastungsanzeige gestellt hat. Auch liegen aus dieser Zeit keine ärztlichen Atteste vor, die nachteilige Auswirkungen der Dienstverrichtung auf die körperliche oder psychische Verfassung des Beklagten belegen. Doch selbst wenn der Beklagte etwa durch eine übersteigerte Selbsterwartung an die Diensterfüllung in eine „Burn-out-Situation“ geraten sein sollte, ist ein Zusammenhang jedenfalls mit den sechs Fahrten ohne Fahrerlaubnis, die der Beklagte bereits im Jahr 2007 verloren hatte, nicht erkennbar. Der Beklagte hat seit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2007 bewusst und gewollt in einer unbekannten Anzahl von Fällen rechtswidrig ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und dieses Verhalten nach seinem Eintritt in den Dienst der Klägerin wissentlich und willentlich fortgeführt. Die geltend gemachte berufliche Überforderung war weder für den Verlust der Fahrerlaubnis ursächlich, noch für die angeschuldigten Fahrten. Ließen sich danach allenfalls die beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss als Folge einer - unterstellten - „Burn-out-Situation“ des Beklagten ansehen, so hat insoweit das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass keine belastbaren Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte die von ihm geschilderte negative Lebensphase überwunden und sich insbesondere mit seinem Alkoholkonsum und dessen Folgen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Die vorgelegten Bescheinigungen enthalten dafür keine genügenden Anhaltpunkte. Insbesondere lässt sich der Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 13. September 2023 nicht entnehmen, dass der Beklagte infolge seiner Therapie besser mit beruflichem Druck umgehen und auch „Nein“ sagen könne, um eine erneute Überforderung zu vermeiden. Vielmehr ergibt sich aus der Bescheinigung lediglich, dass der Beklagte zwischen dem 25. März 2019 und dem 4. April 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und während dieser Zeit arbeitsunfähig war. Auch soweit es in der Bescheinigung des Facharztes L. vom 12. März 2025 heißt, er habe den Beklagten bis zum Ende der Behandlung „deutlich kritischer im Umgang mit der Problematik [erlebt], insbesondere auch mit den ihm vorgeworfenen Verfehlungen im Zusammenhang mit Alkohol, Alkoholmissbrauch und Führen eines PKW“, so lässt sich anhand dieser nicht weiter begründeten und fast drei Jahre nach Therapieende verfassten Einschätzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostisch ausschließen, dass der Beklagte erneut aus beruflichen oder privaten Gründen in eine negative Lebenssituation „abrutschen“ und infolgedessen alkoholbedingte (Verkehrs-)Straftaten begehen könnte. Gleiches gilt für den vorlegten Zwischenbericht der Verhaltenstherapeutischen Beratungsstelle „Coaching und Beratung U-Stadt“ vom 14. März 2025, wo der Beklagte seit dem 20. März 2024 eine verkehrs-psychologische Maßnahme absolviert. Darin wird ausgeführt, der Beklagte habe im Verlauf der bisherigen fünf Termine der Intervention die persönliche Einsicht in die Unvereinbarkeit des Konsums berauschender Mittel mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stabilisiert, selbstkritisch und verantwortlich die eigenen Verhaltensweisen im Straßenverkehr reflektiert und individuelle Strategien zur Rückfallvermeidung entwickelt. Die Intervention werde bis zum Erreichen der zehn Einzelgespräche weitergeführt, zum heutigen Tage könne aber schon die mehr als positive Entwicklung des Beklagten hervorgehoben werden. Es handelt sich bei dieser Einschätzung ausdrücklich um einen „Zwischenbericht“, der zwar eine positive Entwicklung des Beklagten beschreibt, diese aber noch nicht als ausreichend oder gar abgeschlossen ansieht und deshalb nicht die sichere Erwartung begründen kann, der Beklagte werde - zumal in einer objektiv vorliegenden oder subjektiv empfundenen beruflichen Stresssituation - nicht erneut rückfällig werden. Auch die vorgelegten Ärztlichen Befundberichte des MVZ Labor, die zu den jeweiligen Messzeitpunkten einen negativen Alkoholnachweis im Blut des Beklagten belegen, führen insoweit nicht weiter. Sie geben lediglich Auskunft über den Blutalkoholgehalt des Beklagten, hingegen nicht über die relevante Rückfallgefahr unter bestimmten, im Zeitpunkt der Messung nicht vorliegenden Bedingungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden sollte, dass die beiden alkoholbedingten Verkehrsstraftaten innerhalb eines kurzen Zeitraums von sechs Wochen stattgefunden hätten und daher nicht zwangsläufig als alkoholbedingte Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum zu werten seien. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Beklagten die langjährige und wiederholte Begehung von Verkehrsstraftaten vorzuwerfen ist, weil ihm nicht nur seine beiden außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten zur Last fallen, sondern auch die dienstlichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis, und damit ein strafbares Verhalten, das sich insgesamt über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt hat. Dass es im Anschluss daran zu keinen weiteren alkoholbedingten Trunkenheitsfahrten mehr gekommen sei, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasten, weil dies allein - wie ausgeführt - kein hinreichender Anhalt dafür ist, dass sich derartige Dienstpflichtverletzungen des Beklagten nicht wiederholen. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach Angaben des Beklagten für die zweite Trunkenheitsfahrt ursächliche weitere, extreme Ausnahmesituation - der drohende Reputationsverlust -, weil mit solchen Situationen im beruflichen Umfeld jederzeit zu rechnen ist. Entsprechendes gilt schließlich für private Ausnahmesituationen wie die - nach eigenen Angaben überwundene - Ehekrise des Beklagten. Im Übrigen können derartige berufliche und familiäre Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen und sind nicht per se geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2013 - 16b D 12.71 -, juris, Rn. 117). Unabhängig davon käme den vom Beklagten für den Milderungsgrund der „überwundenen negativen Lebensphase“ herangezogenen Umständen selbst bei deren Vorliegen kein derart hohes Gewicht zu, dass von einer durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die über viele Jahre fortgesetzte Begehung schwerer Dienstvergehen schließt die Erwartung aus, das erforderliche Vertrauensverhältnis könne wiederhergestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beamte bei Begehung der Dienstvergehen in äußerst schwierigen persönlichen Verhältnissen befand und diese negative Lebensphase überwunden erscheint. Auch in einem solchen Fall ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris, Rn. 59). Soweit sich der Beklagte zu seiner Entlastung darauf beruft, sein in der Vergangenheit bestehendes Alkoholproblem mittlerweile in den Griff bekommen zu haben, ist dies zwar anerkennenswert, kann jedoch nach dem Vorstehenden nicht zu einer Milderung der Maßnahme führen. Die sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckende Begehung schwerer Dienstvergehen in Form von Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, teilweise unter alkoholbedingter Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, begründen einen nicht rückgängig zumachenden endgültigen Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6/02 -, juris, Rn. 41). Nach alldem kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Beklagte im Hinblick auf die angeschuldigte Handlung am 3. Februar 2019 in einer weiteren extremen Ausnahmesituation befunden hat. (c) Auch aus dem Gespräch mit dem ehemaligen Bürgermeister der Klägerin am 21. Januar 2019 kann der Beklagte nichts für sich herleiten. Ausweislich des Gesprächsprotokolls hat der ehemalige Bürgermeister der Klägerin dem Beklagten dabei nicht weiterhin das Vertrauen ausgesprochen, sondern diesen vielmehr über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und sich darüber informiert, wie der Beklagte ohne Kraftfahrzeug zur Arbeit kommen wolle. Weiterhin hatten sich der ehemalige Bürgermeister der Klägerin und der Beklagte in dem Gespräch darüber verständigt, wie der der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben erfüllen könne, ohne selbst ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Dies war, wie sich aus dem Gesprächsprotokoll ergibt, mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden und ersichtlich nicht als Dauerlösung gedacht. Zudem wurde der Beklagte nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorläufig des Dienstes enthoben, was den aus Sicht der Klägerin endgültigen Verlust des Vertrauens in den Beklagten manifestiert hat. Abgesehen davon ist der Umstand, dass der Beklagte im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst noch weiterbeschäftigt wurde, nicht ausreichend anzunehmen, dass die Vertrauensgrundlage nicht entfallen ist. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Tat kann bei der Maßnahmenbemessung in aller Regel - so auch hier - nicht mildernd berücksichtigt werden. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 1/21 -, juris, Rn. 134). (d) Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eingeräumt hat, nicht zum Absehen von der indizierten Höchstmaßnahme. Zum einen liegt eine freiwillige Offenbarung der Verfehlungen vor Aufdeckung der Taten hier nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe erst nach ihrer Entdeckung eingeräumt. Die späte Einräumung der Vorwürfe darf zwar nicht völlig unberücksichtigt bleiben, kann angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens weiterer für den Beklagten sprechender Aspekte aber nicht zu einer Milderung der Maßnahme führen. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. (3) Danach war der Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von ihm begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für ihn ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt. Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhält die Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA bleibt unberücksichtigt. Umstände, die eine Verlängerung der Frist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA). Für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA sieht der Senat keinen Anlass. c) Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DG LSA i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 B 16.18 -, und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, juris). Der 1977 geborene Beklagte ist verheiratet und hat vier Kinder. Nach seiner Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt wurde er im August 1999 bei der Stadt C-Stadt als Beamter auf Probe eingestellt. Im Februar 2002 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung zum 1. September 2014 hat die Klägerin den Beklagten auf dessen Bewerbung zum Stadtamtsrat ernannt und setzte ihn seitdem als Leiter des X-Amtes ein. Die Amtsleitertätigkeit ist mit der Wahrnehmung eines Bereitschaftsdienstes verbunden. Der Beklagte ist verheiratet und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Nachdem der Klägerin der Verdacht bekannt wurde, der Beklagte habe sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht, leitete der Bürgermeister der Klägerin am 13. Februar 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen enthob die Klägerin mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 den Beklagten vorläufig des Dienstes und behielt 20 v. H. seiner Dienstbezüge ein. Am 20. Juli 2023 hat die Klägerin gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und wirft diesem vor: 1. Der Beklagte habe in vier Fällen, davon in drei Fällen mit einem Dienstwagen der Klägerin, am 3. Juni 2016 (zwischen 10.48 Uhr und 12.15 Uhr), am 23. September 2016 (zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr), am 29. August 2018 (gegen 08.00 Uhr) und am 30. April 2018 im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes (gegen 02.30 Uhr) jeweils vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt sowie am 20. Dezember 2018 (gegen 0.50 Uhr) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr ohne Fahrerlaubnis gefahren und fahrlässig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1,59 Promille) nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Amtsgericht Gardelegen habe wegen dieser Straftaten gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 16. März 2020 eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verhängt. 2. Der Beklagte habe am 3. Februar 2019 gegen 19.27 Uhr durch dieselbe Handlung vorsätzlich im Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1,13 Promille) nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Das Amtsgericht Dannenberg habe deshalb gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 6. Juni 2019 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt. Der Beklagte habe den Entzug seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2007 seinem Dienstherrn verschwiegen und sei ohne Fahrerlaubnis weiterhin mit seinem Pkw gefahren. Er habe sich bei der Klägerin in Kenntnis der Tatsache beworben, Rufbereitschaft zur Gefahrenabwehr leisten zu müssen und dann auch auf einen Pkw angewiesen zu sein. In seinem Bewerbungsschreiben habe der Beklagte darauf hingewiesen, bei der Stadt C-Stadt zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit wiederholt den ordnungsrechtlichen Bereitschaftsdienst der Stadt wahrgenommen zu haben. Das Fehlverhalten des Beklagten rechtfertige seine Entfernung aus dem Dienst. Ihm sei eine besondere Vertrauensstellung übertragen worden. In der Verwaltungshierarchie stehe er unmittelbar unter dem Bürgermeister. Als Leiter des X-Amtes habe er für die Mitarbeiter und Bürger eine Vorbildfunktion. Zu seinen Kernpflichten gehöre es, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Ein Leiter des Amtes, der über eine längere Zeit Pkw ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr innerhalb und außerhalb des Dienstes und wiederholt im Zustand der Fahruntüchtigkeit führe, verfehle wesentliche Aufgaben seines Amtes und sei ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, das die Bürger dazu ermuntern könne, behördliche bzw. gesetzliche Maßgaben zu ignorieren. Besonders schwer wiege, dass der Beklagte trotz des Gesprächs vom 21. Januar 2019 mit dem Bürgermeister, in dem er auf das Disziplinarverfahren und den eingetretenen Ansehensverlust hingewiesen worden sei, nur wenige Tage später am 3. Februar 2019 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallgeschehen ohne Fahrerlaubnis unternommen habe. Milderungsgründe zugunsten des Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Zwar liege das angeschuldigte Fehlverhalten vor, allerdings sei die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig. Bereits sein Dienst bei der Stadt C-Stadt habe ihn so sehr in Anspruch genommen, dass er Raubbau an seinen Kapazitäten und seiner Gesundheit betrieben habe, ohne dies wahrgenommen zu haben. Er sei hochmotiviert und besonders ehrgeizig gewesen. In dieser Zeit sei der Konsum von Alkohol und Zigaretten angestiegen. So sei es schließlich im Jahr 2007 zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen, als er losgefahren sei, um Zigaretten zu holen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei ihm - auch gegenüber seiner Frau - peinlich gewesen, sodass er keine neue beantragt habe. Denn dann hätte sich sein Fahrerlaubnisentzug innerhalb der Verwaltung herumgesprochen. Zu dieser Zeit habe er alles dienstlich Relevante fußläufig erledigen können. Aufgrund des wachsenden Bedarfs innerhalb seiner Familie mit den beiden im Jahr 2011 und 2013 geborenen Söhnen habe er die Chance wahrgenommen, die Leitung des X-Amtes der Klägerin zu übernehmen. Die dadurch bedingte hohe Belastung, die eigenen Qualitätsansprüche sowie das Hinzukommen weiterer Aufgaben hätten ihn schließlich überfordert. Oftmals sei er bis 22.00 Uhr im Büro geblieben und dort sogar eingeschlafen. Burnout-Symptome wie Herzrasen und Schlaflosigkeit seien hinzugekommen. Seine Ehe sei in eine Krise geraten und der Konsum von Alkohol und Zigaretten sei angestiegen. Als Leiter des Amtes sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen gewesen, was die Krise verschärft habe. Schließlich habe die Krise im Winter 2018/19 ihren Höhepunkt erreicht, als es zu dem Dienstgespräch mit dem Bürgermeister und der letzten Trunkenheitsfahrt gekommen sei. Seitdem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung und absolviere zusätzlich ein aus Yoga und Gesundheitsvorsorge kombiniertes Einzelcoaching. Er sei zwar noch nicht austherapiert, habe aber, wenn die übrigen Lebensumstände stabil blieben, eine gute Perspektive. Er sei zwischenzeitlich so therapiert, dass ein Rückfall in die alte „Verschleierungstaktik“ ausgeschlossen sei. Die „negative Lebensphase“ sei daher überwunden. Die ursprüngliche Spannungslage sei durch die Offenlegung der fehlenden Fahrerlaubnis beseitigt. Ohnehin fehle jede weitere Tatgelegenheit, weil eine Verwendung in seinem alten Zuständigkeitsbereich nicht mehr in Betracht komme. Mit Urteil vom 5. März 2024 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe sich in sechs Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), davon mit zwei Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB), strafbar gemacht. Das Disziplinargericht lege insofern gemäß § 54 Abs. 2 DG LSA die zu den Straftaten getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den Strafbefehlen des Amtsgerichts Gardelegen vom 16. März 2020 und des Amtsgerichts Dannenberg vom 6. Juni 2019 zugrunde, wobei auch der Beklagte diese Vorwürfe im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt habe. Der Beklagte habe durch seine strafrechtlichen Verfehlungen seine inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Bei den vier Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 3. Juni 2016, am 23. September 2016, am 29. August 2018 und am 30. April 2018 handele es sich um innerdienstliche Verfehlungen. Denn bei diesen Fahrten habe der Beklagte entweder einen Dienstwagen benutzt oder das Fahrzeug im Rahmen des Bereitschaftsdienstes gesteuert. Bei den Trunkenheitsfahrten nebst Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Dezember 2018 und am 3. Februar 2019 handele es sich hingegen um außerdienstliche Verfehlungen, denen auch die nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG notwendige Disziplinarwürdigkeit zukomme. Anders als dann, wenn eine Trunkenheitsfahrt des dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten für sich allein keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zulasse, habe vorliegend das Führen eines Kraftfahrzeuges zu dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beklagten im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes gehört. Ein Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten liege auch deshalb vor, weil es zu seinen Aufgaben als Leiter des Aamtes gehört habe, Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Begehung von Straftaten, zu verhindern und nicht selbst welche zu begehen. Im Hinblick auf die Bemessung des Dienstvergehens wögen die Straßenverkehrsdelikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheitsfahrten gleich schwer, wobei das sechsmalige Fahren ohne Fahrerlaubnis den Ausgangspunkt bilde. Alle Vorwürfe hätten ihren Ursprung in der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aufgrund straffälligem Verhalten im Straßenverkehr und beschrieben das Persönlichkeitsbild des Beklagten. Wenngleich die Trunkenheitsfahrten strafrechtlich als fahrlässig begangen bewertet worden seien, habe der Beklagte bezüglich der disziplinarrechtlich bedeutsamen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht insgesamt vorsätzlich gehandelt. Denn er habe gewusst und es sei leicht einsehbar, dass ein Beamter gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstößt, wenn er ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. Nach der notwendigen disziplinarrechtlichen Gesamtbetrachtung sei die Entfernung aus dem Dienst angezeigt. Denn das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiege schwer. Durchgängig offenbare der Beklagte ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit bezüglich seiner Kernpflichten als Leiter des Amtes, nämlich der Orientierung an Recht und Gesetz, und beeinträchtige damit unwiederbringlich das ihm durch den Dienstherrn, aber auch durch die Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen. Als Leiter des Amtes habe der Beklagte die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Vorliegend sei das Disziplinargericht mit der Klägerin der Auffassung, dass wegen der von dem Beklagten zum Teil auch innerdienstlich und der außerdienstlich begangenen Verfehlungen in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst als die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen ist, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen könnten. Hier kämen jedoch den Beamten belastende Umstände hinzu, so dass als Disziplinarmaßnahme die nächsthöhere Maßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht komme. So seien neben den vier Dienstfahrten ohne Fahrerlaubnis auch die weiteren außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten des Beklagten, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu berücksichtigen. Das Dienstvergehen sei insgesamt als schwerwiegend zu bewerten, weil der Beklagte über einen längeren Zeitraum mehrere disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevante Taten begangen und auch das Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten am 21. Januar 2019, in dem er auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens und den aus seinem Verhalten resultierenden Ansehensverlust hingewiesen wurde, ihn nicht von weiterem einschlägigen Fehlverhalten abgehalten habe. Gewichtige Milderungsgründe seien hingegen nicht ersichtlich. Das Disziplinargericht folge dem Beklagten nicht in der Annahme, dass er eine beruflich veranlasste „negative Lebensphase“ überwunden habe. Der Beklagte möge durch den beruflich veranlassten Stress und eine damit verbundene Überforderung in eine „Burn-out-Situation“ gelangt sein. Allein aus dieser heraus ergäben sich jedoch nicht zwangsläufig die Straßenverkehrsstraftaten. Jedenfalls - und das sei entscheidend - lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte eine alkoholbedingte negative Lebensphase erfolgreich überwunden habe, sodass die Gewähr dafür bestehe, dass derartige Pflichtenverstöße nicht mehr vorkämen. Der Beklagte habe nur vorgetragen, dass er sich zur Bewältigung seiner privaten und beruflichen Überforderung einer Behandlung unterzogen habe. Er räume dabei selbst ein, dass er noch nicht austherapiert sei. Der alkoholbedingte Verlust der Fahrerlaubnis im Jahr 2007, die beiden Trunkenheitsfahrten und der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumte Alkoholkonsum sprächen dafür, dass der Beklagte ein Alkoholproblem habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte mit seinem Alkoholkonsum und den beiden Trunkenheitsfahrten hinreichend auseinandergesetzt habe. Andere Entlastungsgründe, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insgesamt sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Loyalität des Beamten derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2024 Berufung eingelegt, welche er wie folgt begründet: Es bestehe noch ein Restvertrauen, dass er sich zukünftig pflichtgemäß verhalten werde. Die prognostische Gesamtbewertung, die Ausführungen zum Persönlichkeitsbild sowie zu den Milderungsgründen des Urteils träfen nicht zu. Die langjährige und wiederholte Begehung von Verkehrsstraftaten werde pauschal als „die böse Wurzel“ seines Fehlverhaltens zugrunde gelegt und mit seiner Persönlichkeitsstruktur als Erklärung verbunden, wobei offenbleibe, welche Persönlichkeitsstruktur er haben sollte und welche Bedeutung dies für die Entscheidung habe. Es werde zudem verkannt, dass die Pflichtverstöße nicht die „Wurzel des Übels“ darstellten, sondern die Folge von (besonderen) Verhältnissen bzw. Lebensumständen seien. Infolgedessen unterbleibe im Prinzip jegliche Auseinandersetzung mit den privaten Lebensverhältnissen und den beruflichen Umständen des Beklagten als Ursache der Verfehlungen. Dementsprechend unterbleibe auch eine Prüfung, ob sich diese Lebensumstände wieder stabilisiert hätten und somit die Gründe für das Fehlverhalten weggefallen seien. Das Urteil weise an anderer Stelle dann aber (doch) auf den Alkoholkonsum als die negative Lebensphase und die „böse Wurzel“ des Fehlverhaltens des Beklagten hin. Diese Bewertung sei bereits hinsichtlich der mehrfachen Verstöße des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zutreffend. Dass er die Fahrerlaubnis nicht nach deren Verlust im Jahr 2007 wieder erworben habe, liege daran, dass er Angst vor der Peinlichkeit und Bloßstellung in der eigenen Behörde gehabt habe. Gleiche Überlegungen gälten bezüglich der Situation seiner Frau, die in derselben Behörde gearbeitet habe. Zudem habe er sich damals nicht überwinden können, den Verlust der Fahrerlaubnis gegenüber seiner Frau einzuräumen. Diese Gründe („Heimlichkeitsspirale“) seien die Wurzel für das Fehlverhalten bezüglich der Fahrerlaubnisverstöße gewesen. Mit diesen Verhältnissen habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein Alkoholproblem angenommen und keine anderweitigen Gründe als Ursache des Fehlverhaltens zugelassen und deshalb auch solche nicht abgewogen. Unzutreffend seien auch die beiden Trunkenheitsfahrten im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Ursache bewertet worden. Die Trunkenheitsfahrten seien Folgen der damaligen Probleme des Beklagten gewesen. Sie stellten den Pflichtverstoß dar, seien aber nicht die Ursache des Fehlverhaltens. Die tatsächlichen Ursachen (hohe Belastung, die Qualitätsansprüche des Beklagten an seine Arbeit, das Hinzukommen weiterer Aufgaben, dadurch entstandene Überforderung, oft Büroarbeit bis 22.00 Uhr, Burnout-Symptome wie Herzrasen und Schlaflosigkeit etc.) bezweifele das Verwaltungsgericht zwar nicht, sondern nehme diese als glaubhaft geschildert an. Sie würden aber als irrelevant für das Disziplinarverfahren eingestuft, was fehlerhaft sei. Denn diese Ursachen seien die persönlichen Umstände bzw. die Überforderungssituation, aufgrund deren es zu dem zweimaligen Alkoholkonsum mit Autofahrten als Pflichtverstoß gekommen sei. Insofern sei es seitens des Beklagten auch konsequent gewesen, sich genau wegen dieser Probleme - berufliche Überforderung und Belastung - in fachärztliche Behandlung zu begeben, wobei die Überforderung und nicht der Alkoholkonsum als Problem des Beklagten diagnostiziert worden sei. Diesem Problem habe sich der Beklagte gerade durch die fachärztliche Behandlung gestellt und könne infolgedessen auch besser mir beruflichem Druck umgehen. Der Facharzt Dr. L. habe eine krankhafte Störung in Form einer Angst-/Überforderungsstörung attestiert, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Fehlverhalten des Beklagten keine krankhafte Störung zugrunde gelegen habe, unzutreffend sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die beiden alkoholbedingten Verkehrsstraftaten in einem kurzen Zeitraum (innerhalb von sechs Wochen) stattgefunden hätten und daher nicht zwangsläufig als alkoholbedingte Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum zu werten seien. In den fünf Jahren danach - bis zum heutigen Tag - habe es keine alkoholbedingten Trunkenheitsfahrten mehr gegeben. Zudem seien die Gründe für die zweite Trunkenheitsfahrt nicht ausreichend als Milderungsgrund in einer negativen Lebensphase berücksichtigt worden. Ihr habe eine weitere, extreme psychische Ausnahmesituation zugrunde gelegen. Auch die in dieser Zeit bestehende Ehekrise als Folge der beruflichen (zeitlichen) Überlastung hätte als familiäres Problem und damit als ein Milderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Während der gesamten Dauer des Disziplinarverfahrens von insgesamt fünf Jahren sei es zu keinen strafrechtlich relevanten Verstößen mehr gekommen - weder im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis noch im Zusammenhang mit einer alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt. Das Urteil verkenne, dass ein solch langer Zeitraum dafür spreche, dass die negative Lebensphase überwunden sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint. Er habe sich die letzten fünf Jahre fehlerfrei (straffrei) verhalten. Dies spreche für eine bestehende Erziehbarkeit. Er sei fünf Jahre dem psychischen Druck einer möglichen Entlassung ausgesetzt gewesen und habe sich in dieser Zeit mit seinem Verhalten auseinandergesetzt, u. a. durch die dreijährige abgeschlossene Therapie bei dem Facharzt Dr. L.. Auch durch die fortwährende Berichterstattung in der Presse (mit zum Teil erheblicher unrichtiger Darstellung) sei der Beklagte gezwungen gewesen, sich mit seinem Handeln auseinanderzusetzen und dieses kritisch zu reflektieren. Die langjährige Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten habe eine starke, positive erzieherische Wirkung auf ihn entfaltet und hätte als relevant berücksichtigt werden müssen. Die Einschätzung des Urteils, dass ein endgültiger Vertrauensverlust vorliege, sei auch deshalb unzutreffend, weil der Bürgermeister der Klägerin trotz der mehrfachen Verstöße des Beklagten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und trotz einer Alkoholfahrt des Beklagten diesem weiterhin das Vertrauen ausgesprochen habe. Der Beklagte sollte weiterhin zur Arbeit kommen, an Lehrgängen und Seminaren teilnehmen und auch die Rufbereitschaft zur Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit wahrnehmen. Es habe lediglich sichergestellt sein sollen, dass der Beklagte kein Auto mehr fahre, um dienstliche Termine wahrzunehmen. Insofern sei die Einschätzung unzutreffend, dass ein endgültiger Vertrauensverlust entstanden sei. Diese Einschätzung des Dienstvorgesetzten, im vorliegenden Fall der Repräsentant der Behörde und der Allgemeinheit zugleich, hätte vom Gericht als Indiz gegen einen Vertrauensverlust bezüglich des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.