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Beschluss

10 L 2/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0423.10L2.24.00
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Leitsätze
1. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. (Rn.27) 2. Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 5. Dezember 2023 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. (Rn.27) 2. Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger. (Rn.28) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 5. Dezember 2023 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Berufung, über die der Senat nach (zweifacher) Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 DG LSA i. V. m. § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und war daher zu verwerfen. 1. Der Beklagte hat gegen das ihm laut elektronischem Empfangsbekenntnis am Dienstag, den 16. Januar 2024 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist des § 62 Satz 2 DG LSA, die am Freitag, den 16. Februar 2024 abgelaufen ist (§ 63 DG LSA i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), die Berufung nicht wirksam eingelegt. Der an das Oberverwaltungsgericht adressierte und hier am 14. Februar 2024 eingegangene Schriftsatz genügte dafür nicht. Insoweit hat der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises in der dem angefochtenen Urteil beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet, dass die Berufung bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg als erkennendem Gericht einzulegen ist (§ 63 Satz 2 DG LSA). Die (fristgemäße) Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht - hier: dem Oberverwaltungsgericht - wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 -, juris, Rn. 6). Die mit Schreiben vom 28. Februar 2024 am selben Tag beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingelegte Berufung des Beklagten wahrte die Monatsfrist des § 62 Satz 2 DG LSA nicht. Mangelt es an der dem Erfordernis der fristgemäßen Einreichung der Berufung bei dem erkennenden Gericht, ist die Berufung gemäß § 62 Satz 5 DG LSA unzulässig. 2. Dem Beklagten war wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 3 DG LSA i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist gemäß § 62 Satz 2 DG LSA einzuhalten (vgl. § 3 DG LSA i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO). Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen zuzurechnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 -, juris, Rn. 4). Dabei ist zu beachten, dass wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 5). Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewährt werden. Seine Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 3 DG LSA i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. a) Der Beklagte kann sich zunächst nicht darauf zurückziehen, die Berufungseinlegung sei unverschuldet bei dem unzuständigen Gericht aufgrund eine Büroversehens der Rechtsanwaltsfachangestellte Frau M. erfolgt, indem diese bei der Fertigung der Berufungsschrift in der Aktenmaske versehentlich das auszuwählende Gericht verwechselt habe, was der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei der (Nach-)Kontrolle nicht aufgefallen sei. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - B 5 R 61/23 B -, juris, Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im Disziplinarklageverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 B 139.11 -, juris, Rn. 6). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Die Signierung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Rechtsanwaltsfachangestellte vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, sie habe die Schriftsätze, die die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau M. in des beA-Fach gelegt hatte, noch einmal inhaltlich kontrolliert, folgt daraus nicht, dass diese Kontrolle der Anforderung genügte, das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung „sorgfältig“ und „gründlich“ auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, a. a. O., juris, Rn. 8; BSG, a. a. O., juris, Rn. 9). Denn in diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift ohne weiteres auffallen müssen. Abgesehen davon ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen und dies eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2019 - 2 M 58/19 -, juris, Rn. 9; jew. m. w. N.). Letztere erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde (vgl. BGH, a. a. O., juris, Rn. 22 zum wortgleichen § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Sobald eine Nachricht über das beA im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Werden fristwahrende Schriftsätze über das beA versandt, hat ein Rechtsanwalt das zuständige Personal in seiner Kanzlei dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren ist, und dies zumindest stichprobenweise zu überprüfen (vgl. BGH, a. a. O., juris, Rn. 24; BAG, a. a. O., juris, Rn. 23). Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine diesen Maßgaben genügende Ausgangskontrolle eingerichtet ist, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nachdem die vorstehenden Anforderungen an die Ausgangskontrolle, u. a. durch Veröffentlichungen der Bundesrechtsanwaltskammer, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt das Fehlen entsprechenden Vortrags den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Auch deshalb ist hier nicht von einem schuldlosen Fristversäumnis auszugehen. b) Die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist für die Fristversäumung auch kausal geworden. Die Behandlung des Berufungsschriftsatzes im Geschäftsgang des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Weder war das Oberverwaltungsgericht danach verpflichtet, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die fehlerhafte Einlegung der Berufungsschrift hinzuweisen, noch die Berufungsschrift am Tag ihrer (zu erwartenden) Vorlage bei dem zuständigen Richter (16. Februar 2024) an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, Beteiligte oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. Andernfalls würde den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris, Rn. 11). Der Beklagte wurde schon durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Berufung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ergibt sich - wie ausgeführt - auch aus dem Gesetz (§ 63 Satz 2 DG LSA). Jedoch hat das Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf der Beteiligte nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 ). Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 12). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zivil-, sondern auch im Verwaltungsprozess (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris, Rn. 9), und zwar auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung - wie hier - ordnungsgemäß erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17-, juris, Rn. 6, 8). Dahingestellt bleiben kann, ob eine Weiterleitungspflicht auch für ein unzuständiges Gericht besteht, das - wie hier das Oberverwaltungsgericht - vorher nicht mit der Sache befasst war (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 3. März 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris, Rn. 10; hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 -juris, Rn. 7). Denn auch eine im ordentlichen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung der Berufungsschrift am 16. Februar 2024 durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht hätte nicht dazu geführt, dass der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht noch hätte einhalten können. Der Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das für die Einreichung der Berufung zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 13). Hierzu hat der Beklagte allerdings keinen über den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten. Allein der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Berufungsschrift am 14. Februar 2024 und dem Ablauf der Berufungsfrist am 16. Februar 2024 ist nicht geeignet, die schützenswerte Erwartung des Beklagten zu begründen, seine Berufungsschrift werde bei der Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingehen. Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Mittwoch, dem 14. Februar 2024, um 15:47 Uhr und damit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo. - Do. 8:30 - 15.30 Uhr) beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle des zuständigen Senats konnte daher frühestens am Donnerstag, dem 15. Februar 2024, gerechnet werden. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre am Freitag, dem 16. Februar 2024, anzunehmen gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung und die Versendung der Akte an das für die Einlegung der Berufung zuständige Verwaltungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am Montag, dem 19. Februar 2024, zu erwarten gewesen. Auf einen Eingang der Berufungsschrift beim Verwaltungsgericht noch am 16. Februar 2024, dem letzten Tag der Frist, konnte der Beklagte daher nicht vertrauen. Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 16. Februar 2024 wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht noch am gleichen Tag nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und zum Aktenabtrag gegeben worden und auch beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre. Dieser beschleunigte Verfahrensablauf ist jedoch für einen ordentlichen Geschäftsgang nicht gefordert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 15). Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 16 m. w. N.) Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass auf telefonische Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. Februar 2024 noch am gleichen Tag der Vorsitzende des beschließenden Senats die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß schriftlich verlängert hat, wobei das Schreiben keinen Hinweis auf die Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Einreichung der Berufung enthielt. Es ist weder dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht, weshalb die im Rahmen der Zuständigkeit des Vorsitzenden des beschließenden Senats erfolgende Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 62 Satz 3 DG LSA) zu überobligationsmäßigen Bemühungen des Oberverwaltungsgerichts bei der Weiterleitung der Berufungsschrift an das hierfür zuständige Verwaltungsgericht führen sollte. Da - wie ausgeführt - keine Pflicht des unzuständigen Gerichts besteht, die Beteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht zu unterrichten, konnten der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigte aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises in dem Schreiben des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 16. Februar 2024, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wurde, auch kein Vertrauen darauf gründen, dass die Berufung fristgemäß (bei dem zuständigen Gericht) eingelegt worden sei. Entsprechendes gilt für das Telefongespräch zwischen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des beschließenden Senats am 16. Februar 2024 wegen der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 DG LSA i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO). Der im Jahr 1981 geborene Beklagte wurde nach der Absolvierung seines Vorbereitungsdienstes im mittleren Polizeivollzugsdienst des Freistaats Thüringen während seiner Probezeit zum 1. September 2010 in das Land Sachsen-Anhalt versetzt und dort zum 1. März 2011 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Beklagte wurde bei mehreren Polizeirevieren innerhalb der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau verwendet. Zum 11. Juni 2012 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Der Beklagte ist verheiratet und Pflegevater eines Sohnes. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Wegen des Vorwurfs, dienstliche Informationen aus polizeilichen Datensystemen an unbefugte Personen weitergegeben zu haben, wurde seit dem 13. November 2019 disziplinarrechtlich gegen den Beklagten ermittelt und das Verfahren mehrfach ausgedehnt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köthen (507 Js 3964/19) wurde der Beklagte der versuchten Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB für schuldig befunden und nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 70,- € bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren verwarnt. Mit der Disziplinarklage vom 20. Juni 2023 werden dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen und -weitergaben, 2. versuchte Anstiftung zur Falschaussage, 3. Verteilung eines Informationszettels in der Nachbarschaft, 4. Verspätete Dienstantritte, 5. Umgehung des Nutzungsverbots polizeilicher Datensysteme, 6. Verhalten nach dienstl. Verkehrsunfall/versuchte Unfallflucht, 7. Unfallflucht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit an das Oberverwaltungsgericht adressiertem und hier am 14. Februar 2024, 15:47 Uhr, eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und weiterhin beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 8. März 2024 zu verlängern. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024, welches der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tag zugegangen ist, hat der Vorsitzende des beschließenden Senats die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 8. März 2024 verlängert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 (lediglich) beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung unzulässig sein dürfte, da diese entgegen § 62 Satz 2 DG LSA und entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht beim Verwaltungsgericht Magdeburg als erkennendem Gericht eingelegt worden sei. Hierdurch erfolgte zugleich die Anhörung der Beteiligten zu einer möglichen Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und weiterhin erklärt: „Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lege ich […] Berufung ein“. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe ihre Rechtsanwaltsfachangestellte Frau M. angewiesen, die Berufung sowie den Antrag auf Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und anschließend in das beA-Postfach der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu legen. Dabei habe Frau M. in der Aktenmaske das auszuwählende Gericht verwechselt und versehentlich das Oberverwaltungsgericht anstatt das Verwaltungsgericht Magdeburg für den Schriftsatz ausgewählt. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe die Schriftsätze noch einmal inhaltlich kontrolliert, diese signiert und elektronisch am 14. Februar 2024 abgesendet. Am 16. Februar 2024 habe die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Geschäftsstelle des beschließenden Senats wegen der beantragten Fristverlängerung telefoniert, wobei ihr das Aktenzeichen für die Berufung mitgeteilt worden sei. Die am 16. Februar 2024 schriftlich gewährte Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des beschließenden Senats habe keinen Hinweis auf die Unzuständigkeit des Gerichts enthalten. Die Berufungseinlegung sei unverschuldet bei dem unzuständigen Gericht aufgrund eines Büroversehens der Mitarbeiterin Frau M. erfolgt. Die sonst immer zuverlässige Mitarbeiterin habe bei der Fertigung das unzuständige Gericht ausgewählt, wobei dieser Fehler trotz Nachkontrolle nicht aufgefallen sei. Auch der Geschäftsstelle des beschließenden Senats und dem Richter, der die beantragte Fristverlängerung gewährt habe, sei die Unzuständigkeit nicht aufgefallen. Spätestens mit der Vorlage der Berufungsschrift mit Fristverlängerungsantrag hätte dem entscheidenden Richter auffallen können, dass die Berufung an das unzuständige Gericht erfolgt sei. Auf einen entsprechenden Hinweis am 16. Februar 2024 wäre eine Einreichung beim zuständigen Gericht durch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch ohne weiteres möglich gewesen. Auch hätte die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht noch am 16. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden können. Daher habe die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumnis nicht zu verschulden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben wurden u. a. eidesstattliche Versicherungen der Prozessbevollmächtigten sowie des Beklagten sowie von Frau M. vorgelegt. Mit Schreiben vom 5. März 2024 hat der Vorsitzende des beschließenden Senats die Beteiligten erneut zu einer möglichen Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss angehört. Am 8. März 2024 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht einen auf denselben Tag datierten Schriftsatz zur „vorsorglichen“ Begründung seiner Berufung eingereicht und beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, nach Aufhebung des Urteils das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht sei nicht unverschuldet erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen.