Beschluss
9 B 20/17
BVERWG, Entscheidung vom
15mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beim zuständigen Verwaltungsgericht, sondern nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wurde.
• Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt grundsätzlich nicht die Frist; war das unzuständige Gericht jedoch bereits mit der Sache befasst, besteht eine Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige Gericht und der Betroffene darf bei hinreichendem zeitlichen Abstand darauf vertrauen, dass das Rechtsmittel fristgerecht weitergeleitet wird.
• Verletzt ein Gericht seine Weiterleitungspflicht und leidet der Beteiligte hierdurch am effektiven Fristverlust, führt dies nicht automatisch zur Heilung des Versäumnisses; vielmehr kommt Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht, die jedoch vom Betroffenen zu beantragen und innerhalb der Frist zu begründen ist.
• Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung tragen kann; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung bei Einlegung beim unzuständigen Oberverwaltungsgericht • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beim zuständigen Verwaltungsgericht, sondern nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wurde. • Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt grundsätzlich nicht die Frist; war das unzuständige Gericht jedoch bereits mit der Sache befasst, besteht eine Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige Gericht und der Betroffene darf bei hinreichendem zeitlichen Abstand darauf vertrauen, dass das Rechtsmittel fristgerecht weitergeleitet wird. • Verletzt ein Gericht seine Weiterleitungspflicht und leidet der Beteiligte hierdurch am effektiven Fristverlust, führt dies nicht automatisch zur Heilung des Versäumnisses; vielmehr kommt Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht, die jedoch vom Betroffenen zu beantragen und innerhalb der Frist zu begründen ist. • Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung tragen kann; das ist hier nicht der Fall. Die Kläger rügten einen Straßenausbaubeitragsbescheid und erhielten vom Verwaltungsgericht Erfolg; das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlich die Zulassung der Berufung anerkannte. Die Beklagte legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht forderte das Verwaltungsgericht auf, die Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren; das Verwaltungsgericht änderte daraufhin die Belehrung. Die Beklagte reichte eine Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ein, stellte aber keinen förmlichen Berufungsantrag beim Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Die Beklagte begehrte die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung. • Die Berufung war unzulässig, weil sie nicht beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde, wie § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt; eine nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung ist deshalb unzulässig. • Die Rüge, die Beklagte habe auf Basis der (anfangs fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, greift nicht durch, weil sowohl die erste als auch die berichtigte Belehrung deutlich machten, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen sei. • Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass ein bereits mit der Sache befasstes unzuständiges Gericht Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterleiten muss; bei rechtzeitig eingereichtem Schriftsatz darf die Partei auf fristgerechte Weiterleitung vertrauen. • Selbst wenn eine Weiterleitungspflicht verletzt worden wäre, würde dies nicht automatisch die Zulässigkeit der nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegten Berufung bewirken; vielmehr käme Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht, die die Beklagte jedoch nicht beantragt oder die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat, so dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte. • Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die vom Beklagten benannte Rechtsfrage (Straßenbaulast für kombinierte Geh- und Radwege) erst im Falle einer zulässigen Berufung hätte geprüft werden können. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde. Ein Verfahrensmangel führt nicht automatisch zur Heilung eines Fristversäumnisses; statt dessen wäre Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO erforderlich gewesen, die die Beklagte nicht beantragte und somit nicht erlangte. Die Revision wurde daher nicht zugelassen, da der geltend gemachte Verfahrensmangel die Entscheidung nicht tragen kann und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorliegt.