Urteil
1 L 21/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0904.1L21.25.00
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Leitsätze
Entlassung eines Probebeamten wegen Fehlverhaltens im Widerrufsbeamtenverhältnis.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Februar 2025 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2024 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entlassung eines Probebeamten wegen Fehlverhaltens im Widerrufsbeamtenverhältnis.(Rn.30) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Februar 2025 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2025 zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist mit Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2025 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtene Entlassungsverfügung der Beklagten vom 14. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Entlassung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. aa) Die Verfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen. Die Anhörung des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG war nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die ihm mit Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2023 eingeräumte Äußerungsfrist bis zum 24. Februar 2023 angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit zu kurz bemessen gewesen wäre. Nach Gewährung der auf das Anhörungsschreiben hin anwaltlich beantragten Fristverlängerung nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2023 zu der beabsichtigten Maßnahme und den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung. Weder hat er dabei eine weitere Verlängerung der Äußerungsmöglichkeit beantragt, noch ist ersichtlich, dass die ihm tatsächlich eingeräumte Stellungnahmefrist von einem Monat nach den Gesamtumständen zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend war. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch die - auch vom Kläger nicht in Abrede gestellte - ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 25). Die nach § 61 Abs. 1, § 66 Satz 1 Nr. 9 PersVG LSA erforderliche Zustimmung des Personalrats - hier des Polizeihauptpersonalrats - zur Entlassung des Klägers wurde am 9. August 2023 erteilt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang geklärt, dass es regelmäßig genügt, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, und dass eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71, und Beschluss vom 11. April 2019 - 6 B 455/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 M 51.20 -, juris Rn. 3). Ausreichend ist insoweit, wenn der Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Gründe unterbreitet (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. September 2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 72 m. w. N.). Diesen rechtlichen Anforderungen hat die Beklagte entsprochen, indem sie den Polizeihauptpersonalrat mit Schreiben vom 26. Juli 2023, das eine mehrseitige Begründung enthält, über ihre Absicht, den Kläger aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen, und die dafür aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe in Kenntnis gesetzt hat. bb) Die Verfügung ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Der Tatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist nicht erfüllt, denn der Kläger hat keine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. (1) Der Kläger hat ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (a) Der Kläger hat mit dem Chatbeitrag vom … 2020 wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (in der bis zum 6. Juli 2021 geltenden Gesetzesfassung, nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Zwar behauptet der Kläger, sich an das Versenden der Nachricht nicht erinnern zu können. Da er das Foto jedoch unstreitig aus dem Internet heruntergeladen hat und die Veröffentlichung im Klassenchat unter seiner Telefonnummer erfolgte, hat der Senat keinen Zweifel an dem von der Beklagten zugrunde gelegten Geschehensablauf. Bei der Auslegung des vom Kläger geposteten Bildes ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor eine zur Verurteilung bzw. Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen etwa BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 28. Februar 2024 - 2 WDB 10.23 -, juris Rn. 35). Das vom Kläger verbreitete Foto einer nackten Frau ohne Arme und Beine, versehen mit der Aufschrift „Bumsklumpen“, ist nach dem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsgehalt eine besonders drastische und geschmacklose, auf einen zynischen Lach- und Schockeffekt angelegte Äußerung, mit der die abgebildete Person als schwerbehinderte Frau zum Sexualobjekt herabgewürdigt, dehumanisiert und verächtlich gemacht wird. Der Beitrag hat damit zwar - entgegen der Würdigung der Beklagten - weder einen eindeutig gewaltverherrlichenden noch einen eindeutig pornographischen Charakter, da er ungeachtet der ausdrücklichen textlichen Verknüpfung mit dem Thema des Geschlechtsverkehrs nicht ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. März 2023 - 2 BvL 11/22 -, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 13.01 -, juris Rn. 47), jedoch einen deutlich menschenverachtenden und auf Degradierung der durch körperliche Behinderung wehrlosen Frau zum bloßen Sexualobjekt gerichteten Gehalt. Daran vermögen weder der Umstand, dass das Posting in einen WhatsApp-Chat eingestellt wurde, noch die mit ihm verfolgte vermeintliche „Unterhaltungs-“ bzw. „Scherz-“ oder „Schockkomponente" etwas zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 37). Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass es sich „erkennbar“ um eine nicht vom Kläger selbst erstellte, sondern um eine im Internet vorgefundene Bilddatei handelt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 - 15 B 10/23 MD -, juris Rn. 48), aus Sicht eines objektiven Empfängers den Schluss, dass sich der Kläger ihren Aussageinhalt nicht hätte zu Eigen machen wollen. Die Versendung des Beitrags in dem Chat begründet in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG. (b) Der Kläger hat durch seine aktive und passive Teilnahme an dem Klassenchat allerdings nicht zugleich seine Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 42, und vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 49; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Namentlich bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, ist bedeutsam, ob die betreffenden Textnachrichten sowie Bild- und Videodateien objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder - etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation - nicht selbsterklärend bzw. mehrdeutig sind. Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch Nichtanerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln. Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, und Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 -, juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 73). Der Chatbeitrag des Klägers vom ... 2020 lässt keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue zu. Angesichts der erkennbar intendierten Lach- und Schockwirkung kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Kläger eine frauen- oder behindertenfeindliche Gesinnung hat und Frauen oder Behinderten die Menschenwürde abspricht. Für eine innere Haltung, nach der der Kläger die Menschenwürde als konstitutives Verfassungselement nicht anerkennt, fehlt es auch sonst an Anhaltspunkten. Da in dem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Äußerungen stattfand, ist der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger den Gehalt seines Postings nicht ernst gemeint hat und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kollegen zu einem besonders schlechten vermeintlichen Witz hinreißen ließ (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43). Der Annahme eines negativen „Überbietungswettbewerbs“ steht entgegen der Berufungserwiderung der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Posting an dem genannten Kalendertag als ersten Beitrag in den Chat einstellte. Im zeitlichen Ablauf stand das Posting in einer langen Folge von ähnlich fragwürdigen Bekundungen Dritter. Gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung hat der Kläger gleichfalls nicht verstoßen. Diese Verpflichtung geht zwar weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung. Sie wird bereits dann verletzt, wenn ein Beamter sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Beamte darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 39, und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44). Das hat der Kläger mit dem von ihm veröffentlichten Beitrag nicht getan. Aufgrund der im Vordergrund stehenden Zielrichtung eines zynischen Lach- und Schockeffekts mit sexuellem Bezug hat der Beitrag die Grenze eines tatsächlich illoyalen Verhaltens gegenüber Staat und Verfassungsordnung oder Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht überschritten. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den von der Beklagten als „antisemitisch/nationalsozialistisch“ und „rassistisch/ausländerfeindlich“ eingestuften Nachrichten anderer Mitglieder der Chatgruppe nicht entgegengetreten ist. Inwieweit sich ein Beamter in Bezug auf in Chatgruppen von anderen Personen getätigte Äußerungen, eingestellte Bilder und Videos, die sich wegen ihres rassistischen, menschenfeindlichen oder rechtsextremen Inhalts gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, hiervon zu distanzieren bzw. diesen Beiträgen entgegenzutreten hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Jedenfalls bei in WhatsApp-Gruppen von anderen Teilnehmern eingestellten Dateien mit mehrdeutigen Inhalten ist eine generell und umfassend bestehende Pflicht zur Distanzierung indes abzulehnen (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 89). Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Verfassungstreuepflicht vom Beamten eine Distanzierung oder ein sonstiges aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verlangt, ist namentlich bei Dateien mit mehrdeutigen Inhalten einzelfallabhängig. Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowohl im Hinblick auf die Grundrechte der Beamten als auch in Bezug auf das Verfassungsgut der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. So ist ein Beamter wie jeder andere Mensch auf Kommunikation in einer sozialen Gemeinschaft angewiesen. Die Kommunikation erfolgt verstärkt, wenn nicht bei jüngeren Menschen überwiegend, elektronisch mittels sozialer Medien und Kurznachrichtendienste, wie z. B. WhatsApp. Von einem Beamten, der aufgrund seines Amtes zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verpflichtet ist, zu verlangen, auf jede ihm übersandte, inhaltlich fragwürdige Nachricht reagieren zu müssen, ist zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung weder erforderlich noch angemessen. Die fehlende Angemessenheit zeigt sich besonders deutlich bei Gruppenchats, die - auch - dienstlichen Charakter haben. Der Beamte wird zum einen regelmäßig auf die in dem Chat auch geteilten dienstbezogenen Informationen angewiesen sein. Zum anderen hätte eine generelle und umfassende Pflicht zur Distanzierung oder zu einem sonstigen Aktivwerden, die bereits bei einem ersten oder einzelnen potentiell beanstandungswürdigen Inhalt(en) einsetzt, eine Beeinträchtigung des freien und ungezwungenen kollegialen Meinungsaustausches zur Folge, die der Funktionsfähigkeit der Verwaltung abträglich ist. Umgekehrt gilt allerdings, dass je mehr die eingestellten Dateien nach Inhalten und/oder Menge sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten oder in Widerstreit mit ihren Forderungen stehen, sich desto mehr auch die Verfassungstreuepflicht des Beamten zur Pflicht zum aktiven Einschreiten verdichtet. Qualität und/oder Quantität der eingestellten Dateien steuern dabei sowohl das Entstehen der Pflicht zum aktiven Tätigwerden als auch dessen Art und Weise. Insbesondere bei Dateien, die Ziele oder Taten des verbrecherischen NS-Regimes verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig machen und gleichsam im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ wirken, kann die Verfassungstreuepflicht zwingend ein Entgegentreten erfordern. Zu berücksichtigen ist, wie groß die Zahl empfangener beanstandungswürdiger Nachrichten ist und wie deutlich diese den Chat prägen (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 89; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris Rn. 53). Nach diesen Maßgaben musste der Kläger nicht zur Vermeidung einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht der Verbreitung der von anderen Gruppenmitgliedern in den Klassenchat eingestellten beanstandungswürdigen Beiträge entgegentreten. Der Chat hatte keinen vorwiegend privaten Charakter, sondern war in erster Linie dazu bestimmt, den Austausch von dienstlichen Inhalten unter den Mitgliedern der Ausbildungsklasse, auch während der Dienst- bzw. Ausbildungszeit, zu ermöglichen (vgl. S. 42 des Entlassungsbescheids vom 14. August 2023; s. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 - 15 B 15/23 MD -, juris Rn. 81). Von einer Prägung der Kommunikation durch als nationalsozialistisch oder rassistisch zu bewertende Nachrichten kann nicht gesprochen werden. Die nach Ansicht der Beklagten als bedenklich anzusehenden 98 von insgesamt 5.218 Einzelnachrichten des Chatverlaufs machen einen Anteil von weniger als 2 v. H. aus, die als „antisemitisch/nationalsozialistisch“ und „rassistisch/ ausländerfeindlich“ bewerteten 19 bzw. 14 Einzelnachrichten einen Anteil von zusammen 0,6 v. H. Bei den letztgenannten Beiträgen handelt es sich zudem augenscheinlich - jedenfalls ganz überwiegend - um geschmacklose vermeintliche Scherze, die angesichts dieser Einkleidung nicht selbsterklärend bzw. mehrdeutig sind und bei denen empfängerseitig nicht eindeutig der Schluss gezogen werden kann, ihre Veröffentlichung sei objektiv oder subjektiv darauf angelegt, ernsthaft im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken. Im Übrigen bedürfte es zur Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht der konkreten Feststellung, dass die fraglichen Beiträge vom Kläger während des Bestehens des Klassenchats zur Kenntnis genommen wurden. Eine solche Kenntnisnahme versteht sich nicht von selbst. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger die kritischen Postings der anderen Chatteilnehmer mit Bezügen zu Rechtsextremismus oder Nationalsozialismus etwa zustimmend kommentiert oder in sonstiger Weise auf sie reagiert hätte. Eine tatsächliche Vermutung, dass Nachrichten aus WhatsApp-Gruppen von jedem Mitglied stets zeitnah oder nachträglich zur Kenntnis genommen werden, besteht nicht. Ein typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung einen entsprechenden Erfahrungssatz zulässt, lässt sich nicht feststellen. Die Sichtung von WhatsApp-Nachrichten ist vielmehr vom individuellen Nutzungsverhalten und von Besonderheiten des Einzelfalls abhängig. Teilnehmer von Gruppenchats sind häufig Teilnehmer in einer Vielzahl von WhatsApp-Gruppen. Gruppenchats, in denen häufig banale Inhalte geteilt werden, unterscheiden sich zudem grundlegend von bilateralen Gesprächsnachrichten (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris Rn. 35 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 - 15 B 15/23 MD -, juris Rn. 78). Konkrete Feststellungen dazu, welche der von ihr beanstandeten einzelnen Chatbeiträge der Kläger tatsächlich wahrgenommen hat, hat die Beklagte nicht getroffen. Soweit sie in der angegriffenen Verfügung mehrfach ausführt, der Kläger habe sämtliche Bilder und Videos „empfangen, zur Kenntnis genommen und toleriert“, handelt es sich um eine pauschale Mutmaßung. Mangels Entscheidungserheblichkeit erübrigt sich indes insoweit eine weitere Sachaufklärung durch den Senat. (c) Der Kläger hat das Dienstvergehen der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht innerdienstlich begangen. Zwar muss nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Demnach unterliegt der Beamte sowohl inner- als auch außerdienstlich der Wohlverhaltenspflicht. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG jedoch nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-) Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9.24 -, juris Rn. 10). Ausgehend hiervon ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Versendung des Chatbeitrags durch den Kläger nicht außerhalb des Dienstes lag, sondern als ein innerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist. Auch wenn es sich um eine privat initiierte, mit privaten Endgeräten betriebene WhatsApp-Gruppe handelte und zwischen den - nicht sämtlich miteinander befreundeten - Gruppenmitgliedern auch private Inhalte ausgetauscht wurden, hatte der geschlossene, personell auf den engeren Kollegenkreis begrenzte Klassenchat - wie ausgeführt - vorrangig eine dienstliche Funktion und war bestimmungsgemäß zur dienstlichen bzw. schulischen Kommunikation im Rahmen des gemeinsamen Vorbereitungsdienstes eingerichtet worden. Die aktive Beteiligung des Klägers an dem Chat war deshalb - unabhängig von der räumlichen und zeitlichen Beziehung seines Beitrags zur Dienstausübung - materiell in seine dienstliche Tätigkeit eingebunden (vgl. HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 95; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 124 f.). Die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt, wären allerdings auch dann gegeben, wenn ein außerdienstliches Dienstvergehen anzunehmen wäre. Die Pflichtverletzung des Klägers war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens kann unter anderem aufgrund eines hinreichenden sachlichen Bezugs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Das ist hier der Fall.Polizeibeamte genießen in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutz- und hilfsbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 22 m. w. N.).Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter ein auf sexuelle Herabwürdigung und Verächtlichmachung einer körperlich behinderten und daher wehrlosen Frau gerichtetes Posting unter seinen Kolleginnen und Kollegen verbreitet. Ein solches Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Es geht qualitativ über das für eine jede Eignung zur Vertrauenseinbuße vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer derartigen Beeinträchtigung hinaus und überschreitet das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz erheblich. Es ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Klägers und in die Polizei als Institution deutlich zu erschüttern. (d) Der Anwendung des Entlassungstatbestands des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG steht nicht entgegen, dass das disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Klägers vom ... 2020 vor seiner Ernennung zum Probebeamten liegt. Während § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG explizit eine Nichtbewährung „in der Probezeit“ voraussetzt, enthält der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Bezug auf die Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, keine entsprechende zeitliche Beschränkung. Damit ist der Wortlaut der Regelung für ein Normverständnis offen, wonach maßgeblich Handlungen des Probebeamten sind, die als Dienstvergehen einer disziplinarischen Ahndung im Probebeamtenverhältnis unterliegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 S 39/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DG LSA für Dienstvergehen, die in einem früheren Dienstverhältnis begangen wurden, der Fall. Zu den früheren Dienstverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Widerrufsbeamtenverhältnis (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 S 39/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.). § 2 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist Ausdruck des Grundsatzes der disziplinarrechtlich einheitlichen Behandlung verschiedener Dienstverhältnisse. Ein Dienstvergehen aus einem früheren Dienstverhältnis kann im aktuellen Dienstverhältnis geahndet werden, wenn es sich auch im früheren Dienstverhältnis nach der zu jener Zeit geltenden Rechtslage als disziplinarisch zu verfolgender Verstoß dargestellt hat. Die teleologische und systematische Auslegung bestätigt diesen Befund. In der Zusammenschau mit § 5 Abs. 3 DG LSA, der die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf auf Verweise und Geldbußen beschränkt (Satz 1) und ausdrücklich auf die Entlassung nach § 23 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens verweist, ist der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass die Schwere eines Dienstvergehens, dem disziplinarisch mit einer gewichtigeren Maßnahme als einem Verweis oder einer Geldbuße zu begegnen wäre, der Fortsetzung und weiteren Verfestigung des Beamtenverhältnisses regelmäßig entgegensteht. Hierzu stünde im Widerspruch, wenn den von Probebeamten im vorangegangenen Widerrufsbeamtenverhältnis begangenen Dienstvergehen nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 DG LSA im Ergebnis nur mit Verweis oder Geldbuße, nicht aber mit der Entlassung begegnet werden könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 S 39/21 -, juris Rn. 10). (2) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die dem Kläger vorzuwerfende Verletzung der Wohlverhaltenspflicht bei einem Lebenszeitbeamten mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 DG LSA) geführt hätte. (a) Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist eine hypothetische Prüfung anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe. Diese sind aus einer Gesamtschau der zum Disziplinarrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Fehlt es an einer einschlägigen Rechtsprechung müssen Behörden und Gerichte unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze und der in der Rechtsprechung erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen eine eigene Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens vornehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. April 2021 - 6 C 21.862 -, juris Rn. 6; OVG SH, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 48; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2021 - 10 K 3806/21 -, juris Rn. 47). Dabei hat sich die Bewertung an § 13 DG LSA zu orientieren. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dieser Bestimmung nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA) und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 DG LSA). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist danach die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DG LSA aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 20; OVG LSA, Urteil vom 20. März 2025 - 10 L 4/24 -, juris Rn. 42, jeweils m. w. N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. die Höhe eines entstandenen Schadens, bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 181). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt ferner die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 182). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z. B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26, und vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 -, juris Rn.; OVG LSA, Urteil vom 20. März 2025 - 10 L 4/24 -, juris Rn. 45; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 183). Mit einer Kürzung der Dienstbezüge werden Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art geahndet. Diese Maßnahme kommt bei einer Vielzahl unterschiedlicher Pflichtenverstöße oberhalb der Bagatellvergehen in Betracht und setzt eine greifbare Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 DG LSA voraus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit zu einer Bezügekürzung oder zu einer noch schwereren Disziplinarmaßnahme geführt hätte, liegt der Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor. Es genügt nicht, dass der Beamte auf Lebenszeit mit einer solchen Maßnahme lediglich hätte „rechnen“ müssen oder dass sie nur möglicherweise verhängt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2021 - 10 K 3806/21 -, juris Rn. 48; VG Bayreuth, Beschluss vom 20. Mai 2021 - B 5 S 20.1194 -, juris Rn. 69). (b) Der Kläger hat durch die Versendung des Chatbeitrags vom ... 2020 zwar ein Dienstvergehen von einigem Gewicht begangen. Unter Berücksichtigung der Einkleidung des objektiv herabsetzenden Postings als zynischer Scherz („schwarzer Humor“) und im Hinblick darauf, dass es sich um einen einmaligen, unüberlegten und aus jugendlicher Unreife verübten Pflichtenverstoß handelt, wäre nach der Schwere des Dienstvergehens bei einem Lebenszeitbeamten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Kürzung der Dienstbezüge - anstelle der milderen Maßnahme einer Geldbuße (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 DG LSA) - indiziert gewesen. Im Bereich der Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei ausländer- und judenfeindlichen Äußerungen, die nicht mit einem Verstoß gegen die politische Treuepflicht verbunden sind, aber die Pflichten zur Zurückhaltung und zum Wohlverhalten verletzen, je nach Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen allenfalls ein Beförderungsverbot angezeigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Bei einer in einem unüberlegten „Witz" eines Soldaten enthaltenen rassistischen und diskriminierenden Äußerung, „mit der die Judenverfolgung verharmlosend in den Kontext eines Fußballspiels gesetzt wird, die Hautfarbe von Chinesen und dunkelhäutigen Personen unter Verwendung des rassistischen und abwertenden Begriffs ,Neger´ thematisiert wird und sich in diskriminierender und sexuell negativer Weise über ,Schwule´ lustig gemacht wird“, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der scherzhaften Einkleidung nach Art und Schwere des Dienstvergehens allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge als angemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 37, 59). Dabei sei schon erschwerend berücksichtigt, dass der Beitrag in einen Chatverlauf eingestellt worden sei, in dem sich diskriminierende und rechtsextremistische Äußerungen gehäuft hätten, und dass er in diesem Zusammenhang objektiv geeignet gewesen sei, die problematische Tendenz des Chatverlaufs zu verstärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 59).Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wehrbereich kommt auch für den Bereich des Beamtenrechts Bedeutung zu, da die einschlägigen Pflichten der Angehörigen beider Berufsgruppen zum Wohlverhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG) sich im Grundsatz ähneln (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. August 2010 - 16a D 09.1161 -, juris Rn. 91). In gleicher Richtung wie die vorgenannte Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem die vorläufige Dienstenthebung des Klägers betreffenden Beschluss vom 21. April 2023 - wenngleich nicht entscheidungstragend - von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür ausgegangen, dass das Dienstvergehen des Klägers durch aktive, vorsätzliche Verbreitung des eine körperlich behinderte Frau verunglimpfenden Bildes, das „nicht mehr als bloßer dummer Scherz abhandelbar“ sei, aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung die Prognose rechtfertige, dass in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis die Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen wäre (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 - 15 B 10/23 MD -, juris Rn. 46 ff.). Nicht außer Betracht bleiben kann indes, dass das Gewicht des vorsätzlichen und auch wegen der Drastik des eingestellten Text-Bildes und der Eindeutigkeit seines menschenverachtenden Inhalts nicht unbedeutenden Fehlverhaltens des Klägers zusätzlich dadurch gemindert wird, dass es sich um einen einmaligen, unüberlegten und aus jugendlicher Unreife verübten Pflichtenverstoß handelt. So hat das Bundesverwaltungsgericht zur Verletzung der politischen Treuepflicht durch ein nicht auf einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Einstellung beruhendes, aber strafrechtlich untersagtes Verhalten eines Soldaten (z. B. Erweisen des sogenannten Hitlergrußes oder Leugnung des Holocaust) wiederholt entschieden, dass der Gesichtspunkt der strafrechtlichen Ächtung für die Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme spreche. Zeige ein Soldat hingegen niedrigschwelligere, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, bilde grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Angesichts der großen Bandbreite möglicher niedrigschwelliger Verletzungen der politischen Treuepflicht sei eine Typisierung in diesem Bereich allerdings nur eingeschränkt möglich. Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen im niedrigschwelligeren Bereich könnten gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 WDO unangemessen und einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO) oder erzieherische Maßnahmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 WDO) angezeigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 46 f., vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 -, juris Rn. 37, und vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris Rn. 45 f.; s. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 2. September 2024 - 28 K 452/22.WI.D -, juris Rn. 131 [Geldbuße bei wiederholten Verletzungen der politischen Treuepflicht wegen mehrerer WhatsApp-Postings eines Polizeibeamten]; VG Magdeburg, Beschluss vom 30 November 2022 - 15 B 9/23 MD -, juris Rn. 26 ff., 42, 50 [Geldbuße gegen einen Polizeibeamten wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht durch Verbreitung einer den Holocaust relativierenden Karikatur in einer WhatsApp-Gruppe]). Nach diesen Grundsätzen hätte das Verhalten des Klägers bei einem Lebenszeitbeamten nicht das für eine Kürzung der Dienstbezüge erforderliche Gewicht. Es liegt eine einmalige Verfehlung vor, da für weitere beanstandungswürdige Nachrichten des Klägers in dem Klassenchat oder sonstige von ihm verübte Rechtsverstöße keine Anhaltspunkte bestehen. Es steht demnach ein singulärer, nicht wiederholter Vorfall in Rede, bei dem überdies nicht auszuschließen ist, dass der Kläger die vorgefundene Bilddatei nutzte, ohne sich ausreichend Gedanken über deren Inhalt zu machen. Das Handeln des Klägers fand in einem satirischen, pseudohumoristischen Überbietungswettbewerb der Polizeianwärter an geschmacklosen, pornographischen und menschenverachtenden Texten und Bildern statt, der auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegt war. Der nicht für die Öffentlichkeit, sondern für einen überschaubaren Personenkreis bestimmte Beitrag war offenkundig von der Erwartung und Hoffnung getragen, von den anderen Mitgliedern der Chatgruppe als lustig empfunden zu werden, und zeugt damit von der damaligen jugendlichen Unreife des Klägers und seinem Streben nach Anerkennung in der Gruppe. Diese Bewertung wird weder dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits 19 Jahre alt war, noch durch den Umstand, dass sein Posting der erste an dem betreffenden Tag eingestellte Beitrag war. Zum Veröffentlichungszeitpunkt waren - wie oben erwähnt - bereits zahlreiche einschlägige Beiträge in der Gruppe verbreitet worden, und zwar gerade auch in den Tagen und Wochen vor der hier relevanten aktiven Beteiligung des Klägers. (c) Wiegt das vom Kläger begangene Dienstvergehen bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens - namentlich durch Bestärkung des menschenverachtenden Klimas in der Chatgruppe, wie die unmittelbar nachfolgend eingestellten Beiträge zeigen - danach nicht so schwer, dass in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis eine Kürzung der Dienstbezüge indiziert wäre, sind im Streitfall auch keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vorhanden, die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere (schwerere) Disziplinarmaßnahme als die Verhängung einer Geldbuße angemessen wäre. Von einem menschenverachtenden Weltbild oder einer tatsächlich frauen- oder behindertenfeindlichen Gesinnung, die der Kläger in Abrede stellt, ist mangels entsprechender Hinweise ebenso wenig auszugehen wie von einer wesensmäßigen charakterlichen Labilität. Aus der Versendung einer einzigen inakzeptablen Chatnachricht lässt sich dergleichen nicht herleiten und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ob sich das Verhalten des Klägers als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation darstellt, kann auf sich beruhen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2025 - 31 A 704/22.O -, juris Rn. 184; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 145). Bei objektiver Beurteilung begründet das Dienstvergehen des Klägers zwar eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit darauf, dass der Kläger in Zukunft seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter ordnungsgemäß nachkommen wird. Die Annahme eines zerstörten oder zumindest schwerwiegend beeinträchtigten Vertrauens in eine künftige ordnungsgemäße Dienstausübung ist aber nicht gerechtfertigt. Belastende Gesichtspunkte, aus denen sich die Notwendigkeit einer Verschärfung der nach der Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme ergibt, liegen in der Gesamtwürdigung nicht vor. b) Die Entlassung des Klägers kann entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden. Voraussetzung der Entlassung eines Beamten auf Probe ist nach dieser Regelung, dass sich der Beamte „in der Probezeit“ nicht bewährt hat. Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte bei ihrem Negativurteil über die Bewährung des Klägers ausschließlich auf abgeschlossene, vor Beginn seiner Probezeit liegende Sachverhalte und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den im Klassenchat zwischen September 2017 und Februar 2020 ausgetauschten Nachrichten abgestellt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass für die Beurteilung, ob ein Beamter wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden kann, nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sein Verhalten während der Probezeit maßgebend ist, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum Probebeamten. Die Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit darf daher nicht allein auf Verhaltensweisen vor der Ernennung zum Probebeamten gestützt werden. Es ist erforderlich, dass die auf die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung bezogenen Bewährungsmängel erst während der Probezeit aufgetreten sind. Mängel, die aus in der Vergangenheit liegenden, vor Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalten herrühren, sind nicht geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen. Maßgebend für die Beurteilung sind grundsätzlich ausschließlich das Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, juris Rn. 35, vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris Rn. 25, und vom 27. April 1999 - 2 C 34.98 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 -, juris Rn. 16, ThürOVG, Urteil vom 16. November 1999 - 2 KO 219/97 -, juris Rn. 75; OVG MV, Beschluss vom 31. Mai 2024 - 2 M 580/23 -, juris Rn. 16). Damit ist dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eine gesetzliche Grenze gesetzt, deren Einhaltung von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 -, juris Rn. 16). Dass für die Bewährungsbeurteilung das Verhalten „in“ der Probezeit maßgeblich ist, steht einer Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Umstände allerdings nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 14). Auch ein vor der Ernennung liegendes Verhalten kann danach bedeutsam sein, wenn es - etwa im Sinne eines „Summeneffekts“ - Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 12; OVG MV, Beschluss vom 31. Mai 2024 - 2 M 580/23 -, juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Feststellung der charakterlichen Nichtbewährung des Klägers nicht beurteilungsfehlerfrei - wie in der angefochtenen Entlassungsverfügung geschehen - allein auf ein Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den bis Februar 2020 in den Klassenchat eingestellten Postings gestützt werden. An ein während der laufenden Probezeit gezeigtes Fehlverhalten hat die Beklagte bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums, der ihr bei der prognostischen Einschätzung, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes voraussichtlich gerecht wird, vorliegend nicht angeknüpft (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 -, juris Rn. 12 f.). Weder hat sie festgestellt, dass der Kläger sein beanstandetes Verhalten im Widerrufsbeamtenverhältnis nach seiner Ernennung zum Probebeamten in gleicher oder ähnlicher Weise fortgesetzt hätte, noch hat sie anderweitige Vorkommnisse während der Probezeit benannt, die bei Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers vor der Ernennung in einem neuen Licht erscheinen. Ein „Summeneffekt“ scheidet demzufolge aus. Unabhängig hiervon stellt sich das Werturteil der Beklagten über die charakterliche Nichteignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst auch deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil es nicht nur auf die Annahme einer Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) gestützt ist, sondern auch - wenn nicht sogar in erster Linie - auf den zusätzlichen Vorwurf, der Kläger habe durch seine aktive und passive Beteiligung an dem Klassenchat die Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dieser Vorwurf ist indes - ebenso wie im Übrigen derjenige der aktiven Gewaltverherrlichung - nicht gerechtfertigt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Den Gründen des Entlassungsbescheids ist bei verständiger Auslegung auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von ihrem Beurteilungsspielraum vorsorglich dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass sie den Kläger auch bei einem Hinwegdenken der vermeintlichen Verletzung der Verfassungstreuepflicht als charakterlich ungeeignet ansähe. Sie hat vielmehr nur umgekehrt verdeutlicht, dass die mit dem Bekanntwerden der Chatinhalte entstandene Erkenntnis, dass sich der Kläger „nicht im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verhalten bzw. eingesetzt hat“, derart gewichtig sei, dass allein dies ausreiche, um zur Einschätzung der Nichtbewährung zu gelangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 6 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der am … 2000 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2020 als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Am 1. Juni 2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA) ernannt. Im Zuge eines wegen anderer Vorwürfe geführten Ermittlungsverfahrens gegen einen ehemaligen Polizeianwärter aus der Ausbildungsklasse des Klägers wurde der Beklagten der Inhalt eines zwischen September 2017 und Dezember 2021 betriebenen Klassenchats bekannt. Dabei handelte es sich um eine insgesamt 5.218 Einzelnachrichten umfassende Kommunikation einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe, die ursprünglich allein für den dienstlich-organisatorischen Austausch unter den Anwärtern gebildet worden war und der während ihres Bestehens zwischen 21 und 25 Personen angehörten. Der Kläger war von September 2017 bis September 2021 Gruppenmitglied. Am … 2020 um 9.55 Uhr stellte der Kläger als erstes Posting an diesem Tag ein mit der Aufschrift „Bumsklumpen“ versehenes Foto einer liegenden nackten Frau ohne Arme und Beine in den Chatverlauf ein. Darauf kam es zwischen 9.56 und 10.29 Uhr zu acht gleichartigen Veröffentlichungen durch andere Anwärter, darunter eines ähnlichen Fotos mit gleichlautender Aufschrift, das eine Frau ohne Extremitäten beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann zeigt. Wegen des Inhalts der genannten und der weiteren von der Beklagten beanstandeten Chatbeiträge aus dem Zeitraum zwischen September 2017 und Februar 2020 - insgesamt 98 Bilder, Memes, Videos und Kommentare - wird auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktenvermerke des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 19. Januar 2023, 31. Januar 2023 und 1. Februar 2023 sowie auf den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 gab die Beklagte dem Kläger bis zum 24. Februar 2023 Gelegenheit, sich zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis zu äußern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2023 bat der Kläger um Verlängerung der Stellungnahmefrist um zwei Monate nach zugleich beantragter Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15. März 2023 nahm der Kläger in der Sache Stellung. Am 9. August 2023 stimmte der Polizeihauptpersonalrat der Maßnahme zu. Mit Bescheid vom 14. August 2023 verfügte die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. September 2023. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Entlassung stütze sich zum einen darauf, dass der Kläger eine Handlung begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Durch das Einstellen und Verbreiten eines menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden und pornographischen Beitrags, der den Verdacht einer Straftat nach § 184a StGB begründe, sowie durch das Tolerieren von nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, ausländerfeindlichen, menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen und sexistischen Inhalten in dem Klassenchat habe der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Darüber hinaus sei der Kläger mit seinem aktiven und passiven Verhalten in der Chatgruppe nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordere. In der Verletzung der Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflicht liege ein schwerwiegendes Dienstvergehen, für das wegen der mit ihm verbundenen gravierenden Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit und wegen des entstandenen Ansehensverlusts der Polizei in der Öffentlichkeit bei einem Lebenszeitbeamten nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen eine mildere Maßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge nicht in Betracht käme. Dies werde nicht zuletzt durch die Ausführungen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem die vorläufige Dienstenthebung des Klägers betreffenden Beschluss vom 21. April 2023 bestätigt, wonach von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme auszugehen sei. Zum anderen sei die Entlassung auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der Kläger in der Probezeit charakterlich nicht bewährt habe (§23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Tatsache, dass er sich bei der Ausübung des Polizeiberufs in einem sensiblen Bereich nicht zur Verfassungsordnung bekannt habe und nicht für sie eingetreten sei oder die Chatgruppe verlassen habe sowie auch sonst nicht zu erkennen gegeben habe, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teile, sondern im Gegenteil einen eigenen gewaltverherrlichenden, menschen- und frauenverachtenden Beitrag gepostet habe, zeuge von einer unzureichenden Dienstauffassung, einem Fehlen der inneren Fähigkeit und Bereitschaft, in der gebotenen Weise für grundlegende und unabdingbare Werte des Zusammenlebens einzutreten. Damit liege ein Eignungsdefizit vor. Das untragbare Verhalten des Klägers habe einen unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten. Es berühre seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Beamter und lasse erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung für den Polizeiberuf aufkommen, die einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstünden. Für eine Verlängerung der Probezeit sei bei dieser Sachlage kein Raum. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurück. Mit seiner am 2... 2024 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2024 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Februar 2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig. Der Kläger sei vor ihrem Erlass unter Einräumung einer ausreichenden einmonatigen Stellungnahmefrist angehört worden. Ebenso sei eine ordnungsgemäße Beteiligung des Polizeihauptpersonalrats erfolgt, der seine Zustimmung zur Entlassung des Klägers erteilt habe. Materiellrechtlich finde die Entlassung des Klägers ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach ein Beamter auf Probe bei Nichtbewährung in der Probezeit entlassen werden könne. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für diese Beurteilung sei zwar das Verhalten „in“ der Probezeit; dies stehe einer Berücksichtigung von Vorfällen, die außerhalb der Probezeit lägen, aber nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zuließen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe, sei gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums verkannt habe, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe habe die Beklagte die Entlassung des Klägers darauf stützen dürfen, dass dieser sich in charakterlicher Hinsicht nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als ungeeignet erwiesen habe. Die Beklagte sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In dem Klassenchat, an dem sich der Kläger zwischen 2017 und 2021 beteiligt habe, seien regelmäßig als menschenverachtend, nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, ausländerfeindlich, frauenfeindlich, gewaltverherrlichend, pornographisch und sexistisch zu bewertende Bilder, Memes, Videos oder Kommentare versandt worden. Am … 2020 habe der Kläger in der Chatgruppe ein mit der Aufschrift „Bumsklumpen“ versehenes Foto einer nackten Frau, die keine Arme und Beine habe, veröffentlicht. Durch diese aktive Verbreitung eines nicht nur äußerst geschmacklosen und zynischen, sondern nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags habe der Kläger seiner beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum erlaube, eine negative Prognose bezüglich seiner charakterlichen Eignung zu treffen. Es sei rechtlich nicht zu erinnern, dass der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, aus Sicht der Beklagten nichts daran ändere, dass das Vertrauen in seine persönliche Eignung als endgültig erschüttert anzusehen sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf jugendlichen Leichtsinn berufen, da er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits 19 Jahre alt gewesen sei. Dass er sich durch das Verhalten seiner Mitschüler herausgefordert gefühlt habe, könne gleichfalls nicht überzeugen, denn er sei der Erste gewesen, der an dem betreffenden Tag etwas in den Chat eingestellt habe, und auch in den Tagen zuvor habe es keine vergleichbaren Veröffentlichungen in der Gruppe gegeben. Soweit der Kläger geltend mache, er habe sich von seinem Fehler bzw. seinem Beitrag distanziert, indem er die Reaktionen anderer Chatmitglieder unkommentiert gelassen habe, liege in der bloßen Untätigkeit keine erkennbare Distanzierung. Der Kläger habe die Veröffentlichung teilweise noch extremerer Abbildungen als unmittelbare Reaktion auf sein eigenes Posting nicht zum Anlass genommen, sich innerhalb der Gruppe von seinem Zutun zu distanzieren und den Beiträgen anderer entgegenzutreten. Er habe die ohnehin schon überaus problematischen Tendenzen des Chatverlaufs verstärkt und nichts unternommen, um dieser fortgesetzt negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Dass er sich dabei eines im Internet vorgefundenen Bildinhalts bedient habe, bedeute nicht, dass er sich denselben nicht „zu Eigen gemacht“ habe. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlägen die Inhalte des Klassenchats keinem Beweisverwertungsverbot. Ein solches sei weder im Beamtenstatusgesetz noch im Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich geregelt. Zwar habe eine Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten folgenden Grenzen zu beachten, woraus sich durchaus Verwertungsverbote ergeben könnten. Mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Entlassung eines charakterlich ungeeigneten Probebeamten wäre es indes nicht zu vereinbaren, wenn die Behörden an der Berücksichtigung strafprozessual oder disziplinarrechtlich eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Beeinträchtigungen für die Aufgabenwahrnehmung hinnehmen müssten, die mit der Besetzung einer Planstelle durch einen nicht geeigneten Beamten verbunden wären. Die Grenze der Verwertbarkeit verlaufe erst bei besonders gravierenden Verstößen oder wenn eine Güterabwägung ausnahmsweise zu einem vorrangigen Schutz der Rechte des Betroffenen führe. Aus den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Recht des Betroffenen einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Entlassung andererseits ergebe sich vorliegend, dass selbst im Fall einer verfahrensfehlerhaften Erlangung der Chatinhalte kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Zum einen würde es sich - wenn überhaupt - um keinen vorsätzlichen Verstoß handeln, zum anderen sei ein etwaiger Verstoß auch nicht von der Beklagten begangen worden. Das öffentliche Interesse an der Entlassung des Klägers trete im Streitfall auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes seiner Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zurück. Zwar sei bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre anzuerkennen, wenn die Äußerung Ausdruck besonderen Vertrauens sei und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe bestehe. Unter diesen Voraussetzungen gehe der Schutz der Vertrauenssphäre auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschaffe. Zudem könne ein derart geschütztes Näheverhältnis auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet seien. Zwischen den Mitgliedern des hier in Rede stehenden Klassenchats habe es jedoch kein besonders enges Vertrauensverhältnis gegeben. Die Chatgruppe habe aus 21 bis 25 Polizeischülern bestanden, die nicht alle miteinander befreundet gewesen seien und sich nur zu Ausbildungszwecken zusammengeschlossen hätten. Die Entlassung des Klägers verletze weder dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch den allgemeinen Gleichheitssatz. Ob der Kläger nicht nur gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern auch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen habe, könne mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Angesichts der negativen Einschätzung seiner charakterlichen Eignung sei jede andere Entscheidung als die alsbaldige Entlassung des Klägers ermessensfehlerhaft, weshalb das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen sei. Ob daneben auch die Entlassungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorlägen, könne gleichfalls dahinstehen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung unter anderem geltend: Die Entlassungsverfügung könne nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden, weil das beanstandete Verhalten des Klägers sich nicht in der Probezeit, sondern vor dessen Beginn ereignet habe. Dass bei der Bewährungsbeurteilung eines Probebeamten auch Vorfälle außerhalb der Probezeit Berücksichtigung finden könnten, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zuließen, führe zu keiner anderen Bewertung, weil der Kläger während der gesamten Probezeit hervorragende dienstliche Leistungen erbracht habe und ihm keinerlei Fehlverhalten anzulasten sei. Vielmehr gehe es im Streitfall um ein einmaliges Vorkommnis, das sich in der Probezeit nicht widergespiegelt habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Einbeziehung von außerhalb der Probezeit liegenden Verhaltensweisen seien danach nicht gegeben. Der Kläger habe auch nicht gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Einstellen des Fotos mit der Aufschrift „Bumsklumpen“ möge zwar zynisch und geschmacklos sein, lasse aber nicht auf eine generell frauen- und behindertenfeindliche Intention und Grundeinstellung des Klägers schließen. Es müsse in Rechnung gestellt werden, dass der Kläger die Bilddatei in einem Gruppenchat versendet habe, der in ganz erheblichen Teilen auf eine zwar geschmacklose, aber gleichwohl spielerisch-scherzhafte Kommunikation ausgerichtet gewesen sei. Da das Posting mithin im Kontext eines auf kurzfristige Lacher angelegten Überbietungswettbewerbs an geschmacklosen Bemerkungen stattgefunden habe, sei ein Rückschluss auf eine tatsächlich menschenverachtende Gesinnung des Absenders besonders begründungsbedürftig. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei dem Kläger, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft dargelegt habe, keine frauen- oder behindertenfeindliche innere Haltung zuzuschreiben. Vielmehr handele es sich allein um das Resultat jugendlicher Gruppendynamik. Das Foto habe keine strafrechtliche Relevanz und sei vom Kläger nicht selbst entworfen, sondern lediglich aus dem Internet heruntergeladen worden. Es werde in diversen Kreisen als „schwarzer Humor“ anerkannt. Darüber hinaus bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da die Kenntnis der Beklagten von der Chatnachricht des Klägers auf einer rechtswidrigen Datenerhebung aus einem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten beruhe. Das besondere öffentliche Interesse an einer Entlassung im Fall der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten ändere an der Unzulässigkeit der Verwertung nichts, weil es einem derartigen Verbot immanent sei, dass Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften, die aussagekräftig für die jeweilige Beurteilung der Sach- und Rechtslage wären, und andernfalls für das Eingreifen des Verbots von vornherein kein Raum bliebe. Die Nachrichten des Gruppenchats seien vertraulich in einem zusammengewachsenen Klassenverband eingestellt worden, so dass sich zudem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ergebe. Auch stehe das Verschicken des Bildes im Hinblick auf dessen Deutbarkeit als „schwarzer Humor“ unter dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Es stehe der Beklagten nicht zu, eine mit der Verfassung unvereinbare, tatsächlich nicht vorhandene frauenverachtende und gewaltverherrlichende Intention des Klägers in die ausschließlich seinem privaten Umfeld zuzuordnende Nachricht hineinzuinterpretieren. Ferner sei die Entlassung des Klägers gleichheitswidrig. Nachrichten mit vergleichbaren, vermeintlich frauenverachtenden Inhalten seien auch von anderen Anwärtern gepostet worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Februar 2025 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt unter anderem vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zwingend einen unmittelbaren Bezug zwischen einem Vorfall vor der Probezeit und dem Verhalten in der Probezeit voraus. In Bezug auf die charakterliche Eignung eines Probebeamten könnten auch einmalige Vorkommnisse vor der Probezeit als so gravierend eingeschätzt werden, dass sie den Schluss auf die charakterliche Nichteignung rechtfertigten. In einen auf kurzfristige Lacher angelegten „Überbietungswettbewerb“ könne das Posting des Klägers schon deshalb nicht eingeordnet werden, weil der Kläger nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts an dem betreffenden Tag den ersten Beitrag in den Klassenchat eingestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.