Beschluss
2 L 204/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:1208.2L204.09.0A
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Leitsätze
1. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen zwar einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich; vielmehr genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt. (Rn.4)
2. Inhaber einer Deponie im Sinne von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ist, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen zwar einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich; vielmehr genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt. (Rn.4) 2. Inhaber einer Deponie im Sinne von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ist, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.(Rn.13) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. 1.1. Die Klägerin beanstandet zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte berechtigt sei, ihr gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem ihre Nachsorgepflicht für die Deponie A-Stadt-O. festgestellt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.10.1991 – 1 C 1.91 – NVwZ 1992, 665, m. w. Nachw.) bedürfen feststellende Verwaltungsakte zwar einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich; vielmehr genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Das Verwaltungsgericht hat eine Befugnis des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem die Betreiberpflicht der Klägerin für die Nachsorge der Deponie festgestellt wird, aus einer sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 36 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ergebenden besonderen Interessenlage des Beklagten abgeleitet. Das Bestehen der Inhaberschaft lasse sich zumindest vonseiten der Behörde gar nicht anders als durch den Erlass eines Feststellungsbescheids verbindlich klären; insbesondere sei ein Nachsorgebescheid hierfür ungeeignet. Dieser habe – nicht anders als die vorangegangene Stilllegungs- und Rekultivierungsverfügung vom 16.12.1993 und die Bescheide über die Heranziehung zu den Kosten der Überwachung, die alle bestandskräftig seien – in Bezug auf die Inhaberschaft der Deponie keine Feststellungswirkung. Soweit die Klägerin auch in der Zukunft etwaige Bescheide bestandskräftig werden lasse, würde in Ermangelung einer entsprechenden Feststellungswirkung eine verbindliche Feststellung der gesetzlichen Pflichten der Klägerin als (mögliche) Inhaberin der Deponie dauerhaft unterbleiben. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des KrW-/AbfG. Dem hält die Klägerin entgegen, der Erlass eines Feststellungsbescheids sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hätte ihr gegenüber Anordnungen im Rahmen der Nachsorge nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG treffen können, gegen die sie gerichtlich vorgegangen wäre. Der Beklagte habe aufgrund der vorangegangenen Klagen auch davon ausgehen müssen, dass sie sich in dieser Form gegen solche Bescheide zur Wehr setzen würde. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Es mag sein, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG hätte treffen können, deren Rechtmäßigkeit sie im Rahmen einer Anfechtungsklage hätte überprüfen lassen können. Die Frage, ob die Klägerin Betreiberin der Deponie ist, wäre jedoch auch mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht zwangsläufig mit Bindungswirkung für künftige Anordnungen festgestellt. Bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage beschränkt sich die Rechtskraftwirkung auf die vom Gericht missbilligten Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 – 1 C 12.92 –, BVerwGE 91, 256 [258]; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 121 RdNr. 21). Im Fall der Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet wird festgestellt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts besitzt und dieser ihn nicht in seinen Rechten verletzt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 RdNr. 21), wobei allerdings zur Ermittlung der Reichweite der Rechtskraftwirkung die Entscheidungsgründe herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1984 – 3 C 88.92 –, BVerwGE 68, 306 [309]). Die Frage, ob die Klägerin Inhaberin der Deponie ist, würde daher nach Durchführung eines Anfechtungsprozess insbesondere dann weiter offen bleiben, wenn das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung aus anderen Gründen als die fehlende Inhabereigenschaft der Klägerin für rechtswidrig erachtet. Hinzu kommt, dass der Beklagte bei Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG neben der Frage, wer Inhaber der Deponie ist, das Vorliegen der weiteren in dieser Norm genannten Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung prüfen müsste. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es sinnvoll, aus dem Kreis der als Deponieinhaber in Betracht kommenden Personen die „richtige“ Person mit Bindungswirkung für noch zu erlassende Anordnungen im Rahmen der Nachsorge festzustellen. Der Beklagte kann bei Klärung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Vorfrage den Erlass einer Anordnung u. U. vermeiden, indem er den rechtsverbindlich festgestellten Inhaber dazu anhält, seinen Nachsorgeverpflichtungen nachzukommen. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, es sei widersprüchlich, dass einerseits das Verwaltungsgericht Dessau die von ihr erhobene (negative) Feststellungsklage (1 A 215/06 DE) als unzulässig abgewiesen habe, andererseits dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werde, trotz fehlender Rechtgrundlage durch Verwaltungsakt eine (positive) Feststellung zu treffen. Wie oben bereits dargelegt, bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Gerade weil die von der Klägerin erhobene – vom Beklagten in seiner damaligen Klageerwiderung vom 11.11.2005 für zulässig erachtete – Feststellungsklage abgewiesen wurde und damit die auch vom Beklagten erwünschte rechtsverbindliche Klärung der Inhaberschaft durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeblieben war, kann dem Beklagten ein Feststellungsinteresse jedenfalls nicht wegen des vorangegangenen Verfahrens abgesprochen werden. Die Klägerin vermag eine Feststellungsinteresse des Beklagten auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, dass der Zeitpunkt, bis zu dem die Anordnung weiterer Nachsorgemaßnahmen noch möglich gewesen wäre, „im Sinne von § 31 Abs. 1 KrW/AbfG i. V. m. § 17 Abs. 4a BImSchG“ längst verstrichen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.05.1997 – 7 B 142.97 –, NVwZ 1997, 1000) lässt § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG selbst bei ordnungsgemäßer Anzeige der Stilllegungsabsicht des Deponieinhabers auch noch Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung Anordnungen zu, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn zum Zeitpunkt der Stilllegung bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen noch nicht vorhanden waren. Da das Gesetz anders als in § 17 Abs. 4a BImSchG keine Frist für den Erlass von Nachsorgeanordnungen kennt, bestimmt sich die zeitliche Begrenzung nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur in diesem Rahmen hat das BVerwG den ursprünglich in § 17 Abs. 4a BImSchG genannten Zeitraum von zehn Jahren als einen gewichtigen Anhaltspunkt auch für die Zulässigkeit entsprechender abfallrechtlicher Anordnungen herangezogen. Die Frist von nur noch einem Jahr, die seit der Änderung des § 17 Abs. 4a BImSchG durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl I 502 [510]) ab dem 01.03.1999 für nachträgliche Anordnungen nach dem BImSchG gilt, dürfte auf Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht übertragbar sein, weil schädliche Umwelteinwirkungen der Deponie innerhalb einer so kurzen Frist häufig nicht festzustellen sind (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 36 KrW-/AbfG RdNr. 46). Dem entsprechend gibt es keine festen zeitlichen Grenzen für eine solche Inanspruchnahme; wo sie genau liegen, bedarf vielmehr einer Abwägung im Einzelfall (vgl. Beckmann, a.a.O.). Dass und aus welchen Gründen künftige nachträgliche Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gegenüber der Klägerin in jeden Fall unverhältnismäßig wären, legt die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift nicht dar. 1.2. Die Klägerin rügt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei Inhaberin der Deponie geworden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Klägerin die Deponie im maßgeblichen Zeitpunkt der Stilllegung (durch die Anordnung vom 16.12.1993) eigenständig betrieben habe. Eine ausdrückliche Stilllegungsanzeige sei weder von der Klägerin noch von der T-Werk GmbH A-Stadt oder später von deren Liquidator ausgesprochen worden. Die Klägerin habe jedoch mit Schreiben vom 10.08.1992 einen Antrag auf Verschiebung des Termins der Zweitbewertung und Schließung der Mülldeponie der „T-Werke GmbH A-Stadt“ vom 30.10.1992 auf Beginn des Jahres 1993 gestellt. In der Folgezeit habe sie die Deponie für weitere Ablagerungen genutzt. Mit Schreiben vom 08.09.1992 habe sie selbst im Rahmen der Bearbeitung der Anzeige gemäß § 9a Abs. 2 AbfG bezüglich „ihrer“ Betriebsdeponie gegenüber dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Angaben gemacht und die Nachreichung weiterer Angaben angekündigt. Nach der Zweitbewertung Anfang Januar 1993 habe auch die Schließung erfolgen sollen. Die Klägerin habe sich damit als Inhaberin der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt geriert. Hingegen sei nicht ersichtlich, dass die T-Werke GmbH A-Stadt i. L. Anfang Januar 1993 noch eigene Geschäftstätigkeiten, insbesondere durch den Betrieb einer Deponie, wahrgenommen habe. Deren Liquidator habe ferner mit Schriftsätzen vom 09.09. und 25.11.1993 erklärt, die T-Werke GmbH A-Stadt i. L. sei nicht letzte Betreiberin der Deponie, so dass die Anzeige der Schließung der Anlage von anderer Seite habe erfolgen müssen. Eine wirksame Übernahme der Inhaberschaft der Deponie ergebe sich auch aus einer Vereinbarung vom 26.02.1998, in der die Klägerin sich dazu verpflichtet habe, ihre Klage gegen die Stilllegungs- und Rekultivierungsanordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 16.12.1993 zurückzunehmen, die Auflagen aus diesem Bescheid zu erfüllen und die Deponie nach Abstimmung jeder Einzelmaßnahme mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) unter Beteiligung an den Kosten zu rekultivieren. Dem hält die Klägerin entgegen, sie habe zu keinem Zeitpunkt die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Deponie besessen, insbesondere habe sie die Deponie nicht in eigener Verantwortung geführt. Die Anzeige zum Weiterbetrieb der Betriebsdeponie der (A)werk GmbH A-Stadt (alt) sei laut Zwischenbescheid der Bezirksregierung Magdeburg vom 01.06.1992 am 07.01.1991 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die (A)werk GmbH A-Stadt (alt) für den Betrieb der Deponie zuständig gewesen. Der Zwischenbescheid wie auch der Änderungsbescheid vom 03.09.1992 seien der (A)werk GmbH A-Stadt (alt) zugestellt worden, nicht jedoch ihr, der Klägerin. Auch habe sie mit Schreiben vom 10.08.1992 deutlich darauf hingewiesen, dass sie um die Verschiebung des Termins zur Schließung der Mülldeponie der „T-Werke GmbH A-Stadt“, also für den bisherigen Inhaber, bitte. Für sie sei es dabei ausschließlich um eine kurzfristige Nutzung einer vorhandenen Deponie bis zur Sicherstellung anderweitiger Entsorgungsmöglichkeiten gegangen. Die Inhaberschaft über die Deponie habe sie damit keinesfalls übernehmen wollen und auch nicht übernommen. Auch seien mit dieser kurzfristigen Nutzungsmöglichkeit keine weiteren Entscheidungsbefugnisse oder sonstigen Einflussmöglichkeiten verbunden gewesen. Deshalb habe sie auch mit Schreiben vom 08.09.1992 die Eigentumsverhältnisse sowie weiter dargestellt, dass der eigentliche Betreiber die „T-Werk GmbH A-Stadt“ gewesen sei, die sich damals in Liquidation befunden habe. Auch mit Schreiben vom 08.03.1993 habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Schließung der vorhandenen Deponie durch den Liquidator der T-Werk GmbH erfolge. Gleiches hätten ihre Vertreter anlässlich eines Gesprächs vor Ort am 23.03.1993 geäußert. Die T-Werk GmbH A-Stadt i. L. habe zu diesem Zeitpunkt auch noch eigene Geschäftstätigkeiten, insbesondere durch einen Betrieb der Deponie wahrgenommen. Die Auflagen des Zwischenbescheides vom 01.06.1992, wie beispielsweise die Sicherung durch Umzäunung, die Beschränkung der Ablagerung, die Abdeckung mit bindigen Erdstoffen und die Beräumung der Deponie von Schrott und von Autowracks habe der Liquidator der T-Werke A-Stadt GmbH i. L. durchgeführt. Durch die Vereinbarung vom 26 02.1998 könne sie nicht nachträglich Inhaberin der Deponie geworden sein. Im Übrigen könne sie mit den darin von ihr übernommenen Verpflichtungen auch deshalb nicht die Inhaberschaft an der Deponie übernommen haben, weil sie jede Einzelmaßnahme mit der BVS habe abstimmen müssen und sich die in Liquidation befindliche T-Werk GmbH A-Stadt i. L. mit 80 % an den Kosten der Rekultivierungsmaßnahmen beteiligt habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 22.07.2010 – 7 B 12.10 – NVwZ-RR 2010, 759, m. w. Nachw.) ist Inhaber einer Deponie im Sinne von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat. Der Begriff der „Betriebsführung“ ist im Abfallrecht grundsätzlich nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht. Darunter ist regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen. Eine Deponie wird auch dann „für eigene Rechnung" betrieben, wenn der Deponiebetrieb nicht der alleinige oder vorrangige Gegenstand des Unternehmens/Betriebes ist, sondern auf der Deponie ausschließlich oder im Wesentlichen Produktionsabfälle etc. abgelagert werden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen/Betrieb angefallen sind und auf diese Weise Aufwendungen für eine anderweitige Entsorgung der Produktions-/Betriebsabfälle erspart werden. Ein Deponiebetrieb „in eigener Verantwortung" wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Genehmigung/Zulassung zum Deponiebetrieb ursprünglich einem anderen Betreiber erteilt worden ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klägerin als Inhaberin der Deponie A-Stadt-O. angesehen; denn sie hat die Deponie zuletzt betrieben. Zwar trat zunächst die T-Werke GmbH A-Stadt, die aus einer Umwandlung des VEB Bauelemente H., Betriebsteil A-Stadt, hervorgegangen war, als Betreiberin der Deponie auf. Diese Gesellschaft stellte am 07.01.1991 einen Antrag auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 7 AbfG mit einer Betriebsdauer „bis zur Füllung der Ablagerungsstelle“, die im Folgenden als Anzeige einer vor dem 31.12.1990 bestehenden Anlage gemäß § 9a Abs. 2 AbfG gewertet und bearbeitet wurde. Als abgelagerte Abfälle auf der als „betriebseigen“ bezeichneten Deponie wurden Sägemehl, Holzstäube, Braunkohlenasche sowie Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung genannt. Diese Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt und später die BVS war und sich (spätestens) seit November 1992 in Liquidation befand, veräußerte jedoch bereits mit Vertrag vom 31.07.1991 ihre Geschäftseinrichtung, Maschinen- und Warenvorräte sowie weitere Vermögensgegenstände an die Klägerin. Übergabestichtag war der 01.08.1991. Die Klägerin war es dann auch, die mit Schreiben vom 10.08.1992 den Antrag stellte, den Termin der Zweitbewertung und Schließung der Deponie vom 30.10.1992 auf Beginn des Jahres 1993 zu verschieben, weil die geplante Späneaufbereitungs- und Wärmeerzeugungsanlage nicht termingerecht fertig gestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 08.09.1992 sprach die Klägerin von „ihrer“ Betriebsdeponie. Der Umstand, dass sie in diesen beiden Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 08.09.1992 die T-Werke GmbH A-Stadt i. L. als „eigentlichen“ Betreiber bezeichnete, vermag am Übergang der Inhaberschaft auf die Klägerin nichts zu ändern. Da es sich um eine Betriebsdeponie zur Ablagerung von aus der Türenproduktion entstandener Abfälle handelte und die (A) GmbH A-Stadt (alt) ihre Produktionsanlagen, Warenbestände und sonstige Vermögenswerte bereits Mitte des Jahres 1991 an die Klägerin verkauft hatte, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Verkäuferin Mitte 1992 noch an einem Weiterbetrieb der Betriebsdeponie im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung hätte haben sollen. Vielmehr benötigte allein die Klägerin die Deponie noch – wenn auch nur vorübergehend – für eigene betriebliche Zwecke. Ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang die Klägerin – etwa im Vergleich zur vorherigen Inhaberin, der (A) GmbH A-Stadt (alt) bzw. der T-Werke GmbH A-Stadt – Abfälle auf der Deponie ablagerte. Die „Verhaltenshaftung“ des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG folgt allein aus der (letzten) Inhaberschaft an einer Deponie, knüpft also nicht an die Menge oder Gefährlichkeit der abgelagerten Stoffe an (SächsOVG, Urt. v. 10.11.2009 – 4 B 545/07 –, DVBl 2010, 393). Unerheblich ist auch, dass die damals handelnden Behörden zunächst weiter die (A) GmbH A-Stadt (alt) bzw. die T-Werk A-Stadt GmbH als Inhaberin der Deponie ansahen und die Bezirksregierung Magdeburg den Zwischenbescheid vom 01.06.1992 sowie den Änderungsbescheid vom 03.09.1992 an diese Gesellschaft richtete. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Bezirksregierung Magdeburg zu diesen Zeitpunkten noch keine Kenntnis davon hatte, dass die T-Werk GmbH A-Stadt (alt) ihre Geschäftseinrichtung, Maschinen- und Warenvorräte sowie weitere Vermögensgegenstände an die Klägerin veräußert hatte. Ob der Vereinbarung vom 26.02.1998 für die Frage der Inhaberschaft rechtliche Bedeutung zukommt, bedarf damit keiner abschließenden Bewertung. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. „Abweichung" im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.04.2001 – 2 L 283/00 –, Juris; zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 12.07.2010 – 8 B 100/09 –, ZOV 2010, 193, m. w. Nachw.). Eine Abweichung liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Gerichts im Instanzenzug widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2009 – 4 BN 2.09 –, Juris). Die Abweichung muss danach eine unterschiedliche Auslegung derselben Rechtsvorschrift betreffen. Es genügt nicht, dass sich die Entscheidungen auf im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschriften beziehen; denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1996 – 10 B 1.95 –, Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 57). 2.1. Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil verstoße gegen „den ersten Leitsatz“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1985 (8 C 105.83 – BVerwGE 72, 265), wonach feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage bedürften, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststelle, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens halte. Das angefochtene Urteil räume selbst ein, dass die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid fehle, sei jedoch der Auffassung, dass Sinn und Zweck der Regelungen des § 36 Abs. 3, 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG im Wege der Auslegung als gesetzliche Grundlage herangezogen werden können. Mit diesen Ausführungen vermag die Klägerin die behauptete Divergenz nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dieser Entscheidung festgehalten, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürften, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststelle, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens halte. Es hat aber zugleich klargestellt, dass es einer wahrhaft „ausdrücklichen" Grundlage nicht bedürfe, ihr Vorhandensein durchaus auch im Wege der Auslegung ermittelt werden könne. Diese Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Seite 5 Absätze 2 und 3 des Urteilsabdrucks). 2.2. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des § 36 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2006 (7 C 15/05 – BVerwGE 126, 1). Auf der Grundlage des BBodSchG führe es aus, wie eine „solche Auslegung“ durchzuführen sei und dass § 4 Abs. 3 BBodSchG unmittelbar kraft Gesetzes Geltung entfalte. Von einer Pflichtbegründung durch konkretisierenden Verwaltungsakt habe der Bundesgesetzgeber bewusst abgesehen. Vergleiche man § 4 Abs. 3 BBodSchG mit § 36 Abs. 2 KrW/AbfG, so seien diese Formulierungen fast identisch. So habe auch in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG der Gesetzgeber darauf verzichtet, gegenüber dem Inhaber einer Deponie durch Feststellung klarzustellen, dass er später zur Nachsorge verpflichtet sein solle. Der Befund des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine gesonderte Feststellung die Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen verzögere, weil sie zur Abwehr eines festgestellten Sanierungsbedürfnisses von allen möglichen Verantwortlichen angefochten werden könne, bevor wiederum anfechtbare bodenschutzrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden könnten, spreche auch gegen eine gesonderte Betreiberfeststellung im Rahmen des § 36 Abs. 2 KrW-./AbfG. Die Ergebnisse einer Betreiberfeststellung seien bei Anordnung der Nachsorgemaßnahmen infolge Zeitablaufs vielfach überholt und bedürften erneut der Prüfling. Damit ist eine Divergenz zu der bezeichneten Entscheidung schon deshalb nicht dargetan, weil sie – wie die Klägerin selber vorträgt – nicht zu § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, sondern zu Regelungen des BBodSchG ergangen ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil lediglich entschieden, dass eine vorgeschaltete Altlastenfeststellung unzulässig sei. Nur darauf bezieht sich seine Aussage, dass die Sanierungspflicht gemäß § 4 BBodSchG unmittelbar kraft Gesetzes Geltung entfalte und der Bundesgesetzgeber von einer Pflichtbegründung durch konkretisierenden Verwaltungsakt bewusst abgesehen habe. Die Frage, wer als Sanierungsverantwortlicher heranzuziehen ist, ist damit noch nicht geklärt. Hierfür kommen gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Zu der Frage, ob die vorgeschaltete Feststellung eines Sanierungsverantwortlichen zulässig ist, verhält sich die von der Klägerin herangezogene Entscheidung nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.