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Urteil

2 KO 400/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0819.2KO400.14.0A
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Leitsätze
1. Rechtsstreit um Insolvenzbefangenheit einer Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG.(Rn.52) 2. Die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG ist ab Antragstellung übertragbar, pfändbar und der Insolvenz unterworfen.(Rn.59)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2012 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Kapitalentschädigung an den Beigeladenen zu zahlen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens im ersten Rechtszug haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug haben der Kläger zur Hälfte und der Beklagte und Beigeladene zu je einem Viertel zu tragen. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsstreit um Insolvenzbefangenheit einer Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG.(Rn.52) 2. Die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG ist ab Antragstellung übertragbar, pfändbar und der Insolvenz unterworfen.(Rn.59) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2012 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Kapitalentschädigung an den Beigeladenen zu zahlen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens im ersten Rechtszug haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug haben der Kläger zur Hälfte und der Beklagte und Beigeladene zu je einem Viertel zu tragen. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage mit zusätzlichem Leistungsantrag statthaft. Wurde eine gegen eine Behörde gerichtete öffentlich-rechtliche Geldforderung bestandskräftig bewilligt und verlangt der Adressat nur noch die Auszahlung an sich, so ist im Regelfall die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart (vgl. OVG NW, Urteil vom 10. November 1993 - 14 A 1220/89 - Juris 25, 42; Kopp, VwGO, 19. Auflage 2013, § 42, Rn. 13). In einem solchen Fall begehrt der Kläger weder den Erlass noch die Aufhebung eines Verwaltungsakts, sondern nur die tatsächliche Auszahlung als einen der Bewilligung nachfolgenden Realakt. Anders ist es jedoch hier, weil die Behörde im Bewilligungsbescheid selbst eine Regelung im Sinne des § 35 ThürVwVfG darüber getroffen hat, an wen die Forderung auszuzahlen ist. In dem Ausgangsbescheid vom 9. Juni 2008 ist die Festlegung, dass der Betrag an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werde, noch nicht zum regelnden Teil des Bewilligungsbescheids zu rechnen, sondern als bloße Mitteilung über den weiteren Vollzug der Bewilligung zu bewerten. Allerdings wurde im Widerspruchsbescheid eine Regelung über den zutreffenden Adressaten der Auszahlung getroffen. Der verfügende Teil des Verwaltungsakts, dem die Regelungswirkung zukommt, muss nicht notwendig getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55/88 - NVwZ-RR 1992, S. 472 [472]). Was zum verfügenden Teil einerseits und was der Begründung des Verwaltungsakts andererseits zuzuordnen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der auch auf Willensäußerungen der Verwaltung anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB ist der objektive Gehalt der Erklärung maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277). Der Widerspruch vom 13. Juni 2008 ist ausdrücklich nur insoweit gegen den Ausgangsbescheid gerichtet, als die Kapitalentschädigung an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden soll, und auf den Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850i ZPO gestützt. Durch den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2008 wurde der Widerspruch ausdrücklich als zulässig erachtet und mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Ausgangsbescheid zutreffend „festgestellt“ worden sei, dass die Kapitalentschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen sei; eine „Entscheidung“ zugunsten des Klägers, die Kapitalentschädigung an ihn zu überweisen, habe wegen seiner Insolvenz nicht erfolgen können. Nach den oben dargestellten Maßstäben traf der Widerspruchsbescheid nach seinem objektiv erkennbaren Inhalt eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete verbindliche Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 ThürVwVfG, als er die Festlegung des richtigen Auszahlungsempfängers als „Feststellung“ qualifizierte und bestätigte. Darin lag zugleich die inzidente Feststellung, dass die Forderung dem Insolvenzbeschlag unterworfen sei. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigte, sollte mit dieser Feststellung die Rechtmäßigkeit der dann noch vorzunehmenden Überweisung - als nachfolgendes schlichtes Verwaltungshandeln - an den Insolvenzverwalter verbindlich durch Verwaltungsakt festgelegt werden. Der Ausgangsbescheid ist demnach auch im Hinblick auf die Festlegung des Zahlungsadressaten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2008 gefunden hat, als Verwaltungsakt zu qualifizieren und in eben dieser Gestalt Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid kann auf den Ausgangsbescheid gestaltbildend einwirken, indem er den Regelungsgehalt modifiziert, aber auch indem er den Ausgangsbescheid nur bekräftigt; das gleiche gilt, wenn der Widerspruchsbescheid eine schlichte Willenserklärung (z. B. Rechnung) zu einem Verwaltungsakt umgestaltet (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 [5]; Urteil vom 17. März 1982 - 8 C 36/80 -, zitiert nach Juris; Beschluss vom 30. April 1996 - 6 B 77/95 - NVwZ-RR 1997, S. 132 f.). II. Die Klage ist teilweise begründet. Ihr ist insoweit stattzugeben, als der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben ist, soweit darin eine Entscheidung über den Zahlungsempfänger getroffen wurde. Das Zahlungsbegehren bleibt allerdings ohne Erfolg. 1. Soweit der Beklagte über die Frage des Zahlungsempfängers im Widerspruchsbescheid eine feststellende Regelung mit Außenwirkung getroffen und insoweit den Ausgangsbescheid umgestaltet hat, sind die Bescheide rechtswidrig. Dem Beklagten stand für diese Regelung keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Bei der Feststellung des Zahlungsempfängers handelt es sich um eine Regelung, durch die dem Kläger vorenthalten wird, was er begehrt. Sie stellt sich in dieser Konstellation als belastender Verwaltungsakt dar, der nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für feststellende Verwaltungsakte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 5 C 4/11 - Juris, Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23/02 - Juris, Rn. 14; Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986, S. 1120). Dabei beinhaltet die Ermächtigung zum Erlass einer Erlaubnis, eines Verbots oder einer Verpflichtung grundsätzlich auch die dahinter zurückbleibende Feststellung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 5 C 4/11 - Juris, Rn. 14; Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23/02 - Juris, Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 L 204/09 - Juris, Rn. 5-7). Die feststellende Regelung über den Insolvenzbeschlag ist jedoch nicht von der Kompetenz zur Bewilligung der Kapitalentschädigung umfasst. Auch wenn die Behörde Erwägungen darüber anstellen muss, an wen sie mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann, ist eine förmliche Bestimmung, an wen sie leisten muss, nicht automatisch von der Ermächtigung zur Bewilligung umfasst. Eine Feststellungskompetenz könnte der Bewilligungsbehörde zukommen, wenn sie etwa im Rahmen einer Leistungsbewilligung und -gewährung zu entscheiden hätte, wer von mehreren Anspruchstellern die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt und Gläubiger der Forderung ist. Hier hat sie aber nicht über das Rechtsverhältnis der Bewilligung selbst, d. h. die Frage entschieden, ob der Kläger Gläubiger der Forderung ist, sondern ob auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften die Forderung an einen anderen als den Gläubiger auszureichen ist, namentlich ob die Kapitalentschädigung eine pfändbare Forderung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO ist und ob ein insolvenzrechtlich zu beachtender Pfändungsschutz insbesondere nach der Vorschrift des § 850i ZPO eingreift, den der Kläger schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat (Schreiben vom 13. Juni 2008, S. 2). § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören; die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Eine verbindliche Regelung hierüber zu treffen, kam dem Beklagten nicht zu. Er hätte daher nach rechtlicher Prüfung an den nach seiner Auffassung richtigen Zahlungsadressaten auszahlen müssen oder die Kapitalentschädigung möglicherweise, sofern die näheren Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, befreiend hinterlegen können (§§ 372 Satz 2, 378 BGB in entsprechender Anwendung, vgl. dazu BayObLG, Urteil vom 23. April 2001 - 5Z RR 500/99 - Juris, Rn. 27; Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, Einf. v. § 372, Rn. 1). Eine Ermächtigung folgt auch nicht aus § 185 InsO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Macht etwa die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest (§ 185 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO). Solche besonderen Zuständigkeiten bestehen allerdings nur, wenn einer Forderung in Bezug auf Grund und Höhe widersprochen wird (vgl. Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 185, Rn. 2; Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 185, Rn. 1). In diesen Fällen ist Gegenstand der Prüfung die Feststellung der Forderung selbst, d. h. ob die Forderung besteht. § 185 InsO bestimmt, dass hierüber das Fachgericht des entsprechenden Rechtswegs oder die Behörde mit der größeren Sachnähe und Fachkompetenz entscheidet. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Forderung selbst ist unstreitig. Der Ausgangsbescheid vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 ist dementsprechend aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Kapitalentschädigung an den Beigeladenen zu zahlen sei. 2. Der Leistungsantrag bleibt hingegen erfolglos. Da dem Kläger durch den Bescheid vom 9. Juni 2008 die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG bestandskräftig bewilligt wurde, hätte dies grundsätzlich eine entsprechende Zahlungspflicht zur Folge. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, steht dem aber entgegen, dass die Forderung insolvenzbefangen ist. Daran, dass das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde, bestehen keine stichhaltigen Zweifel. Das Amtsgericht Gera hat dem Beklagten eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vom 23. November 2006 (8 IN 708/06) übersandt, die sich in den beigezogenen Behördenakten befindet. Dagegen sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Insolvenzeröffnung in diesem Streitverfahren unbeachtlich. Er hätte gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts ergreifen müssen. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Zuordnungssubjekt aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter. Ihn trifft auch eine Prüfungspflicht, ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören oder nicht. Wie bereits oben ausgeführt bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO als Ausnahme von der Regel des grundsätzlich umfassenden Insolvenzbeschlags, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören; die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Zu den „Gegenständen“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO werden Sachen und Rechte gefasst. Forderungen sind der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand pfändbar ist und zur Insolvenzmasse gehört oder ob vollstreckungsrechtliche Schutzvorschriften eingreifen, ist insbesondere nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strikt zu differenzieren: Ist zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter streitig, ob ein Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört, so ist dieser Streit - von den in der Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht, etwa durch Feststellungsklage, auszutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - Juris, Rn. 4, 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09 - Juris, Rn. 2; FK-Bornemann, InsO, 7. Auflage 2013, § 35, Rn. 37, § 36 Rn. 70, 74). Dies gilt auch dann, wenn streitig ist, ob eine öffentlich-rechtliche Forderung (z. B. Altersruhegeld) dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Streit hierüber zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner ist in erster Linie auf Grund der Insolvenzordnung zu entscheiden. Er ist nach der Rechtsnatur des zu beurteilenden Verhältnisses eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Der Streit über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist daher vor dem Prozessgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht vor dem Konkurs- bzw. Insolvenzgericht auszutragen (Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 35, Rn. 111; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83 - Juris, Rn. 3-6, noch zu § 1 KO, Altersruhegeld; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - Juris, Rn. 7, zum Streit um die Massefreiheit von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte, deren Pfändbarkeit sich nach § 54 SGB I richtet). Sind Gegenstand des Verfahrens aber Vollstreckungshandlungen oder Anordnungen des Vollstreckungsgerichts nach den vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die § 36 Abs. 4 InsO Bezug nimmt, also die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, die auch im Insolvenzverfahren anzuwenden sind, sind die Insolvenzgerichte ausschließlich zuständig (FK-Bornemann, InsO, § 35, Rn. 37, § 36 Rn. 70; BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - Juris, Rn. 4, 5; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 - Juris, zur begrenzten entspr. Anw. auf weitere Pfändungsschutzvorschriften). Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor allem darauf, dass ihm Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850i ZPO zu gewähren und ihm die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG auf Grund einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Zwecks der Entschädigungsleistung und seiner persönlichen Verhältnisse zu belassen sei. Diese Prüfung ist auf Grund der aufdrängenden Spezialzuweisung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO ausschließlich dem Insolvenzgericht zugewiesen und in dem eigenen, dafür vorgesehenen Verfahren vorzunehmen. Die Entscheidung, ob vollstreckungsrechtliche Schutzvorschriften eingreifen, wird auch nicht dadurch zum Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weil die Verwaltungsbehörde über ihre Entscheidungszuständigkeit hinausgehend verneint hat, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Frage behandelt wurde, ob der Streit um die Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Insolvenzmasse vor dem (ordentlichen) Prozessgericht zu klären sei, bezog sich dies auf Fälle, in denen dieser Streit zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner ausgetragen wurde, so dass der Rechtsstreit um den Insolvenzbeschlag konsequent als bürgerlich-rechtlich zu beurteilen war (vgl. bereits oben BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, a. a. O.). Das schließt nicht aus, dass in einem verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit gegen die Behörde die Frage der Insolvenzbefangenheit wegen der Anspruchsberechtigung des Klägers bzw. Insolvenzschuldners zu klären ist. Deutlicher als im vorliegenden Fall wird dies, wenn die Frage, ob eine Forderung zur Insolvenzmasse gehört, zu klären ist, um die Prozessführungsbefugnis des klagenden Insolvenzverwalters festzustellen. Klagt dieser etwa auf Erlass eines leistungsgewährenden Verwaltungsakts und auf Auszahlung, kann seine Prozessführungsbefugnis, die nur besteht, wenn die streitige Forderung übertragbar und Teil der Insolvenzmasse ist, nicht offenbleiben (so zu Recht VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 - 20 K 7697/09 -, Juris, Rn. 18; vgl. zur Klärung des Insolvenzbeschlags als Vorfrage OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 8 PA 49/07 - Juris, Rn. 5 f.). Die streitbefangene Forderung unterliegt auch dem Insolvenzbeschlag, weil sie pfändbar und übertragbar ist. Der Bundesgerichtshof hat in bislang zwei Beschlüssen entschieden, dass die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG im Gegensatz zur besonderen Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG keinen Pfändungsschutz genießt und folglich Bestandteil der Insolvenzmasse ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11 - Juris, Rn. 4; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10 - Juris, Rn. 4). Eine nähere Begründung gibt der Bundesgerichtshof nicht. Die Auffassung wird aber durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden bestätigt: Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 StrRehaG ist die Kapitalentschädigung ab Antragstellung übertragbar und vererblich. Als übertragbare Forderung ist sie gemäß § 851 ZPO pfändbar und der Insolvenz unterworfen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die historische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber die Haftentschädigung bewusst als übertragbare Forderung ausgestaltet hat. Im Regierungsentwurf zum Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz war zunächst noch vorgesehen, dass der Anspruch auf Kapitalentschädigung vor Feststellung oder gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich sein sollte; begründet wurde dies mit dem höchstpersönlichen Charakter der Kapitalentschädigung als Wiedergutmachungsleistung für erlittene Freiheitsentziehung (BT-Drucks. 12/1608, S. 26 zu § 17 Abs. 3). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhielt die Vorschrift die noch heute gültige Fassung. Grund hierfür war freilich nicht, die Forderung als frei abtretbar zu gestalten, sondern die erhebliche und unterschiedliche Länge der Rehabilitierungsverfahren (BT-Drucks. 12/2820, S. 27, Nr. 1. a. E., S. 31 zu § 17 Abs. 3), die bei lebensälteren Rehabilitierungs-Antragstellern zu einem Anspruchsverlust führen konnte. Auch wenn der Gesetzgeber in erster Linie die Vererbbarkeit des Anspruchs im Auge hatte, ändert dies nichts daran, dass er die Übertragbarkeit darüber hinausgehend umfassend geregelt hat. Wenn er nur eine eingeschränkte Übertragbarkeit hätte zulassen wollen, hätte dies in der Regelung Niederschlag finden müssen. Die Übertragbarkeit wird des Weiteren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Gesetzessystematik bestätigt. Während die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unpfändbar und nicht übertragbar ist (§ 17a Abs. 5 StrRehaG), hat der Gesetzgeber bei der Haftentschädigung gemäß § 17 StrRehaG von einer entsprechenden Regelung abgesehen. Daraus, dass diese Zuwendung als monatliche Rente gezahlt wird, kann schließlich der teleologische Schluss gezogen werden, dass laufende Zahlungen gemäß § 17a StrRehaG, die der Verbesserung des Lebensunterhalts dienen, anders behandelt werden sollen als die einmalige Entschädigung nach § 17 StrRehaG. Eine Unübertragbarkeit folgt auch nicht aus der Rechtsnatur der Haftentschädigung. Der Pfändbarkeit eines Anspruchs wegen immaterieller Schäden kann zwar gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegenstehen, dass die Leistung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - Juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Juris, Rn. 12). Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind jedoch generell übertragbar und pfändbar. Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen. Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11 - Juris Rn. 5). Da die Haftentschädigung demzufolge übertragbar ist und dem Insolvenzbeschlag unterliegt, kann sie der Kläger als Insolvenzschuldner nicht einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger teilweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Senat folgt in dieser Frage der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte, soweit dies mit einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 StrRehaG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG begründet wird, und zwar auch für die Fälle, in denen nicht das Landgericht gemäß § 8 StrRehaG, sondern gemäß § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG das Verwaltungsgericht entscheidet (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 14 E 91/98 -, Juris, Rn. 3 ff.; OVG Nds, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 OA 58/14 - Juris, Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 20. August 2009 - 3 A 1852/09.Z - Juris, Rn. 17; i. E. ebenso, jedoch unter Bezugnahme auf § 188 VwGO BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1611 - Juris, Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Februar 2009 - 7 A 11155/08, 7 D 10888/08 - Juris, Rn. 18; OVG HH, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13.Z - Juris, Rn. 25; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. September 2012 - 5 A 417/09 - Juris, Rn. 2; OVG Saarl., Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 325/09 - Juris, Rn. 64; Gebührenfreiheit verneinend wohl OVG BB, Beschluss vom 3. November 2011 - OVG 11 N 70.10 - Juris, Rn. 7). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger war nach seinen individuellen Verhältnissen nicht in der Lage, das Verfahren selbst zu betreiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten darum, ob eine dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zur Insolvenzmasse gehört. Der im Jahre 1965 in Gera geborene Kläger wurde durch Urteil des Kreisgerichts Schleiz vom 26. September 1984 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er befand sich deswegen vom 22. Juli 1984 bis zum 13. Juni 1985 in Haft. Danach erhielt er die Urkunde über seine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und wurde in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entlassen. Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. Oktober 1986 wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erteilt. Außerdem wurde ihm auf Grund des Häftlingshilfegesetzes Eingliederungshilfe gewährt. Der Kläger lebte nach seiner Übersiedlung in Bayern und bestand im Jahr 1994 die Meisterprüfung im Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk. In der Folgezeit war er selbständig, bis er auf Grund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig wurde. Durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Gera als Insolvenzgericht vom 23. November 2006 (8 IN 708/06) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Dem Schuldner wurde gemäß § 80 InsO verboten, sein Vermögen zu verwalten und über sein Vermögen zu verfügen. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beigeladene ernannt. Durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2007 (Az. 6 Reha 16/07) wurde auf Antrag des Klägers das Urteil des Kreisgerichts Schleiz vom 26. September 1984 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Weiter wurde in dem Beschluss festgestellt, dass sich der Kläger vom 22. Juli 1984 bis 13. Juni 1985 zu Unrecht in Haft befunden habe und dass die Rehabilitierung Ausgleichsansprüche nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes begründe. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von 3.681,36 € zu (306,78 € pro angefangenen Kalendermonat Haft). Er bat, die Kapitalentschädigung auf ein von ihm bezeichnetes Konto zu überweisen. Der Beigeladene teilte dem Beklagten mit, dass die Kapitalentschädigung der Insolvenzmasse zukomme. Es werde deshalb um Überweisung des Betrags auf das bezeichnete Anderkonto gebeten. Durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. Juni 2008 wurde dem Kläger wegen der Gewahrsamnahme eine Kapitalentschädigung in Höhe von 6.840,00 DM - entsprechend 3.497,24 € - zuerkannt und zugleich festgelegt, dass der Betrag nach Bestandskraft des Bescheids auf das Konto des Insolvenzverwalters überwiesen werde. Durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juni 2008, beim Beklagten eingegangen am 16. Juni 2008, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 9. Juni 2008 Widerspruch und verlangte, in Abänderung des Bescheids den Auszahlungsbetrag von 3.497,24 € auf das Konto seiner Schwester als Betreuerin zu überweisen. Durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14. November 2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen: Mit dem Ausgangsbescheid sei zutreffend festgestellt worden, dass der Entschädigungsbetrag an den Insolvenzverwalter auszuzahlen sei. Die in Rede stehende Kapitalentschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung sei pfändbar. Eine Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse habe der Insolvenzverwalter gegenüber der Behörde nicht abgegeben. Die Kapitalentschädigung sei als solche keine Sozialleistung. Es handele sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Sonstige mit der Maßnahme verbundene Nachteile könnten ggf. durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bzw. durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ausgeglichen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2008 zugestellt. Mit der am 24. November 2008 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kapitalentschädigung dürfe nach ihrem Sinn und Zweck nicht in die Insolvenzmasse fallen. Durch die Haft habe er schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten. Posttraumatische Spätfolgen hätten schließlich auch dazu geführt, dass er berufsunfähig geworden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die berufliche Benachteiligung eines Opfers der politischen Verfolgung entschädigt werden. Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte mache deutlich, dass gemäß § 17 StrRehaG zu gewährende Leistungen aus Härtefallgründen nicht verwertet werden müssten (Sächs. LSG, Urteil vom 21. September 2006 - L 3 AL 96/06). Die Interessen der Gläubiger hätten im Falle des Klägers angesichts seiner gravierenden Leidensgeschichte zurückzustehen. Die Haftentschädigung und die Leistung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach §§ 17, 18 StrRehaG sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die höchstpersönlichen Nachteile ausgleichen, die der durch Unrechtsmaßnahmen Betroffene habe hinnehmen müssen. Nach alledem bestehe erst recht Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO für die Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz i. V. m. § 36 Abs. 1 InsO. Ein Entzug des Pfändungsschutzes mit der Begründung, die Kapitalentschädigung sei übertragbar und vererblich, widerspreche dem sozialrechtlichen Charakter der Leistung. Mit der Einbeziehung der Kapitalentschädigung in die Insolvenzmasse werde die vom Gesetzgeber geschaffene Wiedergutmachung in das Gegenteil verkehrt. Diese Vorgehensweise wirke sich für den Kläger als Ungleichbehandlung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zunächst durch Urteil vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 10. April 2012 (Az. 2 KO 473/11) das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zurückverwiesen. Im fortgeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2008 den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung in Höhe von 3.497,24 € auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwaltskanzlei Kögler und Kollegen zu überweisen, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Antrags- und Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er könne mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Beigeladenen leisten, da die dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung zur Insolvenzmasse gehöre. Dem Kläger fehle insoweit die Verfügungsbefugnis. Die Kapitalentschädigung unterliege der Zwangsvollstreckung und gehöre damit zur Insolvenzmasse. Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. September 2006 sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Pfändungsschutz könne im vorliegenden Fall auch nicht mit der Argumentation des Klägers zu einem besonderen Härtefall begründet werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG zur Insolvenzmasse gehöre (Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11). Das Verwaltungsgericht hat die Klage (im zweiten Durchgang) durch Urteil vom 17. Juli 2012 erneut abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO einzustufen. Die durch Bescheid vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 getroffene Entscheidung des Beklagten, an wen die dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung auszuzahlen sei, stelle eine - im Verhältnis zur Zuerkennung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung - eigenständige Maßnahme des Beklagten dar. Der Beklagte treffe insoweit eine Entscheidung darüber, wem die Verfügungsbefugnis über den Zahlungsbetrag zustehe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger sei zwar Inhaber der zuerkannten Geldforderung. Die Verfügungsbefugnis stehe jedoch nicht ihm, sondern dem Beigeladenen als Insolvenzverwalter zu. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange (Insolvenzmasse). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehörten Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen, nicht zur Insolvenzmasse. Diese Voraussetzung sei allerdings für eine Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfüllt. Es fehle an einer ausdrücklichen oder sinngemäß getroffenen gesetzlichen Regelung, wonach die in Rede stehende Kapitalentschädigung nicht der Zwangsvollstreckung unterliege. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ließen eindeutig darauf schließen, dass die Leistung nach § 17 StrRehaG - anders als die Opferzuwendung nach § 17a StrRehaG - der Zwangsvollstreckung unterliege, d. h. pfändbar sei. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Pfändbarkeit der Kapitalentschädigung i. S. d. § 17 StrRehaG sei nicht vorhanden. § 17 StrRehaG enthalte keine Regelung über eine Unpfändbarkeit der Kapitalentschädigung. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz weise zwar mit § 16 Abs. 4 StrRehaG eine Bestimmung zum Schutz des Berechtigten nach § 17 StrRehaG auf. Dieser Schutz reiche jedoch nicht so weit, dass eine Pfändung ausgeschlossen wäre, und begründe auch keine Gleichstellung mit Leistungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch. Gemäß § 16 Abs. 4 StrRehaG blieben die Leistungen nach §§ 17 bis 19 als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sei, unberücksichtigt. Diese Bestimmung regele das Nebeneinander von Sozialleistungsarten. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften etwa des SGB I über Pfändungsschutz sei nicht angeordnet worden. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG lasse darauf schließen, dass der Kapitalentschädigung i. S. d. § 17 StrRehaG gerade keine Existenzsicherungsfunktion für den Berechtigten zukommen solle. Der Umstand, dass die Kapitalentschädigung den Berechtigten nicht vom Bezug der in § 16 StrRehaG genannten Sozialleistungen ausschließe, ermögliche es einem auf öffentliche Sozialleistungen angewiesenen Berechtigten, sich aus dem Entschädigungsbetrag "Extras" zu gönnen. Daraus, dass ein auf Sozialleistungen angewiesener Berechtigter die Kapitalentschädigung nicht für seinen notwendigen Lebensunterhalt einsetzen müsse, folge aber gerade nicht, dass die Kapitalentschädigung auch unpfändbar sei. § 17 Abs. 3 StrRehaG bestimme, dass die Kapitalentschädigung ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich sei. Infolge der Übertragbarkeit könne der Berechtigte den Anspruch verpfänden. Ebenso sei dann eine Pfändung durch Gläubiger des Berechtigten möglich. Bestätigt werde dies durch die Gesetzessystematik. Für die in § 17a StrRehaG geregelte besondere monatliche Zuwendung für Haftopfer sei in § 17a Abs. 5 StrRehaG ausdrücklich bestimmt, dass sie unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererblich sei. Daher würde eine Opferrente i. S. d. § 17a StrRehaG nicht zur Insolvenzmasse gehören. Jedoch könne die Vorschrift des § 17a Abs. 5 StrRehaG auf Fälle der Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG keine entsprechende Anwendung finden. Es fehle an einer Gesetzeslücke. Beide Leistungen dienten zum Ausgleich von Nachteilen, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden seien. Dennoch wiesen sie Unterschiede auf: Die besondere Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG habe existenzsichernde Bedeutung. Anders als die Kapitalentschädigung sei sie monatlich zu gewähren. Der genannte Sicherungszweck könne nur erreicht werden, wenn zugleich Schutz vor Pfändungen bestehe. Überdies zeige die Regelung des § 17a Abs. 5 StrRehaG, dass der Gesetzgeber sich mit der Frage eines Pfändungsschutzes ausdrücklich befasst habe. Die Beschränkung dieses Schutzes auf die Leistung nach § 17a StrRehaG lasse darauf schließen, dass ein entsprechendes Bedürfnis für die in § 17 StrRehaG normierte Leistung gerade verneint worden sei. Die Genugtuungsfunktion der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG erfordere zu ihrer Verwirklichung ebenfalls keinen Pfändungsschutz. Der Gesetzgeber habe auch bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen immateriellen Schadens (§ 253 Abs. 2 BGB), denen ebenfalls eine Genugtuungsfunktion zukomme, keine Unpfändbarkeit vorgesehen. Mit der Genugtuungsfunktion einer Zuwendung sei es nicht unvereinbar, dieses Vermögen zur Tilgung eigener Schulden einsetzen zu müssen. Dies gelte auch, wenn die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen (auch) in ursächlichem Zusammenhang mit Haftfolgen stehe. Denn die Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen die Unpfändbarkeit einer Forderung beinhalte auch eine Abwägung zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen (vgl. Beschluss des BGH vom 10.11.2011 - IX ZA 99/11). Dass Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz im Rahmen des § 17 Abs. 2 StrRehaG auf die Kapitalentschädigung anzurechnen seien, der Gesetzgeber dies aber nicht zum Anlass genommen hätte, insoweit auch die Vorschrift des § 25b HHG zu übernehmen, begründe keinen Wertungswiderspruch. Die Anrechnung wirke sich auf den Schutz der Leistung nach dem Häftlingshilfegesetz vor einer Zwangsvollstreckung nicht aus. Die Anrechnung führe nur dazu, dass die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG niedriger ausfalle. Soweit der Kläger sich auf Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung unter Härtefallgesichtspunkten berufe, kämen diese Bestimmungen als Auslegungskriterien nicht in Betracht. Das schwierige Schicksal des Klägers sei gerade bei Berechtigten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz kein Einzelfall. Dies zeige sich auch in der zusätzliche Leistungen gewährenden Bestimmung des § 17a StrRehaG für besonders Betroffene. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz enthalte damit eigenständige Schutzvorschriften. Die Voraussetzungen der Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung seien überdies im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Sie dienten der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 850i ZPO) oder seien an ganz besondere Umstände geknüpft (§ 765a ZPO). Daran fehle es hier. Der Kläger hat gegen das am 30. Juli 2012 zugestellte Urteil am 15. August 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 26. Mai 2014 zugelassen. Der Beschluss wurde am 19. Juni 2014 zugestellt. Der Kläger hat die Berufung am 18. Juli 2014 begründet. In der Begründung macht er geltend: Der Beklagte habe sich vorauseilend als Drittschuldner betrachtet. Damit würde ihm als Zahlungspflichtigem eine rechtliche Bewertung zugestanden, die nicht in seine Zuständigkeit falle. Aufgrund der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit mindestens seit 2001 und der Insolvenzeröffnung im Jahr 2006 hätte das Verfahren bereits mangels Masse eingestellt werden müssen, lange bevor die Kapitalentschädigung gewährt wurde. Das Insolvenzverfahren leide an Formfehlern. Die Kapitalforderung könne auch nicht in die Insolvenzmasse fallen, weil sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden habe. Der Kläger habe durch die rechtsstaatswidrige Haft schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten. Diese hätten zur Berufsunfähigkeit geführt. Nach einer gesundheitlichen Stabilisierung habe er sich in seinem ausgebildeten Beruf als Ofensetzer selbständig gemacht. Das Scheitern im Beruf durch die bei Stress auftretende Retraumatisierung sei auf die haftbedingten Ursachen zurückzuführen. Auf Grund der Erkrankung habe er es versäumt, früher einen Antrag auf die ihm nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zustehenden Leistungen zu stellen. Die Leidensgeschichte des Klägers sei so gravierend, dass es unter Abwägung der Interessen der Gläubiger und der Tatsache, dass die Entschädigung für die während der Haft erlittenen Vermögensverluste gezahlt werde, nicht verhältnismäßig sei, dass die Entschädigung der Bank zukommen solle. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011, wonach einer Entschädigung nach § 17 StrRehaG kein Pfändungsschutz zukomme und sie daher zur Insolvenzmasse gehöre, widerspreche der gesetzlichen Regelung. Auch wenn abtretbare Forderungen grundsätzlich pfändbar seien, seien Ausnahmen zugelassen. Gemäß § 850i ZPO könne das Gericht dem Schuldner sonstige Einkünfte nach freier Schätzung belassen. Bei der Entscheidung seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners frei zu würdigen und dessen Antrag nur abzulehnen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstünden. Allerdings seien die Belange der Gläubigerbank nicht höher einzustufen als der ohnehin geringe Betrag der Kapitalentschädigung für den Leidensweg des Klägers. Entgegen dem Bundesgerichtshof sei die Kapitalentschädigung kein Schmerzensgeld, sondern eine gesetzliche Regelung zur Abmilderung von Menschenrechtsverletzungen der DDR. Für die Unpfändbarkeit der Kapitalentschädigung spreche, dass in § 17 StrRehaG eine soziale Ausgleichsleistung geregelt sei, die deshalb nicht der Pfändung unterliegen könne. Es sei auch Wille des Gesetzgebers gewesen, Opfer der politischen Verfolgung sozial zu entschädigen. Die Kapitalentschädigung sei ein Ausgleich dafür, dass der Kläger auf Grund der Erwerbsunfähigkeit keine Altersrücklage habe bilden und keine Rentenzahlungen habe erbringen können. Eine fiktive Rückrechnung der Kapitalentschädigung, verteilt auf die Monate der Haft, ergebe eine monatlichen Zahlung, die unter der Pfändungsfreigrenze liege. Die Leistungen seien aus Härtefallgründen nicht als verwertbar anzusehen. Das Sächs. Landessozialgericht habe im Urteil vom 21. September 2006 entschieden, dass Vermögen, das aus Leistungen nach §§ 17, 18 StrRehaG angespart sei, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbar anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass die Rentennachteile des Klägers auch nicht durch andere Versorgungsleistungen ausgeglichen würden. Wenn die Kapitalentschädigung bei Sozialleistungen nicht zur Verwertung herangezogen werde und Sozialhilfe gemäß § 850i ZPO nicht gepfändet werden dürfe, bestehe ein Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO auch für die Kapitalentschädigung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2012 zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2008 den Beklagten zu verurteilen, die Kapitalentschädigung wegen zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe i. H. v. 3.497,24 € an ihn, den Kläger, auszuzahlen und die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass zur Begründung einer Unpfändbarkeit nicht auf § 9 BerRehaG zurückgegriffen werden könne, da die Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG keine berufliche Entschädigungsleistung darstelle und die Vorschriften des BerRehaG daher nicht maßgeblich seien. Dass im Unterschied zur ursprünglichen Regelung nach der Neufassung des StrRehaG eine Pfändbarkeit gegeben sei, habe das Verwaltungsgericht zutreffend damit begründet, dass es an einer ausdrücklichen oder sinngemäßen Regelung fehle, derzufolge die Kapitalentschädigung nicht der Zwangsvollstreckung unterliege. Zu Recht habe es entschieden, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie der Sinn der Regelung darauf schließen ließen, dass die Leistungen nach § 17 StrRehaG, anders als die Opferzuwendung nach § 17a StrRehaG der Zwangsvollstreckung unterlägen. Der Gesetzgeber habe auch bei späteren Gesetzesänderungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine ausdrückliche Regelung über die Unpfändbarkeit zu treffen. Für eine Analogie des § 17a StrRehaG fehle es an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Die Widerspruchsbehörde habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, aus der Tatsache, dass ein auf Sozialleistungen angewiesener Berechtigter die Kapitalentschädigung nicht für seinen Lebensunterhalt einsetzen müsse, könne nicht abgeleitet werden, dass auch die Kapitalentschädigung unpfändbar sei. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei wirksam (wird ausgeführt). Der Anspruch auf Kapitalentschädigung unterliege dem Insolvenzbeschlag. Dem unterliege gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehöre oder das er während des Verfahrens erlange. Mit der Stellung des Antrags auf Kapitalentschädigung sei der Anspruch entstanden. Dieser Anspruch sei auch nicht dem Insolvenzbeschlag entzogen, weil er, wie der Kläger meine, nicht pfändbar sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 StrRehaG sei der Anspruch auf Kapitalentschädigung ab Antragstellung übertragbar und vererblich. Der Gesetzgeber habe sich von Anfang an entschieden, die Kapitalentschädigung als übertragbaren Anspruch auszugestalten. Im Regierungsentwurf sei der Anspruch noch bis zur Festsetzung als nicht übertragbar vorgesehen gewesen. Gleichwohl sei der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren in die jetzt gültige Fassung geändert worden. Daraus lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber von Anfang an davon ausgegangen sei, dass die Kapitalentschädigung übertragbar sein solle. Er habe im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens lediglich den Zeitpunkt der Übertragbarkeit vorverlagert. Er habe sich auch nicht darauf beschränkt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung nur als vererblich auszugestalten. Der Gesetzgeber habe § 17 Abs. 3 StrRehaG ferner nicht geändert, als er die Regelung des § 17a StrRehaG geschaffen habe, in der er von Anfang an die Unpfändbarkeit angeordnet habe. Es bestünden auch keine besonderen Umstände, aus denen die Kapitalentschädigung ausnahmsweise dem Insolvenzbeschlag entzogen sein könnte. Unerheblich sei, ob dem Kläger ein subjektiver Vorwurf wegen seiner finanziellen Situation gemacht werden könne. Die Verbindlichkeiten rührten aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit von 1994 bis 2000 und einer trennungsbedingten Veräußerung seiner Wohn- und Geschäftsimmobilie. Der Kläger selbst habe den Insolvenzantrag gestellt, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Daher sei es nicht unbillig, die Kapitalentschädigung einzusetzen, um die Verbindlichkeiten zumindest in geringem Umfang zu tilgen. Die Kapitalentschädigung diene nicht der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Dazu dienten die anderen Sozialleistungen, insbesondere die Erwerbsminderungsrente, die ihm bewilligt und im Insolvenzverfahren nicht verwertet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.