Beschluss
2 O 89/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0912.2O89.11.0A
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Leitsätze
1. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlassenen und am 01.01.2010 in Kraft getretenen Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6) erlangen zu können, muss der Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 besitzen bzw. erstreiten.(Rn.4)
2. Es bleibt offen, ob ein Ausländer, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügt. (Rn.6)
3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde durch den Ausländer über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände stellt allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab, ohne dass es einer Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung bedarf.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlassenen und am 01.01.2010 in Kraft getretenen Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6) erlangen zu können, muss der Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 besitzen bzw. erstreiten.(Rn.4) 2. Es bleibt offen, ob ein Ausländer, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügt. (Rn.6) 3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde durch den Ausländer über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände stellt allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab, ohne dass es einer Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung bedarf.(Rn.11) I. Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Erforderlich wäre zumindest eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 RdNr. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Kläger haben voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse. 1. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Kläger dahingehend ausgelegt, dass ihnen für die Vergangenheit Aufenthaltserlaubnisse und zugleich jeweils eine Verlängerung derselben entsprechend § 104a Abs. 6 AufenthG i. V. m. der Bleiberechtsregelung (Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.12.2009 und 23.12.2009) erteilt werden solle. Zu Unrecht wenden sich die Kläger gegen diese Auslegung mit der Begründung, sie verfolgten nicht allein einen Anspruch nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG, vielmehr ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen, am 01.01.2010 in Kraft getretenen und für sie günstigeren Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2009 (Az. 42.31-12231.83.3.6), die neben § 104a AufenthG anwendbar sei. Dabei übersehen sie, dass die Regelungen dieser Anordnung nur für solche Ausländer gelten, die bereits Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anordnung, die den begünstigten Personenkreis ausdrücklich auf diese Ausländer beschränkt. Um in den Anwendungsbereich dieser Anordnung zu gelangen, müssen die Kläger damit zuvor jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erstreiten. Zwar konnte eine solche Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt und danach nur noch verlängert werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht dies einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit aber nicht entgegen, weil eine solche Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder für eine Neuerteilung auf der Grundlage der von den Klägern genannten Verordnung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 19.09 –, NVwZ 2011, 26). Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, sondern mit Blick auf die Befristungsregelung des § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf den 31.12.2009 abzustellen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O.). 2. Die Kläger haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009. 2.1. Ein solcher Anspruch scheidet möglicherweise schon deshalb aus, weil die Kläger bis zum 31.12.2009 nicht über ausreichenden Wohnraum im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügten. Sie lebten (und leben) in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt. Für die Voraussetzung des ausreichenden Wohnraums dürfte die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 AufenthG heranzuziehen sein (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II - § 104a RdNr. 31; Hailbronner, AufenthG, § 104a RdNr. 9; VG München, Urt. v. 11.03.2010 – M 12 K 09.5610 –, Juris, m. w. Nachw.). Danach wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Ob diese Voraussetzungen bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfüllt sind, erscheint fraglich (verneinend: Funke-Kaiser, a.a.O.; § 104a RdNr. 31, § 2 RdNr. 68.1). Die Gerichte sind nicht an den verwaltungsinternen Anwendungshinweis des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt in Abschnitt II. Nr. 5 seines Erlasses vom 08.05.2008 (Az: 42.31-12231-83.3.7) gebunden, wonach die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe. Die Frage ausreichenden Wohnraums kann aber letztlich dahinstehen, da am maßgeblichen Stichtag 31.12.2009 weitere Anspruchsvoraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt waren. 2.2. Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG musste der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von dieser Voraussetzung war gemäß § 104a Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen konnte. Im Übrigen konnte gemäß § 104a Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dieser Voraussetzung nur für eine Übergangszeit bis zum 01.07.2008 abgesehen werden. Die Klägerin zu 1 dürfte diese Voraussetzung nicht erfüllen. Nach den – von ihr nicht bestrittenen – Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung hat sie fast keine Deutschkenntnisse. Anhaltspunkte dafür, dass die am 31.12.2009 49-jährige Klägerin aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage war, die erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben, sind nicht ersichtlich. 2.3. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. 2.3.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klägerin zu 1 den Beklagten über ihre Staatsangehörigkeit täuschte, indem sie angab, staatenlos zu sein und nur über ein „weißes Papier“ zu verfügen. Eine Täuschung der Ausländerbehörde im Sinne des § 104a Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Ausländer vorsätzlich falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit macht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG II - § 104a RdNr, 41.1). Dem werden die Kläger voraussichtlich nicht mit Erfolg entgegenhalten können, nach dem Erlass das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.05.2008 sei der Ausschlussgrund der Täuschungshandlung nicht gegeben, wenn der Ausländer von sich aus rechtzeitig frühere Falschangaben berichtige und die Täuschung nicht zu einem Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung geführt habe, wobei zu berücksichtigen sei, welche aufenthaltsrechtliche Relevanz die Täuschungshandlung habe und wie lange sie zurückliege. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde durch den Ausländer über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände stellt allein auf das unredliche Verhalten in der Vergangenheit ab, ohne dass es einer Kausalität zwischen Täuschung und Unterlassung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung bedarf. Die Altfallregelung des § 104a AufenthG soll diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Ein Ausländer, der die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände täuscht, verhält sich aber gerade nicht rechtstreu, und zwar unabhängig davon, ob eine Aufenthaltsbeendigung auch im Fall richtiger Angaben unterblieben wäre (NdsOVG, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 LA 278/09 –, DVBl 2010, 1060 [Leitsatz]; VGH BW, Beschl. v. 28.10.2008 – 13 S 2751/08 –, NVwZ-RR 2009, 181). Auch kann von einem „rechtzeitigen Berichtigen“ der Falschangaben durch die Klägerin zu 1 nicht die Rede sein. Erst bei der Vorsprache in der syrischen Botschaft in Berlin am 11.02.2009 ergab sich, dass die Klägerin zu 1 syrische Staatsangehörige ist. Daraufhin wurde ihr am 12.12.2009 ein syrischer Pass ausgestellt. Die Täuschung liegt auch nicht bereits so lange zurück, dass sie im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG keine Berücksichtigung mehr hätte finden dürfen (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 01.07.2009 – 7 A 377/09 –, AuAS 2010, 2). Noch im Schriftsatz vom 18.03.2008 (Bl. 205 des Verwaltungsvorgangs) erklärte die Klägerin zu 1 durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, dass sie staatenlos sei. 2.3.2. Ob die Klägerin zu 1 auch im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinauszögerte bzw. behinderte, indem sie ihr zugängliche Personalpapiere und Dokumente nicht vorlegte, kann hiernach offen bleiben. 2.3.3. Die Kläger zu 2 bis 4 müssen sich das Verhalten der Klägerin zu 1 sowie das Verhalten ihres Vaters (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 2 O 90/11) als ihre gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92 [94], RdNr. 15 a. E.). 3. Für den Kläger zu 2, der am (...) 2011 volljährig geworden ist, kommt auch keine Aufenthaltserlaubnis nach der Regelung des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht, die geduldete volljährige Ausländer betrifft, die sich am 01.07.2007 seit mindestens acht bzw. sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Volljährigkeit war im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (31.12.2009) noch nicht eingetreten. 4. Prozesskostenhilfe kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil die von den Klägern gestellten Erlaubnisanträge und der von ihnen erhobene Widerspruch längere Zeit nicht beschieden wurden. Eine von den Klägern erwogene Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO neben der Bedürftigkeit der Partei allein auf die hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abstellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.