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Urteil

2 K 10/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1026.2K10.10.0A
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Leitsätze
1. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit einer Bekanntmachung zu laufen, durch die die Norm mit "formellem Geltungsanspruch" veröffentlicht wird und die es potentiell Antragsbefugten ermöglicht, den Geltungsanspruch der Norm zur Kenntnis zu nehmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 7 CN 1/03 -).(Rn.54) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt ist nicht der Zeitpunkt, in dem das Amtsblatt vollständig verteilt worden ist. Die Bekanntmachung einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt besteht in der Ausgabe des Amtsblattes. Diese ist mit dem In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des Amtsblattes bewirkt.(Rn.60) 3. Bei der Einjahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.(Rn.64) 4. Eine Nachbargemeinde kann sich nur dann auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn die Planung der Gemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für sie haben kann. Die möglichen Auswirkungen müssen sich stets auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde beziehen.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit einer Bekanntmachung zu laufen, durch die die Norm mit "formellem Geltungsanspruch" veröffentlicht wird und die es potentiell Antragsbefugten ermöglicht, den Geltungsanspruch der Norm zur Kenntnis zu nehmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 7 CN 1/03 -).(Rn.54) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt ist nicht der Zeitpunkt, in dem das Amtsblatt vollständig verteilt worden ist. Die Bekanntmachung einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt besteht in der Ausgabe des Amtsblattes. Diese ist mit dem In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des Amtsblattes bewirkt.(Rn.60) 3. Bei der Einjahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.(Rn.64) 4. Eine Nachbargemeinde kann sich nur dann auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn die Planung der Gemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für sie haben kann. Die möglichen Auswirkungen müssen sich stets auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde beziehen.(Rn.68) Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Er ist bereits unzulässig. 1. Der Antrag wurde nicht rechtzeitig gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der auf dem Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl I S. 3316) beruhenden und am 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung müssen Normenkontrollanträge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt werden. 1.1. Die Frist begann am 25.01.2009 zu laufen, dem Tag nach der Veröffentlichung der 4. Änderung des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt, dem „Hallo Nachbarn“. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit einer Bekanntmachung zu laufen, durch die die Norm mit „formellem Geltungsanspruch“ veröffentlicht wird und die es potentiell Antragsbefugten ermöglicht, den Geltungsanspruch der Norm zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122; Beschl. v. 20.9.2007 - 4 BN 20/07 -, BRS 71 Nr. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 47 RdNr. 83). Diese Voraussetzungen waren bei der Bekanntmachung am 24.01.2009 erfüllt, unabhängig davon, ob diese in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgte. Letzteres betrifft die Begründetheit des Normenkontrollantrags. 1.1.1. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird ein nicht genehmigungspflichtiger Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Hinweise nach § 10 Abs. 3 Satz 3, § 44 Abs. 2 und § 215 Abs. 2 BauGB sowie durch Bereithalten des Bebauungsplans (mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht veröffentlicht. Was unter „ortsüblicher“ Bekanntmachung zu verstehen ist, bestimmt sich, soweit das BauGB - wie in § 10 Abs. 3 Satz 1 - keine besonderen Regelungen trifft, nach Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG 4 C 18.70 -; BRS 24 Nr. 20). Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2010 (GVBl. S. 190), schreibt - wie auch die vorangegangenen Fassungen der GO LSA - für kommunales Satzungsrecht keine bestimmte Veröffentlichungsform vor. In Ausfüllung der damit verbleibenden Gestaltungsfreiheit oblag es dem Antragsgegner, durch seine Verbandssatzung gemäß §§ 6 - 8 GO LSA Art und Weise der Bekanntmachung im Einzelnen zu bestimmen. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ geltende Satzung des Antragsgegners vom 30.01.1996 in der Fassung vom 07.03.2005 regelt in § 11, dass Bekanntmachungen des Planungsverbandes „im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt bzw. im „Hallo Nachbarn“ der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt“ erfolgen. Es kann offenbleiben, ob diese Bekanntmachungsregelung wirksam ist, insbesondere ob sie den Bestimmtheitsanforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1, 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf - vom 16.07.1992 [GVBl. S. 600]) an eine wirksame Veröffentlichung von Normen stellt, genügt. Ebenso kann dahinstehen, ob die vorgenommene Veröffentlichung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ die Anforderungen an eine Ersatzverkündung i.S.d. § 10 Abs. 3 BauGB erfüllt und ob sie gegebenenfalls wegen der Veröffentlichung eines von der Ausfertigung abweichenden Wortlautes unwirksam ist. 1.1.2. Für den Senat steht jedenfalls außer Frage, dass die Bekanntmachung objektiv geeignet war, möglicherweise von dem Bebauungsplan betroffenen Personen Kenntnis davon zu verschaffen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ existiert und sich Geltung beimisst, und damit die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Gang setzte. Das fragliche Amtsblatt ist jedenfalls im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt verbreitet. Eine Verbreitung auch im Gemeindegebiet der Antragstellerinnen ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - hingegen nicht erforderlich. Dies würde letztlich bedeuten, für das In - Gang - Setzen der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO höhere Anforderungen zu stellen als an eine wirksame Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht an sich. Die insoweit vorausgesetzte „ortsübliche“ Bekanntmachung verlangt (nur) eine Veröffentlichung im Zuständigkeitsbereich des Normgebers. Dass die angegriffene Norm ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, ist für das In - Gang - Setzen der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht gefordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004, a.a.O.). Auch der Umstand, dass die Veröffentlichung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte, als in den Planunterlagen dokumentiert, ist insoweit unerheblich. 1.1.3. Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen ferner geltend, der 24.01.2009 als Ausgabedatum des „Hallo Nachbarn“ könne deshalb nicht für den Fristbeginn nach § 47 Abs. 2 VwGO maßgeblich sein, weil die Bekanntmachung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt worden, sondern das Amtsblatt frühestens am 01.02.2009 vollständig verteilt worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt ist nicht der Zeitpunkt, in dem das Amtsblatt vollständig verteilt worden ist. Dabei kann unterstellt werden, dass die Ausgabe eines Amtsblattes sich unter Umständen über mehrere Tage erstrecken kann. Für die Zwecke der Bestimmung des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens einer Satzung bedarf es um der Klarheit und Eindeutigkeit willen der Fixierung eines bestimmten Augenblicks, in dem das Amtsblatt als ausgegeben anzusehen ist. Daher muss aus dem Vorgang von einiger Dauer ein bestimmter Zeitpunkt als maßgeblich herausgehoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung eines Gesetzes aus (Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 23/07 -, LKV 2009, 522; im Anschluss an OVG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - 1 L 453/05 -, juris): „ Nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 82 GG vertretenen so genannten Entäußerungstheorie ist der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, der Zeitpunkt des ’Ausgebens’ eines Gesetz- und Verordnungsblattes. Dies ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück eines Gesetz- und Verordnungsblattes ’in Verkehr gebracht wird’. In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan ’verkündet’, weil damit das Gesetz- und Verordnungsblatt im verfassungsrechtlichen Sinn ’ausgegeben’ ist …“ Für die Bekanntmachung von Satzungen hat nichts Anderes zu gelten. Die Bekanntmachung einer Satzung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt besteht nach alledem in der Ausgabe des Amtsblattes. Sie ist mit dem In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des Amtsblattes bewirkt. Auch das Amtsblatt „Hallo Nachbarn“ trägt hierzu am Kopf das Datum seiner Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Verkehr-Bringens zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 02.04.1963, a. a. O.). Im Allgemeinen ist deshalb von der Richtigkeit auszugehen, wenn vom Zeitpunkt der Ausgabe des Amtsblattes der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Satzung bzw. der Lauf sonstiger Fristen abhängig ist. Die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf der Nummer des „Hallo Nachbarn“ vom 24.01.2009 wird von den Antragstellerinnen schließlich nicht geltend gemacht. 1.1.4. Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe durch die Veröffentlichung der angegriffenen Planänderung auch deshalb nicht in Gang gesetzt werden können, weil der beklagte Planungsverband nicht wirksam gegründet worden sei und es sich deshalb bei der Planänderung um einen „Nichtakt“ handele, der keine Fristen in Gang setzen könne, vermag der Senat dieser Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - der sich der Senat insoweit anschließt - geklärt, dass auch die unwirksame Gründung eines Zweckverbandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung hierüber dessen Maßnahmen und Beschlüsse in ihrem Rechtsbestand und ihrer Verbindlichkeit nicht in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 - 9 B 81/02 -, juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 C 7/98 - BVerwGE 108, 169; vgl. auch BVerfG Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14 [38]). Für den Planungsverband hat insoweit nichts Anderes zu gelten. 1.1.5. Es lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einem Anlaufen der Frist gegenüber den Antragstellerinnen entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 u.a. -, BVerfGE 77, 170) findet die für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz geltende Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG (= § 93 Abs. 2 BVerfGG 1986) ausnahmsweise keine Anwendung, wenn das angegriffene Gesetz den möglichen Grundrechtsverstoß in keiner Weise erkennen lässt und die Durchführungsmaßnahmen nicht mit Aussicht auf Erfolg vor deutschen Gerichten angegriffen werden können. Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsprechung auf die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen ließe. Denn (auch nur annähernd) vergleichbare besondere Umstände wie jene, die das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen haben, die Einjahresfrist ausnahmsweise als rechtlich nicht erheblich anzusehen, liegen nicht vor. 1.2. Die somit nach § 57 Abs. 1 VwGO bereits am 24.01.2009 in Lauf gesetzte Jahresfrist lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am 25.01.2010 ab (der 24.01.2010 war ein Sonntag). Der Normenkontrollantrag ist jedoch erst am 01.02.2010 beim erkennenden Gericht eingegangen und damit verfristet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Datum der Veröffentlichung in der Ausfertigung der angegriffenen Planänderung offenbar falsch dokumentiert ist. 1.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kann den Antragstellerinnen nicht gewährt werden. Bei der Einjahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich nach der herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 08.07.2008 - 2 K 364/07; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 17.11.2009 - 1 N 08.2796 -, BayVBl 2010, 439; OVG SH, Urt. v. 22.11.2000 - 2 K 1/99 -, NordÖR 2001, 29; OVG NW, Urt. v. 19.02.2004 - 7 a D 67/03.NE, BauR 2004, 1595; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 RdNr. 83). Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt zwar keinen zwingenden Anhalt für die Feststellung, ob mit ihm eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll. Hierfür sprechen jedoch überwiegende Gründe des Sinnes und Zweckes der Vorschrift. Der Festlegung des Zeitrahmens von einem Jahr liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch eine Rechtsvorschrift (etwa Bebauungsplänen) Betroffenen daran, in einem (zulässigen) Normenkontrollverfahren die Norm objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Regelungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand der Norm grundsätzlich einrichten wollen. Mit der Fristbestimmung soll das Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter geschützt werden, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (OVG NW, Beschl. v. 16.01.2004, a. a. O.). Das Wiedereinsetzung gewährende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.1999 (- 4 BN 20/99 -, BVerwGE 109, 148 = BRS 62 Nr. 46) steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die in Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 1993, 487) bestimmte Drei-Monats-Frist für den Normenkontrollantrag auch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Bebauungspläne Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass diese Frage erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung geklärt werden konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht bei Versäumung der - durch Rechtsfortbildung geklärten - Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gezogen. Um eine solche Gesetzeskonstellation geht es hier aber nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.01.2004, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 17.11.2009, a.a.O.). Die Einstufung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Ausschlussfrist und der damit einhergehende Ausschluss einer Wiedereinsetzung in der vorigen Stand erscheint auch nicht im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Gewährleistung eines effizienten Rechtschutzes gegen Akte öffentlicher Gewalt bedenklich. Bedenken bestünden allenfalls dann, wenn ein Betroffener nach Ablauf der Ausschlussfrist keine Möglichkeit mehr hätte, sich gegen eine Rechtsverletzung durch die oder aufgrund der Norm zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, 650). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Bei Bebauungsplänen (und anderen städtebaulichen Satzungen) kann sich der Betroffene auch gegen die den Bebauungsplan umsetzenden Maßnahmen zur Wehr setzen und im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung oder im Verpflichtungsprozess auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein verfahrensfreies Vorhaben geltend machen, dass der Bebauungsplan unwirksam sei und damit eine nicht an eine Frist gebundene inzidente Prüfung der Wirksamkeit der Norm erreichen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.11.2009, a.a.O.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 RdNr. 251 c; Gerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Juli 2003, § 47 RdNr. 10). Auch Gemeinden stehen im Falle der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine Genehmigung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209: zur Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch eine Nachbargemeinde wegen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes). Bei den für die Verfahren des so genannten Individualrechtsschutzes geltenden Rechtsmittelfristen kommt im Übrigen auch eine Wiedereinsetzung in Betracht. 2. Den Antragstellerinnen fehlt darüber hinaus die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Danach genügt es für die Antragsbefugnis, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans gegenwärtig oder in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass sich die Antragstellerinnen als Nachbargemeinden und nicht etwa als betroffene Bürger oder im Plangebiet gelegene Gemeinden gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ wenden. Die Antragstellerinnen berufen sich dabei auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dieses Gebot lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebotes liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25). Nach diesen Vorgaben vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (so Hess.VGH, Beschl. v. 3.11.2004 - 9 N 2247/03 -, UPR 2005, 310 = BauR 2005, 1296). Nicht jede Auswirkung auch untergeordneter Art führt demnach bereits zur Bejahung der Antragsbefugnis einer sich gegen die Planung der Nachbargemeinde wehrenden Gemeinde. Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr nur gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Maßgebend ist dabei die Reichweite der Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1972 - 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323; Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209; Beschl. v. 05.09.1994 - 4 NB 18.94 -, NVwZ 1995, 266; Beschl. v. 09.01.1995 - 4 NB 42.94 -, NVwZ 1995, 694). Ob unmittelbare Auswirkungen in diesem Sinne möglich erscheinen, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Allerdings müssen sich die möglichen Auswirkungen stets auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 15.04.1999 - 3 K 36/97 -, NVwZ 2000, 826; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 2 RdNr. 100 f., 109). In Bezug auf die Berücksichtigung städtebaulicher Entwicklungsvorstellungen der Nachbargemeinde ist dabei Voraussetzung, dass sich diese aus konkreten Planungen oder zumindest Planungsabsichten (ggf. auch außerhalb förmlich eingeleiteter Bauleitplanungen) ergeben müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist eine Abstimmung unter Abwägungsgesichtspunkten überhaupt möglich (vgl. Söfker, a.a.O. m.w.N.). Nach dem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerinnen fehlt es hier indes an derartigen, der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ zurechenbaren Auswirkungen. 2.1. Dass die Antragstellerinnen gerade durch die mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes erfolgten Festsetzungen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt werden, haben sie selbst nicht behauptet. Im Hinblick darauf, dass die wesentlichen Festsetzungen der Lage der Industrie- und Gewerbegebiete einschließlich der Art der dort zugelassenen Nutzungen bereits mit dem Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark B.“ einschließlich der ersten drei Änderungen erfolgten, ist im Übrigen auszuschließen, dass die nunmehr mit der 4. Änderung erfolgten Festsetzungen einzelner Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Gemeindegebiets der Antragstellerinnen haben könnten. 2.2. Derartige Auswirkungen lassen sich auch nicht aus den „Folgewirkungen“ der angegriffenen Bauleitplanung herleiten. Die Antragstellerinnen machen insoweit geltend, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ diene einzig der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes, was lediglich zielgerichtet und bewusst verschwiegen worden und damit auch nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht worden sei. Die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes verletze sie jedoch in ihren eigenen städtebaulichen Belangen und Zielsetzungen. Damit berufen sie sich letztlich darauf, dass zwischen den mit der 4. Änderung erfolgten Festsetzungen des Bebauungsplans und der Realisierung eines Steinkohlekraftwerkes an einem ihrem Gemeindegebiet nahegelegenen und ihre Ortsplanung möglicherweise beeinflussenden Standort ein für die bauplanungsrechtliche Abwägung relevanter Zusammenhang bestehe. Dies ist indes nicht der Fall. Eine Rechtsverletzung „durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682, vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 11.08.2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92). Maßgeblich ist, ob eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit also eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991, a.a.O.). Eine derartige, einen abwägungserheblichen Belang begründende Zuordnung liegt hier nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine mögliche Rechtsverletzung durch die Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes bereits in der angegriffenen 4. Planänderung angelegt war, musste der Antragsgegner die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen, von der möglichen Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes in der Nähe ihres Gemeindegebiets verschont zu werden, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht beachten. Aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen lässt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch die Errichtung und Nutzung eines Steinkohlekraftwerkes im Plangebiet unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung zumindest möglich erscheinen. 2.2.1. Das gilt zunächst für den Gesichtspunkt eines durch den Betrieb des Steinkohlekraftwerkes befürchteten negativen Einflusses auf den Schadstoffgehalt des Wassers in den im Gemeindegebiet der Antragstellerinnen gelegenen Seen, deren Sanierung sie nach eigenen Angaben planen. Durch die hiermit geltend gemachten naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Belange ist ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209; Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11/03 -, NVwZ 2004, 1229, 1234 a.E.). Es ist den Gemeinden aber verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwG 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388; v. 26.02.1999 - BVerwG 4 A 47.96 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 148 und v. 11.01.2001 - BVerwG 4 A 12.99 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 161). Das Vorbringen der Antragstellerinnen bietet keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzurücken. Darüber hinaus gehende konkrete städtebauliche Belange haben sie insoweit nicht geltend gemacht. 2.2.2. Das von den Antragstellerinnen angeführte Radwandern als Wirtschaftsfaktor, die geschilderten Planungsprozesse zur Entwicklung und Verknüpfung von Erlebnisräumen zu einer attraktiven Freizeit- und Urlauberregion durch Renaturierung der Unteren Havel, die Wassertouristische Infrastruktur, die Radwegeinfrastruktur, die kulturellen Begleitprojekte und die dörfliche Entwicklung lassen ebenfalls keinen Bezug zu deren städtebaulicher Entwicklung erkennen. Die Gemeinde ist durch § 2 Abs. 2 BauGB schließlich nicht vor Veränderungen ihrer eigenen wirtschaftlichen und finanziellen Situation geschützt. Das durch diese Bestimmung geschützte Recht der Gemeinde, ihre städtebauliche Entwicklung autonom zu planen, besteht lediglich in Abhängigkeit von den außerhalb des Rechts der Bauleitplanung vorgegebenen tatsächlichen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nur in deren jeweiligen Grenzen. Es erstreckt sich nicht auf deren Beeinflussung, Entwicklung oder Beibehaltung. Die bloße Hoffnung oder Erwartung, bestimmte wirtschaftliche Verhältnisse erreichen oder sichern und auf ihrer Grundlage eine bestimmte gemeindliche Planung verwirklichen zu können, kann der Bauleitplanung der Nachbargemeinde nicht entgegengehalten werden; wirtschaftliche Folgen können zwar im Ausnahmefall in städtebauliche Folgen umschlagen, etwa wenn aufgrund der Planung Verkehrsströme völlig umgelenkt würden oder die ganze örtliche Wirtschaft von Kaufkraftabflüssen bedroht würde mit der Folge einer Verödung der Innenstadt und Unterversorgung der dort ansässigen Bevölkerung. Die bodenrechtliche Relevanz liegt dann darin, dass in der betroffenen Gemeinde Zustände eintreten, die unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind und deshalb (planerische) Reaktionen auf Beseitigung dieses Zustandes auslösen (OVG MV, Urt. v. 04.05.2004 - 3 K 35/99 -, juris; Urt. v. 15.04.1999 - 3 K 36/97 -, BRS 62 Nr. 61 S. 313 (314/315); Beschl. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 -, BRS 62 Nr. 62 S. 317, 323; BayVGH, Urt. v. 03.05.1999 - 1 N 98.1024 -, BRS 62, Nr. 60 S. 306). Hierfür ist indes weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2.2.3. Soweit die Antragstellerin zu 1 die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte durch Schadstoffeinwirkungen im Hinblick auf die von ihr betriebene Trinkwasserversorgung geltend macht, vermag auch dies keinen abwägungserheblichen Belang zu begründen. Die öffentliche Trinkwasserversorgung gehört zwar zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, der unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Die öffentliche Wasserversorgung ist für einwandfreies, gesundes Trinkwasser verantwortlich und kann im Einzugsbereich ihrer Brunnen rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers abwehren (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1988 - BVerwG 4 B 12.88 -, ZfW 1988, 408 , unter Bezugnahme auf das Urt. v. 15.07.1987 - BVerwG 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 ; vgl. auch schon Urt. v. 17.11. 1972 - BVerwG 4 C 21.69 -, BVerwGE 41, 178 und Urt. v. 15.04.1977 - BVerwG 4 C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 ). Auch dieser in § 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB genannte Belang ist für die Bauleitplanung jedoch nur dann erheblich, wenn er zugleich einen städtebaulichen Bezug hat, ihm also z.B. durch Flächenausweisungen Rechnung getragen werden kann oder die erforderliche Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit der Versorgung geboten ist. Anhaltpunkte für eine entsprechende bodenrechtliche Relevanz sind nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1 indes nicht erkennbar. Die Antragstellerin zu 1 kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der ihr durch den REP A. zugewiesenen Funktion als Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung berufen. Zwar kann sich die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Eine Rechtsverletzung scheidet jedoch insoweit bereits deshalb aus, weil der REP A. (noch) nicht wirksam in Kraft getreten ist. Ein städtebaulicher Bezug ist auch nicht erkennbar, soweit die Antragstellerin zu 1 geltend macht, der Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes könne sich negativ auf die Qualität der in ihrem Gemeindegebiet hergestellten landwirtschaftlichen Produkte auswirken, und der Tourismus als wichtigster Erwerbszweig könne an Attraktivität verlieren. Auch insoweit handelt es sich um wirtschaftliche Aspekte, die - wie bereits ausgeführt - regelmäßig keine städtebauliche Relevanz haben. 2.2.4. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 2, das von ihr bauplanungsrechtlich ausgewiesene Erholungsgebiet im Bereich des L. Sees könne nach Errichtung des Steinkohlekraftwerkes möglicherweise die ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine subjektive Rechtsbetroffenheit darzutun. Denn die Antragstellerin zu 2 legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, woraus eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Gebietscharakters resultieren könnte, die über eine anderweitige - schon jetzt zulässige - industrielle Nutzung des Plangebietes hinausginge. 2.2.5. Soweit sich die ca. 10 km vom Plangebiet entfernt gelegene Antragstellerin zu 3) auf eine Beeinträchtigung ihrer Funktionen als Erholungsort sowie als Bereich, in dem künftig ein Ausbau des Rad- und Wanderwegenetzes und eine Anbindung an Wassersportinitiativen angestrebt wird, beruft, stellen diese Funktionen keinen Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O.; Urt. v. 11.02. 1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658). Demgemäß ist der gesamte Vortrag der Antragstellerin zu 3 zu möglichen Beeinträchtigungen des Erholungswertes des betreffenden Bereichs von vornherein nicht geeignet, eine subjektive Rechtsbetroffenheit darzutun. Dasselbe gilt für den von der Antragstellerin zu 3 befürchteten Verlust von Steuereinnahmen aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Produktion voraussichtlich durch den Betrieb des Kraftwerkes beeinträchtigt werde sowie die befürchtete existenzgefährdende Beeinträchtigung des Betriebes zum Abbau von Heilschlamm am S. See. Diese Belange lassen einen städtebaulichen Bezug genauso wenig erkennen wie die außerdem von ihr befürchtete Beeinträchtigung der Versorgung ihres Gebietes mit unbedenklichem Trinkwasser. 2.2.6. Soweit sich die ca. 30 km vom Plangebiet entfernt gelegene Antragstellerin zu 4 auf die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung wegen möglicher Auswirkungen des Kraftwerksbetriebes auf den von ihr geförderten Tourismus und die Landwirtschaft und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerinnen zu 1 bis 3 bezieht, wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin zu 4 ergibt sich schließlich auch nicht aus deren pauschaler Behauptung, sie arbeite an Konzepten zur Planung der Ausweisung von Flächen für regenerative Energien, die möglicherweise durch den Bau und Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes beeinträchtigt werden könnten. Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 4 auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte schließen, dass sie derzeit Probebohrungen für ein neues Wasserwerk durchführe, um dessen Realisierung sie angesichts der langfristigen Folgen des Eintrags von Schwermetallen und anderen Schadstoffen fürchte. Wie auch bei der Antragstellerin zu 1 ist insoweit kein städtebaulicher Bezug erkennbar. 2.2.7. Ohne Erfolg weisen die Antragstellerinnen schließlich darauf hin, durch das geplante Vorhaben werde neben der Luft, dem Grundwasser und dem Boden auch das Landschaftsbild negativ beeinträchtigt, wobei sie diese Beeinträchtigungen im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen hätten und somit in ihrer Bauleitplanung eingeschränkt seien. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, welche städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragstellerinnen berührt sein könnten. Das abstrakte Interesse einer betroffenen Gemeinde, ihr Gemeindegebiet gegen Auswirkungen der Planung der benachbarten Gemeinde zu schützen, um allgemein einmal künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen, ohne dass die Gemeinde bereits konkrete Planungsabsichten hat, stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.11.1989 - 2842.88 -, NVwZ 1990, 390; vgl. auch Söfker a.a.O., § 2 RdNr. 100). Die Gemeinde muss vielmehr hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen, die nicht unbedingt verbindlich sein müssen, konkret darlegen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.02.1988 - 11 B 2505.87 -, DÖV 1988, 843). Dies ist durch die Antragstellerinnen nicht erfolgt. 3. Dem Hilfsbeweisantrag war nicht zu entsprechen. Nach der Rechtsauffassung des Senats (vgl. oben zu 1.1.3.) kam es auf die Frage nicht an, wann die Ausgabe des „Hallo Nachbarn“ vom 24.01.2009 vollständig an die Haushalte im Verbreitungsgebiet verteilt worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Normenkontrollklage gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbepark B.“ des Antragsgegners. Der Geltungsbereich des am 18.10.2000 beschlossenen Bebauungsplans liegt ca. 15 km nordöstlich von S-Stadt und ca. 5 km nördlich von A-Stadt am Westufer der Elbe. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 720 ha. Es ist umschlossen von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Östlich grenzt die Elbe an. Innerhalb des Planbereiches befinden sich die Gebäude und Anlagen des ehemaligen Kernkraftwerkes S-Stadt GmbH einschließlich infrastruktureller Einrichtungen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Plan setzt unter Berücksichtigung vorhandener sowie bereits geplanter Bebauung und Nutzung in zentralen Bereichen des Plangebietes Industriegebiete fest. Dabei wurden sowohl bebaute Flächen der ehemaligen KKW-S-Stadt GmbH als auch bislang unbebaute Flächen überplant. In den peripheren Bereichen und auf den Flächen vorhandener Gewerbeansiedlungen wurden überwiegend Gewerbegebiete vorgesehen. Das im Plangebiet befindliche Hafengelände wurde als Sondergebiet i. S. d. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt. Das Gemeindegebiet der Antragstellerinnen zu 1 und 2 grenzt auf Höhe des Plangebietes östlich direkt an die Elbe an. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 3 grenzt östlich an das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 4 befindet sich einige Kilometer südlich des Plangebietes und grenzt östlich an den Rand der Elbeniederung an. Durch eine erste Änderung des Bebauungsplanes, die am 16.03.2005 im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt öffentlich bekannt gemacht wurde, wurden im Wesentlichen bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen als Gewerbe- bzw. Industrieflächen ausgewiesen und das Plangebiet insgesamt erweitert. Eine zweite Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt vom 11.05.2005 öffentlich bekannt gemacht und beinhaltete Änderungen hinsichtlich der Festsetzung von Gewerbeflächen. Der westliche Teil des Plangebietes, der bisher als Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen war, wurde teilweise der Gewerbefläche GE 2 zugeordnet. Eine dritte Änderung des Bebauungsplans datiert vom 18.06.2007 und wurde im „Hallo Nachbarn“ vom 01.08.2007 öffentlich bekannt gemacht. Gegenstand der dritten Änderung war die Zulassung von Nebenanlagen innerhalb der Baugrenzen, die Anordnung von Gas- und Stromstationen, Änderungen der Gleisanbindungen an den Hafen sowie die Einfügung einer Höhenbegrenzung von baulichen Anlagen. Insbesondere erfolgte eine Umwandlung des Sondergebiets Hafen im Bereich zwischen H-Straße, dem Gleis zum Stromhafen und dem Gleis in nördlicher Richtung zum geplanten Industriehafen. Diese Fläche wurde der Industriefläche GI 3 zugeordnet. In der Sitzung des beklagten Planungsverbandes vom 14.05.2008 beschloss der Antragsgegner, den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark B.“ erneut zu ändern, um die Ansiedlung eines Steinkohlekraftwerkes auf dem Grundstück der BPR zu ermöglichen. Der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung wurde im „Hallo Nachbarn“ vom 27.05.2008 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 09.06.2008 bis zum 08.07.2008 lag der Entwurf des Bebauungsplans in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt öffentlich aus. Die Antragstellerinnen haben mit Schreiben vom 26.05.2008 Einwendungen erhoben. Am 15.12.2008 unterzeichnete die (...) AG einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Antragsgegner zur Aufstellung der 4. Änderung verpflichtete, während die (...) AG nach dem Verursacherprinzip verpflichtet wurde, die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu tragen. Am 16.12.2008 beschloss der Antragsgegner die 4. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbepark B.“ als Satzung und machte diesen Beschluss im „Hallo Nachbarn“ vom 24.01.2009 bekannt. Zu den erfolgten Änderungen heißt es dort: „1. Das GI 3-Industriegelände ist um ca. 80 m nach Osten zu erweitern, somit verkleinert sich das Gelände Sondergebiet Hafen. 2. Im Sondergebiet Hafen ist die blaue Hafenfläche zu entfernen, so dass eine Schiffslende und/oder ein Hafen baubar ist. 3. Die Wasserentnahme- und Wassereinleitbauwerke für die geplanten Einrichtungen auf dem GI 3-Gelände, sind auf dem Gelände Sondernutzungsgebiet Hafen geplant. Hierfür werden die entsprechenden Symbole auf der Fläche Sondergebiet Hafen dargestellt. 4. Die Bebauungsgrenzen zwischen dem Industriegebiet GI 3 und Sondergebiet Hafen werden entfernt. 5. Das Sondergebiet Hafen wird nach Norden erweitert, so dass sich der vorhandene Entwässerungskanal vollständig im Sondergebiet Hafen befindet. 6. Der Bach (Gewässer 3. Ordnung) im Norden von GI 3 wird nach Westen bzw. Norden an die Grundstücksgrenze verschoben. 7. Das Gelände für Bahnanlagen auf dem GI 3-Gelände wird im Süden verbreitert, so dass zwei Gleise vom Bahnhof N. bis zum GI 3 vorgesehen werden können. Die Straße K 1070 wird hierzu kreuzungsfrei über die Gleisanlagen geführt. 8. Das Gelände für Bahnanlagen wird im Bereich N. nach Norden verschoben, so dass noch 2 x weitere Gleise zu den bislang geplanten 2 x Gleisen (für Bioäthanolanlage) hinzugebaut werden können. 9. Das Gelände für Bahnanlagen im westlichen Bereich des Bahnhofes N. wird in Richtung Süden erweitert, damit ein Verbindungsgleis gebaut werden kann. 10. Das Gelände für Bahnanlagen wird im Westen verbreitert, so dass noch 1 x ein Gleis hinzugebaut werden kann. 11. Im östlichen Bereich wird eine zusätzliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, damit eine Verbindungsstraße von der K 1070 zur H-Straße, mit Überführung der Gleisstraße zum Schiffsanleger, gebaut werden kann. 12. Der Linienzug für das Überschwemmungsgebiet der Elbe wird aus der GI 3 - und Sondernutzungsgebiet-Hafen-Fläche entfernt. Die Korrektur der Überschwemmungsgebiet-Linie erfolgt im B-Plan nachrichtlich. 13. Im Bereich des Bahnhofes N. entfällt die bisher ausgewiesene Grünfläche zwischen Kreisstraße und Bahnhof, diese Fläche wird dem Bahnhofsgelände zugewiesen. 14. Verringerung der Fläche GE 4. Die Ausweisung der Fläche östlich GE 4 erfolgt als Fläche für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen. 15. Änderungen der Ausgleich- und Ersatzflächen an der R-Straße zu Industrieflächen. 16. Aufnahme der 110 KV-Freileitung vom Umspannwerk zur Fläche GI 3. 17. Anpassung der Baugrenzen im übrigen Plangebiet. 18. Anpassung der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen von Baugebieten bzw. Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Gebietes.“ In der vorliegenden Ausfertigung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark B.“ wird unter „Verfahrensvermerke“ in Vertretung für den Vorsitzenden des Planungsverbandes bestätigt, dass „die Satzung über den Bebauungsplan für den Industrie- und Gewerbepark B. … am 1. Februar 2009 im Amtsblatt der VWG A-Stadt „Hallo Nachbar“ öffentlich bekannt gemacht [wurde]…“. Der Vermerk trägt das Datum „20. Jan. 2009“. Am 01.02.2010 haben die Antragstellerinnen bei dem erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung machen die Antragstellerinnen geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Er sei rechtzeitig gestellt. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe schon deshalb nicht zu laufen begonnen, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um einen „Nichtakt“ handele. Denn der beklagte Planungsverband sei nicht wirksam gegründet worden. Die Frist habe aber auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil die angegriffene Planänderung nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Der öffentlich bekannt gemachte Satzungstext stimme nicht wörtlich mit der abschließenden Fassung der Planbegründung (Stand Dezember 2008) überein. Überdies sei eine wirksame Bekanntmachung nicht möglich, da die in § 11 der Satzung über den Planungsverband „Industrie- und Gewerbepark B.“ vom 30.01.1996 i. d. F. vom 07.03.2005 enthaltene Bekanntmachungsregelung entweder mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig oder restriktiv so anzuwenden sei, dass Bekanntmachungen sowohl im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt als auch im „Hallo Nachbarn“ zu erfolgen hätten. § 11 der genannten Satzung sehe vor, dass Bekanntmachungen des Planungsverbandes im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt „bzw.“ im „Hallo Nachbarn“ der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt erfolgen. Die Bekanntmachung der Satzung sei danach jedenfalls deshalb unwirksam, weil eine Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt nicht erfolgt sei. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Der hierin vorgesehene Hinweis darauf, wo der Bebauungsplan eingesehen werden könne, sei nicht vorhanden. Der Bekanntmachung seien weder ein Hinweis auf den Ort, an dem die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans IGPA eingesehen werden könne, noch die Planunterlagen zu entnehmen. Die Bekanntmachung sei auch objektiv nicht geeignet gewesen, ihnen die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, da das Verbreitungsgebiet des „Hallo Nachbarn“ sich nicht über das Gemeindegebiet der Antragstellerinnen erstrecke. Es handele sich darüber hinaus nicht um ein „richtiges Amtsblatt“. Die Verteilung erfolge nicht flächendeckend am Erscheinungstag, sondern über mehrere Tage, so dass frühestens am 01.02.2009 von einer vollständigen Verteilung ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es unbillig, auf eine Veröffentlichung am 24.01.2009 abzustellen. Sie seien auch gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen könnten, durch die 4. Änderung des Bebauungsplans möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu werden. Es bestehe die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, da bei der Aufstellung der Bebauungsplanänderung das materielle interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt worden sei. Der Antragsgegner habe ihre Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt und die infolge der Vorbereitung eines Steinkohlekraftwerkbaus durch die Festsetzungen der 4. Änderung entstehenden Konflikte weder zutreffend erkannt noch in den Planungsunterlagen ausdrücklich benannt, geschweige denn abgewogen und angemessen bewältigt. Da die hier angegriffene 4. Änderung des Bebauungsplans für den Industrie- und Gewerbepark B. (IGPA) ausweislich der beim Antragsgegner vorhandenen Aktenlage den Bau eines Steinkohlekraftwerkes konkret vorbereite, seien gewichtige Auswirkungen auf die Planungshoheit der Antragstellerinnen zu befürchten. Durch die Beeinträchtigungen, die das Vorhaben während des Betriebes verursache, würden das Landschaftsbild, die Luft, das Oberflächen- und Grundwasser sowie der Boden in einem erheblichen Umkreis negativ verändert. Insbesondere das örtliche Gepräge werde durch die unmittelbare Nähe eines Großkraftwerkes mit 165 m hohen Kühltürmen erheblich beeinträchtigt. Die Türme seien nämlich mit bloßem Auge gut sichtbar und würden das Landschaftsbild verändern. Auch die von den Kühltürmen ausgestoßenen Dampfschwaden seien noch in erheblicher Entfernung zu sehen. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Wohnen in Sichtweite eines derartigen Großkraftwerkes unattraktiv sei und mit einem erheblichen Wegzug von Einwohnern sowie einer Verödung der antragstellenden Gemeinden, insbesondere der Ortskerne gerechnet werden müsse. Diese Auswirkungen würden die Antragstellerinnen zwingen, ihre eigenen gemeindehoheitlichen Bauleitplanungen unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen vorzunehmen, sodass durch das Vorhaben sämtliche zukünftigen und laufenden Bauleitplanungen der Antragstellerinnen berührt seien. Darüber hinaus würden die Antragstellerinnen die Sanierung ihrer Seen planen. Diese Sanierung sei eingebettet in Planungen für weitere touristische Nutzungen. Das Betreiben von Kraftwerksanlagen in unmittelbarer Nähe zu den Seen stehe diesen Planungen entgegen, da sich die Schadstoffwerte noch weiter verschlechtern würden. Im Verwaltungsgebiet, dem die Antragstellerinnen angehören, sei zudem das Radwandern zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Naturtourismus in Form von Wandern und Radwandern vertrage sich aber nicht mit dem hier offensichtlich geplanten Steinkohlekraftwerk. Schließlich werde in Vorbereitung und Durchführung der Bundesgartenschau 2015 ein langfristig angelegter, dynamischer Planungsprozess durchgeführt, der die Entwicklung und Verknüpfung der Erlebnisräume zu einer attraktiven Freizeit- und Urlauberregion initiiere. Die Verwirklichung dieser Erlebnisräume werde im Falle der Errichtung eines Kohlekraftwerkes, für welches der hier angegriffene Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen schaffen solle, erheblich gefährdet. Im Einzelnen sei noch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1 das Wasserwerk K. mit der dazugehörigen Trinkwasserschutzzone betreibe und deshalb negative Auswirkungen auf die Wasserversorgung fürchte. Die durch den Betrieb eines Steinkohlekraftwerks ausgesonderten Schadstoffe könnten sich auch negativ auf die existierenden landwirtschaftlichen Nutzungen von Agrarbetrieben auswirken. Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das in ihrem Gebiet bauplanungsrechtlich ausgewiesene Erholungsgebiet die ihm zugedachte Funktion möglicherweise nicht mehr erfüllen könne, wenn die 4. Änderung des Bebauungsplans realisiert werde. Die Antragstellerin zu 3 sieht ebenfalls die Möglichkeit, infolge der Planungen, die ein Steinkohlekraftwerk ermöglichen sollen, ihre Funktion als Erholungsort zu verlieren. Sie fürchte um die Versorgung ihres Gebietes mit unbedenklichem Trinkwasser. Darüber hinaus befürchte sie eine existenzgefährdende Beeinträchtigung des Betriebes des Naturschutzgebiets S. See. Für die Antragstellerin zu 4, die neben der Landwirtschaft und der handwerklichen Produktion sowie der Erzeugung regenerativer Energien auf die Stabilisierung und Förderung des Tourismus setze, würden insoweit die Ausführungen zu den Antragstellerinnen zu 1 bis 3 entsprechend gelten. Die Normenkontrollklage sei auch begründet, da die 4. Änderung des Bebauungsplans aufgrund formeller und materieller Fehler rechtswidrig sei. So sei die 4. Änderung bereits deshalb nichtig, weil die Planung von einem nicht wirksam gegründeten und damit nicht handlungsfähigen „Planungsverband“ durchgeführt worden sei. Sie sei zudem nicht wirksam bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus deshalb als verfahrensfehlerhaft anzusehen, weil entgegen §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Nr. 1.1. der Anlage 1 zum UVPG im Bebauungsplanverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes sei schließlich auch materiell rechtswidrig. Dem Bebauungsplan fehle es zunächst an der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Es sei bereits nicht erkennbar, welche planerische Konzeption der Planungsverband verfolge. Der Bebauungsplan verletze darüber hinaus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB und sei deshalb materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Antragstellerinnen beantragen, die 4. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbepark B.“ des Antragsgegners für unwirksam zu erklären. hilfsweise, Beweis zu erheben hinsichtlich der Tatsache, dass die Ausgabe des „Hallo Nachbarn“ vom 24.01.2009 erst am 01.02.2009 oder später vollständig an die Haushalte im Verteilungsgebiet verteilt waren. Als Zeugen werden die Mitarbeiter des Verlages Heimatblatt (Adresse liegt dem Senat vor in der Ausgabe des „Hallo Nachbarn“) benannt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert: Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Die Antragstellerinnen seien nicht antragsbefugt. Eine Verletzung der Planungshoheit in Gestalt des Anspruchs auf (materielle) interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sei nur dann möglich, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde durch den angegriffenen Bebauungsplan in Betracht kämen. Dies könne zwar auch dann der Fall sein, wenn weder eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinden nachhaltig gestört werde noch wesentliche Teile ihres Gebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen würden. Allerdings müsste geradezu ein Zwang zur planerischen Reaktion ausgelöst werden. Derartiges sei dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht hinreichend zu entnehmen. Soweit die Antragstellerinnen vortrügen, sie planten die Sanierung ihrer Seen, handele es sich nicht um einen städtebaulichen, sondern um einen wasserrechtlichen Belang. Nicht ersichtlich sei auch, dass und ggf. inwieweit der Naturtourismus in Form von Wandern und Radwandern die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerinnen betreffen sollte. Es werde ferner auch nicht dargelegt, inwieweit die im Jahr 2015 stattfindende Bundesgartenschau die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerinnen tangiere. Soweit die Antragstellerin zu 1 ausführe, sie befürchte negative Auswirkungen auf die Wasserversorgung, betreffe dies zum Einen nicht die städtebauliche Ordnung und Entwicklung sondern wasserrechtliche Belange. Zum Anderen müsse - bei welcher Nutzung auch immer - ein zukünftiges Vorhaben ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, an dessen Ende auch die Verträglichkeit mit der Wasserversorgung der Antragstellerin zu 1 festzustellen wäre. Die weiter behaupteten Beeinträchtigungen der Landwirtschaft und des Tourismus stellten ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung dar. Auch die Antragstellerin zu 2 behaupte lediglich negative Auswirkungen auf das planungsrechtlich ausgewiesene Erholungsgebiet am L.schen See, ohne diese hinreichend darzulegen. Die Antragstellerin zu 3 lege ebenfalls nicht hinreichend dar, worin die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen des Tourismus und der Landwirtschaft liegen sollten. Noch deutlicher werde dies bei der Antragstellerin zu 4, deren Gebiet sich in 30 km Entfernung vom Plangebiet befinde. Weshalb die Konzepte zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien oder des Tourismus durch den angefochtenen Plan berührt sein sollten, sei angesichts der Entfernung nicht nachvollziehbar. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Verband sei wirksam gegründet. Es lägen auch keine Verfahrensfehler vor. Die von den Antragstellerinnen gerügte sprachliche Abweichung zwischen dem Satzungsbeschluss und dem Text führe nicht zur Unwirksamkeit des Planes. Ohnehin sei es nicht üblich, dass der exakte Wortlaut des Satzungsbeschlusses veröffentlicht werde. Die Veröffentlichung im Presseerzeugnis „Hallo Nachbarn“ der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt habe zu einer wirksamen Bekanntmachung geführt. Die Regelung in § 11 seiner Satzung zur Bekanntmachung sei so zu verstehen, dass eine Bekanntmachung entweder im Amtsblatt des Landkreises S-Stadt oder im „Hallo Nachbarn“ der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt zu erfolgen habe. Auch ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29.01.2009 (4 C 16.07) entschieden, dass einem planinteressierten Bürger zugemutet werden könne, nachzufragen, wo der Plan ausliege. Hier hätten die planinteressierten Bürger ohne weiteres erfahren können, wo der Plan ausliege. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfolgt sei. Denn nach § 17 UVPG i. V. m. § 2 BauGB erfolge die Umweltprüfung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens. Diese Umweltprüfung sei erfolgt und werde durch den Umweltbericht belegt. Im Übrigen seien lediglich einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert worden. Der Bebauungsplan als solcher habe bereits vorher existiert. Der Umweltbericht setze sich mit den Änderungen des Bebauungsplans auseinander. Der Bebauungsplan sei schließlich auch erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.