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Beschluss

2 B 98/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:1127.2B98.14.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt (so auch OVG BBg, Beschl. v. 28.04.2006 - OVG 11 N 9.06 -, juris, RdNr. 11).(Rn.10) 2. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).(Rn.17) 3. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 1493 [1494], RdNr. 16, m.w.N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt (so auch OVG BBg, Beschl. v. 28.04.2006 - OVG 11 N 9.06 -, juris, RdNr. 11).(Rn.10) 2. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).(Rn.17) 3. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 1493 [1494], RdNr. 16, m.w.N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen.(Rn.18) I. Die am 17.04.1962 in (…) (heute S./ Kasachstan) geborene Antragstellerin reiste am 24.12.1999 mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty ausgestellten Visum zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden am (…) 1982 bzw. (…) 1985 geborenen Töchtern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder sind als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers deutsche Staatsangehörige. Am 03.07.2000 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, die in den Folgejahren mehrfach verlängert wurde. Am 14.04.2008 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erklärte dabei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am selben Tag die Aufenthaltserlaubnis bis zum 13.04.2011. Am 12.04.2011 stellte die Antragstellerin erneut einen Verlängerungsantrag und erklärte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 15.04.2008 nicht mehr geführt werde. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin am 25.10.2011 die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 24.10.2012. Den am 25.09.2012 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.05.2014 ab, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei. Zur näheren Begründung führte sie u.a. aus, die Antragstellerin habe lediglich ALG-II-Bescheide vorgelegt. Ein Arbeitsverhältnis habe sie bisher nicht nachweisen können. Besondere Umstände, insbesondere familiärer Art, die ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die beiden Töchter, von denen nur eine in A-Stadt lebe, seien bereits seit vielen Jahren volljährig. Auch das Alter der Antragstellerin von 52 Jahren begründe keinen Ausnahmefall, auch weil sie bereits früher eine Beschäftigung hätte aufnehmen können, aus der sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Sie habe während ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt nur 28 Monate versicherungsfreie Tätigkeiten ausgeübt. Soweit die Schwierigkeiten, eine Beschäftigung aufzunehmen, darauf beruhen sollten, dass die Antragstellerin schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache besitze, habe sie dies wegen der unzureichenden Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache selbst zu vertreten. Im Übrigen sei ihr spätestens seit dem 25.10.2011 bekannt, dass sie zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen müsse. Hinzu komme, dass ihr Eingliederungsjahr nach der Trennung von ihrem Ehemann bereits im April 2009 aufgelaufen gewesen wäre. Auch eine Verwurzelung der Antragstellerin in Deutsachland lasse sich nicht feststellen. Obwohl sie sich nahezu seit 14 ½ Jahren erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, habe sie es nicht geschafft, sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am 15.05.2015 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.08.2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Aus Art. 8 EMRK ergebe sich kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasse nur die eheliche Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Anders als diese genössen Beziehungen zwischen Erwachsenen nur dann den Schutz dieser Norm, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt würden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgingen. Solche zusätzlichen Elemente, aufgrund derer die Antragstellerin auf die Unterstützung ihrer 28 und 31 Jahre alten Töchter oder diese auf ihre Unterstützung in besonderer Weise angewiesen wären, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. II. A. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, sie befinde sich seit dem 25.08.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Arbeitslohn von 7,96 € pro Stunde, wobei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht auszuschließen sei, dass die Arbeitszeit bzw. der Umfang der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit erweitert werde. 1.1. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Beschwerde mit „neuem Vorbringen“ insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird, und „neue“ Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache einzubringen sind. Von diesem Grundsatz ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies erfordert, insbesondere wenn eine Abschiebung unmittelbar droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. 1.2. Im Übrigen kann die Antragstellerin mit diesem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringen. Für die Verlängerung der zuletzt bis zum 24.10.2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis als eigenständige Aufenthaltserlaubnis ist § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgeblich mit der Folge, dass, sofern kein atypischer Fall gegeben ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Insbesondere muss der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, auch wenn sie mittlerweile eine Beschäftigung aufgenommen hat. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt das Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern seit dem 01.01.2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.08.2013 – 10 C 10.12 –, BVerwGE 146, 198 [203 f.], RdNr. 13 in juris, m.w.N.). Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BayVGH, Beschl. v. 24.04.2014 – 10 ZB 14.524 –, juris, RdNr. 6). Auch wenn eine solche Prognose mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG BBg, Beschl. v. 28.04.2006 – OVG 11 N 9.06 –, juris, RdNr. 11). Gemessen daran erscheint der Lebensunterhalt der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des mittlerweile eingegangenen Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft schon deshalb nicht gesichert, weil das Arbeitsverhältnis nach § 1 des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 18.08.2014 bereits am 31.12.2014 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hinzu kommt, dass eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart ist, innerhalb der das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Der Umstand, dass – wie die der Antragstellerin vorträgt – die Erweiterung der Arbeitszeit bzw. des Umfangs der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen „nicht auszuschließen“ ist, reicht für die Prognose, dass die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden kann, nicht aus. Auch wenn der Arbeitsvertrag in Zukunft (weiter) Gültigkeit haben sollte, wäre der Lebensunterhalt durch die mit der ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin setzt sich aus der Summe des für sie maßgebenden Regelsatzes nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft zusammen. Der Regelsatz für alleinstehende Personen wie die Antragstellerin beträgt nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 16.10.2013 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2014 (BGBl I 1620) derzeit 391 € und nach Nr. 1 der Bekanntmachung vom 15.10.2014 für die Zeit ab 01.01.2015 399 €. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, betragen nach dem vorliegenden Mietvertrag insgesamt 323,26 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 714,26 € bzw. 722,26 €. Der Antragstellerin steht nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden ein Bruttoeinkommen von wöchentlich höchstens 159,20 €, monatlich also höchstens etwa 637 € zur Verfügung. Vom Einkommen sind auch der Werbungskostenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 € sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SBG II in Höhe von 107,40 € (20 % von 537 €) abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, BVerwGE 138, 135 [147 f.], RdNr. 33 in juris). Es verbleibt damit ein anrechnungsfähiges monatliches Einkommen in Höhe von höchstens ca. 430 €. Dieses Einkommen, von dem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II voraussichtlich noch Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind, reicht nicht aus, um den Gesamtbedarf zu decken. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich an der fehlenden Bedarfsdeckung dadurch etwas zugunsten der Antragstellerin ändert, dass sie ihren Angaben zufolge die Wohnung künftig gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter (N.) bewohnen wird, die bereits das 29. Lebensjahr vollendet hat und deshalb mit der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft (mehr) bilden kann. Bei der dann vorzunehmenden Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen (vgl. BSG Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, juris, RdNr. 23, m.w.N.) ergäbe sich ein auf die Antragstellerin entfallender Bedarf von 552,63 € bzw. 560,63 €, der mit dem höchstens zu erzielenden Einkommen der Antragstellerin ebenfalls nicht gedeckt werden kann. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zeitnah so verbessern werden, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommen wird. Ihre Erwerbsbiografie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie während ihres über 14-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur in sehr geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach dem von der Deutschen Rentenversicherung dargestellten Versicherungsverlauf vom 28.06.2013 (Bl. 145 f. des Verwaltungsvorgangs) hat sie nur in den Zeiträumen vom 19.08.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.02.2006 bis 31.12.2006 geringfügige nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Dies mag zwar auch daran gelegen haben, dass die Antragstellerin wegen fehlender Deutschkenntnisse, die sie mittlerweile durch die Teilnahme an verschiedenen Kursen verbessert hat. nur schwer eine Arbeit finden konnte. Gleichwohl erscheint es fraglich, ob sie künftig dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Die bloße Hoffnung der Antragstellerin, dass ihr jetziger Arbeitgeber den Umfang ihrer Tätigkeit erweitern wird, reicht auch insoweit nicht aus. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Töchter ihr gegenüber gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig seien und deshalb zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könnten, ohne dass eine Kostenübernahmeerklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben werden müsse. Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es zwar aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 – 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 –, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Dabei werden Unterhaltsleistungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers nur dann zu berücksichtigen sein, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung willens ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.02.2004 – 12 UE 2675/03 –, InfAuslR 2004, 239; Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, II - § 2 RdNr. 94). Gemessen daran werden dem Grunde nach gegebene Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegenüber ihren beiden Töchtern bei der Sicherung des Lebensunterhalts – ungeachtet der bislang nicht dargelegten Zahlungsbereitschaft – schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil die Töchter nach derzeitigen Stand nicht leistungsfähig sind. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Ausgehend von der – unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. entwickelten – sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ in der für die Jahre 2013/2014 maßgeblichen Fassung vom 01.01.2013 ist bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern von einem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens auszugehen. Da die ältere Tochter der Antragstellerin (O.) nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Bl. 241 des Verwaltungsvorgangs) nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.534,54 € verfügt, könnte die Antragstellerin ihr gegenüber keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Dass die jüngere Tochter der Antragstellerin (N.) in absehbarer Zeit über ausreichendes Einkommen verfügt, um der Antragstellerin bei Berücksichtigung des Selbstbehalts Unterhalt gewähren zu können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße Erwartung der Antragstellerin, dass ihre Töchter „angesichts ihres Alters, des vorliegenden Ausbildungsniveaus und des beruflichen Werdegangs“ auf Dauer leistungsfähig sein werden, genügt nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnte, nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG erkennbar. Zwar können sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12 –, NVwZ 2013, 1493 [1494], RdNr. 16, m.w.N.). Dem entsprechend sind auch die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen. 2.1. Die Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet begründen unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach aber keinen solchen Ausnahmefall. Art 6 Abs. 1 GG schützt das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 – 1 BvR 37/85 –, BVerfGE 79, 203 [211]; Beschl. v. 31.05.1978 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327 [339]). Diese Verfassungsnorm verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris). Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1981 – 2 BvR 646/80 –, BVerfGE 57, 178 [178]). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihre jüngere hochschwangere Tochter (N.) werde zu ihr umziehen, handelt es sich um neues Vorbringen, das aus den oben bereits dargelegten Gründen im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen ist nicht dargelegt, weshalb die mittlerweile 29-jährige Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist. 2.2. Eine Ausnahmefall ergibt sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasst die (eheliche) Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Burr, in: GK-AufenthG II - § 25 RdNr. 147, unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 09.10.2003 – 48321/99 [Slivenko/Lettland] –). Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen hingegen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt werden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 [Yilmaz/Deutschland] –, NJW 2004, 2147 [2148]). Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, geht der EGMR allerdings davon aus, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (EGMR, Urt. v. 23.06.2008 – Nr. 1638/03 [Maslov II] –, InfAuslR 2008, 333; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 –, InfAuslR 2009, 178, RdNr. 16). 2.2.1. Danach kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht auf eine Verletzung ihres Familienlebens durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis berufen. Die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht nicht mehr. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihren beiden erwachsenen Töchtern wurde bereits in den Jahren 2005 bzw. 2012 beendet. Der Umstand, dass die mittlerweile 29-jährige schwangere Tochter (N.) nach den Angaben der Antragstellerin beabsichtigt, wieder zu ihrer Mutter zu ziehen, kann als „neues Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren wiederum nicht berücksichtigt werden. Er dürfte im Übrigen nicht dazu führen, dass diese Beziehung (wieder) dem Begriff des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. In seiner Entscheidung vom 23.06.2008 (a.a.O.) hat der EGMR ein solches Familienleben lediglich bei Beziehungen junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben, zu ihren Eltern angenommen. Unabhängig davon, ob die 29-jährige Tochter noch als junge Erwachsene im vom EGMR verstandenen Sinne bezeichnet werden kann, ist nicht dargelegt, dass sie keine eigene Familie hat, insbesondere keine eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mit dem Vater des ungeborenen Kindes besteht. Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen, sind nicht dargelegt worden. 2.2.2. Eine bei Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis drohende Aufenthaltsbeendigung greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben der Antragstellerin ein. Der in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte aber nicht verletzt sein. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, RdNr. 19 in juris). Da sich die Antragstellerin viele Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben eröffnet (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., RdNr. 37 in juris). 2.2.2.1. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24). Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin nicht als „faktische Inländerin“ angesehen werden. Für eine Verwurzelung in Deutschland in diesem Sinne genügt es nicht, dass sie sich mittlerweile bereits etwa 15 Jahre – ganz überwiegend rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhält. Entscheidend gegen eine Verwurzelung spricht, dass die Antragstellerin die ersten 38 Lebensjahre in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Kasachstan verbracht hat, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trotz des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nur wenig deutsch spricht und sie ihren Lebensunterhalt ganz überwiegend nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie neben der Beziehung zu ihren Töchtern weitere soziale Kontakte in Deutschland pflegt. Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine „Entwurzelung“ der Antragstellerin in ihrem Heimatland. Für die Möglichkeit zur Reintegration eines Ausländers im Heimatland ist vor allem von Bedeutung, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte; das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014, a.a.O., m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtgewichtung ist für die Reintegrationsfähigkeit der Antragstellerin von erheblichem Gewicht, dass sie in ihrem Heimatland die ersten 38 Lebensjahre verbrachte, daher dort geprägt wurde und die Heimatsprache spricht. Die Antragstellerin kann die Möglichkeit der Reintegration auch nicht allein mit dem Einwand in Frage stellen, sie habe keinerlei Kontakte (mehr) mit Verwandten oder Bekannten in ihrem Herkunftsland und ihre Schwester, mit der sie zuletzt im Jahr 2003 gesprochen habe, habe jegliche (weitere) Kontakte abgelehnt. Auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine ggf. erforderliche Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten als ihre Schwester oder Bekannten nicht möglich sein soll. Zudem hängt die Frage der Reintegrationsfähigkeit nicht allein davon ab, ob der Ausländer in seinem Heimatland auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten hoffen kann. 2.2.2.2. Der Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ihre schwangere Tochter nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren wieder in die Wohnung der Antragstellerin einziehen will. Wie oben bereits ausgeführt, kann dieses neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, und zudem fehlt es an einer Darlegung, weshalb die Tochter gerade auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin angewiesen ist, insbesondere weshalb der Vater des ungeborenen Kindes nicht willens oder in der Lage ist, der Tochter diejenige Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die in einer Kernfamilie üblich ist. 2.4. Der Vortrag der Antragstellerin, sie genieße einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es vorliegend nicht um eine Ausweisung der Antragstellerin, sondern um die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis geht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. D. Die begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).