Beschluss
11 S 3244/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem seit der Kindheit im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer kann die beabsichtigte Abschiebung das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privatlebens berühren.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die Abschiebung trotz früherer Straftaten wegen überwiegender Verwurzelung in Deutschland und wegen schwerer gesundheitlicher Gefährdung eines eng abhängigen Familienmitglieds unverhältnismäßig sein; ein zwingender Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann bestehen.
• Straftaten, die überwiegend Jugenddelikte darstellen, mindern nicht automatisch die Schutzwirkung von Art. 8 EMRK; vielmehr ist eine umfassende Abwägung der Verwurzelung, Entwurzelung und des öffentlichen Interesses vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung unzulässig bei starker Verwurzelung und Gefahr für psychisch kranke Mutter (Art. 8 EMRK) • Bei einem seit der Kindheit im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer kann die beabsichtigte Abschiebung das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privatlebens berühren. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die Abschiebung trotz früherer Straftaten wegen überwiegender Verwurzelung in Deutschland und wegen schwerer gesundheitlicher Gefährdung eines eng abhängigen Familienmitglieds unverhältnismäßig sein; ein zwingender Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann bestehen. • Straftaten, die überwiegend Jugenddelikte darstellen, mindern nicht automatisch die Schutzwirkung von Art. 8 EMRK; vielmehr ist eine umfassende Abwägung der Verwurzelung, Entwurzelung und des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebt seit der Kindheit in Deutschland; er ist mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft und seit 2004 berufstätig. Seine Eltern und zwei Geschwister verfügen über Aufenthaltserlaubnisse; der Antragsteller wurde Asyl und ein Härtefallantrag verweigert und schließlich mit Ausweisungsbescheid belegt. Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; die überwiegenden Delikte sind Jugendstraftaten, die zuletzt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung führten. Seine Mutter leidet an einer schweren, chronischen psychischen Erkrankung; fachärztlich wurde eine ernsthafte Suizidgefahr und Verschlechterung bei Abschiebung des Sohnes festgestellt. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung ab; der Antragsteller beschwerte sich und trug ergänzende ärztliche und persönliche Nachweise vor. Der Antragsgegner verteidigte die Abschiebungsentscheidung und machte geltend, die Suizidalität der Mutter begründe kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in der Person des Antragstellers. • Beschwerde zulässig und begründet; bei summarischer Eilprüfung liegt hinreichende Erfolgsaussicht vor. • Der Antragsteller besitzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, weil seine Abschiebung das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt und voraussichtlich nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. • Art. 8 EMRK schützt auch Beziehungen zu Eltern bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin in häuslicher Gemeinschaft leben; die innige, über das übliche Maß hinausgehende Beziehung zur psychisch schwer kranken Mutter eröffnet den Schutzbereich des Familienlebens. • Das Privatleben ist geschützt, wenn starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufnahmestaat vorliegen; dies trifft hier zu wegen langjährigem Aufenthalt seit Kindheit, Schulabschluss, beruflicher Tätigkeit, deutschen sozialen Kontakten und familiärer Verankerung. • Bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung (Boultif/Üner-Kriterien) überwiegt die Verwurzelung des Antragstellers und die Unzumutbarkeit einer Reintegration in die Türkei gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Ausreiserechts; die Straftaten sind überwiegend Jugendverfehlungen und mindern die Schutzintensität nicht entscheidend. • Die drohende erhebliche Verschlechterung der psychischen Erkrankung der Mutter, gestützt auf fachärztliche Atteste, ist ein gewichtiger Umstand, der das Ergebnis der Abwägung beeinflusst; verbleibende Zweifel können im Hauptsacheverfahren durch Gutachten geklärt werden. • Prozesskostenhilfe wurde gewährt, Kostenentscheidung trifft den Antragsgegner, und die einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung wurde erlassen. Die Beschwerde hat Erfolg: Der Beschwerdebeschluss ändert den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und verpflichtet die Behörde per einstweiliger Anordnung, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Begründend führt der Senat aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner seit der Kindheit in Deutschland gewachsenen wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bindungen sowie wegen der ernsthaften Gefährdung der psychischen Gesundheit seiner Mutter durch seine Abschiebung Schutz nach Art. 8 EMRK beanspruchen kann und die Abschiebung im summarischen Verhältnis unverhältnismäßig wäre. Die Strafverurteilungen, überwiegend Jugenddelikte, durchbrechen die Schutzwirkung nicht in der gebotenen Abwägung. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.