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Urteil

2 L 193/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0115.2L193.12.0A
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Leitsätze
1. Wird eine Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, durch den Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde unbegründet, kann der Kläger seine Verpflichtungsklage auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis umstellen.(Rn.25) 2. Der Beklagte kann zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht mehr verpflichtet werden, wenn der Ausländer während des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Ausländerbehörde verlegt.(Rn.26) 3. Die Feststellung, dass der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesichert ist, setzt die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt.(Rn.30) 4. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines deutschen Kindes bleibt bei der Berechnung des Einkommens des Ausländers außer Betracht.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, durch den Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde unbegründet, kann der Kläger seine Verpflichtungsklage auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis umstellen.(Rn.25) 2. Der Beklagte kann zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht mehr verpflichtet werden, wenn der Ausländer während des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Ausländerbehörde verlegt.(Rn.26) 3. Die Feststellung, dass der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesichert ist, setzt die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt.(Rn.30) 4. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines deutschen Kindes bleibt bei der Berechnung des Einkommens des Ausländers außer Betracht.(Rn.35) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung der Klage des Klägers dahingehend, dass er nur noch die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.06.2011 beantragt, ist zulässig. Wird die Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, durch den Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde unbegründet, kann der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (BVerwG, Beschl. v. 21.06.1993 – BVerwG 1 C 16.93 –, Juris RdNr. 2; Urt. v. 10.12.1996 – BVerwG 1 C 19.94 –, Juris RdNr. 12 und Urt. v. 21.11.2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, Juris RdNr. 16). An dem dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht kein Zweifel (BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – BVerwG 1 C 28.94 –, Juris RdNr. 13). Gleiches gilt für eine ursprünglich auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich regelmäßig daraus herleiten, dass ein obsiegendes Urteil auch gegenüber der nunmehr zuständigen Behörde von Nutzen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde durch das Urteil gebunden wird, wenn jedenfalls zu erwarten ist, dass sie der Entscheidung des Gerichts folgt (Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, Juris RdNr. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – BVerwG 1 B 73.93 –, Juris RdNr. 6). Nach diesen Grundsätzen war die Klageänderung zulässig, denn der Kläger ist im Dezember 2014 nach D-Stadt umgezogen. Dies hatte zur Folge, dass die am 22.07.2011 erhobene Verpflichtungsklage unbegründet geworden ist. Die Beklagte ist nicht mehr passivlegitimiert, weil ihre örtliche Zuständigkeit mit dem Umzug des Klägers nach D-Stadt entfallen ist. Verlegt der Ausländer während des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Ausländerbehörde, kann der Beklagte zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verpflichtet werden (Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, Juris RdNr. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.1968 – BVerwG 1 C 23.67 –, Juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde vorliegt, die die Beklagte nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigen würde. Dem hat der Kläger durch die Änderung der Klage in eine isolierte Anfechtungsklage Rechnung getragen. Die geänderte Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide ist im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, Juris RdNr. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – BVerwG 1 C 28.94 – a.a.O. RdNr. 15). Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen lagen vor. Insbesondere bestand eine familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn. Ausreichend hierfür ist ein von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragener regelmäßiger Umgang mit dem minderjährigen deutschen Kind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.11.2013 – 8 ME 157/13 –, Juris RdNr. 9). Hiervon ist nach der Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 01.08.2011 auszugehen. Darüber hinaus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011 auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Neben den in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Tatbestandsmerkmalen setzte ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG – insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – BVerwG 1 C 12.10 –, Juris RdNr. 13). Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichender Krankenversorgung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert danach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Das gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in §§ 11 ff. SGB II zu ermitteln ist. Danach sind von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelndem Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzusetzen. Hierzu gehören auch der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II und die Pauschale nach § 11b Abs. 2 SGB II, die bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, an die Stelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II tritt (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, Juris RdNr. 19). Die maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche in § 11b SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen sind, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, a.a.O. RdNr. 21; Urt. v. 29.11.2012 – BVerwG 10 C 4.12 –, Juris RdNr. 25). Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03.10.2003, S. 12) – sog. Familienzusammenführungsrichtlinie – gebietet hier nicht, den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II nicht vom Einkommen abzusetzen und die Vorschrift des § 11b Abs. 2 SGB II modifiziert anzuwenden. Zwar unterliegt die Anwendung der genannten Vorschriften des SGB II bei der Berechnung des Einkommens im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie Einschränkungen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – BVerwG 1 C 20.09 –, Juris RdNr. 33). Bei der Berechnung des Hilfebedarfs im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – wie hier – sind die Bestimmungen des SGB II jedoch auch im Hinblick auf den Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II und die Werbungskostenpauschale von 100 € nach § 11b Abs. 2 SGB II weiterhin maßgeblich. Zu einer Korrektur dieser Vorschriften bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei der keine unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind, besteht keine Veranlassung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – BVerwG 1 C 21.09 –, Juris RdNr. 20). Die Feststellung, dass hiernach der Lebensunterhalt gesichert ist, setzt die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – BVerwG 1 C 17.08 –, a.a.O. RdNr. 33). Dies kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Erforderlich ist darüber hinaus eine Abschätzung auf Grund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.11.2014 – 2 M 98/14 –; OVG BBg, Beschl. v. 28.02.2006 – OVG 11 S 13.06 -, juris RdNr. 6 und Beschl. v. 24.04.2012 – OVG 11 S 14.12 –, Juris RdNr. 6; BayVGH, Beschl. v. 24.04.2014 – 10 ZB 14.524 –, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 RdNr. 25). Nach diesen Grundsätzen war der Lebensunterhalt des Klägers am 23.06.2011 gesichert. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen betrug das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers im Juni 2011 insgesamt 849,00 €, während sein Bedarf bei 654,00 € lag. Im Juni 2011 erhielt der Kläger als Mitarbeiter des (... Center) ein Gehalt von 1.491,18 € brutto (1.083,73 € netto). Hinzu trat ein Einkommen aus der Tätigkeit bei der (E.) GmbH von 108,60 € brutto (95,27 € netto). Hieraus ergab sich ein Einkommen von insgesamt 1.599,78 € brutto (1.179,00 € netto). Hiervon war gemäß § 11b Abs. 2 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850) ein Freibetrag in Höhe von 100,00 € abzuziehen. Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II war ein weiterer Freibetrag in Höhe von 230,00 € (20 % von 900,00 € + 10 % von 500,00 €) abzuziehen, woraus sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 849,00 € ergab. Bei der Berechnung des Einkommens des Klägers war abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II der gesetzliche Unterhaltsanspruch seines Sohnes außer Betracht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist zwar im Rahmen der ausländerrechtlichen Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn er nicht tituliert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – BVerwG 1 C 17.08 –, a.a.O. RdNr. 33; Urt. v. 29.11.2012 – BVerwG 10 C 4.12 –, a.a.O. RdNr. 27). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Ausländers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sinn und Zweck der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, a.a.O. RdNr. 21 und Urt. v. 16.11.2010 – BVerwG 1 C 21.09 – a.a.O. RdNr. 17). Diesem Zweck steht nicht entgegen, eine Niederlassungserlaubnis an einen Ausländer zu erteilen, dessen Einkommen ausreicht, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern, und eine Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf seines deutschen Kindes entsteht, denn in derartigen Fällen bedeutet die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ausländer keine Verfestigung des Aufenthalts des Kindes, da es als Deutscher ohnehin Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – BVerwG 1 C 12.10 – a.a.O. RdNr. 18). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines deutschen Kindes eines Ausländers bleibt daher bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht (VG Ansbach, Urt. v. 24.05.2012 – AN 5 K 11.02156 –, Juris RdNr. 21). Der Bedarf des Klägers setzte sich im Juni 2011 aus der Summe des für ihn maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft zusammen. Der Regelsatz für alleinstehende Personen betrug nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 364,00 €. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, betrugen 290,00 €. Dies ergab einen Gesamtbedarf von 654,00 €. Das Einkommen des Klägers wies im Juni 2011 auch die erforderliche Nachhaltigkeit auf. Seine bisherige Erwerbsbiografie erlaubte die Prognose, dass seine Einkommensverhältnisse ohne unvorhergesehene Ereignisse auch in Zukunft stabil sein werden. Der Kläger war seit dem 15.06.2007 ununterbrochen beim (... Center) in A-Stadt als Callcenter-Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.2009 war das Arbeitsverhältnis unbefristet. In den Monaten Mai und Juni 2011 hatte der Kläger zusätzlich eine Beschäftigung als Kellner. Die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Einkommensentwicklung von April 2009 bis Juni 2011 wies eine stetige Steigerung auf. Dieser Verlauf der Erwerbstätigkeit des Klägers ließ auf ein hohes Maß an Eigeninitiative und den Willen schließen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der bisherige günstige Verlauf seines Arbeitsverhältnisses ließ erwarten, dass der Kläger dauerhaft über ein ausreichendes Einkommen verfügen würde. Der zusätzlichen Tätigkeit des Klägers als Kellner in den Monaten Mai und Juni 2011 kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu, da sein Einkommen auch unabhängig davon seinen Bedarf überstieg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt wurde. Der am (…) 1980 in Niger geborene Kläger reiste Anfang Januar 2004 in das Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag des Klägers wurde unanfechtbar abgelehnt. Nachfolgend wurde er zunächst wegen Passlosigkeit geduldet. Am (…) 2005 schloss er mit der deutschen Staatsangehörigen L. vor dem Standesamt A-Stadt die Ehe. Am 01.11.2005 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm von der Beklagten am 28.04.2006 befristet bis zum 14.10.2008 erteilt wurde. Am (…) 2006 wurde der gemeinsame Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, (...), geboren, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 29.09.2008 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 31.10.2010. In einem Antrag auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 20.07.2009 gab der Kläger an, seit Februar 2009 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Mit Bescheid vom 19.08.2009 verkürzte die Beklagte daraufhin die dem Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 15.09.2009 und erteilte ihm am 15.09.2009 stattdessen eine bis zum 15.10.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG. Mit Erklärung vom 23.07.2009 hatte die Ehefrau des Klägers erklärt, dieser habe weiterhin intensiven Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn. Am 11.10.2010 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 11.10.2011. Seit dem 15.06.2007 war der Kläger bei dem (... Center) in A-Stadt als Callcenter-Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.2009 war das Arbeitsverhältnis unbefristet. Nachdem der Kläger am 07.08.2008 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt hatte, legte er mehrere Entgeltabrechnungen des (... Center) vor, aus denen sich folgendes Einkommen ergab: Jahr Monat Einkommen (brutto) in € Einkommen (netto) in € 2009 April 987,54 784,85 Mai 851,26 676,54 Juni 1.103,48 876,98 Juli 1.103.48 880,30 Dezember 1.227,36 979,13 2010 Januar 1.149,49 881,18 Februar 1.149,49 881,18 Mai 1.302,57 977,87 Juni 1.298,73 974,91 August 1.298,73 974,91 2011 April 1.291,18 966,12 Mai 1.485,99 1.083,84 Juni 1.491,18 1.083,73 Seit Mai 2011 war der Kläger zusätzlich bei der (E.) GmbH als Kellner beschäftigt. Hieraus ergab sich folgendes Einkommen: Jahr Monat Einkommen (brutto) in € Einkommen (netto) in € 2011 Mai 139,50 122,34 Juni 108,60 95,27 Seit dem 01.12.2010 wohnte der Kläger in einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt, wofür er eine monatliche Miete einschließlich Betriebskosten in Höhe von 290,00 € zahlen musste. Seit dem 01.11.2011 betrug die monatliche Forderung 294,66 €. Im Dezember 2014 zog der Kläger nach D-Stadt, wo sein derzeitiger Arbeitsort liegt. Dort verfügt er seit dem 01.12.2014 als Untermieter über eine Wohnung in der D-Straße. Mit Bescheid vom 26.08.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 07.08.2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Hierzu müsse das verfügbare Einkommen den Bedarf übersteigen. Das sei nicht der Fall. Ein atypischer Sonderfall sei nicht zu erkennen. Da der Kläger weiter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bleibe, sei die Maßnahme mit Art. 6 GG vereinbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts liege nicht vor. Das um die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II verminderte Einkommen reiche nicht aus, um den nach den Bestimmungen des SGB II zu berechnenden Bedarf zu decken. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Einkommen um die Aufwendungen für Unterhaltsverpflichtungen vermindert werde. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn die Unterhaltszahlungen wegen des dem Kläger zustehenden Selbstbehalts unberücksichtigt blieben, denn dann hätte sein Sohn einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierbei handele es sich um öffentliche Leistungen, die nicht auf Beitragszahlungen beruhten, so dass sie gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen seien. Der Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch seinen Sohn zähle als (indirekter) Leistungsbezug durch den Kläger. Ein Ausnahmefall, in dem von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgewichen werden könne, liege nicht vor. Am 26.07.2011 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Am 01.08.2011 erklärte die Ehefrau des Klägers, dieser pflege nach wie vor einen sehr intensiven Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn. In einem Aktenvermerk vom 04.08.2011 ging die Beklagte davon aus, dass das durchschnittliche Einkommen des Klägers auch in den Monaten Januar bis Juni 2011 zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreiche. Am 22.07.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Die Anrechnung des Freibetrages für Erwerbstätigkeit zu seinen Lasten verstoße gegen Unionsrecht. Auch könne von ihm nicht der Mindestunterhalt, sondern nur der Unterhalt gefordert werden, den er tatsächlich leisten könne. Hieraus folge, dass er Einkommen in Höhe von zumindest 750,00 € zur Verfügung habe. Dies reiche aus, um seinen Bedarf zu decken. Mit Urteil vom 08.10.2012 – 1 A 254/11 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.06.2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterhaltsanspruch des Sohnes des Klägers müsse zwar einkommensmindernd Berücksichtigung finden, selbst wenn dieser noch nicht tituliert sei. Es liege jedoch eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall begründeten, lägen in der Tatsache, dass das Einkommen des Klägers nach den Feststellungen der Beklagten ausreiche, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern, und die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf seines deutschen Kindes entstehe. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf die letzte Berechnung des Einkommens des Klägers durch die Beklagte vom 04.08.2011. Für das Kind bedeute die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger keine Verfestigung des Aufenthalts, da es als Deutscher ohnehin Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 hat der Kläger die Klage geändert und beantragt nunmehr lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011. Die Beklagte hat sich mit der Klageänderung einverstanden erklärt und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.10.2012 – 1 A 254/11 MD – aufzuheben und die Klage vom 22.07.2011 gegen ihren Bescheid vom 26.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung nach Maßgabe der Klageänderung vom heutigen Tag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert sei, komme es nicht auf eine punktuelle Betrachtung der Verhältnisse an; vielmehr müsse eine aus rückschauender Betrachtung gewonnene Prognose erstellt werden. Aus seiner Erwerbsbiographie ergebe sich die Prognose, dass sein Lebensunterhalt im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gesichert gewesen sei, da er damals bereits seit fast vier Jahren ohne Unterbrechung als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma (... Center) gearbeitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.