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Beschluss

2 L 114/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0419.2L114.15.0A
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Leitsätze
1. Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit unschädlich ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch im Hinblick auf solche Umstände, die das angegriffene Urteil nicht tragen. Ist hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn auch für die Eventualbegründung ein Zulassungstatbestand dargetan ist.(Rn.4) 2. Der Anspruch des Asylbewerbers auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt eine Bezugnahme nach § 77 Abs 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nur zu, soweit der Bescheid des Bundesamts von den abzuarbeitenden Fragestellungen Aussagen enthält. Hingegen ist neuer, wesentlicher Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils zu verarbeiten.(Rn.9) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, auf jede einzelne in das Verfahren eingeführte Auskunft und Stellungnahme sachverständiger Stellen einzugehen und sich mit diesen ausdrücklich auseinanderzusetzen.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit unschädlich ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch im Hinblick auf solche Umstände, die das angegriffene Urteil nicht tragen. Ist hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn auch für die Eventualbegründung ein Zulassungstatbestand dargetan ist.(Rn.4) 2. Der Anspruch des Asylbewerbers auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt eine Bezugnahme nach § 77 Abs 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nur zu, soweit der Bescheid des Bundesamts von den abzuarbeitenden Fragestellungen Aussagen enthält. Hingegen ist neuer, wesentlicher Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils zu verarbeiten.(Rn.9) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, auf jede einzelne in das Verfahren eingeführte Auskunft und Stellungnahme sachverständiger Stellen einzugehen und sich mit diesen ausdrücklich auseinanderzusetzen.(Rn.10) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, NVwZ 2016, 238 [241 f.], RdNr. 45, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich allerdings von vornherein nur auf entscheidungserhebliche Feststellungen. Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit unschädlich ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch im Hinblick auf solche Umstände, die das angegriffene Urteil nicht tragen (HessVGH, Beschl. v. 13.01.1994 – 12 UZ 2930/93 –, EZAR 633 Nr. 22, S. 10, RdNr. 18 in juris; VGH BW, Beschl. v. 16.03.1990 – A 14 S 28/89 –, EZAR 633 Nr. 15, S. 3, RdNr. 6 in juris). Ein Urteil ist zwar im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn dem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich die Verletzung nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, sondern allein auf eine von zwei selbständig tragende Begründungen bezieht (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1981 – BVerwG 3 B 31.81 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 33, RdNr. 5 in juris). Ist das angefochtene Urteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, dann erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, dass im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird (HessVGH, Beschl. v. 13.01.1994, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 16.02.2012 – 8 ZB 11.30415 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.). Ist hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn auch für die Eventualbegründung ein Zulassungstatbestand dargetan ist (HessVGH, Beschl. v. 13.01.1994, a.a.O.). Gemessen daran genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, um eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs feststellen zu können. 1. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Verwaltungsgericht der Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, rechtliches Gehör dadurch versagt hat, dass es ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen offenbar nicht darauf hingewiesen hat, dass es ihre Schilderungen in der Anhörung vor dem Bundesamt für unglaubhaft halte. 2. Sofern darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen sein sollte, wäre dieser Verfahrensmangel nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat "ergänzend" festgestellt, dass es den Feststellungen des Bundesamts und der Begründung des Bundesamtsbescheids folge. Es hat damit – wenn auch nur hilfsweise, aber gleichwohl selbständig tragend – darauf abgestellt, dass die von der Klägerin geschilderten Misshandlungen, wenn sie denn stattgefunden haben sollten, lediglich kriminelles Unrecht darstellen und die Klägerin Schutz vor möglichen (weiteren) Übergriffen im Inland erhalten könne, da die russischen Behörden grundsätzlich bereit und auch in der Lage seien, gegen kriminelles Unrecht vorzugehen. Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, auch insoweit habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den erst nach Erlass des Bundesamtsbescheids verfassten und veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.07.2014 verwiesen habe, in dem von der 2008 im gesamten Nordkaukasus verbreiteten Verfolgung von Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden Aufständischer berichtet werde, was die Einschätzung des Bundesamts widerlege. Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Anspruch des Asylbewerbers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eine Bezugnahme nach § 77 Abs. 2 AsylVfG nur zulässt, soweit der Bescheid des Bundesamts von den abzuarbeitenden Fragestellungen Aussagen enthält, hingegen neuer, wesentlicher Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils zu verarbeiten ist. Unabhängig davon, ob die Klägerin das – dem Zulassungsantrag nicht beigefügte – Erkenntnismittel, auf das sie sich stützen will, hinreichend genau bezeichnet hat, hat sie mit dem bloßen Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.07.2014 dem Verwaltungsgericht aber keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag unterbreitet, den es im angefochtenen Urteil hätte verarbeiten müssen. Soweit sie sich auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Adrian Schuster) vom 25.07.2014 (Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans) beziehen will, die (auch) im Internet veröffentlicht ist, ist jedenfalls nicht dargetan, inwieweit darin enthaltene Erkenntnisse für die Person der Klägerin von wesentlicher Bedeutung sind, so dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil damit hätte auseinandersetzen müssen. Die Auskunft betrifft die Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger. Nach dem Vortrag der Klägerin war ihr Ehemann, nach dessen Aufenthaltsort sie von den sie misshandelnden Männern befragt worden sei, aber Tschetschene, der wegen seiner früheren Tätigkeit als einfacher Wachmann unter der Regierung von Maskhadov verfolgt und umgebracht worden sei. Zwar wird in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.07.2014 in der Einleitung auch ausgeführt, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet sei. Gleichwohl bezieht sich die Auskunft auf die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse in Dagestan. Soweit in der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts festgehalten wird, dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dem Gericht vorliege, ergibt sich jedenfalls, dass das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen hat, dass sich die Klägerin auf dieses Erkenntnismittel stützen will. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, auf jede einzelne in das Verfahren eingeführte Auskunft und Stellungnahme sachverständiger Stellen einzugehen und sich mit diesen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1999 – BVerwG 9 B 429.99 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214, RdNr. 3 in juris). Dies gilt hier für die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.07.2014 insbesondere deshalb, weil sich aus dem bloßen Hinweis auf den 15-seitigen Bericht am Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht ergibt, inwieweit die darin wiedergegebenen Erkenntnisse zur Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger auch für die Klägerin Bedeutung haben sollen. Ist das Verwaltungsgericht demnach (hilfsweise) davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geschilderten Misshandlungen, wenn sie doch stattgefunden haben sollten, jedenfalls keine Handlungen darstellen, die an die vom Asylrecht geschützten Merkmale anknüpfen, hat es auch nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sich nicht mit der Frage befasst hat, ob der Klägerin auch in Anbetracht ihrer Erkrankung eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.