Beschluss
2 L 139/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0213.2L139.15.0A
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Leitsätze
Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Biogasanlage ist gemäß § 71 Abs 3 S 2 Nr 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Biogasanlage ist gemäß § 71 Abs 3 S 2 Nr 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen.(Rn.7) I. Die Klägerin richtet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage. Mit Antrag vom 24.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage zur energetischen Nutzung von Wirtschafsdüngern auf ihrem Betriebsgrundstück. Mit Schreiben vom 08.08.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage untergliedert nach Teilobjekten zu ermitteln. Dieser Betrag sei zuzüglich 20 % sowie 19 % Mehrwertsteuer als Sicherheit vor Baubeginn zu hinterlegen. Mit Schreiben vom 14.11.2013 gab die Firma (K.) Dienstleistung gegenüber der Klägerin ein Angebot zum Abriss der Biogasanlage einschließlich Gärrestelager, Fermenter und Nebengelass inkl. Fundamente zu einem Preis von 5.850,00 € netto ab. Der Beton werde auf der Baustelle gebrochen und vom Auftragnehmer verkauft. Eisen und Stahl würden vom Auftragnehmer veräußert. Mit Schreiben vom 28.11.2013 gab die Firma (O.) GbR gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abbruch der Biogasanlage zum Preis von 24.600,00 € netto ab. Berücksichtigt wurden Kosten für den Abbruch der Vorgrube in Höhe von 2.800,00 €, für den Fermenter in Höhe von 6.900,00 €, für das Gärrestelager in Höhe von 14.400,00 € und für das Blockheizkraftwerk in Höhe von 500,00 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 % ergab sich ein Betrag von 29.274,00 €. Mit Bescheid vom 17.12.2013 erteile der Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 35.129,00 € für die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 19.08.2015 – 4 A 260/14 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 aufgehoben, soweit die Klägerin in der Nebenbestimmung Nr. 1.1 verpflichtet wurde, ein Sicherungsmittel zu hinterlegen, das einen Betrag von 14.810,67 € übersteigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 1.1 zulässig. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.1 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin auch ein Sicherungsmittel für den Rückbau des Gärrestelagers angeordnet worden sei. Im Übrigen sei sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Danach habe die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestünden, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert werde. Bei der genehmigten Anlage handele es sich lediglich teilweise um eine solche, die ausschließlich einem Zweck diene. Bei dieser Beurteilung sei die Anlage nicht als Gesamtanlage zu bewerten. Der Zweck des Sicherungsmittels ziele vielmehr darauf ab, die Rückbaukosten der baulichen Bestandteile nach einer Nutzungsaufgabe sicherzustellen. Soweit die Anlage baulich teilbar sei, sei sie auch getrennt zu betrachten. So liege es hier. Der Gärrestebehälter diene nicht nur einem Zweck. Er diene als Teil der Biogasanlage der Aufnahme der behandelten Gülle. Darüber hinaus diene er der Lagerung von Gülle. Die Lagerung diene nicht der energetischen Nutzung von Biomassen, sondern stelle eine andere Nutzung dar. Die Umnutzung der übrigen Teile der genehmigten Anlage komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Aufgrund der Genehmigung der Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei es rechtlich nicht möglich, diese (momentan) zu mehr als einem Zweck zu nutzen. Auch tatsächlich dienten die Anlagenteile keinem anderen Zweck als der Biogasanlage. Es sei auch nicht festzustellen, dass üblicherweise wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der Anlagenteile (also des Fermenters, der Vorgrube und des Blockheizkraftwerks) bestünden. Es bleibe offen, ob die Anlagenteile der Biogasanlage nach Ablauf der Nutzungsdauer aufgrund ihres starken durch die hohe thermische und mechanische Beanspruchung bedingten Verschleißes noch dazu geeignet seien, Gülle zu lagern. Jedenfalls wäre die Klägerin verpflichtet, die Anlagenteile mit einem hohen finanziellen Aufwand überhaupt erst einer Güllelagerung zugänglich zu machen und gegebenenfalls zu erneuern, um dann gültige Standards einzuhalten. Auch müsste ein erneutes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es sei nicht ersichtlich, welches wirtschaftliche Interesse üblicherweise an solch einem Vorgehen bestehen könnte. Die Leistung der Rückbausicherheit sei auch der Höhe nach angemessen. Der Beklagte habe bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit die Kostenberechnung der Firma (K.) Dienstleistung zu Recht zurückgewiesen. Diese habe die Veräußerung von Beton, Eisen und Stahl in die Berechnung mit einbezogen. Das sei nicht zulässig. Ein Markt- oder Wiederverwertungswert der zurückgebauten Bausubstanz dürfe bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden und führe nicht zu einer Verringerung der Höhe der zu leistenden Sicherheit, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zustehe. Zudem lasse sich die Höhe eines möglichen Wiederverwertungswertes erst während oder nach Durchführung der Rückbaumaßnahme bestimmen, so dass für die Finanzierung der Maßnahme zunächst auf die Sicherheit zurückgegriffen werden müsse. Die durch den Beklagten veranlasste Kostenrechnung durch die Firma (O.) GbR halte der gerichtlichen Überprüfung hingegen stand. Das Angebot enthalte alle zurückzubauenden Anlagenteile. Die Kosten für den Rückbau des Gärrestelagers müssten jedoch außer Betracht bleiben. Dies ergebe voraussichtliche Rückbaukosten in Höhe von 12.138,00 €, die sich aus Kosten in Höhe von 2.800,00 € für die Vorgrube, von 6.900,00 € für den Fermenter und von 500,00 € für das Blockheizkraftwerk (insgesamt 10.200,00 €) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zusammensetzten. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren seitens des Beklagten angenommen worden sei und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, seien den ermittelten Rückbaukosten ca. 1 % pro Jahr hinzuzurechnen, so dass eine Sicherheitsleistung von 14.810,67 € erforderlich sei. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist hier nicht der Fall. a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Biogasanlage nicht nur einem Zweck diene und ein wirtschaftliches Interesse an der Folgenutzung der Anlage gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Biogasanlage der Klägerin von der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) erfasst wird. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor. Bezugspunkt der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, also die "Anlage" im Sinne dieser Vorschrift, ist das mit dem Bauantrag nebst Bauvorlagen gemäß § 67 BauO LSA zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Der Bauantrag legt den Verfahrensgegenstand fest und bestimmt so den Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.2008 – 4 UE 2347/06 –, juris RdNr. 37). Sämtliche in einem Bauantrag zusammengefassten Maßnahmen bilden, auch wenn sie funktional eigenständig sein können, genehmigungsrechtlich eine Einheit. Der Bauherr ist "Herr" des Vorhabens. Er bestimmt grundsätzlich frei, was Gegenstand seines Bauantrags sein soll. Das so bestimmte Vorhaben wird in einem einheitlichen Verfahren behandelt und bildet als Gesamtheit den Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2016, § 58 BauO LSA RdNr. 16 ff.). Soweit Gegenstand des Bauantrags – wie hier – eine Biogasanlage ist, bildet diese Anlage in ihrer Gesamtheit den Gegenstand der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Leistung einer Sicherheit erforderlich ist. Eine Aufspaltung der Anlage in ihre Einzelteile ist im Rahmen dieser Prüfung nicht vorzunehmen. Hiernach ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 24.07.2013 zur Genehmigung gestellte Biogasanlage insgesamt Gegenstand der Prüfung am Maßstab des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor. Die Biogasanlage dient ausschließlich einem Zweck (aa). Zudem ist bei derartigen Biogasanlagen üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen (bb). aa) Die Biogasanlage der Klägerin dient ausschließlich einem Zweck. Das ist der Fall, wenn die Anlage nur einem einzigen Zweck dienen kann und eine Umnutzung zu einem anderen Zweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 97). So liegt es hier. Die Biogasanlage dient – in ihrer Gesamtheit – ausschließlich der energetischen Nutzung von Biomasse. Ob einzelne Teile der Biogasanlage – etwa das Gärrestelager – nach Ablauf der Nutzungsdauer auch zu anderen Zwecken – etwa zur Güllelagerung – genutzt werden können, ist insoweit ohne Belang. bb) Es ist auch üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung einer Biogasanlage nicht bestehen. Dieses Kriterium ist nur eine Kehrseite der Anforderung, dass die Anlage ausschließlich einem Zweck dient, denn dort, wo vorhandene Bausubstanz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht weiter verwendet werden kann, können auch keine (rechtlich geschützten und wirtschaftlich vertretbaren) Interessen an einer Folgenutzung bestehen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 100). Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Gesamtanlage, nicht auf ihre Einzelteile an. Da Biogasanlagen – wie ausgeführt – ausschließlich einem Zweck dienen, besteht nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer auch kein wirtschaftliches Interesse einer Folgenutzung der in ihrer Gesamtheit nicht mehr nutzbaren Anlage. b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner gegen die Höhe der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheitsleistung. aa) Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, die Berechnung der Sicherheit durch das Verwaltungsgericht für die Teile der Biogasanlage, die ausschließlich der Energiegewinnung dienten, sei nicht nachvollziehbar. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 9), ausgehend von dem Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013, schlüssig dargelegt, weshalb es, ausgehend von einem Rückbau der Vorgrube, des Fermenters sowie des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage in 20 Jahren, eine Sicherheitsleistung von (nur) 14.810,67 € für erforderlich gehalten hat. Ohne Belang für das vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht die von dem Beklagten festgesetzte Sicherheit von 35.129,00 € zu Recht auf 14.810,67 € vermindert hat. Insoweit wäre zu erwägen, ob eine Reduzierung der Sicherheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten war, weil eine Sicherheit für den Rückbau des Gärrestelagers nicht erforderlich war (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 101). Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist. bb) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Klägerin, der Verwertungserlös des Schutts sei nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass etwaige Erlöse aus dem Verkauf von Beton, Eisen oder Stahl sich nicht auf die Höhe der zu leistenden Sicherheit auswirken, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zusteht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 47, zu einer ähnlichen Problematik bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen). Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA dient der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 35; Beschl. d. Senats v. 27.04.2016 – 2 M 169/15 –, juris RdNr. 6). Soweit die Bauordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme vorgeht, hat sie – bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen – das Entgelt des von ihr beauftragen Abbruchunternehmens zu entrichten, ohne dieses Entgelt durch Verrechnung mit Erlösen aus dem Verkauf des Abbruchmaterials vermindern zu können. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, a.a.O. RdNr. 17). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Allein mit dem Vortrag, es gebe weder höchst- noch obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift aus der Landesbauordnung "auf solche Fälle wie diesen hier", die Problematik sei schlicht ungeklärt, werden besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Ebenso wenig lassen sich besondere rechtliche Schwierigkeiten damit begründen, dass hier sehr intensiv zu prüfen sei, ob eine Nebenbestimmung überhaupt möglich sei, da die entsprechende Vorschrift aus der Bauordnung keine Anwendung finden dürfte. Die Frage stellt sich hier nicht. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ergibt, findet die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auf die hier maßgebliche Biogasanlage Anwendung. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden auch nicht durch die Behauptung dargelegt, dass die Kosten des Rückbaus oder die Kosten (gemeint ist wohl: die Erträge) der Verwertung unklar seien. Die Prognose der Rückbaukosten kann auf das Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013 gestützt werden. Die Erträge der Verwertung sind für die Höhe der zu leistenden Sicherheit unerheblich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. 3. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob mit der "Vorschrift aus der Landesbauordnung" auch Anlagen erfasst werden sollen, die nicht nur einem Zweck dienen ("Kombianlagen"), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, denn bei der hier maßgeblichen Biogasanlage handelt es sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt, um eine Anlage, die ausschließlich einem Zweck dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.