Beschluss
2 L 67/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA (juris: BauO ST) erfasst Anlagen, die nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Daz1u gehört auch ein Gärrestebehälter mit einer voraussichtlichen Betriebsdauer von 20 Jahren.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA (juris: BauO ST) erfasst Anlagen, die nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Daz1u gehört auch ein Gärrestebehälter mit einer voraussichtlichen Betriebsdauer von 20 Jahren.(Rn.14) I. Die Klägerin richtet sich gegen die einer Baugenehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit. Mit Antrag vom 7. Juli 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gärrestebehälters mit einem Volumen von 6.258 m³ auf ihrem Grundstück in A.. In einer Kostenschätzung vom 3. November 2016 wurde die voraussichtliche Betriebsdauer des Gärrestebehälters mit 20 Jahren angegeben. Die Rückbaukosten wurden auf 17.100 € geschätzt. Mit Baugenehmigung vom 30. Januar 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung für die Errichtung des Gärrestebehälters unter der aufschiebenden Bedingung, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 17.100 € zur Finanzierung der Rückbaukosten nach der dauerhaften Nutzungsaufgabe des genehmigten Gärrestebehälters anzubieten sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA sei auf solche Anlagen anzuwenden, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestünden. Beispielhaft würden Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen und vorübergehend aufzustellende Anlagen genannt. Da es sich bei den in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA aufgeführten Anlagen nur um Beispiele handele, sei nicht ausgeschlossen, die Vorschrift auch auf andere Anlagen anzuwenden, die die Tatbestandsmerkmale erfüllten. Dies treffe auf Gärrestebehälter zu. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, der Behälter könne nach Aufgabe der Nutzung als Gärrestebehälter als Güllebehälter genutzt werden. Anlagen dienten auch dann im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA ausschließlich einem Zweck, wenn sie in der zur Prüfung gestellten Form nach endgültiger Aufgabe ihrer Nutzung einer anderen Funktion nicht zugänglich seien. Bei typisierender Betrachtungsweise („üblicherweise“) müsse anzunehmen sein, dass ein wirtschaftliches Interesse an einer Folgenutzung nicht bestehe. Eine Folgenutzung sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wenn eine andere Nutzung nach der Beschaffenheit und/oder der technischen Lebensdauer des zu genehmigenden Vorhabens von vornherein ausgeschlossen sei. In derartigen Fällen sei auch „üblicherweise“, d.h. bei typisierender Betrachtungsweise, anzunehmen, dass ein wirtschaftliches Interesse an einer Folgenutzung nicht bestehe. Die technische Lebensdauer des Gärrestebehälters sei im Antrag mit 20 Jahren angegeben worden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sei die Anlage nach ihrer bautechnischen Beschaffenheit einer anderen Nutzung nicht mehr zugänglich, so dass eine Folgenutzung aus tatsächlichen Gründen ausscheide. Behälter der hier in Rede stehenden Art dienten regelmäßig weder einem zweiten Zweck noch sei eine Folgenutzung üblicherweise oder im konkreten Einzelfall von Interesse. Mit Urteil vom 26. März 2019 - 2 A 663/17 HAL - hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei von einer typisierten Betrachtungsweise der Anlagen auszugehen, die unter § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA fielen. Diese Vorschrift sei auf Anlagen anwendbar, die typischerweise ausschließlich zu einem Zweck errichtet würden und in besonderem Maße nach der Nutzungsaufgabe von Leerstand, Verfall und damit verbundener Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedroht seien. Hierfür spreche die Formulierung „üblicherweise“. Es komme nicht darauf an, ob eine Folgenutzung grundsätzlich denkbar sei (z.B. Mobilfunkmast als Folgenutzung für eine Windkraftanlage). Mit dem Begriff „üblicherweise“ würden denkbare Ausnahmen für eine Folgenutzung als rechtlich nicht relevant ausgeschlossen; die bloße Möglichkeit einer Folgenutzung genüge nicht. In Anwendung dieser Grundsätze sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auf den genehmigten Gärrestebehälter anwendbar. Dieser diene bei typisierender Betrachtungsweise nur einem Zweck (Lager für Gärrest) und es sei üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nach Ablauf der Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht (mehr) bestünden. Der Gärrestebehälter diene einer Biogasanlage, weil er die Reste aufnehme, die nach der Energieerzeugung übrigblieben. Er diene der Lagerung von Wirtschaftsdünger. Denn der Gärrest werde auf die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin gebracht. Das Lager solle die nach der Novellierung der Düngeverordnung erforderliche Lagerkapazität von neun Monaten absichern. Dieser Zweck ergebe sich aus der Baugenehmigung, die antragsgemäß einen Gärrestebehälter genehmige. Nach Ablauf der von der Klägerin angegebenen Nutzungsdauer von 20 Jahren bestehe kein rechtlich geschütztes und wirtschaftlich vernünftiges Interesse an einer Folgenutzung. Im Vergleich mit den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Nutzungen, bei denen ebenfalls eine andere Nutzung theoretisch denkbar sei, sei hier von einem typischen Fall auszugehen. Es sei die von der Klägerin angegebene Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde zu legen. Hiernach sei typischerweise davon auszugehen, dass die Bausubstanz verschlissen und tatsächlich keine Folgenutzung mehr möglich sei. Ein Gärrestebehälter diene insoweit ausschließlich einem Zweck im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 2 BauO LSA. Denn auch bei den in dieser Vorschrift genannten Regelbeispielen, wie etwa Einzelhandelsmärkten, sei eine Folgenutzung grundsätzlich denkbar. Insoweit stelle das Gesetz ersichtlich nicht auf theoretisch mögliche Konstellationen ab, die in ferner Zukunft lägen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin den Gärrestebehälter auch als Güllebecken zu nutzen beabsichtige, folge nichts Gegenteiliges. Ob das Gärrestlager auch für die Aufnahme von Gülle geeignet sei und rechtlich dafür genutzt werden dürfe, sei für die Frage, ob das Lager unter § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA falle, ohne Belang. Eine Nutzung als Güllelager vor Ablauf der Nutzungsdauer von 20 Jahren, wie sie offenbar von der Klägerin angestrebt werde, sei nicht ausdrücklich von der Baugenehmigung umfasst. Selbst wenn es rechtlich zulässig und tatsächlich möglich sein sollte, in diesem Behälter Gülle zu lagern, folgte hieraus keine andere Nutzung, die die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA ausschließe. Denn die von der Klägerin angestrebte Nutzung als Güllelager diene - wie die Nutzung als Gärrestelager - der Lagerung von Wirtschaftsdünger bzw. Düngemitteln. Sowohl der Gärrest als auch die Gülle sollten als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden. Für beide Düngemittelarten bestehe die Lagerpflicht nach § 12 Düngeverordnung. Auch insoweit sei von einem Zweck i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auszugehen. Zwar werde im Bauplanungsrecht bei der Frage, ob eine Verpflichtungserklärung für den Rückbau nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB abzugeben sei, hinsichtlich der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einerseits und den übrigen Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB andererseits differenziert. Für eine unter § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fallende Biogasanlage sei danach eine Rückbauerklärung abzugeben. Für ein Güllelager, für das die Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht komme, entfalle die Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Hierauf stelle der Wortlaut des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA aber nicht ab. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die streitgegenständliche Anlage, der Gärrestebehälter, als Anlage im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA anzusehen sei, die ausschließlich einem Zweck diene und bei der üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestünden, und ziehe zur Begründung folgende Argumente heran: - Aus der Betriebsbeschreibung und dem Bauantrag der Klägerin ergebe sich, dass nur ein Zweck gewollt und zur Genehmigung gestellt worden sei. - Sonstige Nutzungen der Anlage seien nur theoretisch denkbar, da die Bausubstanz dann verschlissen und daher bereits aus tatsächlichen Gründen keine Folgenutzung möglich sei. - Auch die von der Klägerin angeführte, als möglich angesehene anderweitige Nutzung sei keine anderweitige Nutzung, welche die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA ausschließe, da sie den gleichen gesetzlichen Regelungen unterfalle. - Auch eine mögliche unterschiedliche Handhabung des Sachverhalts nach dem Bauplanungsrecht sei unerheblich. Diese Argumente führten zu einer falschen rechtlichen Beurteilung, da sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung zu einer Biogasanlage orientiere. Das Verwaltungsgericht führe aus, dass die Aufspaltung einer Biogasanlage in ihre Einzelteile im Rahmen der Prüfung nicht vorzunehmen sei, weshalb eine solche Anlage nur einem Zweck diene. Dies könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden, denn hier sei nur ein Gärrestebehälter zur Genehmigung gestellt worden, welcher nur in unmittelbarer Nähe einer Biogasanlage, nicht aber Teil dieser Biogasanlage sei. Die in der Nähe befindliche Biogasanlage werde durch einen Dritten betrieben und sei gänzlich außer Betracht zu lassen. Das Verwaltungsgericht gehe offenbar - zu Unrecht - von einer (rechtlichen) Verflechtung der in der Nähe befindlichen Biogasanlage und dem hier gegenständlichen Gärrestebehälter aus. Offenbar nehme es eine dauerhafte Einbeziehung des Garrestebehälters in den Betrieb der Biogasanlage an. Dies sei zwar möglich und werde auch derzeit praktiziert, jedoch könne der Gärrestebehälter sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen auch für andere Zwecke genutzt werden. Neben der Nutzung als Gärrestelager sei die ebenfalls rechtlich privilegierte Nutzung als Güllelager möglich. Eine solche Nutzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtlich und tatsächlich vergleichbar anzusehen, denn bei der Lagerung von Gülle handele es sich um das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Die Nutzung für Gülle könne auch der energetischen Nutzung von Biomasse dienen, während die Lagerung des Gärrestes nur die Lagerung von Dünger sei. Bei einer Nutzung als Güllelager handele es sich um eine in rechtlicher Hinsicht andere Nutzung, welche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und damit rechtlich zulässig wäre. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellte Schlussfolgerung Gülle = Gärrest sei daher in rechtlicher Hinsichtlich nicht haltbar. Darüber hinaus sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich im Rahmen des Antrags auf eine Nutzung als Gärrestlager festgelegt, unzutreffend. Die Anlage diene zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Dies könne sowohl Gülle als auch Gärrest sein. Jedoch gälten für die Errichtung eines Gärrestebehälters gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) höhere technische Anforderungen, weshalb ein Gärrestlager in technischer Hinsicht auch als Güllelager genutzt werden könne, nicht aber umgekehrt. Zudem impliziere die voraussichtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren eine anderweitige Nutzung der Anlage. Die benachbarte Biogasanlage werde bereits seit 2011 betrieben. Es sei davon auszugehen, dass sie nur für den Förderzeitraum von 20 Jahren, d.h. bis zum Jahr 2032, betrieben werde. Danach wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben als Gärrestebehälter nicht mehr erforderlich, so dass eine anderweitige zulässige Nutzung für den weiteren Zeitraum von mindestens 7 Jahren als Lager für Wirtschaftsdünger erfolgen werde. Die insoweit von ihr angedachte Folgenutzung werde daher aus tatsächlichen Gründen erfolgen und sei auch aus rechtlichen Gründen zulässig. Dies werde vom Verwaltungsgericht ohne weitergehende Begründung damit abgetan, dass es kein wirtschaftlich vernünftiges Interesse an einer Folgenutzung gebe. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Gärrestebehälter zu Recht als Anlage im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA eingestuft. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 440) hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Die Auslegung des Begriffs „Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen“, bereitet Schwierigkeiten. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 408) als § 77 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA a.F. in die Bauordnung eingefügt. Sie geht zurück auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 24. Februar 2004 (LT-Drs. 4/1362), der im Gesetzgebungsverfahren aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 8. Juni 2004 (LT-Drs. 4/1620) geringfügig geändert wurde. Mit dem Erlass der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) wurde die Vorschrift durch eine Änderung der Nummerierung zu § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 356) wurde in § 71 Abs. 3 Nr. 2 BauO LSA nach dem Wort „Behelfsbauten“ das Wort „Einzelhandelsmärkte“ eingefügt. Die Änderung ging zurück auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr vom 31. Mai 2013 (LT-Drs. 6/2131, S. 40 f.). Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Februar 2013 war ein dahingehender Änderungsvorschlag noch abgelehnt worden, da bei Einzelhandelsbetrieben üblicherweise nicht davon auszugehen sei, dass wirtschaftliche Interessen an der Folgenutzung nicht bestünden (LT-Drs. 6/1085, S. 30). Der Wortlaut des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA scheint dafür zu sprechen, dass zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, damit die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen, eingreift. Die Regelung verlangt zunächst eine Anlage, die ausschließlich einem Zweck dient. Darüber hinaus muss üblicherweise anzunehmen sein, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen. Für die Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA kommt es jedoch nicht ausschlaggebend darauf an, ob die Anlage - tatsächlich oder rechtlich - nur einem Zweck oder verschiedenen Zwecken dient. Denn dies würde dazu führen, dass es entscheidend auf die genaue Bestimmung des Zwecks ankommt, dem die zu genehmigende Anlage dient. Je nachdem, ob die Bestimmung des maßgeblichen Zwecks enger oder weiter gefasst würde, wäre die Anlage von § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA erfasst oder nicht erfasst. Der vorliegende Fall zeigt dies sehr anschaulich: wäre der Zweck der Anlage mit dem Verwaltungsgericht darin zu sehen, ein Lager für Wirtschaftsdünger zu sein, wobei nach § 12 Abs. 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) sowohl Gülle als auch Gärrückstände als Wirtschaftsdünger anzusehen sind, diente sie nur einem Zweck. Wäre hingegen mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Zweck der Anlage (derzeit) allein darin besteht, ein Lager für Gärreste zu sein, der nach Stilllegung der in der Nähe befindlichen Biogasanlage und vor Ablauf der Nutzungsdauer von 20 Jahren in ein Lager für Gülle geändert werden soll, würde sie verschiedenen Zwecken dienen mit der Folge, dass § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA nicht anwendbar wäre. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Sie vernachlässigt, dass es nach Sinn und Zweck des Gesetzes, der auch in den Gesetzesmaterialien und der Systematik zum Ausdruck kommt, entscheidend auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage ankommt. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2016 - 2 M 169/15 - juris Rn. 6). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung bauliche Anlagen erfassen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden und nach kurzen Zeiträumen wirtschaftlich abgeschrieben sind oder aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen aufgegeben werden, bevor sie wirtschaftlich abgeschrieben sind (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Dass es entscheidend auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage - also auf den Faktor Zeit - ankommt, wird bestätigt durch die Systematik der Regelung. Eine Rückbausicherheit ist gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA in erster Linie für Anlagen vorgesehen, die nur befristet genehmigt werden, die also typischerweise nach einer bestimmten Zeit wieder entfernt werden müssen. Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA nennt als Beispiele für Anlagen, für die eine Rückbausicherheit zu leisten ist, Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen. Auch hierbei handelt es sich - möglicherweise abgesehen von den Einzelhandelsmärkten - um Anlagen, die typischerweise nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen“ in der Gesamtschau dahin auszulegen, dass er solche Anlagen erfasst, die typischerweise nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Die vorgenannte Auslegung übersteigt nicht die Wortlautgrenze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - juris Rn. 79). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - juris Rn. 16). Jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 15 m.w.N.). Hierbei ist zu beachten, dass sich die grammatikalische Auslegung nicht in der Ermittlung der Bedeutung der einzelnen im Gesetzestext verwendeten Wörter oder Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oder der Fachsprache erschöpft. Die Bezugnahme auf den „Wortsinn einer Vorschrift“ in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Beschreibung der im Wege der Auslegung unübersteigbaren Wortlautgrenze bringt dies zum Ausdruck. Die Formulierung verdeutlicht die Notwendigkeit, den möglichen Wortsinn einzelner im Gesetzestext verwendeter Wörter und Begriffe in den Gesamtzusammenhang des Wortlauts einer gesetzlichen Regelung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 C 8.11 - juris Rn. 13). Hiervon ausgehend kann die Bestimmung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA, wonach die Anlage „ausschließlich einem Zweck dienen“ müsse, nicht isoliert und unabhängig von dem ergänzenden Merkmal betrachtet werden, wonach Anlagen erfasst werden, „bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen“. Erforderlich ist vielmehr, die gesetzliche Regelung insgesamt unter besonderer Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Vorschrift in den Blick zu nehmen. Hiernach werden von § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA solche Anlagen erfasst, die typischerweise nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Nach diesen Grundsätzen wird der genehmigte Gärrestebehälter von der Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA erfasst. Es handelt sich um eine Anlage, die im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich einem Zweck dient und bei der üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestehen, da sie mit einer voraussichtlichen Betriebsdauer von 20 Jahren nur eine begrenzte Nutzungsdauer aufweist. 2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 A 292/19 - juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in dem angesprochenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2017 im Verfahren 2 L 139/15 widerspräche. Eine solche Divergenz ist auch nicht anzunehmen, da die Frage, ob eine Rückbausicherheit für einen Gärrestebehälter verlangt werden kann, in diesem Beschluss offengelassen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).