Beschluss
2 L 19/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine gemäß § 19 Abs 4 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) entschädigungspflichtige Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums liegt vor, wenn die Erhaltung eines Kulturdenkmals den Verpflichteten zwar i.S.d. § 10 Abs 2 Nr 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) unzumutbar belastet, der Eingriff - etwa der Abbruch des Denkmals - jedoch gleichwohl gemäß § 10 Abs 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) unzulässig ist.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gemäß § 19 Abs 4 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) entschädigungspflichtige Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums liegt vor, wenn die Erhaltung eines Kulturdenkmals den Verpflichteten zwar i.S.d. § 10 Abs 2 Nr 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) unzumutbar belastet, der Eingriff - etwa der Abbruch des Denkmals - jedoch gleichwohl gemäß § 10 Abs 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) unzulässig ist.(Rn.10) I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer denkmalschutzrechtlichen Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke U-Straße 18 und 20 in B-Stadt. Die Grundstücke waren mit einem als "Alte Trillerei" bezeichneten Gebäudekomplex bebaut. Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung vom 27.09.2013 gab der Beigeladene dem Kläger auf, die Gebäude teilweise abzubrechen und im Übrigen zu sichern. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2013 eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung versagt hatte, wurde er mit Beschluss des Senats vom 06.03.2014 – 2 M 11/14 – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudekomplexes "Alte Trillerei" zu erteilen. Am 07.03.2014 wurde diese erteilt. Nachfolgend wurde der Gebäudekomplex abgebrochen. Mit Urteil vom 11.06.2014 – 2 A 10/14 HAL – hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.12.2013 auf. Mit Antrag vom 02.10.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA wegen der denkmalschutzbedingten Mehrkosten beim Abbruch des Gebäudekomplexes. Mit Bescheid vom 22.12.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung keine ausgleichspflichtigen Auswirkungen gehabt habe. Mit Urteil vom 23.02.2016 – 2 A 35/15 HAL – wies das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, es fehle an einem denkmalschutzrechtlichen Gebot, das dem Kläger eine Last auferlege, die nur durch eine gleichzeitig ausgesprochene Entschädigung verhältnismäßig werden könne, da seine Rechtsbehelfe gegen die denkmalschutzrechtlichen Verfügungen im Wesentlichen erfolgreich gewesen seien. Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehe nicht, denn das Zeitfenster zwischen dem Antrag auf Abbruch des gesamten Gebäudekomplexes im Oktober 2013 bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 06.03.2014 sei zu kurz, um ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer anzunehmen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen enthält. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zur Darlegung in diesem Sinne gehört regelmäßig, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, aus einer Reihe von ohne Bezug zu einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 L 122/08 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 05.05.2010 – 1 L 55/10 –, juris RdNr. 2). Hiernach spricht viel dafür, dass der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen entspricht, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind, da der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe bezeichnet. 2. Selbst wenn die Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung so zu werten sein sollten, dass der Kläger – zumindest auch – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht und dargelegt hat, führt dies nicht zum Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. a) Es bedarf keiner Vertiefung, ob das Verwaltungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht bezweifelt hat, denn das Urteil ist auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt. b) Ohne Erfolg macht der Kläger – sinngemäß – geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA vor, weil der Beklagte die Abbruchgenehmigung versagt habe, obwohl die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA weder zumutbar noch möglich gewesen sei und auch ein öffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals nicht mehr bestanden habe. Hiermit verkennt der Kläger den Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung des § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 DenkmSchG LSA hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG) hinausgehende enteignende Wirkung hat. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 – 5 DenkmSchG LSA gesehen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, juris RdNr. 12). Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die verfassungsrechtlich grundsätzlich ohne Entschädigung hinzunehmen sind, da der Eigentümer eines Denkmals einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, juris RdNr. 81 ff.). Die Genehmigung eines Eingriffs in ein Kulturdenkmal gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA setzt voraus, dass die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Das ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann grundsätzlich nicht mehr zumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 85). Soweit das Allgemeinwohl dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals erfordert, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies grundsätzlich nur auf dem Wege der Enteignung erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O.). Allerdings kann der Gesetzgeber unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung auch durch Ausgleichsmaßnahmen verhindern. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 88 f.). Salvatorische Entschädigungsklauseln im Denkmalschutzrecht sind danach als Ausgleichsregelungen im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszulegen (vgl. BayObLG, Urt. v. 08.12.1998 – 2Z RR 363/97 –, juris RdNr. 22). Auch § 19 Abs. 4 S. 1 DenkmSchG LSA ist eine solche Regelung (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, juris RdNr. 13). Die Vorschrift dient der Wahrung der Verfassungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme in den Fällen, in denen der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums überschreitet und damit – in der Terminologie des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.02.2010 – 1 BvR 2736/08 –, juris RdNr. 43) – eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA entschädigungspflichtige Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums liegt etwa dann vor, wenn die Erhaltung eines Kulturdenkmals den Verpflichteten zwar i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA unzumutbar belastet, der Eingriff – etwa der Abbruch des Denkmals – jedoch gleichwohl gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig ist. In diesen Fällen dient die Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA dazu, die Pflicht zur Erhaltung des Denkmals für den Verpflichteten auszugleichen, damit die verfassungsrechtlichen Grenzen des denkmalschutzrechtlichen Eingriffs in die Baufreiheit des Verpflichteten nicht überschritten werden. Eine derartige entschädigungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA liegt hier nicht vor. Der Kläger war nicht verpflichtet, das in seinem Eigentum stehende Kulturdenkmal "Alte Trillerei" in B-Stadt gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA zu erhalten, obwohl dessen Erhaltung für ihn i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG unzumutbar ist. Er hatte vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Gebäudekomplexes. Die nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA vorzunehmende Abwägung musste zu Lasten des Denkmalschutzes ausfallen (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.03.2014 – 2 M 11/14 –, BA S. 4). Dem Kläger wurde demgemäß auch am 07.03.2014 eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung erteilt und der Gebäudekomplex nachfolgend abgebrochen. Das Eigentum des Klägers unterliegt damit keiner denkmalschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkung, deren Zumutbarkeit durch eine Ausgleichsleistung in Form einer Entschädigung in Geld gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA hergestellt werden müsste. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.12.2013 rechtswidrig gewesen und vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, führt dies nicht zu einem Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA dient – wie ausgeführt – dazu, die Verfassungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme durch Gewährung einer Entschädigung zu gewährleisten, da der Verpflichtete andernfalls unzumutbar belastet wäre. Auf denkmalschutzrechtliche Maßnahmen, die den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 – 5 DenkmSchG LSA nicht entsprechen und deshalb rechtswidrig sind, findet § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA demgegenüber keine Anwendung. Aufgrund des Vorrangs des Primärrechtsschutzes muss der Verpflichtete den ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigenden Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig hält, im Verwaltungsrechtsweg anfechten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 96; Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, a.a.O. RdNr. 15). Dies hat der Kläger mit Erfolg getan, so dass kein Raum für eine Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA verbleibt. c) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dem Kläger stehe auch kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Der Kläger wendet insoweit ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts könnten so verstanden werden, dass es über alle denkbaren Anspruchsgrundlagen entschieden und ihm damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten genommen habe. Das gehe zu weit, da er ausdrücklich weder einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, insbesondere § 839 BGB, noch einen Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht habe. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht in unzulässiger Weise über das Klagebegehren des Klägers hinausgegangen. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Vorschrift ermächtigt das Gericht nicht, dasjenige, was der Kläger auch noch nach Erörterung des sachdienlichen Klageantrags unmissverständlich wollte, durch etwas zu ersetzen, was er zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes nach Meinung des Gerichts wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.1989 – BVerwG 8 B 9.89 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 05.03.1998 – BVerwG 7 B 325.97 –, juris RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 88 RdNr. 3). Eine derartige Verkennung des Rechtsschutzziels des Klägers unter Verstoß gegen § 88 VwGO liegt hier nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – nach eigenen Angaben aufgrund eines Hinweises des Gerichts – beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22.12.2014 zu verpflichten, ihm dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß seinem Antrag vom 02.10.2014 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren zu Recht dahin verstanden, dass es dem Kläger – ohne Bindung an eine bestimmte Anspruchsgrundlage – um eine Entschädigung wegen der denkmalschutzbedingten Mehrkosten beim Abbruch des Gebäudekomplexes ging. Das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft auch nur diesen Streitgegenstand, wobei es sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für befugt gehalten hat, in diesem Rahmen auch über einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu entscheiden. Über einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, für den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art 34 Satz 3 GG allein der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.