Beschluss
1 BvR 2736/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber entsteht eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.
• Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird durch die subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes Beschwerdeführers bestimmt.
• Bei gemeinsamer Bedeutung des Verfahrens kann statt einer Erhöhungsgebühr eine Erhöhung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs.2 Satz2, §14 Abs.1 RVG geboten sein.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhungsgebühr bei individuellen Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber • Bei Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber entsteht eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. • Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird durch die subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes Beschwerdeführers bestimmt. • Bei gemeinsamer Bedeutung des Verfahrens kann statt einer Erhöhungsgebühr eine Erhöhung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs.2 Satz2, §14 Abs.1 RVG geboten sein. Die Beschwerdeführer waren Miteigentümer eines Grundstücks im Entschädigungsgebiet für den Ausbau des Flughafens Berlin‑Schönefeld. Sie erhoben Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der ihnen zuerkannten Entschädigung; das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde statt und verwies den Fall zurück. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte der Anwalt einen Gegenstandswert von 145.000 € an und beantragte neben der Verfahrensgebühr auch eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV‑RVG wegen mehrerer Auftraggeber. Die Rechtspflegerin lehnte die Festsetzung der Erhöhungsgebühr ab mit der Begründung, in Verfassungsbeschwerde entscheide die subjektive Beschwer jedes Beteiligten über den Gegenstand. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Betroffenen, die das Vorgehen weiterverfolgten. • Die sofortige Beschwerde war statthaft, da im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts herangezogen werden können und §91 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar ist. • Nr.1008 VV‑RVG begründet eine Erhöhungsgebühr, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. • Bei Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber gegen denselben hoheitlichen Akt liegt regelmäßig keine Identität des Gegenstands vor, weil der Gegenstand durch die jeweilige subjektive verfassungsrechtliche Beschwer bestimmt wird. • Dem über das individuelle Interesse der Beschwerdeführer hinausgehenden objektiven Gewicht des Verfahrens kann stattdessen durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß §37 Abs.2 Satz2, §14 Abs.1 RVG Rechnung getragen werden. • Im konkreten Fall haben die beiden Miteigentümer jeweils die Verletzung ihres individuellen Eigentumsrechts am gemeinsamen Grundstück gerügt; damit begründeten sie unterschiedliche Verfahrensgegenstände und es war keine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV‑RVG festzusetzen. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Es wurde festgestellt, dass bei mehreren Verfassungsbeschwerden gegen denselben Akt der öffentliche Gewalt der Gegenstand des Verfahrens durch die subjektive Beschwer jedes einzelnen bestimmt wird; deshalb kommt die Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV‑RVG nur bei tatsächlicher Identität des Gegenstands in Betracht. Im Streitfall begründeten die Miteigentümer jeweils eigene verfassungsrechtliche Ansprüche an dem Grundstück, sodass die Voraussetzungen für eine Erhöhungsgebühr nicht vorlagen. Vielmehr kann das besondere Gewicht der Angelegenheit durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts nach den einschlägigen RVG‑Regelungen berücksichtigt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.