Beschluss
2 L 83/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB sind konkrete Erweiterungswünsche der Betroffenen bei der Abwägung in Erwägung zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB sind konkrete Erweiterungswünsche der Betroffenen bei der Abwägung in Erwägung zu ziehen. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäfts (A-Markt) auf dem Grundstück C-Straße in Magdeburg mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,5 m² um ca. 200 m². Das Grundstück der Klägerin liegt im räumlichen Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans der Beklagten Nr. 313-1 „C-Straße/Westring“, der am 07.05.2015 vom Stadtrat der Beklagten beschlossen und am 12.06.2015 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg veröffentlicht wurde. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für die Bereiche 1 und 2. Gemäß § 1 der textlichen Festsetzungen sind im Bereich 1 Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ausgeschlossen. Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels sind zulässig für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des „Magdeburger Ladens“ mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m². Gemäß § 2 ist der im Bereich 2 (C-Straße) vorhandene genehmigte Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) über den reinen Bestandsschutz hinaus bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Standort gesichert. Mit Bescheid vom 22.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids ab und führte zur Begründung aus, das Grundstück der Klägerin befinde sich im Bereich 2 des Bebauungsplans Nr. 313-1 „C-Straße/Westring“. Die geplante Erweiterung des A-Marktes widerspreche § 2 der textlichen Festsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.04.2016 – 4 A 148/14 MD – die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bebauungsplans Nr. 313-1 sei formell und materiell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt. Für den Bereich 2, der allein das Grundstück der Klägerin umfasse, lasse sich ihm entnehmen, dass dort der vorhandene Einzelhandelsbetrieb auf einer Fläche von maximal 800 m² weiter betrieben werden könne. Der Ausschluss für zentrenrelevanten Handel, den der Bebauungsplan für den Bereich 1 regele, gelte insoweit nicht. Damit sei zugleich verbunden, dass Einzelhandelsmärkte mit einer größeren Verkaufsfläche als 800 m² nicht erlaubt seien. Auch die Formulierung, der Betrieb sei "über den reinen Bestandsschutz hinaus … gesichert", sei nicht zu unbestimmt. Die Formulierung lasse die Auslegung zu, dass auch ein Abriss und Neubau, Änderungen und Erneuerungen zulässig sein könnten. Auch der Begriff "nicht integrierter Standort" mache die Bestimmung nicht zu unbestimmt. Der Bebauungsplan leide auch nicht an anderen materiell-rechtlichen Mängeln. Die Festsetzungen entsprächen § 9 Abs. 2a BauGB. Die Beklagte berücksichtige ein hierauf gerichtetes städtebauliches Entwicklungskonzept, nämlich das Magdeburger Märktekonzept 2007, das Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche enthalte. Rechtliche Bedenken seien insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein nach § 214 BauGB beachtlicher Mangel, insbesondere ein Abwägungsmangel, liege nicht vor. Eine Abwägung habe stattgefunden. Die Beklagte habe den zugrunde zu legenden Sachverhalt auch zutreffend ermittelt. Es sei nicht ersichtlich, dass das klägerische Grundstück mit den mit Einzelhandelsbetrieben bebauten Grundstücken in Stadtfeld Ost ein Zentrum bilde. Das Gericht sei vielmehr aufgrund des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildes der Ansicht, dass der zwischen dem Grundstück der Klägerin und den anderen Einzelhandelsbetrieben befindliche Europaring trennende Wirkung habe. Die Beklagte habe auch die Interessen der Klägerin an der Erhaltung des Standortes hinreichend berücksichtigt. Sie habe erwogen, ob eine Erweiterung grundsätzlich möglich sei, dies aber ausgeschlossen, weil sich der Markt aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsbereiches nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln solle. Dabei habe sie nicht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin eine Analyse vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass eine Erweiterung des Marktes um 200 m² keine negativen Auswirkungen habe. Denn es sei nicht notwendig, Einzelwünsche konkreter Art in die Abwägung einzubeziehen, selbst wenn diese bereits bekannt seien. Es genüge, dass die Beklagte die Zulässigkeit großflächiger Handelsbetriebe allgemein erwogen, im Ergebnis aber generell ausgeschlossen habe. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich 2 seien dahin auszulegen, dass Einzelhandelsmärkte mit einer größeren Verkaufsfläche als 800 m² nicht erlaubt seien, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln. Für diese Auslegung spricht eine Zusammenschau der textlichen Festsetzungen für die Bereiche 1 und 2. Bei verständiger Würdigung enthält der in § 1 enthaltene Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten den für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans geltenden Grundsatz, von dem in § 1 Abs. 3 Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden und von dem der Sache nach auch in § 2 eine weitere Ausnahme für den im Bereich 2 vorhandenen Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) zugelassen wird. Der Ansatz der Klägerin, die in § 2 enthaltene Festsetzung isoliert in den Blick zu nehmen, kann demgegenüber nicht überzeugen, da sie den Zweck des Bebauungsplans, der auch in der Begründung zum Ausdruck kommt, außer Acht lässt. Dieser besteht darin, den bestehenden Nahversorgungsbereich S-Straße/B-Platz und das Stadtteilzentrum Stadtfeld West durch Beschränkungen der Ansiedlung von weiteren Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zu sichern. Vor diesem Hintergrund geht die teleologische Auslegung der Festsetzung des § 2 dahin, dass im Bereich 2 lediglich ein Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig sein soll. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Formulierung, der Betrieb sei "über den reinen Bestandsschutz hinaus … gesichert", für hinreichend bestimmt gehalten hat. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, diese Formulierung sei völlig deutungsoffen. Auch unterwirft sie die Klägerin nicht einer potenziell willkürlichen Handhabung des Plans. Aus der Festsetzung des § 2 geht vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass im Bereich 2 die Errichtung und der Betrieb eines Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittelmarkt) bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ist und dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob und inwiefern der bereits bestehende Markt Bestandsschutz genießt. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es liege kein Abwägungsmangel vor. aa) Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Gesichtspunkt der veralteten Datenbasis in seinem Urteil nicht abgehandelt. Die Klägerin macht unter Berufung auf die von ihr vorgelegte Analyse der (D) Handelsberatung GmbH zu den städtebaulichen Auswirkungen der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes am Standort C-Straße in Magdeburg vom 06.02.2014 (BA D Bl. 82 ff.) geltend, das Magdeburger Märktekonzept 2007 beruhe auf überholtem empirischen Material, da es davon ausgehe, dass der Standort C-Straße außerhalb des Stadtteilzentrums C-Straße (Stadtfeld Ost) liege. Tatsächlich seien infolge zwischenzeitlicher Marktentwicklungen faktische Funktionsübernahme und planerische Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche nicht mehr deckungsgleich. Der A-Standort sei, ebenso wie die weiteren Fachgeschäfte westlich des Kreuzungsbereichs C-Straße/Westring, Teil des faktischen Stadtteilzentrums, das sich entlang der C-Straße vom G-Weg im Westen bis zur S-Straße im Osten erstrecke. Der Kreuzungsbereich stelle mit seinen Haltestellen für Straßenbahnen und Bus kein trennendes, sondern vielmehr ein verbindendes Element dar (BA D Bl. 116 f.). Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil befasst. Es hat ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass das klägerische Grundstück mit den mit Einzelhandelsbetrieben bebauten Grundstücken in Stadtfeld Ost ein Zentrum bilde. Es sei vielmehr aufgrund des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildes der Ansicht, dass der zwischen dem Grundstück der Klägerin und den anderen Einzelhandelsbetrieben befindliche Europaring trennende Wirkung habe (UA S. 10). Damit hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach mit der in der Auswirkungsanalyse der (D) Handelsberatung GmbH vom 06.02.2014 vertretenen Auffassung, der A-Standort sei Teil des faktischen Stadtteilzentrums entlang der C-Straße, auseinandergesetzt. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Abwägungsdefizit vor, weil die Sachargumente der (D) von der Beklagten in der Abwägung zum Bebauungsplan nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Das trifft nicht zu. Der Stadtrat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 07.05.2015 die von der Stadtverwaltung vorbereitete Abwägung gebilligt (BA D Bl. 138). Hierin wurde auf die Stellungname der Klägerin vom 17.02.2015 und das vorgelegte (D)-Gutachten eingegangen (BA D Bl. 131 ff.). Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, soweit sie meint, es liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor, weil die Beklagte sich mit dem (D)-Gutachten hätte auseinandersetzen müssen und nicht einfach nur auf die räumliche Zentrenabgrenzung gemäß Magdeburger Märktekonzept habe abstellen dürfen. Wie bereits dargelegt, hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung nicht allein auf die in dem Magdeburger Märktekonzept vorgenommene Abgrenzung des Stadtteilzentrums C-Straße in Stadtfeld Ost sowie des Nahversorgungsbereichs B-Platz/S-Straße in Stadtfeld West gestützt. Sie hat sich vielmehr auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Grenzen der Nahversorgungsbereich und das Stadtteilzentrum tatsächlich haben. Im Ergebnis hat die Beklagte plausibel eingeschätzt, dass der Westring bzw. Europaring eine eindeutige Zäsur zwischen den Stadtteilen Stadtfeld Ost und Stadtfeld West darstelle. Der Nahversorgungsbereich C-Straße ende hier und somit sei der Standort C-Straße kein Bestandteil des Nahversorgungsbereiches und werde es auch nicht werden (BA D Bl. 132 f.). Da der von der Klägerin gerügte Abwägungsmangel nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob dieser auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), nicht. Auf den von der Klägerin angesprochene Gesichtspunkt, die Erwähnung der Trennung ihres Grundstücks von dem Zentrum in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht geeignet, einen Abwägungsfehler der Beklagten zu beseitigen, kommt es ebenfalls nicht an, da es insoweit an einem Abwägungsfehler fehlt. cc) Es liegen im Ergebnis auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, konkrete Erweiterungswünsche der Klägerin müssten bei der Abwägung keine Berücksichtigung finden. Zwar widerspricht diese Rechtsauffassung der Rechtsprechung des Senats. Die Klägerin macht im Ansatz zu Recht geltend, dass ihr Erweiterungsinteresse bei den Festsetzungen für den Bereich 2 zu berücksichtigen gewesen sei. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – 4 C 50.72 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – 4 C 38.71 –, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen, sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, juris RdNr. 18). Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. Urt. d. Senats v. 21.09.2016 – 2 K 113/14 –, juris RdNr. 66; OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 79). Gemessen daran führt der fehlerhafte Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass kein Abwägungsmangel vorliegt. Die Beklagte hat in der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2 ausgeführt, der dort bereits genehmigte Einzelhandelsbetrieb (A) habe sich an dem Standort C-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebietes. Aufgrund der Größe des Planungsbereiches, der Wohndichte und der Gesamtzahl der zu versorgenden Einwohner des Stadtteils Stadtfeld West werde davon ausgegangen, dass dieser Standort über den reinen Bestandsschutz hinaus bestehen bleiben könne. Dieser weise allerdings nicht den Status eines Nahversorgungszentrums auf und solle sich aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsgebiets auch nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln. Der Bereich werde somit in seiner derzeitigen Lage und Größe bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Inselstandort gesichert. Damit hat die Beklagte die Belange der Klägerin, die durch die Überplanung im Wesentlichen auf den passiven Bestandsschutz gesetzt wird, erkannt und in die planerische Abwägung eingestellt. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass der Bereich 2 kein Nahversorgungsbereich sei und sich zum Schutz des vorhandenen Nahversorgungsbereichs B-Platz/S-Straße auch nicht zu einem solchen entwickeln solle, sondern nur als nicht integrierter Inselstandort fortbestehen könne. Im Hinblick auf die nachvollziehbar dargelegte Gefährdung der Nahversorgungsbereichs B-Platz/S-Straße lag es im planerischen Gestaltungsermessen der Beklagten, in Übereinstimmung mit dem Magdeburger Märktekonzept die Errichtung und den Betrieb eines im Bereich 2 liegenden Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittelmarkt) nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit von 800 m² zuzulassen und im Übrigen zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Auf die Frage, ob sich im Fall der Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 313-1 die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin aus § 34 BauGB ergibt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27.07.2017 vorgetragenen Umstand, dass im Rahmen der Abwägung für den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden sei, dass der Vorhabenstandort im Innenstadt-Entwicklungskonzept der Beklagten (GA Bl. 178) als Stadtteilzentrum gekennzeichnet sei. Dieser Umstand ist für die rechtliche Überprüfung der Abwägung ohne Belang. Maßgeblich für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Dieser erfolgte am 07.05.2015. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) der Landeshauptstadt Magdeburg wurde nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2017 hingegen erst am 08.06.2017 beschlossen, so dass es im Zeitpunkt der Abwägung noch keine Berücksichtigung finden konnte. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.05.2012 – 10 ZB 11.2512 –, juris RdNr. 12). Gemessen daran hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob konkret bekundete Erweiterungsinteressen in die Abwägung einzustellen sind oder nicht, keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Die konkreten Erweiterungsinteressen der Klägerin wurden – wie bereits ausgeführt – von der Beklagten im Rahmen der Abwägung hinreichend berücksichtigt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache dann auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Das ist hier nicht der Fall. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Auslegung des Bebauungsplans sowie die Klärung der Bestimmtheit der Festsetzungen verleiht der Rechtssache keine über den durchschnittlichen Schwierigkeiten liegende Komplexität, sondern liegt innerhalb des üblichen Spektrums verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren. Das gilt auch für die Frage der Aktualität der Datenbasis des Einzelhandelskonzepts der Beklagten, insbesondere für die Frage, ob deren Zentrenabgrenzung im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung noch ausreichend tragfähig war. Die Antwort auf diese Fragen hängt davon ab, ob der zwischen dem Grundstück der Klägerin in Stadtfeld West und dem Stadtteilzentrum C-Straße in Stadtfeld Ost liegende Europaring bzw. Westring trennende oder verbindende Wirkung hat. Auch die Klärung dieser Frage bereitet keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).