Beschluss
2 L 87/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Rechtsschutz eines Nachbarn gegen ein Vorhaben im Außenbereich. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsschutz eines Nachbarn gegen ein Vorhaben im Außenbereich. (Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Wochenendgrundstücks in ein Café. Mit Bescheid vom 12.03.2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 05.02.2014 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wochenendgrundstücks in ein saisonal betriebenes Café mit Außenbewirtung mit 16 Innen- und 16 Außenplätzen auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur A, Flurstück 45/153, mit der Lagebezeichnung C-Straße 79 in C-Stadt entsprechend den Bauvorlagen. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks. Mit Schreiben vom 04.08.2015 legte sie gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am 23.12.2016 erhob sie Untätigkeitsklage. Mit Urteil vom 18.08.2017 – 4 A 356/16 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid des Beklagten verstoße nicht gegen drittschützende Vorschriften. Da sich das Bauvorhaben der Beigeladenen im Außenbereich befinde, ergebe sich seine Zulässigkeit aus § 35 BauGB. Da es sich um das Vorgehen eines Nachbarn handele, seien nur Belange einschlägig, die auch dem Schutz des Nachbarn dienten. Ein Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme seien jedoch nicht anzunehmen. Der durch diese gesetzliche Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme gewährte Schutzumfang entspreche demjenigen eines Mischgebietes. Im Rahmen einer auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützten Nachbarklage komme es allein darauf an, ob die beanstandete Nutzung tatsächlich zu Immissionen führe, die über das in einem Mischgebiet zulässige und mithin zumutbare Maß hinausgingen und damit auch im Außenbereich unzulässig seien. Unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen könnten sich auch durch einen starken Zu- und Abgangsverkehr ergeben. Allerdings lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine extreme Verkehrslärmbeeinträchtigung zu befürchten sei. Darüber hinaus sei die Zuwegung zum Café mit einem Verbotsschild (Durchfahrt verboten) gekennzeichnet, was einer denkbaren Beeinträchtigung entgegenwirke. Auch sei eine Lärmbeeinträchtigung bei einer der Baugenehmigung entsprechenden Nutzung mit 16 Außenplätzen durch den Cafébetrieb der Beigeladenen weder substantiiert vorgetragen noch nach Durchführung des Ortstermins ersichtlich. Auf dem Grundstück der Klägerin hätten lediglich gedämpfte Stimmen, allerdings nicht Gesprächsinhalte, wahrgenommen werden können, als sich vier männliche Personen an einer der Sitzgelegenheiten neben dem Café mit normaler Lautstärke unterhalten hätten. Geräusche aus der Küche der Beigeladenen seien bei geschlossener Küchentür nicht wahrnehmbar gewesen. Bei geöffneter Tür sei das Zusammenstellen von Geschirr mäßig wahrnehmbar gewesen. Das Gericht habe bei seiner Würdigung auch berücksichtigt, dass bei 16 besetzten Außenplätzen sowie wartenden Gästen von einer größeren Schallimmission auszugehen sei, allerdings nehme der Schalldruckpegel bei einem Abstand zwischen dem Bungalow der Klägerin und den Sitzplätzen im Außenbereich des Cafés der Beigeladenen von 30 Metern um etwa 6 dB pro Entfernungsverdoppelung ab. Da bei normalen Gesprächen respektive bei Gruppengesprächen ein Schallpegel von etwa 60 dB erreicht werde, sei am Immissionsort nicht von einer Überschreitung des für Mischgebiete geltenden Grenzwertes von 60 dB auszugehen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Zu Unrecht meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Grundstück der Beigeladenen nach Mitteilung der Stadt C. im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Flächennutzungsplans des Ortsteils P. und im darin dargestellten "Sondergebiet für Wochenendhäuser" liege, so dass § 10 BauNVO anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu Recht nach § 35 BauGB beurteilt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Außenbereich. Die Vorschrift des § 35 BauGB ist anzuwenden auf Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB liegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 RdNr. 15). Das ist bei dem Grundstück der Beigeladenen der Fall. § 10 BauNVO findet nur dann Anwendung, wenn eine entsprechende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO Bestandteil eines Bebauungsplans ist. Daran fehlt es hier. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei Vorhaben im Außenbereich allein nach Maßgabe der nicht drittschützenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Es besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 – 4 B 47.95 –, juris RdNr. 2; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 RdNr. 186). Auch ein Gebietserhaltungsanspruch besteht im Außenbereich nicht (vgl. OVG RP, Beschl. v. 15.07.2003 – 8 A 10994/03 –, juris RdNr. 3). 2. Soweit die Klägerin geltend macht, der Betrieb des Cafés der Beigeladenen weiche insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Außenplätze von der Baugenehmigung ab, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein maßgeblich, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Auf die Frage, ob sich der Betrieb der Beigeladenen im Rahmen der Baugenehmigung hält, kommt es nicht an. 3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung durch den Cafébetrieb der Beigeladenen rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. a) Soweit die Klägerin geltend macht, die mit dem Betrieb des Cafés verbundenen Lärmimmissionen auf ihr Grundstück führten zu Beeinträchtigungen, ist dies nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist allein, ob es sich hierbei um schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG handelt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierfür lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wird von der Klägerin nicht hinreichend in Frage gestellt. b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geltend macht, Wochenendhäuser dienten anders als Wohnhäuser allein dem zeitlich begrenzten Aufenthalt von Menschen an Wochenenden, im Urlaub oder in der sonstigen Freizeit in einer meist landschaftlich bevorzugten Gegend, so dass auch die u.a. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfassten sog. Immissionskonflikte etwa in Form von Geruchsbelastungen durch die Pferdehaltung oder Lärm allenfalls gelegentlich auftreten dürften (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2015 – 1 A 137/15 –, juris RdNr. 6), so missversteht sie die in Bezug genommenen Ausführungen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bringt hiermit zum Ausdruck, dass Immissionskonflikte bei Wochenendhäusern tatsächlich allenfalls gelegentlich vorkommen, weil diese nur zeitlich begrenzt bewohnt werden. Eine normative Aussage in dem Sinne, dass Immissionskonflikte bei Wochenendhäusern – wie die Klägerin meint – nur gelegentlich auftreten "dürfen", enthält der Beschluss dagegen nicht. c) Auch soweit die Klägerin bemängelt, die vom Gericht bezüglich der Lärmausbreitung zitierten Passagen aus dem Internet seien Laborwerte, die Erfahrung zeige aber, dass in einer Vielzahl von Fällen die Ergebnisse von Lärmgutachten stark von Rechenmodellen abwichen, stellt sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem genehmigten Betrieb des Cafés der Beigeladenen seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verbunden, nicht in Frage. Das gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, dem Gericht fehle die erforderliche Sachkunde, soweit es ausführe, dass eine Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Schallpegel von 60 dB nicht erreicht werde. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass auf dem ca. 30 Meter von dem Café der Beigeladenen entfernten Bungalow auf dem Grundstück der Klägerin der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) nicht überschritten werde, und zur Begründung unter Hinweis auf Veröffentlichungen im Internet (https://www.hug- technik.com/inhalt/ta/schallpegel_laermpegel.html, https://www.welt.de/print- welt/article334313/Vom-Ticken-der-Uhr-bis-zum-Presslufthammer.html) darauf verweist, dass bei normalen Gesprächen bzw. Gruppengesprächen ein Schallpegel von (nur) 60 dB erreicht werde, so ist dies ohne weiteres plausibel. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).