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Beschluss

2 M 22/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0506.2M22.21.00
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Leitsätze
1. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht.(Rn.19) 2. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen, sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht; dies gilt nicht nur für Emissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben. Ihr Schutzanspruch am Rande zum Außenbereich ist wegen dieser besonderen Lage generell vermindert. (Rn.23) 3. Ob der Bauherr für eine Pferdehaltung die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, spielt für die Frage, ob die Auswirkungen der Nutzung seines Grundstücks als Reitplatz, Weidefläche und Auslauffläche den Nachbarn zuzumuten sind, keine Rolle. Was nämlich Art, Ausmaß und Intensität dieser Auswirkungen anlangt, ist es gleichgültig, ob der Halter der Pferde ein "privilegierter Landwirt" oder ein Nichtlandwirt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2000 - 26 B 96.4101 - juris Rn. 22).(Rn.23) 4. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens richtet sich in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen, und zwar auch dann, wenn Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 49, m.w.N.). (Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht.(Rn.19) 2. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen, sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht; dies gilt nicht nur für Emissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben. Ihr Schutzanspruch am Rande zum Außenbereich ist wegen dieser besonderen Lage generell vermindert. (Rn.23) 3. Ob der Bauherr für eine Pferdehaltung die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, spielt für die Frage, ob die Auswirkungen der Nutzung seines Grundstücks als Reitplatz, Weidefläche und Auslauffläche den Nachbarn zuzumuten sind, keine Rolle. Was nämlich Art, Ausmaß und Intensität dieser Auswirkungen anlangt, ist es gleichgültig, ob der Halter der Pferde ein "privilegierter Landwirt" oder ein Nichtlandwirt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2000 - 26 B 96.4101 - juris Rn. 22).(Rn.23) 4. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens richtet sich in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen, und zwar auch dann, wenn Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 49, m.w.N.). (Rn.28) I. Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Weide- und Reitplatzes mit Zaunanlagen zzgl. Bewegungsauslaufflächen und Weideflächen. Die Beigeladene betreibt im Ortsteil D. der Gemeinde A-Stadt auf dem Grundstück „C-Straße 3“ eine Tierarztpraxis für Kleintiere und Pferde. Am 28. November 2019 beantragte sie beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Weiternutzung von Freizeit- und Erholungsflächen zu Pferdeauslauf und Reitplatz zzgl. Bewegungsauslauffläche und Weidefläche“ auf den Flurstücken 18/1, 18/5 und 8 (Teilfläche) der Flur A der Gemarkung (D.). Diese Flächen befinden sich in etwa 100 m bis 170 m Entfernung von der Tierarztpraxis am westlichen Rand der Ortslage D.. In der Erläuterung zum Bauantrag heißt es u.a., auf den beiden parallel zum Reitplatz liegenden Flächen solle nach Möglichkeit die Begrünung erhalten werden. Hierzu diene zum einen die Bewässerungstechnik, zum anderen sollten diese Flächen zum Schutz der Begrünung freiwillig nur witterungsbedingt belegt werden. Durch diese Maßnahme werde eine mögliche Beeinträchtigung einzelner Nachbarn wiederum wirksam verhindert. Zur Bewässerungstechnik heißt es, es werde die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks A-Straße 17 genutzt. Laut Messungen des Wasserversorgers sei die Umsetzung des Bewässerungssystems gewährleistet. Vom Anschluss ausgehend würden mehrere PU-Rohre mit 1“ Durchmesser bis zu den jeweiligen Aufzweigungen zum Auslauf- bzw. Reitplatz gelegt. Der Reitplatz selbst werde jeweils in zwei getrennten Kreisen beregnet. Die Leitungen würden um den Reitplatz herum verlegt. Damit sei gesichert, dass alle Bereiche des Platzes erreicht werden. An den bezeichneten Punkten würden die professionellen Beregnungsdüsen in ca. 1 m Höhe vom Boden auf Stangen montiert. Je nach Plan würden fest installierte Beregnungsdüsen und sog. Bewässerungskanonen verwendet, wie sie auf Fußballplätzen eingesetzt würden. Es werde ein Verteilungssystem installiert, das auch programmiert werden könne. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass bereits vor dem Herausbringen der Pferde eine ausreichende Bewässerung durchgeführt worden sei. Falls nötig, könne je nach Witterung auch jederzeit weiter bewässert werden, so dass auch in sehr trockenen Zeiten ein wirksamer Schutz vor Staubemissionen gegeben sei. Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung unter folgenden Auflagen: 1. Die Bewegungs- und Weideflächen sind entsprechend der vorgelegten und genehmigten Beantragung zu belegen, nutzen und instand zu halten. Eine davon abweichende Belegung, Nutzung oder Instandhaltung bedarf der erneuten Beantragung und Genehmigung. Eine kurzfristige Überbelegung oder Nutzungsabweichung ist nicht Gegenstand dieses Bescheides. 1.1. Antragsgemäß beträgt die maximale Belegung der Bewegungs- und Weideflächen je Fläche 3 + 1 (3 Pferde/ 1 Pony oder max. 4 Pony). 1.2. Tägliche Nutzung der Flächen nur in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr. 1.3. Der Reitplatz (gleichgesetzt als Bewegungsfläche) ist antragsgemäß aufzubauen und instand zu halten. 2. Während der Bauphase sind an den nächsten Bebauungen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 60 dB(A) tags und 45 dB(A} nachts einzuhalten. Dabei gilt als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. 3. Bei trockener Witterung sind die Bewegungs- und Weideflächen ausreichend zu befeuchten. 4. Die Bewegungs- und Weideflächen sind regelmäßig (spätestens 14-tägig) zu säubern. Mist ist regelmäßig abzutransportieren. 5. Dem Amt für Bauordnung und Denkmalschutz… ist folgender Bauzustand anzuzeigen: - Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Abs. 2 BauO LSA. Die Einstellung der Pferde auf den Bewegungs- und Weideflächen darf erst nach erfolgter Fertigstellung der Beregnungsanlage erfolgen. Nachweisführung ist erforderlich. Hiergegen erhoben die Antragsteller, die Eigentümer des an die Flurstücke 18/5 und 8 angrenzenden, u.a. mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße 14 (Flurstück 20/1) sind, am 13. März 2020 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Den von ihnen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zu Begründung u.a. ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Nachbarrechte der Antragsteller. Ein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. einem nach der BauNVO festgesetzten oder faktisch vorhandenen Baugebiet stehe den Antragstellern nicht zu, da sich das Baugrundstück nach den zu den Akten gereichten Plänen und Lichtbildern nicht mehr in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern bereits im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB befinde. Die Baugenehmigung verletze auch nicht den Anspruch der Antragsteller auf Rücksichtnahme, der sich für den Außenbereich aus dem Begriff "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ergebe. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht bereits dann verletzt, wenn ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens halte, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet werde. Darüber hinaus müsse das Bauvorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen für seine Umgebung, insbesondere für die unmittelbare Nachbarschaft, verursachen und deswegen rücksichtslos sein. Was der Nachbarschaft an Belästigungen zugemutet werden dürfe, bestimme sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen abhingen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu diene, privilegierte Vorhaben, wie etwa landwirtschaftliche Betriebe, unterzubringen, müssten Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen; insofern sei ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befinde, deutlich herabgesetzt. Das Rücksichtnahmegebot verpflichte den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben unterschiedlich ausgeführt werden könne. Nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründe oder erhöhe und deshalb geeignet sei, ein Planungsbedürfnis zu begründen, sei gleichzeitig rücksichtslos. Zu berücksichtigen sei, dass Pferdehaltung zu Freizeitzwecken innerhalb eines Ortsteils in einer auch von Wohnnutzung geprägten Umgebung in ländlichen Gebieten im Einzelfall zulässig sein könne, insbesondere dann, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handele, die die Errichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlaubten. Ein Pferdestall könne unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Ein Pferdestall - etwa für zwei hobbymäßig gehaltene Pferde - könne nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Nebenanlage zur Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zulässig sein; eine hobbymäßig betriebene Pferdehaltung sei in einem Dorfgebiet gegenüber der benachbarten Wohnbebauung regelmäßig nicht rücksichtslos. Ein Reitplatz, der zum Trainieren von Pferden genutzt wird, stelle eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA und damit eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage dar. Zudem sei anerkannt, dass mit jeder Pferdehaltung typischerweise Störungen wie Gerüche, Ansammlungen von Fliegen und Ungeziefer, gelegentliche Geräusche und Staubaufwirbelungen verbunden seien. Dies zugrunde gelegt, sei das Gebot der Rücksichtnahme hier voraussichtlich nicht verletzt. Als Eigentümer eines im Dorfrand liegenden Wohngrundstückes hätten die Antragsteller typischerweise vom Außenbereich herrührende Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Hierzu gehöre auch das Weiden etwa von Rindern oder Pferden. Den Grundstücken in Ortsrandlagen komme lediglich ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau zu. Zudem sei der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragsteller durch die vorhandene Begrünung vor Staubimmissionen ausreichend geschützt. So befänden sich auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Sichtschutzzaun und eine Koniferenhecke, die leicht versetzt auf dem übrigen Baugrundstück weiterlaufe, wodurch auch die seitliche gemeinsame Grundstücksgrenze vor unzumutbaren Staubimmissionen geschützt sein dürfte. Zudem befinde sich auf dem Baugrundstück leicht versetzt parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Fliederstrauchhecke. Noch weiter versetzt befinde sich auf dem Baugrundstück in etwa 10 m Entfernung von der Grundstücksgrenze nochmals eine Koniferenhecke. Daran schließe sich noch ein Bereich mit zwei Apfelbäumen an. Damit bestehe ein weiterer Abstand zu der sich daran anschließenden „Bewegungsauslauffläche“. Zudem seien zugunsten der Nachbarschaft die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen einzuhalten. Ob das Vorhaben im Außenbereich privilegiert oder ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei, sei unerheblich. Auch ein Verstoß gegen § 13 BauO LSA sei nicht zu erkennen, weil ausreichend Schutz gegen die in dieser Vorschrift genannten Immissionen bestehe. Soweit die Antragsteller die Berechtigung der Beigeladenen an der zivilrechtlichen Nutzung des Baugrundstücks anzweifelten, sei eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung werde gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben nicht durchführbar und nur vorgeschoben sei, weil in Wahrheit eine intensivere Nutzung angestrebt wäre. Es sei Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag „das Vorhaben“ und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen halte, die einer Zusammenfassung oder Trennung einzelner Baumaßnahmen objektiv gesetzt seien. Zwar dürfe ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden könne, der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden, vielmehr sei in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergebe. Das Gleiche gelte, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen sei, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt sei, sondern lediglich vorgeschoben werde, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Der bloße Verdacht eines Missbrauchs erlaube es aber nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu verändern. Der Umstand, dass der Inhaber der Beigeladenen die Fläche bereits vorher zum Weiden für Pferde genutzt habe, führe nicht zu der Annahme, er bezwecke nunmehr in Wahrheit etwas Anderes. Ob es sich um „Patiententiere“ oder eigene Tiere handele, sei nicht maßgeblich. Die Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde nicht anders ausfalle, wenn der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen wäre. Denn nach der dann vorzunehmenden Folgenabwägung wäre den Antragstellern die genehmigte Nutzung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nach Lage der Dinge zuzumuten. II. A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller rügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme ein gebietsübergreifender Nachbarschutz dann in Betracht, wenn sich aus der Ausgestaltung oder der Begründung eines Vorhabens konkrete Anhaltspunkte für einen Schutz von Nachbarinteressen für außerhalb des Gebiets liegende Grundstücke ableiten lasse. Dies betreffe hauptsächlich Fälle, in denen in einem Bebauungsplan Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung betroffen seien; denn dadurch würden die Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, und die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks werde dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen seien. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn kein Bebauungsplan vorliege. Denn durch die genehmigte Nutzung eines bereits im Außenbereich vorgesehenen und an dieser konkreten Stelle nicht genehmigungsfähigen Bauvorhabens würden sie als Nachbarn in der Nutzung ihres Wohngrundstücks beeinträchtigt und beschränkt. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller. In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 20, m.w.N.). Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht (BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, a.a.O., m.w.N.). 2. Die Antragsteller beanstanden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, weil es einerseits zu Recht davon ausgehe, dass es sich bei dem beantragten und genehmigten Reitplatz um eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA und damit um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage handele, und andererseits zu Recht feststelle, dass für das Grundstück im Flächennutzungsplan die betroffenen Flächen als für die Landwirtschaft zu nutzen dargestellt seien. Selbst wenn es sich um ein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben handeln würde, komme eine Privilegierung dort nicht zum Tragen, wo der Flächennutzungsplan - wie hier - eine sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthalte. Es handele sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere um keine normale bzw. hobbymäßig betriebene Pferdehaltung, sondern um eine Sportfläche und nicht begrünte Auslauffläche für Sportpferde. Damit vermögen die Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie damit die Verletzung objektiven Rechts (§ 35 BauGB) rügen. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei Vorhaben im Außenbereich allein nach Maßgabe der nicht drittschützenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. § 35 BauGB kommt indes nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Es besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 2; Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 - 2 L 87/17 - juris Rn. 6, m.w.N.). Bauplanungsrechtlich ergibt sich ein Nachbarschutz nur aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot, welches eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995, a.a.O.). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Errichtung des Reitplatzes, einer Weidefläche und einer Bewegungsauslauffläche ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. 3. Die Antragsteller wenden ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass keine das Vorhaben verhindernde Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks wegen seiner Lage im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage bestehe. Mit dem Bauvorhaben am Randgebiet zum Außenbereich müssten sie sich aber nicht abfinden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweise, dass sie als Eigentümer eines am Ortsrand gelegenen Wohngrundstücks die typischerweise vom Außenbereich herrührenden Immissionen hinzunehmen hätten, und zwar auch solche, die durch das Weiden von Rindern und Pferden entstünden, habe es nicht gewürdigt, dass es hier nicht um das Weiden von Pferden gehe, sondern - wovon es selbst ausgehe - um eine Anlage für sportliche Zwecke. Aufgrund der Lage am Ortsrand müssten sie andere Belastungen als im Ortskern nur dann hinnehmen, wenn durch die landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe ihres Grundstücks eine solche oder vergleichbare Belästigung ausgehe wie von den von der Baugenehmigung erfassten Flächen. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie oben bereits ausgeführt, kann ein Nachbar gegen ein Vorhaben im Außenbereich geltend machen, es verletze das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Hieraus folgt, dass das streitige Vorhaben zuvörderst an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 11). Nach dieser Vorschrift stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ist die Schwelle der Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen, sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht; dies gilt nicht nur für Emissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - juris Rn. 28, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 19). Ihr Schutzanspruch am Rande zum Außenbereich ist wegen dieser besonderen Lage generell vermindert (BayVGH, Beschluss vom 12. September 2017 - 1 ZB 15.126 - juris Rn. 6, m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 LA 109/08 - juris Rn. 24, m.w.N.). Ob die Beigeladene die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, spielt für die Frage, ob die Auswirkungen der Nutzung ihres Grundstücks als Reitplatz, Weidefläche und Auslauffläche den Antragstellern zuzumuten sind, keine Rolle. Was nämlich Art, Ausmaß und Intensität dieser Auswirkungen anlangt, so ist es gleichgültig, ob der Halter der Pferde ein "privilegierter Landwirt" oder ein Nichtlandwirt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2000 - 26 B 96.4101 - juris Rn. 22). Dass dem Wohngrundstück der Antragsteller wegen dieser Lage eine Schutzwürdigkeit gänzlich fehle, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. 4. Die Antragsteller rügen, es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vorhandenen Anpflanzungen - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - die erheblichen Staubimmissionen auf ihrem Grundstück verhinderten. Die eingereichten Fotos und Videos belegten dies. Eine Auslauffläche grenze direkt an ihr Grundstück an, eine weitere befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zu ihrem Grundstück, so dass die von dort ausgehenden Beeinträchtigungen erheblich seien. Der eigentliche Reitplatz liege zwar ca. 35 m von ihrem Grundstück entfernt, die hinreichend glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen bestünden aber dennoch. Auch damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Mit den eingereichten Fotos und Videos ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Errichtung und der Betrieb des Reitplatzes, der Weidefläche und der Bewegungsauslauffläche auch unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung beigefügten Auflagen zu für die Antragsteller nicht mehr hinnehmbaren Belästigungen insbesondere durch Staub führt. Die der Antragsschrift beigefügten Fotos, die eine deutliche Staubentwicklung bei Bewegung der Pferde auf den Flächen zeigen (Anlagenkonvolut ASt 4, Bl. 15 bis 29), stammen - wie die Antragsteller selbst vorgetragen haben und wie sich einigen Fotos auch entnehmen lässt - aus dem Sommer 2018 (Bl. 13 - 23 der VG-Akte). Dieses Jahr war - wie die Beigeladene zutreffend anmerkt - durch eine extreme Trockenheit gekennzeichnet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dürre_und_Hitze_in_Europa_2018). Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Videos stammen offensichtlich aus diesem Jahr. Die in der Baugenehmigung geforderte Beregnungsanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden. Die Antragsteller zeigen auch nicht auf, weshalb eine solche Anlage, wie sie im Bauantrag beschrieben ist, nicht geeignet sei soll, für die Antragsteller unzumutbare Staubentwicklungen zu verhindern. Zwar hat der Senat in einem Beschluss vom 6. März 2018 (2 M 88/17 - juris Rn. 33) angenommen, eine "Nutzungsauflage" zur Bewässerung eines Sandreitplatzes stelle gegenüber einer Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Sandes kein gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen für nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke dar, weil es kaum eine Möglichkeit geben werde, den Reitplatz so zu bewässern, dass es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommen werde. In jenem Fall lagen die nächstgelegenen Wohngrundstücke aber nur wenige Meter entfernt von dem im Innenbereich nach § 34 BauGB gelegenen Sandreitplatz. Zudem war der Senat davon ausgegangen, dass auch in Zeiten der Trockenheit, in denen die Pferde nicht geritten werden, eine häufige Bewässerung vorgenommen werden müsse. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand, insbesondere den eingereichten Fotos und Videos und dem Vortrag der Antragsteller in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 7. März 2021 (Anlage ASt 6a und 6b zur Beschwerdebegründung) ist vorliegend aber davon auszugehen, dass nur bei einem Bewegen der Pferde auf den ca. 15 m bis 70 m vom Wohngrundstück der Antragsteller entfernt liegenden Auslaufflächen und dem ca. 35 bis 80 m vom Wohngrundstück der Antragsteller entfernt liegenden Reitplatz eine das Grundstück der Antragsteller beeinträchtigende Staubentwicklung stattfindet. 5. Die Antragsteller machen geltend, es seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das beantragte Vorhaben nur vorgeschoben sei und in Wahrheit eine intensivere Nutzung beabsichtigt sei. Die Beigeladene verhalte sich mehrfach widersprüchlich und handele rechtsmissbräuchlich. Es treffe nicht zu, dass die Beigeladene und/oder ihr Geschäftsführer die Flächen bereits zuvor zum Weiden von Pferden genutzt hätten. Andernfalls hätte es für den Antragsgegner keinen Anlass gegeben, durch bauaufsichtliche Maßnahmen einen von ihm als baurechtswidrig erkannten Zustand beseitigen zu wollen bzw. der Beigeladenen aufzugeben, eine Baugenehmigung zu beantragen, um zumindest dem Anschein nach legale Zustände herzustellen. Die Flächen seien nicht landwirtschaftlich, zum Weiden von Tieren, sondern als Reitplatz und Auslauffläche genutzt worden. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen, und zwar auch dann, wenn Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein "Durchgriff auf das wirklich Gewollte" anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (zum Ganzen: OVG NW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 49, m.w.N.). Die Antragsteller legen nicht dar, inwieweit sich aus den Bauvorlagen die von ihnen befürchtete intensivere, über die in der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung begrenzte Nutzung der Flächen hinausgehende Nutzung ergeben soll. Vielmehr teilte die Beigeladene auf die mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 zunächst angekündigte Ablehnung der Baugenehmigung dem Antragsgegner am 28. Februar 2020 u.a. mit, dass auf die einzelnen bezeichneten Flächen nicht mehr als 3 + 1 Pferde gleichzeitig verbracht würden, wobei sich der Besatz nach Witterung und mit Ausnahme des Sandauslaufes auch nach dem Bewuchs der Flächen richte (vgl. Bl. 83 der Beiakte A). Allein der Umstand, dass bislang mehr als drei Pferde die Flächen zum Auslauf nutzten, genügt nicht für die Annahme, dass dort künftig mehr als drei Pferde (ggf. zuzüglich eines Ponys) zur selben Zeit bewegt werden sollen, d.h. dass die Beigeladene beabsichtigt, die in ihrer ergänzenden Erläuterung vom 28. Februar 2020 angegebene und in der Auflage Nr. 1.1 vorgeschriebene maximale Belegungszahl zu überschreiten. Damit kommt es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht darauf an, ob die Beigeladene für den Betrieb der Tierarztpraxis oder eines Zuchtbetriebes auf die Nutzung der in Rede stehenden Flächen angewiesen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).