Urteil
2 L 56/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Erweiterung eines legalen Betriebs im Außenbereich ist nur zu prüfen, ob durch die Erweiterung der Anlage eine Verschlechterung der Immissionslage eingetreten ist, sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und Sanierungen geboten sind und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorlegen.(Rn.51)
2. Nur eine solche weitere Verschlechterung kann gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 - Rn. 15; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 - juris Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80/05 - juris Rn. 6).(Rn.51)
3. Wenn Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage ist, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll und deshalb die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29/10 - juris Rn. 4), gehören zur Gesamtanlage neben der konkret zur Genehmigung gestellten Anlage nur solche Gebäude oder sonstigen Einzelanlagen, die bereits bestandskräftig genehmigt sind.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Erweiterung eines legalen Betriebs im Außenbereich ist nur zu prüfen, ob durch die Erweiterung der Anlage eine Verschlechterung der Immissionslage eingetreten ist, sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und Sanierungen geboten sind und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorlegen.(Rn.51) 2. Nur eine solche weitere Verschlechterung kann gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 - Rn. 15; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 - juris Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80/05 - juris Rn. 6).(Rn.51) 3. Wenn Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage ist, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll und deshalb die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29/10 - juris Rn. 4), gehören zur Gesamtanlage neben der konkret zur Genehmigung gestellten Anlage nur solche Gebäude oder sonstigen Einzelanlagen, die bereits bestandskräftig genehmigt sind.(Rn.53) A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung u.a. einem bestimmten Antrag enthalten muss. Die Vorschrift verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es reicht aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt gegen keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Lagerhalle bedürfe aufgrund der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Bauschuttrecyclinganlage vom 19. Mai 2016 ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Dabei kann dahinstehen, ob die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Bauschuttrecyclinganlage (mobile Brecher- und Siebanlage, Lagerfläche mit mehr als 100 t Gesamtkapazität) dazu führt, dass der Gesamtbetrieb der Beigeladenen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden ist und damit auch die Errichtung der Lagerhalle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens (Baugenehmigungsverfahren anstatt eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens) bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch des Nachbarn; der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, in dem die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden muss, ist nicht drittschützend (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 - juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - juris Rn. 41; Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris Rn. 91). Da für Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr nach Nr. 8.11.2.4 und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird, kann sich der Kläger nicht auf die Nichtdurchführung eines ggf. erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens berufen. 2. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach den Vorschriften des § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig. 2.1. Beizupflichten ist dem Kläger allerdings darin, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet, weil sich das Gelände, auf dem die Unterstellhalle errichtet wurde, weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Die auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen bilden weder einen Ortsteil noch nehmen sie am Bebauungszusammenhang des Ortsteils A-Stadt teil. a) "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11, m.w.N.). Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 BN 1.15 - juris Rn. 9, m.w.N.). Eine Splittersiedlung ist dagegen eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; das schließt gewerbliche Anlagen ein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 19; Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 - juris Rn. 23; Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6). Gemessen daran bilden die auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen vorhandenen baulichen Anlagen, die von der nächstgelegenen Wohnbebauung (Wohnhaus des Klägers) durch ein ca. 80 m breites landwirtschaftlich genutztes Grundstück abgesetzt sind, keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Diese gewerblichen Anlagen haben für sich genommen nach ihrer Anzahl im Vergleich zu den Ortsteilen der Stadt M., insbesondere auch des Ortsteils A-Stadt, schon nicht das erforderliche Gewicht. Zudem fehlt es an einer organischen Siedlungsstruktur. b) Es besteht auch kein Bebauungszusammenhang zwischen dem Ortsteil A-Stadt und der Bebauung auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - juris Rn. 7, m.w.N.). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6, m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 - juris Rn. 5, m.w.N.). Mit wachsender Größe einer Freifläche kann sich deren trennender Eindruck verstärken (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 12). Unbebaute Grundstücke können nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelt, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit)" vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - juris Rn. 20). Deshalb wird ein Bebauungszusammenhang zwar nicht durch einzelne, auch größere Baulücken unterbrochen; größere landwirtschaftlich genutzte oder bewaldete Freiflächen oder ungenutzte Ödlandflächen schießen indes die Annahme eines Bebauungszusammenhangs aus (OVG RP, Urteil vom 20. November 2018 - 1 A 11633/17 - juris Rn. 32; SaarlOVG, Urteil vom 23. Februar 1997 - 2 R 7/98 - juris Rn. 25). Gemessen daran besteht hier kein Bebauungszusammenhang zwischen dem Ortsteil A-Stadt und der Bebauung auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen Er wird hier dadurch ausgeschlossen, dass sich zwischen den beiden nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbauter Grundstücksfläche völlig andersartigen Bebauungen eine größere Freifläche befindet, die landwirtschaftlich genutzt wird bzw. als Ödland zu qualifizieren ist, so dass es an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit fehlt. 2.2. Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich nicht zugelassen werden könne, insbesondere weil die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, unter denen die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs zugelassen werden kann, nicht vorlägen. a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 35 BauGB nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zukommt. Der Nachbarschutz, der sich aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt, setzt eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus; denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Werden in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt, greift das Rücksichtnahmegebot nicht; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechtswidrig ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 2, m.w.N.). Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren; im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 11, m.w.N.). aa) Verursachen die erleichterten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB, denen gewisse öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können, schädliche Umwelteinwirkungen, kann dieses zwar Abwehrrechte Dritter auslösen; die angrenzende bzw. benachbarte Wohnbebauung im Innenbereich kann sich jedoch gegen die Erweiterung eines legal errichteten Betriebes (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB) nur insoweit wehren, als mit der Betriebserweiterung eine Verschlechterung der Immissionslage verbunden ist; im Übrigen ist nämlich die Schutzwürdigkeit mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert (Roeser, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 145). Zulässigerweise errichtet im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet ist oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (OVG NW, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 A 134/07 - juris Rn. 10: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - juris Rn. 11, zur entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der "Bildung einer Art von Mittelwert" - zu einer die Tatsache respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln. Entsprechendes gilt für diejenigen, die zwar vor Ansiedlung des Betriebes in jenem Bereich gewohnt, sich aber gegen die Betriebsansiedlung selbst nicht fristgerecht gewehrt haben; auch ihre Schutzwürdigkeit wird mit Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert. Im Einzelfall - etwa dann, wenn die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und Sanierungen geboten sind oder beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 BImSchG - kann etwas anderes gelten (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Rn. 14). Ist Letzteres nicht der Fall, ist nur zu prüfen, ob durch die Erweiterung der Anlage eine Verschlechterung der Immissionslage eingetreten ist; nur eine solche weitere Verschlechterung kann gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - juris Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2008 - 2 M 198/08 - juris Rn. 6). Legt man (allein) diesen Maßstab zugrunde, verletzt die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte des Klägers, insbesondere nicht das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob die noch nicht bestandskräftig genehmigte Bauschuttrecyclinganlage zur Gesamtanlage des Betriebs der Beigeladenen zu zählen ist oder nicht. Denn durch den Bau der in Rede stehenden (weiteren) Unterstellhalle tritt keine Verschlechterung der Immissionslage auf dem Grundstück des Klägers ein unabhängig davon, ob durch den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage weitere Immissionen hinzutreten oder nicht. Soweit der Kläger einwendet, durch die Errichtung der streitigen Halle und weiterer Unterstellhallen auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen erhöhe sich die Zahl der Verkehrsbewegungen mit der Folge, dass insbesondere auch die Verkehrslärmimmissionen zunähmen, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls die streitige Unterstellhalle nach dem Inhalt des Baugenehmigungsantrags zum einen dem Zweck dient, bereits vorhandene Fahrzeuge, die zuvor im Werkstattbereich untergebracht wurden, unterzustellen und zum anderen, Pumpen- und Kleinteile zu lagern. Dass die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten oder die Voraussetzungen des § 22 BImSchG vorliegen, ist nicht ersichtlich. bb) Zu Vorhaben im Innenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 - juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - juris Rn. 4) entschieden, die planungsrechtliche Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle richte sich nach der des Betriebes, dem sie dienen solle; wenn Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage sei, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden solle, dürfe die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig sei. Ob eine bauliche Anlage Teil einer Gesamtanlage ist, richtet sich danach, ob es sich um eine der Gesamtanlage dienende unselbständige Anlage handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991, a.a.O., Rn. 12). Es kommt darauf an, ob die Anlage räumlich und funktional in einen Betrieb eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 - juris Rn. 35). Dies ist bei der hier streitigen Unterstellhalle, die der Unterbringung von im Betrieb der Beigeladenen genutzten Kleintransportern und der Lagerung von Pumpenteilen und Ersatzteilen für die firmeneigenen Bagger dienen soll, unzweifelhaft der Fall. Sie ist räumlich und funktional in den Betrieb eingegliedert. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass diese Grundsätze auch für Vorhaben der streitigen Art im Außenbereich Anwendung finden, verstieße das streitgegenständliche Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil auch die maßgebliche „Gesamtanlage“ gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos ist. (1) Zu der hier maßgeblichen "Gesamtanlage" gehören nur die bereits bestandskräftig genehmigten Anlagen, nicht aber die von der Beigeladenen geplante und nach den Angaben des Klägers auch bereits betriebene Bauschuttrecyclinganlage einschließlich des Lagerplatzes mit erweiterter Kapazität. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann allerdings die Bauschuttrecyclinganlage einschließlich Lagerplatz mit erweiterter Kapazität nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die dort vorgesehene Abfallbehandlung vom übrigen Betrieb abgetrennt und der (ursprüngliche) Betrieb ungeachtet der Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch ohne die Bauschuttrecyclinganlage fortgeführt werden kann. Da die Bauschuttrecyclinganlage mit erweitertem Lagerplatz auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen mit der Zweckbestimmung betrieben werden soll, insbesondere die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des eigenen Gewerbebetriebes anfallenden Bitumengemische, Steine und Betonteile sowie Bodenaushub zeitweilig zwischenzulagern, zu sortieren, zu brechen zu klassieren und der Wiederverwendung im Landschafts-, Straßen- und Wegebau zuzuführen, wäre sie räumlich und funktional in den Betrieb eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes. Der Umstand, dass die mobile Brecheranlage und die mobile Siebanlage nicht ständig betrieben, sondern nur für ca. eine Woche bzw. einen Monat im Jahr angemietet und von den beauftragten Firmen auf dem Zwischenlagerplatz betrieben werden sollen, steht dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV, wonach die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung bedürfen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Durch die von der früheren Regelung in § 2 der 4. BImSchV vom 4. August 1960 abweichende Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV sollte klargestellt werden, dass es für das Genehmigungserfordernis nicht auf die tatsächlichen Betriebszeiten, sondern allein auf die Länge des Zeitraums nach der ersten Inbetriebnahme ankommt; dabei ist es gleichgültig, ob und wie lange die Anlage während dieses Zeitraums stillgelegen hat und ob die Anlage zwischenzeitlich abgebaut war und an einem anderen Ort betrieben worden ist; entscheidend ist allein, ob damit zu rechnen ist, dass die Anlage zu irgend einem Zeitpunkt nach Ablauf der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme erfolgen, wieder an demselben Ort betrieben wird (Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, 4. BImSchV § 1 Rn. 10, m.w.N.). Unterbrechungen des Betriebs der von der Beigeladenen geplanten mobilen Bauschuttrecyclinganlage innerhalb eines Jahres sind daher unerheblich. Die daneben beabsichtigte Erweiterung des Lagerplatzes, die ebenfalls zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht führt, möchte die Beigeladene ohnehin ohne zeitliche Einschränkung vornehmen. Die Bauschuttrecyclinganlage einschließlich Lagerplatz mit erweiterter Kapazität ist bei der Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, aber deshalb nicht zur Gesamtanlage zu rechnen, weil sie noch nicht bestandskräftig genehmigt worden ist. Zur „Gesamtanlage“ gehören - neben der konkret zur Genehmigung gestellten Anlage - nur solche Gebäude oder sonstigen Einzelanlagen, die bereits bestandskräftig genehmigt sind. Das Abstellen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage bei Erweiterungsvorhaben, die für sich genommen zu keinen erheblichen Störungen führen, soll verhindern, dass eine Verfestigung einer zwar bestandskräftig genehmigten, aber materiell rechtswidrigen Situation eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991, a.a.O., Rn. 15). Einzelanlagen, deren Genehmigungsfähigkeit noch in einem anderen Verwaltungs-, Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft wird, tragen zu einer solchen Situation (noch) nicht bei. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass in zwei Rechtsbehelfsverfahren parallel über die Zulässigkeit der Gesamtanlage entschieden würde. Auch im Ergebnis erscheint es nicht gerechtfertigt, die noch nicht bestandskräftig genehmigte Bauschuttrecyclinganlage bereits der Gesamtanlage zuzurechnen. Stellt sich - ggf. nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - heraus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Bauschuttrecyclinganlage das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, und wird sie deshalb aufgehoben, stünde fest, dass sie nicht betrieben werden darf und deshalb auch nicht zur Gesamtanlage des Beigeladenen gehört. Sie wäre dann bei der Frage, ob die hier streitige Unterstellhalle den Kläger in seinen Rechten verletzt, nicht zu berücksichtigen. Stellt sich dagegen heraus, dass die Bauschuttrecyclinganlage das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung damit Bestand hat und die Bauschuttrecyclinganlage betrieben werden darf, wäre sie zwar Bestandteil der Gesamtanlage; es stünde dann aber auch fest, dass die Gesamtanlage das Gebot der Rücksichtnahme nicht wegen des Betriebes der Bauschuttrecyclinganlage verletzt. (2) Kommt es aber auf die Zulässigkeit der Gesamtanlage ohne die noch nicht bestandskräftig genehmigte Bauschuttrecyclinganlage an, ist nicht ersichtlich, dass diese das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG; schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem BImSchG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12). Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - juris Rn. 7). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - juris Rn. 11 HessVGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 - Rn. 51, m.w.N.). Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe b) aa) der TA Lärm die Vorschriften der TA Lärm zu beachten bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - juris, Rn. 11 ff.). Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für reine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 50 dB(A) und nachts bei 35 dB(A). Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus BImSchG, Bd. 4, B 3.6 TA Lärm Rn. 55). Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innenbereich ist die vorhandene Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 7 B 71.00 - juris Rn. 10). Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 der TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke. Von einer Gemengelage ist insgesamt - parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Deswegen kann der Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen (OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 - juris Rn. 24 ff., m.w.N.). Ist die Einstufung der näheren Umgebung eines Wohnanwesens als reines Wohngebiet gerechtfertigt, so ist bei dessen Lage am Rande des Außenbereichs in der Regel eine Mittelwertbildung auf die gemäß Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerechtfertigt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 A 222/12 - juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 - juris Rn. 12, m.w.N.). Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu Lasten des Klägers durch den Rohrleitungsbetrieb der Beigeladenen ohne die Bauschuttrecyclinganlage nicht erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte für in reinen Wohngebieten an der Grenze zum Außenbereich gelegene Wohngrundstücke von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreitet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst die Bauschuttrecyclinganlage nach den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) durchgeführten Messungen (Bericht vom 25.04.2015, Beiakte C, Bl. 227 ff., S. 8) bei einem vierstündigen Betrieb einen Beurteilungspegel von 54 dB(A) und bei einem achtstündigen Betrieb einen Beurteilungspegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Unterstellhalle. Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken der Gemarkung A-Stadt, (C-Straße) ein Unternehmen, dessen Geschäftsfeld Rohrleitungsbau, Brunnenbau, Straßen-, Kanal-, und Tiefbau, Grundwasserabsenkungen und Durchbohrungen umfasst. Auf dem insgesamt ca. 27.000 m² großen Betriebsgelände am südwestlichen Rand des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde M. befinden sich - neben der streitigen Unterstellhalle - ein Wohn- und Geschäftshaus, ein Gebäude mit Werkstattbereich und Unterstellhalle für große Fahrzeuge, zwei Lagerhallen, eine weitere Unterstellhalle, Stellplätze und Schotterflächen sowie - im östlichen Teil auf den Flurstücken eine ca. 11.000 m² große Freifläche, die teilweise als Lagerfläche genutzt wird. Auf dem im nördlichen Teil des Betriebsgeländes gelegenen Flurstück befindet sich die Zufahrt zum westlichen Teil des Betriebsgeländes, auf dem nördlich davon gelegenen Flurstück verläuft eine weitere Zufahrt zum Lagerplatz im östlichen Teil des Betriebsgeländes. Für den Betrieb waren der Beigeladenen zunächst folgende Baugenehmigungen erteilt worden: - Baugenehmigung des früheren Landkreises Burg vom 21. Oktober 1991 zur Errichtung einer ca. 51 m x 21 m großen Unterstellhalle mit Werkstatt und Sozialteil auf dem damaligen Flurstück. - Baugenehmigung des früheren Landkreises Burg vom 26. Juni 1992 zum Neubau von zwei Lagerhallen mit einer Größe von jeweils 15,24 m x 7,90 m auf dem damaligen Flurstück. - Baugenehmigung des früheren Landkreises Burg vom 11. Mai 1993 zur Errichtung eines eingeschossigen Büro- und Wohngebäudes auf dem Flurstück. - Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Februar 2004 zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem damaligen. Diese enthielt die Auflage, dass die Zwischenlagerung von Beton, Holz sowie Boden und Steinen eine Gesamtlagerkapazität von 100 t nicht überschreiten darf. Im August 2009 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen auf den Flurstücken. Nach den Angaben im Genehmigungsantrag fallen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auf Baustellen regelmäßig bestimmte Mengen an Bodenaushub, Steinen oder Betonteilen als Abfälle an. Diese würden zum Betriebsstandort verbracht und zwischengelagert, um sie bei geeigneten Voraussetzungen an der ursprünglichen oder auch anderen Baustellen wieder einzubauen. Dieser kontinuierliche Materialdurchlauf gewährleiste, dass die zwischengelagerten Stoffe binnen eines Jahres umgesetzt werden. Die in der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 für die Lagerung zugelassene Menge von 100 t habe sich im Verlauf der Zeit als nicht ausreichend herausgestellt, weil im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit in der Regel größere Mengen Beton sowie Boden und Steine anfielen. Da die bereits vorhandene und genehmigte Fläche von 10.900 m² ausreichend Lagerplatz auch für größere Mengen biete, solle die zwischenzulagernde Menge den aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst und entsprechend auf bis zu 3.500 t erhöht werden. Darüber hinaus würden die gelagerten mineralischen Stoffe einer Behandlung zugeführt. Zu diesem Zweck werde für ca. eine Woche im Jahr ein mobiler Brecher und für ca. einen Monat im Jahr eine mobile Siebanlage angemietet und von den beauftragten Firmen auf dem Zwischenlagerplatz betrieben. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG die beantragte Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage wird nach dem Genehmigungsbescheid mit der Zweckbestimmung betrieben, insbesondere die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des eigenen Gewerbebetriebs anfallenden Bitumengemische und Betonteile sowie Bodenaushub zeitweilig zwischenzulagern, zu sortieren, zu brechen, zu klassieren und der Wiederverwendung im Landschafts-, Straßen- und Wegebau zuzuführen. In den Nebenbestimmungen war unter Ziff. 2.1 (Lärmschutz) geregelt, dass die Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass der Beurteilungspegel, ermittelt nach TA Lärm, am nächst gelegenen Wohnhaus tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) nicht überschreitet. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 80 m vom Betriebsgrundstück und ca. 140 m vom Lagerplatz entfernten Wohngrundstückes (A-Straße). Auf die von ihm erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 (4 A 108/14 MD) den Genehmigungsbescheid vom 6. Juli 2010 auf. Zur Begründung gab es an, die Genehmigung erfülle nicht die Anforderungen der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Der unter Ziff. 2.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides festgesetzte Immissionsrichtwert von 60 dB(A) entspreche nicht den für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Anforderungen nach der TA Lärm. Da das Grundstück des Klägers in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich liege, sei ein Wert von lediglich 55 dB(A) zumutbar. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestünden auch deshalb, weil möglicherweise nicht sichergestellt sei, dass der Kläger keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen durch tieffrequente Geräusche ausgesetzt sei. Seinen am 12. Mai 2015 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm der Beklagte zurück. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung verwarf der Senat mit Beschluss vom 14. September 2016 als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen, nachdem der Beklagte am 19. Mai 2016 einen neuen Genehmigungsbescheid erlassen habe und sich der Genehmigungsbescheid vom 6. Juli 2010 damit erledigt habe. Der der Beigeladenen neu erteilte Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Bauschuttrecyclinganlage) vom 19. Mai 2016, der ebenfalls im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG erging, enthält u.a. die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.1, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage so zu erfolgen habe, dass der aus allen Einzelgeräuschen des Betriebes und der Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände zu ermittelnde Beurteilungspegel, die Immissionsrichtwerte außen (0,5 m vor geöffnetem Fenster) bei dem nächst gelegenen Wohnhaus A-Straße (Grundstück des Klägers) tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 50 dB (A) nicht überschreitet. In der Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 ist geregelt, dass durch den Betrieb der Anlage sichergestellt sein müsse, dass auch von tieffrequenten Geräuschen keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß Ziffer 7.3 der TA Lärm in den schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 verursacht werden. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juni 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Bereits am 21. November 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau der hier streitigen Unterstellhalle für vorhandene Fahrzeuge mit einer Grundfläche von 9 m x 14,63 m auf dem Flurstück, die zwischen der bereits vorhandenen Unterstellhalle für größere Fahrzeuge und einer kleineren Halle zur Lagerung von Kleinteilen errichtet werden sollte und zwischenzeitlich auch errichtet wurde. Im Bauantrag gab die Beigeladene an, die Fahrzeuge würden zurzeit in dem vorhandenen Werkstattbereich untergestellt. Da die Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten benötigt würden und die Betriebswerkstatt ständig besetzt sei, behinderten sich beide Parteien. Die dort untergestellten Kleintransporter sollten künftig in der neuen Unterstellhalle stehen. In der Unterstellhalle werde ein Teil abgetrennt, wo für die Grundwasserabsenkung benötigte Pumpenteile und Ersatzteile für die firmeneigenen Bagger gelagert würden. Die Zufahrt zum Grundstück bleibe unverändert. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Januar 2014 erteilte der Beklagte die begehrte Baugenehmigung. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 13. Juni 2016 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die mit Drittschutz ausgestattete Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, wonach die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten gewerblichen Betriebs zulässig sei, wenn die Erweiterung im Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden und dem Betrieb angemessen sei. Hier liege kein zulässigerweise errichteter Betrieb vor, weil die ursprünglich der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben worden sei. Gegen die neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe er erneut Widerspruch erhoben, weil maßgebliche Schutzvorschriften zugunsten der Nachbarn nicht eingehalten seien. Der Auffassung des Beklagten, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Anbetracht der bereits in den 1990er Jahren erteilten Baugenehmigungen für den Betrieb und dessen zulässige Errichtung im Außenbereich keine Rolle spiele, sei nicht zu folgen. Nach § 13 BImSchG bestehe eine Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so dass nachträglich sämtliche Genehmigungen, die vor der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestanden hätten, Bestandteil dieser Genehmigung würden, soweit sie von dem zu genehmigenden Anlagenbetrieb erfasst seien. Unabhängig davon dürfe ein solcher Gewerbebetrieb nicht im Außenbereich genehmigt werden, sondern nur in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet. Insbesondere sei es für den Eigentümer eines im Innenbereich in einem faktischen reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks aufgrund des Rücksichtnahmegebots nicht hinnehmbar, dass andere als privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden. Der Gewerbebetrieb der Beigeladenen sei zu keinem Zeitpunkt nach § 35 BauGB privilegiert zulässig gewesen. Insbesondere handele es sich nicht um ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das im Außenbereich ausgeführt werden "solle". Die streitgegenständliche Genehmigung betreffe die Erweiterung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten Gewerbebetriebes auch dann nicht, wenn "nur" auf den Betriebshof unter Außerachtlassung der Bauschuttrecyclinganlage abgestellt werde. Auf die Unzulässigkeit des Vorhabens könne er sich berufen, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Sein Grundstück liege am Rande eines faktischen reinen Wohngebiets und grenze an den Außenbereich, wo er lediglich außengebietsverträgliche Beeinträchtigungen hinnehmen müsse, nicht aber einen Gewerbebetrieb, der mit erheblichen An- und Abfahrten verbunden sei und in ein durch Bebauungsplan festzusetzendes Gewerbegebiet gehöre. Das angedachte Bauleitplanverfahren sei nicht durchgeführt worden, weil am Standort ein Gewerbegebiet nicht habe ausgewiesen werden können. Diese rechtliche Hürde habe die Beigeladene im Zusammenwirken mit dem Beklagten dadurch überwunden, dass eine objektiv und offensichtlich rechtswidrige Außenbereichsgenehmigung erteilt worden sei. Die Situation verschärfe sich dadurch, dass zusätzlich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf dem Betriebsgelände erteilt worden sei, die in ein Industriegebiet gehöre. Bei der Ausweisung solcher Gebiete wäre der Abstandserlass des Landes Sachsen-Anhalt anwendbar, der für entsprechende Anlagen einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 300 m vorsehe. In einem Bauleitplanverfahren hätte er sich darauf berufen können; aber auch in Genehmigungsverfahren bestehe eine Vermutungslage dahingehend, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Werte des Abstandserlasses durch das konkrete Vorhaben deutlich unterschritten würden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Im Rahmen des § 35 BauGB verleihe ausschließlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Drittschutz. Das in dieser Norm enthaltene Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Grundstück des Klägers unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Errichtung der Unterstellhalle ausgesetzt sei. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen und (ergänzend) vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Klägers liege sein Grundstück nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet, sondern in einem faktischen Dorfgebiet. Allein durch die Errichtung der Unterstellhalle finde keine weitergehende Immission auf ihrem Grundstück statt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb werde tatsächlich nicht tangiert, da allein bisher unter freiem Himmel abgestellte Baumaschinen in die Halle verbracht würden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 3. April 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Unterstellhalle bedürfe keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil es an der immissionsschutzrechtlichen Relevanz fehle. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Rechte, die dem Kläger als benachbartem Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt seien. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Halle erfolge nicht losgelöst vom Gesamtbetrieb der Beigeladenen. Das Gericht lege als Gesamtanlage den "ursprünglichen" Brunnen- und Rohrleitungsbetrieb ohne die Brecher- und Siebanlage zugrunde. Denn Anknüpfungspunkt der rechtlichen Beurteilung sei die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung genehmigte Nutzung - vorliegend der Brunnen- und Rohrleitungsbau -, da sich nur hierauf ein etwaiger Bestandsschutz stützen könne. Eine Abtrennbarkeit der Brecher- und Siebanlage ergebe sich aus der Regelung des § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV, welche das Genehmigungserfordernis auf notwendige Anlagenteile und Nebeneinrichtungen erstrecke. Die Beigeladene betreibe seit den 1990er Jahren ein Brunnen-, Rohrleitungs-, Straßen-, Tief- und Kanalbauunternehmen. Erst im August 2009 habe sie die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen beantragt. Die Anlage habe der Verwertung durch den eigenen Betrieb entstehenden Abfällen dienen sollen. Der gelagerte Beton werde in der Regel einmal jährlich einer Behandlung zugeführt. Zu diesem Zweck werde für etwa eine Woche pro Jahr ein mobiler Brecher angemietet und auf dem Zwischenlagerplatz betrieben, dessen Zentrum ca. 230 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt liege. Die gelagerten Bodenmaterialien und Steine würden ebenfalls in der Regel einmal jährlich behandelt. Hierfür werde für etwa einen Monat pro Jahr eine mobile Siebanlage angemietet und auf dem Zwischenlagerplatz betrieben. Insbesondere die Anmietung des Brechers und der Siebanlage sowie die nachträgliche, nach etwa 20 Jahren Betriebszeit beantragte Nutzungserweiterung verdeutlichten die Möglichkeit der Abtrennbarkeit der Abfallbehandlung. Zudem werde der ursprüngliche Betrieb fortgeführt, obwohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Urteil vom 24. Februar 2015 aufgehoben worden sei. Ein Hervorrufen schädlicher Umweltbelange sowie ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme seien nicht anzunehmen. Eine Verschlechterung der Immissionslage durch die in Rede stehende Lagerhalle sei nicht ersichtlich. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Sofern Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage sei, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden solle, dürfe die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig sei, wenn also unter anderem die von der Gesamtanlage ausgehenden Emissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Das Gesamtvorhaben der Beigeladenen bestehe aus dem Brunnen- und Rohrleitungsbetrieb einschließlich der Bauschuttrecyclinganlage. Dass die vom Beklagten hierfür erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch nicht bestandskräftig sei, ändere daran nichts. Die Anlage werde ungeachtet der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durchgängig betrieben, insbesondere würden nicht gefährliche Abfälle nach wie vor gelagert und bearbeitet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nur einmal im Jahr ein mobiler Brecher und einmal im Monat eine mobile Siebanlage angemietet würden, treffe nicht zu. Die Genehmigung für die Bauschuttrecyclinganlage sei rechtswidrig, weil sie nur in einem Industriegebiet zulässig sei und darüber hinaus das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Das der neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegende Immissionsgutachten schließe schädliche Umwelteinwirkungen gerade nicht aus. Vielmehr werde festgestellt, dass am Messtag keine Möglichkeit bestanden habe, das betroffene Grundstück einschließlich des Innenmessorts zu betreten. Auch die Sichtverhältnisse hätten vom maßgeblichen Immissionsort aus nicht geprüft werden können. Das Gutachten spreche von "auffälligen tieffrequenten Geräuschen" beim Sieb- und Brecherbetrieb. Im Gutachten sei ein Ersatzmessort gebildet worden, konkrete Raumunterschiede seien allerdings mangels Kenntnis nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten nehme zudem wegen impulshaltiger Anlagengeräusche Abstandskorrekturen vor, maßgebliche Aussagen zum Immissionsort lägen allerdings wiederum nicht vor. Da deshalb die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten könne, scheide auch die Genehmigung für die hier streitgegenständlichen Halle im Baugenehmigungsverfahren aus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2016 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletze, beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung, so dass spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlauf gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe allerdings dann zu berücksichtigen seien, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkten. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn hätten dagegen unberücksichtigt zu bleiben. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 8. Januar 2014 habe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Brecher- und Siebanlage nicht existiert, weil die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Urteil vom 24. Februar 2015 auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirke, diese Genehmigung also rückwirkend entfallen sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Mai 2016 wiederum sei zu einem Zeitpunkt ergangen, der weit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liege, so dass sich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht einbezogen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht auf den "ursprünglichen" Brunnen- und Rohrleitungsbetrieb abgestellt. Bei der streitigen Unterstellhalle handele es sich auch nicht um einen Bestandteil der immissionsschutzrechtlich genehmigten "Anlage zum zeitweiligen Lagern, Umschlagen und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen“. Zudem komme es nicht darauf an, ob die Unterstellhalle Teil der immissionsschutzrechtlichen Gesamtanlage sei oder nicht. Würde die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage - ggf. im gerichtlichen Verfahren - nicht legalisiert und demzufolge auch nicht verwirklicht, hätte die Beigeladene dennoch einen Anspruch auf die Unterstellhalle nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, weil dem Vorhaben weder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden noch eine Beeinträchtigung des Klägers ausgehend von der Unterstellhalle vorgetragen oder ersichtlich sei. Für die Frage, ob die Baugenehmigung rechtswidrig sei und nachbarschützende Vorschriften verletze, sei im Übrigen nicht die tatsächliche Bauausführung und Nutzung maßgebend. Soweit man annehme, dass die Unterstellhalle zu der immissionsschutzrechtlichen Anlage gehöre, genüge dies nicht für eine Aufhebung der Baugenehmigung. § 35 BauGB schütze keine Nachbarbelange. Der Kläger könne sich allenfalls auf das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme berufen. Beeinträchtigungen durch die Unterstellhalle würden weder vom Kläger geltend gemacht noch seien diese ersichtlich. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig seien, bestehe nicht. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Brecheranlage im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zulässig sei, weil sie dem ursprünglichen Betrieb rechtlich-organisatorisch nicht zugeordnet sei und sich damit nicht "im Rahmen eines Betriebs" bewege. Diese Vorschrift sei nicht nachbarschützend. Die Frage, ob ein Vorhaben privilegiert sei, habe allein objektiv-rechtliche Bedeutung. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt u.a. vor: Die noch angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Mai 2016 werde von ihr bislang nicht vollzogen. Selbst unter Berücksichtigung der Bauschuttrecyclinganlage verstoße die Gesamtanlage nicht gegen drittschützende Vorschriften. Ihrem Gewerbebetrieb sei eine Baugenehmigung bestandskräftig erteilt worden, und die nunmehr streitige Errichtung einer Unterstellhalle sei ausschließlich im Rahmen der insoweit seit Jahrzehnten betriebenen gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Durch die Unterstellhalle und die insoweit in dieser Halle auch durchgeführten Reparaturen von Fahrzeugen werde sogar eine immissionsschutzrechtliche Verringerung der Belastungen erreicht. Mit Bescheid vom 23.02.2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 13,45 m x 12,00 m großen weiteren Unterstellhalle in der nordwestlichen Ecke des am 24.02.2004 genehmigten Lagerplatzes. Nach den Angaben des Beklagten ist diese Baugenehmigung nach Zurückweisung eines Drittwiderspruchs bestandskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.