Urteil
9 A 2030/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0401.9A2030.12.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem genehmigungsbe dürftigen Vorhaben im Außenbereich ist eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne Einschätzungsprärogative. Die Gemeinde kann sich dabei aber auf jedwede bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens stützen, die sich aus § 35 BauGB entnehmen lässt, und ist nicht auf die Abwehr einer Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit beschränkt.
2. Ist das gemeindliche Einvernehmen zu einem genehmigungsbedürftigen Vor haben im Außenbereich rechtswidrig versagt worden und liegen alle sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen vor, besteht für die Genehmigungsbehörde kein Ermessensspielraum; sie ist verpflichtet, das Einvernehmen zu ersetzen.
3. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Gemeinde Angriffe gegen ihren Bebauungsplan mit der Begründung verhindert, den Belangen des Immis sionsschutzes sei auch im Hinblick auf die geplante Erweiterung einer Schweinemastanlage im benachbarten Außenbereich Genüge getan, und so dann unter Berufung auf den Schutzanspruch des nunmehr ausgewiesenen Gebiets im Wege der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens die tatsächlich unterbliebene Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu verlagern sucht.
4. Bei der für die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze nach der Geruchsimmis sionsschutzrichtlinie (GIRL) erforderlichen Beurteilung des Gebietscharakters kommt der hohen Vorbelastung eines Gebiets mit Wohnbebauung im unbe planten Innenbereich durch Geruchsimmissionen eine ausschlaggebende Be deutung zu. Maßgeblich für die Beurteilung sind die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung.
5. In einem Dorfgebiet ist auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Infolge dessen ist auch eine adäquate Grenzziehung zu Gebieten mit anderen Nutzungen vorzunehmen.
6. Auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse, welche die Ergebnisrichtigkeit der Prognoseentscheidung eines angefochtenen Bescheids unterstreichen, können grundsätzlich bei der gerichtlichen Ent scheidung verwertet werden, wenn eine kostenträchtige Verfahrensverzögerung allein wegen ursprünglich unzulänglicher, aber im Ergebnis zutreffender Prognosegrundlagen vermieden wird.
7. Einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung durch Bioaerosole kann derzeit grundsätzlich nur über das nicht drittschützende Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG begegnet werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem genehmigungsbe dürftigen Vorhaben im Außenbereich ist eine rechtlich gebundene Entscheidung ohne Einschätzungsprärogative. Die Gemeinde kann sich dabei aber auf jedwede bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens stützen, die sich aus § 35 BauGB entnehmen lässt, und ist nicht auf die Abwehr einer Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit beschränkt. 2. Ist das gemeindliche Einvernehmen zu einem genehmigungsbedürftigen Vor haben im Außenbereich rechtswidrig versagt worden und liegen alle sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen vor, besteht für die Genehmigungsbehörde kein Ermessensspielraum; sie ist verpflichtet, das Einvernehmen zu ersetzen. 3. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Gemeinde Angriffe gegen ihren Bebauungsplan mit der Begründung verhindert, den Belangen des Immis sionsschutzes sei auch im Hinblick auf die geplante Erweiterung einer Schweinemastanlage im benachbarten Außenbereich Genüge getan, und so dann unter Berufung auf den Schutzanspruch des nunmehr ausgewiesenen Gebiets im Wege der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens die tatsächlich unterbliebene Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu verlagern sucht. 4. Bei der für die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze nach der Geruchsimmis sionsschutzrichtlinie (GIRL) erforderlichen Beurteilung des Gebietscharakters kommt der hohen Vorbelastung eines Gebiets mit Wohnbebauung im unbe planten Innenbereich durch Geruchsimmissionen eine ausschlaggebende Be deutung zu. Maßgeblich für die Beurteilung sind die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung. 5. In einem Dorfgebiet ist auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Infolge dessen ist auch eine adäquate Grenzziehung zu Gebieten mit anderen Nutzungen vorzunehmen. 6. Auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse, welche die Ergebnisrichtigkeit der Prognoseentscheidung eines angefochtenen Bescheids unterstreichen, können grundsätzlich bei der gerichtlichen Ent scheidung verwertet werden, wenn eine kostenträchtige Verfahrensverzögerung allein wegen ursprünglich unzulänglicher, aber im Ergebnis zutreffender Prognosegrundlagen vermieden wird. 7. Einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung durch Bioaerosole kann derzeit grundsätzlich nur über das nicht drittschützende Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG begegnet werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Rechtmittel der Klägerin ist zurückzuweisen. Ihre Berufung ist zwar zulässig, insbesondere nach Zulassung durch den Senat rechtzeitig begründet worden (§ 124 a Abs. 6 VwGO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist diesbezüglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in den aus ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihrer Planungshoheit entspringenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 28 Abs. 2 GG, § 36 Abs. 1 BauGB). 1. Die - isolierte - Klage gegen die Ersetzung des für die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen erforderlichen Einvernehmens der Klägerin ist zulässig, und zwar auch parallel zu der gleichzeitig gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Klage (vgl. dazu Jarass/Kment, Baugesetzbuch, München 2013, § 36 Rn. 19; Spannowsky /Uechtritz, BauGB, München 2009, § 36 Rn. 41 m. w. N.; a. A. Kopp, VwGO, 19. Aufl. § 42 Rn. 138a). Daran ändert auch nichts, dass das Einvernehmen in dem bereits angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 17. Dezember 2009 (Bl. 15 unten) und nicht - wie von der Klägerin aufgrund der Rechtsbehelfserklärung zunächst angenommen - im Begleitschreiben zur Übersendung des Bescheids ersetzt wurde, also nur ein einziger Bescheid vorliegt, in dem die Ersetzungsentscheidung mit der Erteilung der beantragten Genehmigung verbunden wurde. Auch wenn die Versagung des Einvernehmens gegenüber dem Vorhabenträger nur ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist, den dieser nur mittelbar mit Rechtsmitteln angreifen kann, indem er auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der unter Hinweis auf das versagte kommunale Einvernehmen abgelehnten Genehmigung klagt, stellt die Ersetzung des Einvernehmens gegenüber der betroffenen Gemeinde einen eigenständigen aufsichtsrechtlichen Verwaltungsakt dar (Spannowsky/ Uechtritz, a. a. O.). Eine Doppelung des Rechtsschutzes wird jedoch insoweit vermieden, als die Klägerin im Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur noch etwaige subjektive Rechte geltend machen kann, die nicht in bauplanungsrechtlichen Aspekten wurzeln, wie sie in § 35 i. V. m. § 36 BauGB verkörpert sind, womit ihr dort insbesondere eine Berufung auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB durch die geplante Betriebserweiterung verwehrt ist. 2. Die Klage ist jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Der Beklagte hat das gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 10, 13, 19 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 7.1g Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV, § 22 Abs. 3 der VO zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007, GVBl. I S. 259, zuletzt geändert durch ÄndVO vom 29. Juni 2010, GVBl. I S. 233 von ihm einzuholende gemeindliche Einvernehmen zu Recht ersetzt, da dessen Versagung durch die Klägerin rechtswidrig ist. Das Vorhaben des Beigeladenen steht mit den dabei zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 35 BauGB, in Einklang. 2.1 § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB dient der Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem Genehmigungsverfahren ein weiteres kommunalaufsichtliches Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens erforderlich wird, wenn eine Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt hat (Hess. VGH, Urteil vom 8. September 2010 - 3 B 1271/10 - m.w.N., juris). Da der Beklagte nicht nur festgestellt hatte, dass die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin rechtswidrig war, sondern dass auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung vorlagen und dem Genehmigungsanspruch des Beigeladenen deshalb der Vorrang vor den Interessen der Klägerin gebührte, ist ein Ermessensspielraum des Beklagten zugunsten der Belange der Klägerin nicht feststellbar. 2.2 Das für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich erforderliche gemeindliche Einvernehmen ist ein Sicherungsinstrument, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25/08 - m. w. N., juris). Die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde ist ähnlich wie seine Ersetzung durch die Genehmigungsbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung (Jarass/Kment, a. a. O., Rn. 13). Die Versagung des Einvernehmens in Bezug auf ein Vorhaben im Außenbereich kann - und darf auch nur - auf die Gründe der §§ 33, 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestützt werden. Diese Kompetenzzuweisung geht entgegen der Ansicht des Beklagten über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus und eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr die Möglichkeit einräumt, die Versagung ihres Einvernehmens auf jedwede bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens zu stützen, die sich aus § 35 BauGB entnehmen lässt. Sie kann mithin geltend machen, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB beeinträchtige oder seine Erschließung nicht gesichert sei. Dabei kann sie sich auch darauf berufen, dass das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die dem Fachplanungsrecht angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie etwa die Belange des Immissionsschutzes. Im Ergebnis kann die Gemeinde die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4/08 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 B 60/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7/09 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 22 ZB 14.680 - juris, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 1 B 11320/13 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 183/12 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Januar 2008 - 12 LB 22/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1685/08 - juris). Der bisher vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, die Verweisung auf die §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB sei entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB - einschränkend - dahin zu konkretisieren, dass die Gebietskörperschaft ihr gemeindliches Einvernehmen nur dann versagen dürfe, wenn die dort genannten Belange - auch - dem Schutz ihrer subjektiven Planungsrechte dienten und diese tatsächlich verletzt seien (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 3 A 1523/08.Z - und vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 - juris; ähnlich Urteil vom 17. Juni 2009 - 6 A 630/08 - juris;), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend angeführt, dass die Beteiligungsregelung nicht erkennbar zwischen dem Umfang der Prüfungskompetenz der Gemeinde und demjenigen des Prüfprogramms der Genehmigungsbehörde unterscheide. Vielmehr dient § 36 BauGB offenkundig dem Zweck, der Kommune bei allen Belangen, über die sie auch bei einer Bauleitplanung zu befinden hätte, ein Mitspracherecht einzuräumen. Gerade der Immissionsschutz, dessen Wahrnehmung nicht der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben obliegt, kann für ein kommunales Gemeinwesen und dessen städtebauliche Entwicklung eine zentrale Bedeutung haben, wie der vorliegende Fall zeigt. Eine planungsrechtliche Koordination der immissionsschutzrechtlichen Belange im gesamten Gemeindegebiet durch die Kommune unabhängig vom planungsrechtlichen Status der verschiedenen Flächen wäre einer geordneten städtebaulichen Entwicklung förderlich, wenn sie - anders als hier - entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgen würde. Nach alledem kann die Klägerin geltend machen, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen - im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG). Allerdings kann sie sich nicht auf Verstöße gegen andere immissionsschutzrechtliche Vorschriften berufen, die nicht von § 35 BauGB inkludiert sind, wie dies bei dem von der Klägerin angeführten Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Fall ist; diese sind damit auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unbeachtlich. Dies folgt auch daraus, dass etwaige derartige Verstöße selbst in dem parallel geführten Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur insoweit zu beachten wären, als die verletzten Vorschriften auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind und die Verstöße zu einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten führen können. Dies ist bei dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG jedoch zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42/80 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2320 - juris). 2.3 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin zu Unrecht geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der Beklagte war nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB berechtigt und verpflichtet, ihr Einvernehmen zu ersetzen. 2.3.1 Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Versagungsentscheidung auf eine Beeinträchtigung des von ihr ausgewiesenen Sondergebiets stützt, ist es ihr schon infolge des zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplans verwehrt, diese (weiterhin) geltend zu machen. Die Klägerin kann sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, auf Belange des Sondergebiets nicht berufen, da dies ihren eigenen, in dem Bebauungsplanverfahren getroffenen Feststellungen widerspricht und sich für sie als Verwaltungsträgerin widersprüchliches Verhalten in ihrem Verwaltungshandeln verbietet (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 4 B 17/04 - juris). Während die Klägerin die Erteilung ihres Einvernehmens mit der Begründung verweigert hatte, von dem geplanten Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen auf das Sondergebiet aus, weil für dieses Gebiet wegen der Errichtung von Lebensmittelmärkten im Hinblick auf Geruchsimmissionen der für Wohngebiete vorgesehene Wert von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr anzusetzen sei und dieser überschritten werde, legte sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht die für Wohngebiete maßgeblichen, sondern höhere Werte zugrunde. Dort führte sie in der Begründung zu dem dieses Gebiet betreffenden Bebauungsplan (unter Nr. 3.6 - Immissionsschutz - Seite 11 oben) nämlich aus, dass dem Immissionsschutzgutachten bezüglich der Beurteilung der tierhaltenden Betriebe zufolge der Richtwert nach GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) für Gewerbe- und Sondergebiete von 5 bis 15% der Jahresstunden eingehalten werde. Dabei setzte sie sich auch mit dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen auseinander und gelangte unter Hinweis auf die in dem Genehmigungsbescheid enthaltenen Immissionswerte und Auflagen zu der Einschätzung, dass durch eventuelle nachträgliche Auflagen die von der Schweinemastanlage auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen in solchen Grenzen gehalten werden könnten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft im Sinne von § 3 BImSchG vermieden würden. Außerdem wies sie im Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 22. April 2010 zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 14. März 2010 darauf hin, dass den Belangen des Immissionsschutzes ausreichend Rechnung getragen worden sei und auch nach dem Ergebnis des Genehmigungsverfahrens zur Betriebserweiterung keine Notwendigkeit bestehe, die Festsetzungen zum Immissionsschutz zu ändern (Bl. 600, 605 d. BA BPlan). Damit hat die Klägerin im Rahmen ihrer Bauleitplanung das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG bezüglich des Sondergebiets ausdrücklich verneint, und es erweist sich als widersprüchlich, dass sie ihr Einvernehmen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unter Hinweis auf eben diese Umwelteinwirkungen für dieses Gebiet verweigert hat. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Verfahren und damit einhergehenden unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe auflösen. Vielmehr war die Klägerin verpflichtet, der planerischen Ausweisung eines Sondergebiets im Bauleitverfahren eine rechtmäßige Prognose über die Verträglichkeit der dort künftig vorgesehenen Nutzungen mit den in den angrenzenden Gebieten - hier wegen der Ortsrandlage auch und gerade im Außenbereich - vorzufindenden oder noch zu erwartenden zulässigen Nutzungen zugrunde zu legen. Sie hätte das Sondergebiet nicht ausweisen dürfen, wenn sie ihre eigene Begründung zur Versagung des Einvernehmens ernst genommen hätte. Denn sie zeigte einen Konflikt auf, den sie planerisch an dieser Stelle nicht zugunsten der Lebensmittelmärkte lösen konnte, und der aus ihrer Sicht auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allenfalls durch erhebliche Änderungen des beantragten Vorhabens (Einbau einer kostspieligen und vom Beigeladenen als unwirtschaftlich betrachteten Filteranlage oder erhebliche Reduzierung des beantragten Tierbesatzes) hätte gelöst werden können.Dennoch bejahte sie im Bauleitverfahren ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die Verträglichkeit der miteinander in Konflikt stehenden Nutzungen bereits wegen der Möglichkeit ergänzender Auflagen für den Fall der Überschreitung der in dem Genehmigungsbescheid genannten Immissionswerte (Bl. 618 d. BA BPlan). Diese waren jedoch für das Sondergebiet mit einer zulässigen Geruchsbelastung von 13 % der Jahresstunden festgesetzt und nicht mit der von der Klägerin reklamierten, für Wohngebiete zulässigen Obergrenze von 10 %, die sie als höchstzulässigen Wert auch für Lebensmittelmärkte ansah. In der Begründung des Bebauungsplans kommt sie deshalb - in Kenntnis der vom Sachverständigen für das geplante Sondergebiet prognostizierten Geruchsbelastung von 12 % - zu der Einschätzung, dass der Richtwert nach GIRL eingehalten sei (Bl. 617 d. BA BPlan). Hätte sie die Festsetzung eines Sondergebiets korrespondierend mit ihren im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgebrachten Bedenken damit begründet, dass die Genehmigung der Betriebserweiterung des Beigeladenen wegen unzulässiger Einwirkungen auf das Sondergebiet aufzuheben oder erheblich einzuschränken sei, wäre sie Gefahr gelaufen, dass ihr Bebauungsplan auf einen Normenkontrollantrag des Beigeladenen hin für unwirksam erklärt worden wäre. Denn in die im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmende Abwägung war nicht nur - unter dem Aspekt des Bestandsschutzes - der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen in seiner bestehenden Form, also hier vor allem mit dem vorhandenen Viehbestand, einzubeziehen, sondern auch eine sich bereits im Zeitpunkt der Planung abzeichnende Erweiterung des Betriebes in Gestalt der Aufstockung des Viehbestandes. Ein Landwirt, dessen Hofstelle in der Nähe eines geplanten schutzbedürftigen Gebietes liegt, hat einen Anspruch darauf, dass nicht nur sein derzeitiger Betriebsbestand, sondern auch sein Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung bei der Abwägung Berücksichtigung findet, wenn diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (Hess. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N - m. w. N., juris). Sein im Außenbereich privilegiert errichteter landwirtschaftlicher Betrieb einschließlich einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Erweiterung genießt Vorrang vor neu geplanten, an ihn heranrückenden Bebauungen (VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - W 5 K 08.662 - juris). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wozu Verbrauchermärkte zählen, soweit wie möglich vermieden werden. Dieser so genannte "Trennungsgrundsatz" gilt als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4; Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 50 Rn. 14 m. w. N.). Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes und etwaig fehlerhafte Abwägung zu Lasten der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs des Beigeladenen kann seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Denn der Klägerin lag nach eigenem Bekunden aus Gründen der Infrastruktur sehr daran, ein Scheitern bei der Bauleitplanung zu verhindern, um die Lebensmittelmärkte langfristig an den Ort zu binden. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, einen Angriff gegen den Bebauungsplan mit einer im Hinblick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung möglicherweise fehlerhaften Begründung zu verhindern und sodann mit Hilfe der dort getroffenen Festsetzungen im Wege der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens die Konfliktbewältigung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu verlagern. 2.3.2 In Bezug auf die Wohnbebauung im Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg ist die Klägerin zwar nicht schon wegen widersprüchlichen Verhaltens gehindert, eine Beeinträchtigung geltend zu machen; diese liegt aber nicht vor. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht auch im Hinblick auf die übrigen von der Klägerin angesprochenen - von dem Bebauungsplan nicht erfassten - Gemeindegebiete zu erheben. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Begründung des Bebauungsplanes und die Zurückweisung planbezogener Einwendungen nur auf das Plangebiet beziehen und daher hinsichtlich der Umwelteinwirkungen auf andere Gemeindeteile ein widersprüchliches Verhalten nicht zu begründen vermögen. Dass der frühere Bevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung vom 13. April 2010 ausgeführt hat, die Verweigerung des Einvernehmens wegen der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf das geplante Sondergebiet sei „allein zur Sicherung der Marktstandorte“ erfolgt, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da die Klägerin schon in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009, mit der sie ihr Einvernehmen verweigert hatte, auch Geruchsbeeinträchtigungen in Gebieten außerhalb des Plangebietes geltend gemacht hatte. Auf diese Bedenken kann sie sich auch weiterhin berufen. Der Senat ist allerdings nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin in dem von ihr durchgeführten Ortstermin der Überzeugung, dass von dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen in diesen Gebieten, insbesondere im Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Immissionen liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn durch die Errichtung und/oder den Betrieb der genehmigten Anlage die dem Betreiber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG obliegende Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft verletzt wird (Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 22 ZB 13.2381 - und Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2320 - juris). Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe und Aerosole (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (ständ. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25/91 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 19/07 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - juris). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (OVG Lüneburg Beschluss vom 9. April 2014 - 1 LA 60/13 - juris). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Ansonsten sind nur etwaige nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen ( BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 19/07 - juris). Klagt eine Gemeinde - wie vorliegend - gegen die Ersetzung des von ihr bezüglich des Vorhabens versagten gemeindlichen Einvernehmens, sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung maßgeblich (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 3 A 1523/08.Z - und vom 15. November 2006 - 3 ZU 634/06 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 - OVG 11 S 9.07 - juris). Die Geruchssituation, auf deren Unzumutbarkeit infolge des Erweiterungsvorhabens des Beigeladenen sich die Klägerin beruft, ist den der Genehmigung zugrunde liegenden Feststellungen zufolge gekennzeichnet durch eine Reihe unterschiedlicher Emissionsquellen, die aus verschiedenen Richtungen kumulativ auf die streitgegenständliche Wohnbebauung einwirken. Da eine Beurteilung anhand von Abstandsregelungen, wie sie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Konkretisierung des Vorsorgeprinzips (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) in Ziffer 5.4.7.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen bereithält, der Komplexität des Sachverhalts und der auf schädliche Umwelteinwirkungen beschränkten Fragestellung nicht gerecht würde, sind deshalb zu Recht Geruchsausbreitungsberechnungen auf der Grundlage eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes zu den maßgeblichen Windverhältnissen vorgenommen und deren Ergebnisse entsprechend den vom jeweiligen Gebietscharakter abhängigen Richtwerten der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 19/07 - juris, in einem Fall mit erheblichen Geruchsvorbelastungen aus der Ortslage). Zwar wurde die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entwickelte (s. BT-Drs. 15/3600, S. 305) GIRL in Hessen nicht - wie in anderen Bundesländern - als Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen in Form einer Verwaltungsvorschrift eingeführt. Sie stellt mithin zwar keine Rechtsquelle oder ein sonst rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 LA 60/13 - juris; OVG Münster, Urt. v. 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - juris). Die GIRL mit ihrer differenzierenden Betrachtungsweise bietet eine sachgerechte Entscheidungshilfe (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - juris, zur GIRL als zulässiger Orientierungshilfe im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung im Einzelfall), ihre Anwendung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. 2.3.2.1 Nach der GIRL wird für die Frage des im Einzelfall anzuwendenden Bewertungsmaßstabs zwischen Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit anhand des sich aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergebenden Gebietscharakters differenziert, so dass es darauf ankommt, ob die Straßenzüge in dem nördlichen Gemeindegebiet, auf das sich die Klägerin beruft, als Wohn-/Mischgebiet (§§ 3, 4, 6 BauNVO) oder - wie der streitgegenständlichen Genehmigung zufolge - als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) bzw. als Zwischenform einzustufen sind. Während für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 der GIRL ein Immissionswert von 15 % relative Häufigkeiten der Geruchsstunden p. a. vorgesehen ist, der im begründeten Einzelfall auch abweichend nach oben oder unten festgelegt werden kann (Nr. 5 GIRL), gilt für Wohn- und Mischgebiete eine Obergrenze von 10 % Immissionsstunden als in der Regel zumutbar. Da ein gültiger Bebauungsplan für den älteren Kern des Dorfes, darunter auch den Bereich nördlich der Bahnhofstraße, nicht besteht, und der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan, der das gesamte Dorf, soweit es noch nicht von Bebauungsplänen erfasst ist, überplanen soll, für die Bewertung schon deshalb unerheblich ist, weil die Bauleitplanung erst als Reaktion auf die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung eingeleitet wurde, ist für die Bewertung der Zumutbarkeit der Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen der Gebietscharakter entscheidend, wie er sich aufgrund der tatsächlich vorzufindenden baulichen Nutzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung darstellt (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Entgegen der Auffassung der Klägerin stand ihr bei der Beurteilung des Gebietscharakters und damit der Zumutbarkeitsgrenze keine Einschätzungsprärogative zu. Ihre Einschätzung ist vielmehr gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Jarass/Kment, a. a. O., Rn. 13) und erweist sich als unzutreffend. Nach dem durch die Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin gewonnenen und dem Senat auch durch die bei den Akten befindlichen Luftbilder, Karten und Pläne des Gemeindegebiets vermittelten Eindruck war und ist das fragliche Gebiet als Teil eines größeren Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Augenscheinseinnahme im Ortstermin hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich im fraglichen Bereich und dessen Umfeld die Bebauung und ihre Nutzung seit 2009 grundlegend gewandelt haben könnte. Die Situation ist damals wie heute gekennzeichnet von einer noch ausgeprägt landwirtschaftlichen Nutzung der Gemarkung Fronhausen sowohl innerhalb des Ortes als auch in Ortsnähe. Zehn aktive Landwirte, noch dazu fünf im Haupterwerb, tragen bei einem Dorf dieser Größe nicht unerheblich zum ländlichen Charakter des Ortes bei. Die - selbst nach Einschätzung der Klägerin - intensive Tierhaltung („im Ortsgebiet überproportional viele Schweinemastbetriebe angesiedelt“, „mehr Schweine als Einwohner“ - vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 73 d. A.) drückt der Ortschaft ihren Stempel auf. Bei dem Bereich Bahnhofstraße/Lortzingstraße/Schulstraße, an den drei der größten landwirtschaftlichen Betriebe des Ortes, eine Gaststätte, eine Tankstelle, eine Hobbypferdehaltung, kleine Gewerbe- und Handwerksbetriebe, die Feuerwehr und das Rathaus angrenzen, handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein typisches (faktisches) Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 BauNVO). Wie weit das Dorfgebiet reicht, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die ansässigen Betriebe auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf die Betriebe prägend auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - juris, zu § 34 BBauG). Seine Grenzen lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Bei dieser Beurteilung stellen die von den Betrieben ausgehenden Emissionen ein wesentliches, wenn auch nicht allein entscheidendes Kriterium für die Grenzziehung dar, denn sie beeinflussen die Umgebung erheblich. Zu berücksichtigen sind daneben andere Merkmale, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen, wie zum Beispiel topografische oder bauliche Gegebenheiten, der Beginn eines neuen Ortsteils oder die unterschiedliche Prägung zweier in sich einheitlich geprägter Bebauungskomplexe mit unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen ( BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74/03 - juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 19/07 - juris). Angesichts der hohen Geruchsimmissionen durch die im Ortskern konzentrierte Tierhaltung (Betriebe Y..., Z... und XY...) und ihrer großflächigen Auswirkungen sind die räumlichen Verhältnisse hier bei der Feststellung der Reichweite des Dorfgebiets von untergeordneter Bedeutung. Sie legen allerdings ebenfalls keine andere Bewertung nahe. Während die Geruchsvorbelastung im Bereich Bahnhofstraße/Lortzingstraße/Schulstraße bis zu 15 % der Jahresstunden beträgt, nach der GIRL der obere Richtwert für ein Dorfgebiet, liegt sie auch bei der von der Klägerin als besonders schutzwürdig erachteten Wohnbebauung im Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg noch bei bis zu 14 % jährlich und damit nicht entscheidend niedriger, auch wenn sie nach Norden hin abnimmt. Jedoch nur an der nordöstlichen Ecke dieses Bereichs (ausweislich des Kartenmaterials nur 2 - 3 Wohngrundstücke betreffend) wurde im Jahr 2009 ein Immissionswert von 10 % eingehalten. Die geplante Ausweisung des Bereichs nördlich von Schulstraße und Lortzingstraße als Wohn- oder Mischgebiet, für das nach der GIRL ein Immissionswert von 10 % zugrunde gelegt wird, stößt somit auf immissionsschutzrechtliche Bedenken (anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009, a. a. O., wo Immissionswerte von nur 8 bzw. 10 % errechnet wurden). Dies ist ein gewichtiges Argument dafür, den Kreis der noch zum Dorfgebiet zu zählenden Grundstücke deutlich weiter zu ziehen, als dies die Klägerin für richtig hält. Denn würde die Auffassung der Klägerin zutreffen, dass das Dorfgebiet unmittelbar am jeweils letzten landwirtschaftlichen Anwesen in der Bahnhof-/Schulstraße endet und an ein Wohngebiet grenzt, würden hier nur bedingt verträgliche Nutzungen aufeinander stoßen. Die ansässigen Landwirte sähen sich möglicherweise immissionsschutzrechtlichen Forderungen der Anwohner ausgesetzt, obwohl das Gebiet bauplanungsrechtlich der Unterbringung ihrer Wirtschaftsstellen dient und deshalb auf die Belange ihrer Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Innerhalb eines Dorfgebiets ist aus diesem Grund der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 - juris). Diese Privilegierung der Landwirtschaft im Dorfgebiet muss sich auch in einer adäquaten Grenzziehung zu Gebieten mit anderer Nutzung niederschlagen. Für die Erstreckung des Dorfgebiets bis zum jetzigen Sondergebiet spricht auch, dass gerade der nördliche Teil der in sich fast homogenen Wohnnutzung entlang Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg, der weniger von Gerüchen aus dem Dorfkern betroffen ist, sich dafür in der Nähe der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich der Gemeinde befindet und deren Immissionen verstärkt ausgesetzt ist. Im Nordwesten in geringer Entfernung von den nächstgelegenen Wohnhäusern (50 - 100 m) liegt ein bäuerlicher Betrieb (XZ...) mit Landhandel und Getreidesilos und daran sich unmittelbar anschließend ein größerer Schweinemastbetrieb (XA...) mit Getreide- und Düngersilos sowie weiter entfernt in derselben Richtung der bestehende Mastbetrieb des Beigeladenen (400 m). Eine zu einem nahe gelegenen Gehöft gehörende Scheune ist sogar von Wohngrundstücken dort umgeben. Somit kann sich die dortige Wohnbebauung insgesamt der Prägung durch die Landwirtschaft nicht entziehen. Deutlich wird dies auch daran, dass es sich bei der reinen Wohnnutzung um einen kleinräumigen Bereich handelt, der auch an keiner Stelle in ein ausgedehnteres Wohngebiet übergeht. Er umfasst im Kern nur ca. 30 Wohnhäuser und hat in Länge und Breite eine Ausdehnung von bis zu 200 Metern. Er befindet sich unweit des südlich gelegenen Ortskerns mit seinen Schweinemastbetrieben; selbst das am nördlichsten gelegene Wohnhaus Marburger Str. … ist nur rund 250 m vom Hof Y... entfernt. Nach Westen wird er von der Marburger Straße als lebhaft befahrener Durchgangsstraße begrenzt und endete zum Zeitpunkt der Versagung des Einvernehmens und ihrer Ersetzung im Norden am Außenbereich, wo heute zwei große Lebensmittelmärkte stehen, hinter denen sich am heutigen Ortsrand verschiedene kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt haben. Der Bereich der Wohnhäuser ist ferner einem Gewerbe- und Industriegebiet im Osten jenseits der Bahnlinie benachbart; dazwischen befand sich früher eine Mehrzweckhalle mit Festplatz, wo jetzt ebenfalls Wohnbebauung entstehen soll. Bei den drei tierhaltenden Betrieben im Ortskern handelt es sich dagegen um ausgesprochen stattliche Höfe mit großen Stallungen. Ihre Grundstücksflächen dürften zusammengenommen der Fläche des von der Klägerin als Wohngebiet betrachteten Bereichs entsprechen oder sie sogar übertreffen. Dieser Vergleich verdeutlicht die Dimension der landwirtschaftlichen Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung. Die alteingesessenen Betriebe dominieren auch heute noch optisch den Bereich bis zum nördlichen Ortsrand, so dass das ganze Gebiet trotz seiner Ausdehnung seit Kriegsende den Charakter eines Dorfgebiets beibehielt. Dass sich das fragliche Gebiet „als eigener Ortsteil vom Ortskern absetzt“, wie von der Klägerin vorgetragen, ist für den Senat nicht erkennbar. Es entwickelte sich organisch von den dicht stehenden ehemaligen Hofreiten nördlich der Schulstraße (gegenüber dem Hof Y...) hin zu mehr aufgelockerter Bebauung und wird nur von wenigen Anliegerstraßen erschlossen, die in Breite und Ausbauzustand typischen kleinen Dorfstraßen entsprechen und keine „Schneisenwirkung“ entfalten. Zwar sind die Häuser im Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg neueren Datums als die Bebauung im Bereich der Schulstraße, doch handelt es sich dabei nicht um ein Villenviertel (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.) oder eine sonstige Bauweise, die sich vom alten Baubestand signifikant abheben würde, sondern um vorwiegend schlichte Nachkriegsbauten (Ein- und Mehrfamilienhäuser), die sich so nahtlos in die vorgefundene Umgebung einfügen, dass ein Eindruck von Zusammengehörigkeit entsteht. 2.3.2.2 Da auch der streitgegenständliche Bereich zum Dorfgebiet des alten Ortskerns zu rechnen ist, hat sich der Beklagte bei der Beurteilung, welches Ausmaß an Immissionen hier zumutbar ist, zu Recht grundsätzlich an dem Richtwert von 15 % der Jahresstunden nach Nr. 3.1 der GIRL orientiert. Das dazu eingeholte und der Genehmigungserteilung zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen XB... (Immissionsschutzgutachten zur geplanten Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Tierhaltung im Augenbereich von Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 30. Januar 2009, Bl. 85 ff. BA Genehmigungsantrag - XB... 2009 -) weist eine Vorbelastung für die Ortschaft Fronhausen als Ganzes von 15 % der Jahresstunden aus, die den dort getroffenen Feststellungen zufolge durch die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung nicht merklich erhöht wird. Für den Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg, den die Klägerin teils als allgemeines Wohngebiet, teils - zum Sondergebiet hin - als Mischgebiet auszuweisen beabsichtigt, ermittelte der Gutachter als Vorbelastung Geruchsimmissionen von 13, 11, 10, 13, 14 und 13 % jährlich in den einzelnen Quadranten (Bl. 152 d. BA Genehmigungsantrag). Unter Einbeziehung der zu erwartenden Zusatzbelastung erhöhen sich die Werte auf 14, 12, 11, 13, 14 und 14 % der Jahresstunden (Bl. 171 d. BA Genehmigungsantrag). Diese Immissionswerte liegen demnach noch unterhalb der Grenze des hier Zumutbaren, denn nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Ortstermin besteht keine Veranlassung, den Richtwert für Dorfgebiete als Beurteilungsmaßstab zu unterschreiten. Zwar hat sich der Bereich nördlich der Schulstraße bzw. Lortzingstraße ausgehend von dem immissionsträchtigen dörflichen Kern nach Norden hin zu einer Wohnnutzung entwickelt, diese grenzte jedoch im Jahr 2009 noch an den Außenbereich. In solchen Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 - juris). Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche oder sonstige störende Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern am Rande des Außenbereichs mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Deshalb kommt der innerörtlichen Wohnbebauung im Grenzbereich nur eingeschränkter Schutz gegen Immissionen eines privilegierten Außenbereichsbetriebs zu, so dass die Schutzwürdigkeit im Sinne der Bildung eines Mittelwerts gemindert sein kann (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 1 A 10898/07 - juris). Nach der GIRL kann in dieser Konstellation ein Zwischenwert gebildet werden, der den Immissionswert für Dorfgebiete erreicht, obwohl ein Wohngebiet betroffen ist (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, Zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Immissionswerte“). Wegen der relativ geringen räumlichen Ausdehnung der zwischen verschiedenen Emittenten im Süden und Nordwesten gelegenen Siedlungsfläche war zur Überzeugung des Senats eine Abstufung innerhalb dieses Bereichs nicht geboten. Da der Beklagte jedoch in der - vom Beigeladenen nicht angefochtenen - Genehmigung vom 17. Dezember 2009 für den streitgegenständlichen Bereich Immissionswerte von 13 und 14 %, gestaffelt nach dem Ausmaß der Vorbelastung, vom Ortskern aus abnehmend, festgeschrieben und sich Auflagen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Werte vorbehalten hat, wurde dem Anliegen der Klägerin, die Wohnnutzung zu schützen, schon in weiterem Umfang als rechtlich notwendig Rechnung getragen. Auch aus diesem Grund lassen sich schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geruchsimmissionen in einem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigenden Umfang nicht feststellen . 2.3.2.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin erweisen sich die gutachtlichen Feststellungen, auf denen die festgesetzten Immissionswerte basieren, auch nicht als fehlerhaft. Die Klägerin hat mit ihren auf die Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes (TÜV Süd vom 3. Mai 2013, „Stellungnahme zum Immissionsschutzgutachten zur geplanten Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung im Außenbereich von Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Datum 20.01.2009, Auftrag 2008-06-03, erstellt durch XB...“; Anlage K 1 der Klägerin, Bl. 216 ff. d. Gerichtsakten - GA -) gestützten Rügen die Richtigkeit der Ergebnisse des mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachtens nicht zu erschüttern vermocht. Es finden sich darin keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die zulässigen Immissionswerte bei Realisierung des Vorhabens überschritten werden könnten. 2.3.2.3.1 Das Gutachten XB... 2009 ist nicht etwa schon deshalb fehlerhaft, weil die vom Sachverständigen für seine Berechnungen herangezogenen tierspezifischen Geruchsemissionsfaktoren zu niedrig angesetzt waren. Der sachverständige Beistand der Klägerin räumt vielmehr selbst ein, dass die von ihm für vorzugswürdig erachteten höheren Faktoren auf einer Richtlinie basieren, die zum Zeitpunkt des Gutachtens erst im Entwurf vorlag und erst zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung verabschiedet wurde. Bei der Erstellung eines Gutachtens hat sich der Sachverständige jedoch auf fachlich anerkannte Werte zu stützen und nicht auf noch in der fachlichen Diskussion befindliche. Dass diese Werte zu dem hier rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2009 nicht zu beanstanden waren, wird durch zwei zu dem Vorhaben abgegebene fachliche Stellungnahmen belegt. So hat das HLUG in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 (Bl. 35 d. BA Genehmigungsverfahren) bestätigt, dass die angesetzten Geruchsemissionsfaktoren (40 GE/GV*s - Mastschweine) der bisher üblichen Praxis entsprachen. Auch der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen äußerte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 (Bl. 93 f. d. BA Genehmigungsverfahren), dass diese Werte der „Festlegung der Geruchsemissionsfaktoren im Landkreis Kloppenburg“ entsprächen, auch in der KTBL-Schrift 447 „Handhabung der TA-Luft bei Tierhaltungsanlagen“ festgeschrieben worden seien und als Standardwerte zur Zeit hessenweit abgestimmt seien. Im Übrigen trifft der Vorwurf, die Werte seien nach heutiger Erkenntnis überholt, im Fall des hier streitgegenständlichen Vorhabens nach der Überzeugung des Senats auch nicht zu. Der Emissionsmassenstrom hängt bei Gerüchen aus der Tierhaltung von den Haltungsbedingungen der Tiere ab. Der Betrieb von BImSchG-Anlagen ist erfahrungsgemäß wesentlich stärker durch Nebenbestimmungen reglementiert, die eine Geruchsminimierung zum Ziel haben, als bei anderen Anlagen von Tierhaltern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene künftig diese Auflagen nicht penibel einhalten wird. Die Vorlage durchweg negativer Probenergebnisse des sogenannten Salmonellenmonitoring und von Unterlagen der Tierseuchenkasse dokumentieren, dass die Zahl gefallener Tiere in seinem Betrieb weit unterdurchschnittlich ist und er seinen Betrieb nach guter fachlicher Praxis führt. Dies bestätigte sich auch beim Ortstermin. Der Hof des Beigeladenen machte einen sorgfältig aufgeräumten und sauberen Eindruck. Selbst im Bereich vor den Ställen waren bis auf einen kurzen Moment, in dem sich ein schwacher Geruch bemerkbar machte, keine Immissionen feststellbar. Außerdem bewertet der sachverständige Beistand der Klägerin die sich daraus ergebenden Änderungen selbst als geringfügig (Bl. 217 d. GA), so dass schon aus diesem Grund ein erheblicher Fehler des Gutachtens XB... 2009 nicht feststellbar ist. Soweit die Klägerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand in diesem Zusammenhang auch kritisiert, die Herkunft des Ammoniak-Emissionsfaktors für Ferkel von 0,6 kg/(a*Tier) sei nicht nachvollziehbar, da in der TA Luft ein Emissionsfaktor von 7,29 kg/(a*Tier) für die Ferkelerzeugung genannt sei, wird übersehen, dass - wie sich bereits aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt - der Beigeladene keine Ferkel produziert, sondern lediglich Aufzuchtferkel anderweitig erwirbt. Für diese beträgt der Emissionsfaktor nach der aktuellen VDI-Richtlinie ausweislich der TÜV-Stellungnahme (Bl. 217 d. GA) sogar nur 0,5 kg/(a*Tier). Auch daraus folgt mithin kein Fehler in der Begutachtung des Vorhabens. 2.3.2.3.2 Ferner ist mit der Rüge, fehlerhaft sei nur eine Qualitätsstufe von 0 bei der Ausbreitungsrechnung eingestellt worden, während das LANUV Nordrhein-Westfalen eine Qualitätsstufe von +1 und höher empfehle, kein Mangel des Gutachtens dargetan. Auch hier wird verkannt, dass auf die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bzw. der Ersetzung des Einvernehmens fachlich anerkannten Parameter abzustellen ist. Hierzu wurde in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters XB... vom 28. März 2014 (Immissionsschutzgutachten zur geplanten Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Tierhaltung im Außenbereich von Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf - Nachtrag 28.03.2014, Bl. 307 ff. d. GA) schlüssig ausgeführt, dass 2009 der Ansatz mit QS = 0 in der Praxis üblich war und erläutert, dass das entsprechend den Vorgaben der TA Luft verwendete Ausbreitungsmodell Austal2000 Qualitätsstufen von -4 bis +4 kenne. Für den erkennenden Senat ist nachvollziehbar dargelegt, dass - da die Höhe des Wertes bestimmt, wie viele Partikel bei der Berechnung analysiert werden und bei mehr analysierten Partikeln das Ergebnis umso genauer sein sollte - für landwirtschaftliche Quellen dieses Kriterium in der Regel bei 0 erreicht ist und sich aus dem gleichwohl zwischenzeitlich gewählten konservativen Wert von QS = 1 keine signifikanten Unterschiede ergeben. Der sachverständige Beistand der Klägerin legt demgegenüber weder dar, dass eine Qualitätsstufe von mindestens 1 bereits im Jahr der Gutachtenerstellung 2008/2009 Standard bei Begutachtungen war, noch dass eine damit vorgenommene Berechnung für sich genommen entscheidungserhebliche Auswirkungen hätte. 2.3.2.3.3 Auch aus dem von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes gerügten Fehlen von Angaben dazu, ob Geländeunebenheiten nach den Vorgaben der TA Luft berücksichtigt wurden, folgt kein erheblicher Fehler in der Begutachtung. In dem Nachtrag vom 28. März 2014 wird plausibel dargelegt, dass das Gelände nicht berücksichtigt wurde, weil das entsprechende Kriterium der TA Luft nur in den östlichen und westlichen Randbereichen des Rechengebiets erfüllt gewesen und der Einfluss des Geländes deswegen nicht wesentlich sei (Bl. 309 d. GA). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung nicht zutrifft, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2.3.2.3.4 Der weitere Einwand der Klägerin, in dem Gutachten XB... 2009 seien nicht alle Geruchsquellen in der Ortslage berücksichtigt worden, ist unbelegt geblieben und hat sich auch beim Ortstermin nicht erwiesen. Lediglich ein in dem Gutachten nicht aufgeführter Flüssigmistbehälter konnte festgestellt werden, der sich auf dem Anwesen Z... befindet, nicht mehr genutzt wird und geruchsdicht abgedeckt ist. Weitere „Mistplatten“ und damit potenziell emittierende Mistlagerstätten konnten auch von den ortskundigen Vertretern der Klägerin auf Nachfrage der Berichterstatterin nicht namhaft gemacht und auch sonst vor Ort nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der für die Ermittlung der Vorbelastung relevanten Schweinehaltung des Landwirts XA... auf seinem Hof hat der Gutachter zu Recht den anzusetzenden Tierbestand einer Auskunft des Veterinäramts entnommen. Dass er die nach Abzug der genehmigten Mastplätze des Betriebsteils im Außenbereich von der insgesamt für den Betrieb angegebenen Anzahl der Tiere verbleibenden 20 Plätze als irrelevant beurteilte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Immissionen einer so geringen Tierzahl dürften nur im Nahbereich wahrnehmbar sein und nicht 400 - 500 m entfernt in dem hier angeführten Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg. Dies bestätigte sich auch beim Ortstermin, denn vor dem Hofeingang des Betriebs XA... war kein Geruch feststellbar. Die Angaben von Herrn XA... anlässlich des Ortstermins dazu, dass er auf dem Hof Platz für bis zu 220 Mastschweine habe und in den vergangenen Jahren eine stets schwankende Menge von Schweinen gehalten habe, ist allein nicht geeignet, auf die Fehlerhaftigkeit des in dem Gutachten gewählten Ansatzes schließen zu lassen. Abgesehen davon, dass diese Angaben von Herrn XA... trotz Nachfrage in zeitlicher Hinsicht ebenso vage blieben wie hinsichtlich der Belegung seines Stalles, konnte der Gutachter die den Behörden gemeldeten und von diesen genehmigten Tierplätze als maßgeblich zugrunde legen, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Er konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass das Veterinäramt Auskunft über die 2008/2009 genehmigten Tierplätze gegeben hatte, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt schon eine Genehmigung für 220 Mastplätze vorlag. Schließlich bestehen aber auch keine Erkenntnisse dazu noch sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass sich selbst bei 220 Tierplätzen für Schweine im Anwesen Rathausstraße 14 die Gesamtgeruchsbelastung im Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg auf über 15 % erhöhen könnte. Vielmehr sprechen die Entfernung und die ermittelte Windrichtungsverteilung (Bl. 103 f. d. BA Genehmigungsantrag) gegen eine derartige Auswirkung. Auch wenn die für das Vorhaben des Beigeladenen ermittelten Windgeschwindigkeiten und -häufigkeiten mit den für das Gehöft XA... anzusetzenden Ausbreitungsbedingungen nicht exakt vergleichbar sind, folgt dies schon daraus, dass selbst die geplante Aufstockung des Tierbestands des Beigeladenen um allein 900 Mastschweine zuzüglich etliche Rinder in vergleichbarer Entfernung den Immissionswert im fraglichen Bereich im Schnitt nur um 1 % zu erhöhen vermag. Bei dann maximal 14 % Geruchsstundenhäufigkeiten hätten auch für das Gehöft XA... zu berücksichtigende 220 anstelle von 20 Schweinen zur Überzeugung des Senats keine Überschreitung des Richtwerts bewirken können. Denn auch hier wären die Auswirkungen dieser Emissionen infolge einer Überlagerung von Geruchsfahnen begrenzt (siehe Ziffer 2.3.2.3.7), da zwischen dem Hof XA... und der streitgegenständlichen Wohnbebauung noch der Schweinemastbetrieb Y... liegt. 2.3.2.3.5 Die auf die Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes gestützte Vermutung der Klägerin, das Emissionsverhalten des Betriebs XY... sei unzutreffend in die Berechnung eingegangen, weil dem Gutachten zufolge die Emissionen über eine gemeinsame Quelle mit 12 m über Grund erfolgten, Rinderställe aber für gewöhnlich nicht zwangsbelüftet würden, sondern Gerüche diffus emittierten, hat sich als unhaltbar erwiesen. Bei dem Ortstermin konnte die entsprechend den Feststellungen im Gutachten XB... 2009 vorhandene Zwangsbelüftung durch Augenschein erwiesen werden. 2.3.2.3.6 Entgegen der diesbezüglichen Rüge der Klägerin sind auch die zur Kennzeichnung der Lage der emittierenden Betriebe angegebenen Geo-Koordinaten (Rechts- und Hochwerte) des Betriebs Y... in der als Grundlage der Berechnung erstellten Tabelle des Immissionsschutzgutachtens (Bl. 120 d. BA Genehmigungsantrag) nicht fehlerhaft. Vielmehr ist es nur zu einer aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers falschen Bezeichnung der Betriebe auf der dem Gutachten auf Bl. 26 beigefügten Karte gekommen (Nr. 1 = Betrieb Y... anstelle von Z..., Nr. 2 = Betrieb Z... anstelle von XY..., Nr. 3 Betrieb XY... anstelle von Y...), die aber keinen Einfluss auf das Rechenergebnis hat. 2.3.2.3.7 Auch der von der Klägerin vermutete Fehler bei der Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung der Ortschaft (vgl. Tabelle Bl. 134 d. BA Genehmigungsantrag) lässt sich anhand ihres Vorbringens nicht verifizieren. Vielmehr erläutert ihr sachverständiger Beistand, dass die angegebenen Werte (15 % Vorbelastung + 3-4 % Zusatzbelastung = 15 % Gesamtbelastung) bei einer Überlagerung von Geruchsfahnen zutreffen können (Bl. 221 d. GA), was hier schon wegen des auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück vorhandenen größeren Schweinestalls, dessen Emissionen in die Vorbelastung eingehen, plausibel ist, da die Ortschaft im Lee dieser wie der durch die Neubauten hinzu kommenden zusätzlichen Emissionen liegt. Soweit die Klägerin hinsichtlich dieser Berechnung darüber hinaus moniert, dass die Zusatzbelastung unter der Annahme ermittelt worden sei, dass die Lüftung auf dem bestehenden Stallgebäude nachgerüstet werde, so ist diese Annahme nicht zu beanstanden. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung umfasst auch den vorhandenen Stall. Aus Ziffer 5.2 und 5.3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen geht hervor, dass sämtliche Abluftkamine der genehmigten Anlage die dort näher festgelegten Anforderungen zu erfüllen haben, also auch das ältere Gebäude dem heutigen Stand der Lüftungstechnik anzupassen ist. 2.3.2.3.8 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind im Gutachten XB... 2009 auch Kaltluftabflüsse im Ergebnis hinreichend berücksichtigt worden. Zwar war das vom Gutachter zur Abschätzung der am Standort des Vorhabens zu erwartenden Windverhältnisse herangezogene Gutachten des deutschen Wetterdienstes im Hinblick auf das mögliche Auftreten von Kaltluftströmungen in Strahlungsnächten und ihren etwaigen Einfluss auf die errechneten Immissionswerte nur wenig aussagekräftig.Die daraus entnommene und dem Gutachten XB... 2009 zugrunde gelegte Annahme, dass die Kaltluft im Wesentlichen nach Südosten in Richtung Lahntal strömt und die Ortschaft nur peripher im Bereich des damals geplanten - und hier nicht relevanten - Gewerbegebiets tangiert, wurde jedoch durch die nunmehr vorgelegte Simulation des HLUG (Bl. 254 ff. d. GA) bestätigt.Daraus ist zu entnehmen, dass und wie die Kaltluftströme östlich um Fronhausen herumfließen (Bl. 254 d. GA).Damit erweist sich die bei Erstellung der Immissionsprognose auf einer wenig validen Grundlage getroffene Abschätzung des Einflusses der Kaltluft dahingehend, dass ein relevanter Einfluss auf die Richtwerte nicht hinreichend wahrscheinlich ist und die Verifizierung den angeordneten nachträglichen Messungen (Ziffer 5.7 - 5.11 des Bescheids) überlassen werden kann, als richtig. Solche erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, welche die Ergebnisrichtigkeit der Prognoseentscheidung des angefochtenen Bescheids unterstreichen, können grundsätzlich bei der gerichtlichen Entscheidung verwertet werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 53), womit eine kostenträchtige Verfahrensverzögerung durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids, auf den der Beigeladene letztlich einen Rechtsanspruch hat, allein wegen ursprünglich unzulänglicher, aber im Ergebnis zutreffender Prognosegrundlagen vermieden wird. 2.3.2.3.9 Schlussendlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, der Beklagte sei den Nachweis schuldig geblieben, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen (Keimen und Endotoxinen) vermieden würden. Der Beigeladene hat auch dazu ein Gutachten eingeholt (XB..., „Immissionsschutzgutachten zur geplanten Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Tierhaltung im Außenbereich von Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf - Keime und Endotoxine -“ vom 20. Juni 2009, Bl. 150 ff. d. BA Genehmigungsverfahren), dem zufolge eine zuverlässige Beurteilung insoweit nicht möglich ist (Bl. 154 d. BA Genehmigungsverfahren). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL, noch existieren sonst Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Obwohl Bioaerosole als potentiell schädlich gelten (z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien), sind sie bisher nur unzureichend erforscht . Auch in der Rechtsprechung ist deshalb noch keine Feststellung dazu getroffen worden, dass oder inwieweit das Immissionsschutzrecht derzeit Gesundheitsschutz für Menschen gegen solche Schadstoffe vermitteln könnte. Da nach alledem der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13 Juni 2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 MN 164/12 - juris). Die Ausführungen der Klägerin dazu, insbesondere im Schriftsatz vom 7. Oktober 2013, sind nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. Auch die von ihr benannten Studien zur Keimausbreitung lassen keine Schlüsse auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu. Soweit sie sich auf die von ihr offenbar als wegweisend betrachtete Vorgehensweise der Behörden in Niedersachsen beruft, die ein Gutachten zur Belastung mit Bioaerosolen fordern, wenn der Abstand zur Wohnbebauung weniger als 350 m beträgt, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil der Abstand des Vorhabens des Beigeladenen zum nächstgelegenen Wohnhaus mit 400 m deutlich größer ist, wie beim Ortstermin festgestellt wurde. Entgegen der Behauptung der Klägerin vertritt außerdem weder das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen noch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 - juris) die Ansicht, dass Bioaerosole mit hinreichender Sicherheit als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten seien. Aus diesen Gründen vermag auch der erkennende Senat nicht festzustellen, dass die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung den Grad eines generellen Besorgnispotenzials überschreitet und einen von der Klägerin zu erhebenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auslösen kann; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das - nicht drittschützende - Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014, a. a. O.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014, a. a. O.). Etwa verbleibenden Unsicherheiten, die dem Umstand geschuldet sind, dass das noch nicht realisierte Vorhaben des Beigeladenen nur anhand von Prognosen beurteilt werden kann, wird durch in dem Genehmigungsbescheid bestimmte immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen begegnet, die ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind. So hat der Beigeladene nachträgliche Emissionsmessungen in Bezug auf Geruch, Keime und Endotoxine sowie Windmessungen und auf diesen basierende Ausbreitungsrechnungen durchführen zu lassen (Ziffer 5.7 - 5.11 der Nebenbestimmungen). Für den Fall, dass diese Maßnahmen den Nachweis erbringen sollten, dass die unter Ziffer 5.6 festgesetzten Immissionswerte nicht eingehalten werden oder Bioaerosole zu mindern sein sollten, sind in Abstimmung mit der Fachabteilung des Beklagten entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten, wobei sich der Beklagte auch die Anordnung nachträglicher Auflagen wie z. B. den Einbau einer Teilstrom-Abluftreinigung vorbehält (Ziffer 5.12). Der Beklagte ist folglich auch dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebot nachgekommen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der unterlegenen Klägerin sind auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und auch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ersetzung eines von der Klägerin verweigerten Einvernehmens zur Erweiterung des Schweinemastbetriebs des Beigeladenen im Außenbereich des Gemeindegebiets der Klägerin. Die Klägerin ist eine Großgemeinde, in deren Ortsteil Fronhausen mit rund 2.500 Einwohnern noch zehn landwirtschaftliche Betriebe, davon fünf Haupterwerbsbetriebe (Bl. 21 f. d. Behördenakten - BA - BPlan), bewirtschaftet werden. Fünf der zehn Landwirte halten Tiere, meist Schweine. Der Beigeladene zählt zu den Vollerwerbslandwirten und ist einer der beiden größten Schweinemäster des Dorfes mit mehr als 1.100 Schweinen und Ferkeln sowie einem Rinderbestand von ungefähr 50 Tieren. Seit einer Teilaussiedlung aus dem alten Ortskern hält er den größten Teil der Schweine auf einem Grundstück in der Gemarkung Fronhausen, Flur …, Flurstücke A, B, C und D, nördlich der Ortschaft. Der zweite große Schweinemäster hat seinen Betriebsschwerpunkt ebenfalls im Außenbereich im Norden von Fronhausen, jedoch deutlich näher an der Wohnbebauung angesiedelt. Am 1. April 2004 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Marburger Straße/Haydnstraße“ mit dem Ziel, ein Gewerbegebiet sowie ein Sondergebiet für den Einzelhandel am nördlichen Ortsrand auszuweisen. Sie verfolgte damit die Absicht, zwei ortsansässigen Lebensmittelmärkten Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Am 17. April 2008 verabschiedete die Gemeindevertretung der Klägerin einen entsprechenden ersten Entwurf dieses Bebauungsplanes, der im Anschluss offengelegt wurde. Unter dem 25. August 2008 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten zum Zwecke der Erweiterung seines Mastbetriebes die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 1.602 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern auf seinem Betriebsgelände im Außenbereich. Der Tierbestand seiner Hofstelle in der Ortslage sollte im Gegenzug auf 100 Mastschweine reduziert werden. Im Rahmen der Bauleitplanung der Klägerin wies der Beigeladene die Klägerin zugleich mehrfach darauf hin, dass von seinem vorhandenen wie auch von dem geplanten erweiterten Schweinemastbetrieb Immissionen ausgingen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs entgegenstehen könnten. Mit Schreiben vom 12. März 2009 verweigerte die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Beigeladenen. Zur Begründung führten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 9. September 2009 aus, dass aufgrund der erheblichen Vorbelastung mit übelriechenden Geruchsimmissionen wegen der auch im alten Ortskern bestehenden Schweinemastbetriebe geprüft werden müsse, ob nicht im Zuge einer vorbeugenden Immissionsschutzplanung das Dorfgebiet zu überplanen sei, um die Vorbelastungen zu verringern. Im Hinblick auf den Bestandsschutz der bestehenden Geruchsquellen sei es von besonderer Bedeutung, dass im Gemeindegebiet hinzutretende weitere Belastungen sicher vermieden würden. Sie sehe sich deshalb verpflichtet, ihren bauplanerischen Überlegungen im Rahmen der §§ 35, 36 BauGB einen vorbeugenden Immissionsschutz zugrunde zu legen. Das vom Beigeladenen eingeholte Immissionsschutzgutachten weise sowohl für die geplanten Sondergebietsflächen als auch für die angrenzenden Siedlungsflächen entlang der Marburger Straße im Nordosten des Siedlungsbereichs Überschreitungen auf, die entgegen der in dem Gutachten vertretenen Ansicht auch beachtlich seien, da die Siedlungsflächen nördlich der Rathausstraße kein Dorfgebiet, sondern allgemeines oder reines Wohngebiet seien. Das Sondergebiet sei zudem nicht wie ein Gewerbegebiet zu behandeln, sondern dort müssten Wohngebietswerte angesetzt werden, weil üble Gerüche und Keime aus der Tierhaltung der Vermarktung frischer Lebensmittel schadeten . Außerdem könnten ohne eine Kaltluftausbreitungssimulationsberechnung die Immissionen nicht verlässlich beurteilt werden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 genehmigte der Beklagte das von dem Beigeladenen beantragte Vorhaben und ersetzte das von der Klägerin versagte Einvernehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde sich nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bei der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nur auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen könne, die auch von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG umfasst seien. Die Klägerin lege aber keine Verletzung ihrer Planungshoheit dar, sondern stütze sich allein auf immissionsschutzrechtliche Gründe. Dem begegne die Genehmigung mit der Festlegung zulässiger Geruchsimmissionswerte für das Gewerbegebiet, für das Sondergebiet am Ortsrand sowie für die sich daran Richtung Ortskern anschließende Wohnbebauung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Dezember 2009 zugestellt. Am 18. Januar 2010 erhob die Klägerin sowohl gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung als auch gegen die Ersetzung des Einvernehmens Klage. Die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage wird bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 8 K 66/10.GI geführt. Das Verfahren ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt worden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, durch das Vorhaben des Beigeladenen werde die kommunale Planung gefährdet, da den davon ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch die mit der Genehmigung festgesetzten Immissionswerte nicht hinreichend entgegengewirkt werde. Da lediglich der alte Ortskern mit den dort befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben das Gepräge eines Dorfgebiets habe, die Bebauung nördlich der Bahnhofstraße sich jedoch nach Kriegsende hin zu einem Wohngebiet entwickelt habe, sei hier nur ein Geruchsimmissionswert von höchstens 0,10 zulässig. Die der Genehmigung zugrunde gelegte Feststellung des Sachverständigen, der zulässige Richtwert für Dorfgebiete von 15 % der Jahresstunden werde für die Wohnbebauungen in Fronhausen bei Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen eingehalten, sei eine unzutreffende Schlussfolgerung, weil er die Gebietstypik dieses Bereichs falsch bewerte. Die tatsächlich dort schon vorhandene Überschreitung der Grenzwerte für Wohngebiete nach GIRL dürfe für ein Vorhaben, das neu auf den Prüfstand komme, nicht zu einer Absenkung der Schutzansprüche führen. Vielmehr müssten selbst Geruchsimmissionen, die für sich genommen irrelevant im Sinne der GIRL wären, vermieden werden, da bereits die bestehende Vorbelastung unzumutbar sei. Der Abstand des Vorhabens zur nächsten Wohnbebauung am Ortsrand von 280 m sowie zu dem geplanten Gewerbe-/Sondergebiet von 250 m sei unzureichend. Schließlich gehe auch der Beigeladene davon aus, dass sein Vorhaben und die geplanten Frischemärkte nicht miteinander verträglich seien. Da sich die GIRL zu Sondergebieten nicht verhalte, müsse deren Schutzbedürftigkeit nach der dort vorgesehenen Nutzung bestimmt werden. Nicht erfasst von den Kriterien der GIRL werde die Intensität von Gerüchen, das Gebot der Rücksichtnahme erfordere aber die Vermeidung der zu erwartenden ekelerregenden Ammoniakkonzentrationen. Das Gutachten weise zudem insofern Schwächen auf, als die Kaltluftsituation nicht geklärt sei und keine adäquate Auseinandersetzung mit der Keimflugproblematik erfolgt sei. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage dem Beigeladenen den Einbau eines Biofilters aufgeben müssen, um die Immissionen deutlich zu reduzieren. Die Klägerin sei in ihren subjektiven Planungsrechten verletzt, weil sie bei einer Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen die Sondergebietsausweisung wegen der Geruchs- und Keimbelastung nicht umsetzen könne, damit die Abwanderung der Lebensmittelmärkte riskiere und dadurch letztendlich die Versorgung ihrer Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mehr sicherstellen könne. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Am 22. April 2010 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin den Bebauungsplan „Marburger Straße/Haydnstraße“ nach verschiedenen Änderungen, bei denen es u. a. zu einem Flächentausch kam und das Sondergebiet in den an die Wohnbebauung angrenzenden südlichen Teil des Plangebiets verlagert wurde, während die Gewerbenutzung zum Außenbereich hin ausgewiesen wurde. In Bezug auf die unter anderem von dem Beigeladenen auch im Rahmen der 4. Offenlegung des Entwurfs zu diesem Bebauungsplan erneut vorgebrachten immissionsschutzrechtlichen Bedenken wies die Gemeindevertretung der Klägerin in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die Nähe bestehender und geplanter landwirtschaftlicher Betriebe bei der Planung berücksichtigt worden sei und im Bereich der baulichen Anlagen keine unzulässigen Geruchswahrnehmungen durch den Bestand der Schweinemastbetriebe zu erwarten seien. In der Begründung des Bebauungsplans wird dargelegt, dass nach dem Immissionsschutzgutachten zur Beurteilung der tierhaltenden Betriebe der Richtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Gewerbegebiete und Sondergebiete von 5 bis 15 % der Jahresstunden eingehalten werde. Durch die in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen bezüglich der Abwehr möglicher Keimausbreitungen werde das Konfliktpotential einer möglichen Keimbelastung bestmöglich reduziert. Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte sei vertretbar. Sie seien verpflichtet, Überdrucklüftungsanlagen einzubauen, in denen die Zuluft gefiltert und keimfrei gemacht werden könne. Ferner seien in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid in Bezug auf Geruch, Keime und Endotoxine Emissionsmessungen und Immissionsberechnungen nach Inbetriebnahme der Anlage angeordnet worden. Bei Überschreitung der in dem Bescheid festgesetzten Immissionswerte seien Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass durch evtl. nachträgliche Auflagen die von der Schweinemastanlage des Beigeladenen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen in solchen Grenzen gehalten werden könnten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft im Sinne von § 3 BImSchG vermieden werden könnten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2009 (IV/43 1 53e 621-1/08) insoweit aufzuheben, als ihr Einvernehmen ersetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sei die Klägerin im Rahmen der (Nicht-)Erteilung des Einvernehmens nicht berechtigt, fachbehördlich geregelte öffentliche Interessen bzw. Belange der Allgemeinheit oder Gesundheits- sowie Eigentumsinteressen ihrer Einwohner geltend zu machen. Die Vorschrift des § 36 BauGB schaffe keine (neuen) materiellen Planungsrechte, sondern setze diese voraus. Doch entziehe das in Rede stehende Vorhaben weder weite Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, noch würden gemeindliche Einrichtungen durch die Immissionen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin verletzt. Sondernutzungsflächen stellten weniger empfindliche Nutzungen dar, die höhere Geruchsimmissionswerte hinzunehmen hätten, zumal wenn sie sich in Ortsrandlage befänden. Durch die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids sei sichergestellt, dass keine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Immissionen aufträten, u. a. durch einen Auflagenvorbehalt hinsichtlich der Keimflugproblematik. Der von der Klägerin geforderte Einbau eines Biofilters sei nicht geboten, da ein Missverhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und möglichem Nutzen bestehe. Die Erweiterung des schon vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen führe zu einer nur geringen Verschlechterung der größtenteils schon bestehenden Belastungssituation in der Ortslage. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat das Vorbringen der Klägerin für unschlüssig gehalten, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung die Bedenken des Beigeladenen mit der Begründung weggewogen habe, es seien keine Belastungen zu befürchten, nachdem sie deswegen das Sondergebiet in den südlichen Teil der Gewerbeflächen verlegt habe. Damit habe sie konkludent ihr Einvernehmen erteilt. Die Verlagerung der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf wertvolles Ackerland sei für die Infrastruktur der Gemeinde nicht notwendig gewesen. Die Klägerin übersehe auch, dass sich an die angesprochene Wohnsiedlung landwirtschaftliche Anwesen anschlössen, von denen eher Gerüche ausgingen, als sie von dem ordnungsgemäß bewirtschafteten, weit entfernten Betrieb des Beigeladenen zu erwarten seien. Mit Urteil vom 29. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass der Klägerin eine Verweigerung des Einvernehmens unter Bezugnahme auf die von ihr angeführten Gründe wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sei. Im Rahmen ihrer Bauleitplanung habe die Klägerin die von dem Betrieb des Beigeladenen zu erwartenden Immissionen insgesamt für rechtlich unbedenklich erklärt, während sie die Verweigerung ihres Einvernehmens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit den dem Betrieb des Beigeladenen zuzurechnenden Immissionen begründet habe, die sie in diesem Zusammenhang als rechtswidrig erachte. Entsprechendes müsse dann auch für die übrigen von der Klägerin angesprochenen Gebiete (Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg) gelten. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 hat der Senat die Berufung auf den Antrag der Klägerin zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 23. Oktober 2012 zugestellt. Zur Begründung ihrer am 22. November 2012 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Kern ihr Vorbringen in erster Instanz und im Zulassungsverfahren. Sie betont, in der Begründung des Bebauungsplans und in der Zurückweisung der planbezogenen Einwendungen des Beigeladenen fände sich keine umfassende Unbedenklichkeitserklärung für dessen Betrieb, sondern allein eine Auseinandersetzung mit der Konfliktlage aus bauleitplanerischer Sicht. Sie habe bei ihrer planerischen Abwägung darauf vertrauen dürfen, dass der durch ihre Planung hervorgerufene Konflikt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst oder durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG entschärft werde. Die Zielfestsetzungen in der angefochtenen Genehmigung in Gestalt von Immissionswerten seien allerdings nicht geeignet, die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen sicherzustellen. Das Gutachten weise Defizite auf, die in der Realität Geruchshäufigkeiten von über 15 % der Jahresstunden erwarten ließen. Die Ansätze in der Ausbreitungsrechnung seien in mehreren Punkten fehlerhaft. Statt der verwendeten Qualitätsstufe 0 werde vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Qualitätsstufe von +1 und höher empfohlen. Statt der laut VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 maßgeblichen tierhaltungsspezifischen Faktoren würden geringere Faktoren zugrunde gelegt und es seien nicht alle Geruchsquellen zutreffend berücksichtigt worden. Die Auswirkungen der Kaltluftabflüsse, die in Tallagen wie in Fronhausen gehäuft aufträten, hätten nicht außer Acht gelassen werden dürfen, denn angesichts der hohen Vorbelastung des fraglichen Gemeindegebiets hätte die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Beigeladenen durch „auf der sicheren Seite“ liegende Annahmen prognostiziert werden müssen. Die Ermittlung der Gesamtbelastung von 15 % sei angesichts einer Vorbelastung der Ortschaft Fronhausen von 15 % und der Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben nicht nachvollziehbar; außerdem sei verkannt worden, dass es sich vorliegend nicht um ein Dorfgebiet mit einer Belastungsgrenze von 15 % handle. Der Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg habe sich zu einem Wohngebiet entwickelt, so dass maximal 10 % Geruchsstundenhäufigkeit zulässig seien, die bereits durch die Vorbelastung erheblich überschritten würden. Die Klägerin habe inzwischen einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans samt Veränderungssperre für Teile der Ortslage gefasst, der auch den Bereich Mozartstraße/Haydnstraße/Bodenweg erfasse und teils als allgemeines Wohngebiet, teils als Mischgebiet ausweise. Die vorgenommene Mittelwertbildung bei der Festsetzung der Immissionswerte sei unzulässig, da es nicht um den Übergang zum Außenbereich gehe und da dies der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Wohngebiets nicht gerecht werde. Im Hinblick auf die nicht detailliert geprüfte Keimbelastung fehle es an der notwendigen Abklärung der Umweltauswirkungen. Da tierische Keime über mehr als 500 m verfrachtet werden könnten, betreffe die Keimproblematik auch die an das Sondergebiet angrenzende Wohnbebauung und die dort lebenden Familien. In Niedersachsen hätte ein Gutachten zu den Bioaerosolemissionen vorgelegt werden müssen, da der Abstand zwischen der Schweinemastanlage und der Wohnbebauung 350 m unterschreite. Dem Beigeladenen hätte deshalb zumindest der Einbau von Biofilteranlagen aufgegeben werden müssen, die dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG entsprächen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in der dem Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2009 - Az. IV/43.1-53 e 621-X... 1/08 - erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 1.602 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe sich entgegen ihrer nunmehrigen Argumentation auch in der Bauleitplanung - wie bei der Entscheidung nach § 36 BauGB - konkret mit dem Vorhaben des Beigeladenen auseinandergesetzt und dabei in widersprüchlicher Weise einen höheren Immissionsrichtwert für das geplante Sondergebiet akzeptiert, als sie bei der Versagung des Einvernehmens eingefordert habe. Ungeachtet der Entwicklung des nördlichen Bereichs von Fronhausen hin zur Wohnbebauung sei der Ort landwirtschaftlich geprägt, eine künstliche Abspaltung von einigen wenigen Häusern von dem gewachsenen Ort verbiete sich. Das von der Klägerin betriebene Bebauungsplanverfahren sei rechtlich nicht erheblich, außerdem sei die Zulässigkeit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet angesichts der Vorbelastung mehr als fraglich. Sämtliche relevanten Geruchsquellen seien gutachtlich berücksichtigt worden. Den von der Klägerin aus der Tabelle der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung entnommenen rechnerischen Widerspruch gebe es in Wirklichkeit nicht. Die von der Klägerin angeführte VDI-Richtlinie zu den tierartspezifischen Emissionsfaktoren sei nicht maßgeblich, da sie erst 2011 verabschiedet worden sei. Die Kaltlufteinflüsse seien anhand des vorhandenen Datenmaterials abgeschätzt worden, und demnach werde die dadurch verursachte Erhöhung der Immissionen nicht höher ausfallen, als im Gutachten bereits unterstellt. Die nachträglichen Messungen dienten lediglich der Verifizierung der als gesichert angesehenen Einschätzung des Gutachters. Sie seien geboten, weil eine konkrete Standortbewertung durch die Auswertung von Windrichtungsverteilungen in der Umgebung allein nicht geleistet werden könne. Die TA Luft sehe ferner keine Emissions- oder Immissionswerte für Bioaerosole vor und es gebe auch sonst keine Grenz- oder Orientierungswerte, welche die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschrieben. Da der Stand der Technik insoweit noch nicht festgelegt sei, könnten nur Anordnungen zur späteren Vorsorge gegen schädliche Immissionen getroffen werden. In Anbetracht dessen, dass sich die Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich von 1 bis 6 % bewege, sei die Zusatzbelastung durch Bioaerosole ebenfalls in diesem Bereich anzusiedeln und die Kontrolle der Immissionen durch eine nachträgliche Messung nicht zu beanstanden. Wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten einer Abluftreinigungsanlage könne ihr Einbau dem Beigeladenen zum jetzigen Zeitpunkt nicht auferlegt werden. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt u. a. vor, die Klägerin sei bei der Prüfung, ob ihr Einvernehmen zu erteilen sei, auf Belange beschränkt, die ihr Selbstverwaltungsrecht berührten. Sie gehe außerdem von unzutreffenden Annahmen zu den Geruchsquellen aus. Eine Simulation des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) belege, dass die Kaltluftströme nördlich des Sondergebiets an der Ortschaft vorbeiflössen und folglich irrelevant seien. Da die von der Klägerin als Wohngebiet eingestufte Siedlungsfläche zwischen drei landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben mit intensiver Viehhaltung im Süden und drei Betrieben westlich und nordwestlich der Ortslage gelegen sei, sei wegen der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche auch ein höherer Immissionswert als 15 % zumutbar. Hinsichtlich der Bioaerosole sei ungeklärt, ob sie sich nur wie Staub oder wie Geruch ausbreiteten. Im Umfeld von Schweineställen seien in einer Entfernung von 250 m in der Regel keine quantitativen Unterschiede zum natürlichen Keimgehalt der Außenluft mehr festzustellen. Die ersten Häuser der angeführten Wohnbebauung lägen aber mindestens 400 m von den Emissionsquellen der Stallungen des Beigeladenen entfernt. Durch die hohen Kosten von Filteranlagen sei eine Verpflichtung zu deren Installation unverhältnismäßig, zumal der Beigeladene keine Massentierhaltung, sondern eine flächengebundene Tierhaltung nach nachweislich guter fachlicher Praxis betreibe. Am 26. März 2014 hat die Berichterstatterin des Senats als beauftragte Richterin das Gebiet nördlich der Rathaus- bzw. Bahnhofstraße und die Lage der landwirtschaftlichen Betriebe im Gemeindegebiet in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (6 Leitzordner) Bezug genommen.