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Beschluss

2 M 101/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides setzt in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Zwecks des Umweltinformationsgesetzes drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung oder der Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG (juris: UIG 2005) genügen nicht.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides setzt in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Zwecks des Umweltinformationsgesetzes drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung oder der Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG (juris: UIG 2005) genügen nicht.(Rn.11) I. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Erteilung von Umweltinformationen durch den Antragsgegner an den Beigeladenen. Die Antragstellerin betreibt das Versatzbergwerk (…) A-Stadt. Am 30. Januar 2019 schloss sie mit dem Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Hintergrund dieses Vertrages waren Geruchsbeschwerden aus der Nachbarschaft des Schachtes in D-Stadt. Nachfolgend lehnte die Antragstellerin unter Hinweis auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag die Annahme des von der Firma Z. Entsorgung GmbH & Co. KG gelieferten Filtratwassers ab. Der Beigeladene ist Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 machte er für die Z. Entsorgung GmbH & Co. KG einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragstellerin wegen der Verweigerung der Annahme von Filtratwasser aus der Behandlung der BASF-Solfatsole geltend. Er bat um Übersendung einer Abschrift des zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, da seine Mandantin auf dessen Kenntnis angewiesen sei, um die Wiederaufnahme der Anlieferung des Filtratwassers zu erreichen. Zurzeit sei unklar, welche Anforderungen der Antragsgegner konkret stelle. Mit Schreiben vom 15. März 2019 machte der Beigeladene zusätzlich gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen geltend. Er bat um Übersendung einer Kopie des zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages. Mit Schreiben vom 4. April 2019 widersprach die Antragstellerin der Herausgabe des Vertrages. Mit Bescheid vom 26. April 2019 entschied der Antragsgegner, dem Beigeladenen den Zugang zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Januar 2019 "zum Filtratwasser" durch Übersendung einer Kopie zu gewähren. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung führte er aus, nach § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) habe jede Person nach Maßgabe des UIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfüge, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Beigeladene sei als natürliche Person berechtigt, einen Antrag nach dem UIG zu stellen. Er - der Antragsgegner - sei eine informationspflichtige Stelle. Bei den beantragten Informationen handele es sich um Umweltinformationen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag würden Maßnahmen geregelt, die jeweils die Verringerung der Geruchsbelastungen in A-Dorf zum Ziel hätten. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte er aus, die in der Regel für die Herausgabe von Informationen geltende Monatsfrist sei bereits abgelaufen. Sollte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, würde die Informationserteilung weiter verzögert werden, was dem Beigeladenen als Einschränkung seines Rechts auf Informationszugang nicht zuzumuten sei. Durch die gesetzliche Fristenregelung des Umweltinformationsrechts bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das jedem Antrag innewohnende Vollzugsinteresse übersteige und das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes überwiege. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. April 2019 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 22. August 2019 - 8 B 215/19 HAL - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2019 wieder her. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es könne dahinstehen, ob die vom Antragsgegner erlassene, an den Beigeladenen gerichtete Verfügung vom 26. April 2019 rechtmäßig sei, weil der Beigeladene sein überwiegendes Interesse am sofortigen Zugang zu den streitbefangenen Umweltinformationen nicht aufgezeigt habe. Er habe weder im Verwaltungsverfahren noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt, weshalb er die begehrten Informationen sofort benötige, sondern insoweit lediglich auf das Beschleunigungsgebot (§ 3 Abs. 3 Satz 1 UIG) verwiesen. Dies allein vermöge jedoch ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen am sofortigen Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu begründen. Dieses Interesse ergebe sich auch nicht aus der Art der begehrten Umweltinformationen an sich. Insbesondere fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten, dass sich die Hauptsache auch dem Beigeladenen gegenüber faktisch erledigen würde, wenn er die begehrte Einsichtnahme in den zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht sofort erlange. Der Vertrag betreffe den Einsatz von Filtratwasser in der von der Antragstellerin betriebenen Anlage. Die Überwachung der Einhaltung der sich daraus für die Antragstellerin ergebenden Pflichten obliege dem Antragsgegner. Hierzu sei er unabhängig von einem Tätigwerden des Beigeladenen verpflichtet. Danach sei davon auszugehen, dass den Beigeladenen ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht unzumutbar belaste. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Antragstellerin an dem Aufschub der Verwirklichung der begehrten Einsicht in den hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber gegenüber den Interessen des Beigeladenen, sein Einsichtsrecht sofort ermöglichen zu können. II. Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Verfahren auf Geltendmachung eines Informationsanspruchs gegenüber dem Antragsgegner um ein mehrpoliges Verwaltungsverfahren handele, bei dem sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüberstünden, die grundsätzlich gleichrangig seien. Das Postulat des Suspensiveffekts als Regelfall stoße bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden ebenso wie im vorliegenden Fall wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtspositionen der Adressaten des begünstigenden Bescheides an Grenzen. Die Rechtsposition des durch den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2019 Begünstigten sei nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass sich die Antragstellerin als anfechtende Dritte gegenüber dem Beigeladenen als Adressat des ihn begünstigenden Bescheids des Antragsgegners von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Bescheids des Antragsgegners gehe, sei weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Hier stünden sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig seien. Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen müsse, bestimme sich nach dem materiellen Recht, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Allenfalls bei offenen Erfolgsaussichten dürfe sich das Gericht auf eine reine Interessenabwägung zurückziehen. Das Verwaltungsgericht habe den hohen Stellenwert, den das Umweltinformationsrecht an sich habe und wonach der Informationsanspruchsteller seinen Anspruch auch nicht begründen müsse, verkannt. Eine besondere Begründung für das Interesse werde ihm - dem Beigeladenen - vom Gesetz gerade nicht abverlangt, ebenso wenig wie überhaupt ein (wirtschaftliches oder rechtlich geschütztes oder sonstiges) Interesse vorliegen müsse, um einen Umweltinformationsanspruch zu haben. Dies könne deshalb auch im Rahmen der Entscheidung über die Regelung der Vollziehung keine Rolle spielen. Vielmehr komme es in der Konstellation eines mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnisses auch bei der Regelung der Vollziehung darauf an, welche Erfolgsaussichten der Rechtsbehelf des Belasteten gegen die Entscheidung der Behörde habe. Eine Art Mehr- oder Minder-Gewichtigkeit der Interessen eines Informationssuchenden gegenüber einer auskunftspflichtigen Stelle je danach, welcher Zweck mit dem Informationsanspruch verfolgt werde, sei dem Umweltinformationsrecht nicht bekannt. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob hinter dem Informationsinteresse eine konkrete, ganz besondere Eilbedürftigkeit stehe, oder ob diese nicht geltend gemacht werde. Das Umweltinformationsrecht kenne insoweit keine Differenzierung. Eine Art Vorwegnahme der Hauptsache (wenn auch nicht im prozessualen Sinn, sondern faktisch) liege anders herum auch darin, dass die Umweltinformation mit der Zeit an Wert verliere, wenn der Informationsanspruch nicht fristgerecht erfüllt werde. In der vorliegenden Konstellation des mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnisses stünden sich zwei grundsätzlich gleichrangige Rechtspositionen gegenüber, wobei dem Informationsanspruch ein sehr großes Gewicht zukomme, welches nicht durch gegenläufige Interessen anderer Beteiligter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überwogen werden könne, wenn es keine offensichtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Informationsgewährung gebe. Der Informationsanspruchsteller müsse deshalb seinem auch durch europarechtlich hinterlegte Fristen verstärkten Informationsanspruch nicht durch weitere Umstände noch eine Art besonderes Gewicht verleihen. Die begehrten Informationen würden mit zunehmendem zeitlichem Abstand an Bedeutung verlieren. Dies sei vor dem Hintergrund des auf praktische Durchsetzbarkeit und schnellen Vollzug angelegten Zwecks des Umweltinformationsgesetzes bei der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beachten. Die begehrten Informationen hätten eine besondere Aktualität, indem sie gerade zum jetzigen Zeitpunkt dahingehend von Bedeutung seien, dass die Antragstellerin ihr Verhalten nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ohne jeglichen Zweifel eine Umweltinformation darstelle, auszurichten habe. Zusätzlich sei zugrunde zu legen, dass der Anspruch des Beigeladenen einen hohen Evidenzgrad besitze, da der vom Antragsgegner erlassene Bescheid vom 26.04.2019 offensichtlich rechtmäßig sei. Damit kann der Beigeladene nicht durchdringen. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass bei mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen die Rechtspositionen des Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts und die des Drittbetroffenen regelmäßig gleichrangig sind, so dass es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keiner Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig allein auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Das gilt entsprechend für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung. Auch hier sind die Positionen der Beteiligten grundsätzlich gleichberechtigt, so dass kein Vorrang zugunsten des Rechtsbehelfsführers für eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist daher in der Regel maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 - juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - juris Rn. 4; Gersdorf, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2019, § 80a VwGO Rn. 69; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a VwGO Rn. 62). Etwas anderes gilt jedoch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung genügt nicht. Dem Antragsteller müssen unter Berücksichtigung des Zwecks des Umweltinformationsgesetzes ohne den vorzeitigen Informationszugang unzumutbare Nachteile drohen. Das Bestehen des Informationsanspruchs oder der Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG reichen für sich genommen nicht aus (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - juris Rn. 29 und vom 9. Februar 2018 - 2 M 30/17 - n.v.; ebenso SchlHOVG, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 MB 7/07 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 - juris Rn. 4; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 6 UIG Rn. 17). Werden Umweltinformationen nach dem UIG einem Antragsteller zugänglich gemacht, führt dies regelmäßig dazu, dass die sich daraus für den Betroffenen nach § 9 UIG ergebenden Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (gemäß § 123 VwGO) führt damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - a.a.O. Rn. 29; ebenso: OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 - juris Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 - a.a.O. Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 22 CE 15.1478 - juris Rn. 7). Da die Form des vorläufigen Rechtsschutzes im Umweltinformationsrecht allein davon abhängt, ob die Behörde bereits über die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen mittels Bescheid entschieden hat mit der Folge, dass ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO statthaft ist, oder ob eine solche Entscheidung bislang fehlt, so dass ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen ist, kann es für den anzulegenden Maßstab keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO handelt. Es ist auch in der Sache berechtigt, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides über dessen Rechtmäßigkeit hinaus zu fordern, dass dem Antragsteller ohne den vorzeitigen Informationszugang - also durch das Abwarten des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens - unzumutbare Nachteile drohen. Denn während die vorzeitige Zugänglichmachung von Umweltinformationen - vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits - stets zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist dies umgekehrt nicht zwangsläufig der Fall. Die verzögerte Erlangung von Umweltinformationen führt nicht zwingend dazu, dass der mit der Zugänglichmachung verbundene Zweck beeinträchtigt wird oder verloren geht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 - a.a.O. Rn. 5). Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob die Hauptsache zu Lasten des die Information Begehrenden - faktisch - vorweggenommen wird, wenn die Informationsgewährung auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verlagert würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - a.a.O. Rn. 13). Da weder Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) noch das das UIG oder das UIG LSA spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - a.a.O. Rn. 30 m.w.N.), ist es sachgerecht, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils im Einzelfall zu untersuchen, ob das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens für denjenigen Beteiligten, der einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen geltend macht, mit - gemessen am Zweck des Gesetzes - nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden ist. 2. Darüber hinaus macht der Beigeladene geltend, es gebe auch zusätzliche Interessen von Gewicht, die für eine Ablehnung des Antrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren stritten. Die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens habe die Annahme von bestimmten Abfällen zu Versatzzwecken, zu deren Annahme sie vertraglich verpflichtet sei, unter Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelehnt. Die von ihm anwaltlich vertretene Z. Entsorgung GmbH & Co. KG, die mit der Antragstellerin einen Entsorgungsvertrag über die Annahme bestimmter Abfälle in dem Versatzbergwerk A-Stadt geschlossen habe, könne aufgrund des Abschlusses des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Antragsgegner einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Antragstellerin geltend machen. Für die genaue Prüfung und substantiierte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Z. Entsorgung GmbH & Co. KG gegen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens sei es erforderlich, innerhalb möglicher Verjährungsfristen den genauen Inhalt des streitbefangenen Vertrages zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu kennen. Auch dieses Vorbringen des Beigeladenen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der die Umweltinformation Begehrenden - wie oben ausgeführt - geltend machen, dass ihm ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen. Einen derartigen schweren und irreparablen Nachteil, der dazu führt, dass dem Beigeladenen - gemessen am Zweck des Gesetzes - das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst relevant, dass der Beigeladene vorliegend keine eigenen Interessen verfolgt, sondern den Umweltinformationsanspruch allein im Interesse seiner Mandantin, der Z. Entsorgung GmbH & Co. KG, geltend macht. Zudem ist zweifelhaft, ob das von ihm mit dem Umweltinformationsanspruch verfolgte Ziel, einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragstellerin wegen der Verweigerung der Annahme von Filtratwasser zu begründen, mit dem Zweck des Umweltinformationsgesetzes übereinstimmt. Aus dem Erwägungsgrund (1), der der Richtlinie 2003/4/EG vorangestellt ist, ist zu entnehmen, dass das Ziel der Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen darin besteht, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 - juris Rn. 17). Es dürfte indessen nicht Ziel der Richtlinie sein, einem Antragsteller zu ermöglichen, seine Position in einem (späteren) Gerichtsverfahren zu verbessern, wie dies der Beigeladene nach seinen eigenen Angaben erstrebt. Vielmehr sieht Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG gerade vor, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden kann, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren hat. Die Frage, ob eine Auswirkung auf laufende Gerichtsverfahren als "negativ" anzusehen ist oder nicht, dürfte hierbei im Hinblick auf die von der Richtlinie erstrebte Verbesserung des Umweltschutzes zu beurteilen sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 - a.a.O. Rn. 18). Ob der Beigeladene mit seinem Anliegen, die Antragstellerin zu bewegen, zukünftig wieder das von seiner Mandantin zu entsorgenden Filtratwasser anzunehmen, eine Verbesserung des Umweltschutzes anstrebt, erscheint zumindest fraglich. Jedenfalls hat der Beigeladene nicht plausibel dargelegt, weshalb es für die genaue Prüfung und substantiierte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Z. Entsorgung GmbH & Co. KG gegen die Antragstellerin erforderlich sein soll, den genauen Inhalt des streitbefangenen Vertrages zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bereits vor dem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu kennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Da die mit der Beschwerde angestrebte Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, legt der Senat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).