Beschluss
4 M 36/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf den parlamentarischen Grundsatz der Diskontinuität kann dem Aktenvorlagersuchen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache - bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist -, nicht entgegengehalten werden.(Rn.4)
2. Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet.(Rn.8)
3. Dies schließt es aus, dass andere Staatsorgane dem Untersuchungsausschuss Vorgaben darüber machen können, zu welchem Zeitpunkt bestimmte Sachverhalte zum Untersuchungsgegenstand erhoben werden dürfen.(Rn.8)
4. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren unterscheidet sich hinsichtlich seiner Zielrichtung - und damit in Bezug sowohl auf seine Legitimation als auch auf seinen Prüfungsmaßstab - grundlegend von der (Rechts-)Kontrolle durch die Gremien von Zweckverbänden, durch die Kommunalaufsicht oder den Landesrechnungshof und ist diesen Kontrollverfahren gegenüber unabhängig.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den parlamentarischen Grundsatz der Diskontinuität kann dem Aktenvorlagersuchen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache - bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist -, nicht entgegengehalten werden.(Rn.4) 2. Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet.(Rn.8) 3. Dies schließt es aus, dass andere Staatsorgane dem Untersuchungsausschuss Vorgaben darüber machen können, zu welchem Zeitpunkt bestimmte Sachverhalte zum Untersuchungsgegenstand erhoben werden dürfen.(Rn.8) 4. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren unterscheidet sich hinsichtlich seiner Zielrichtung - und damit in Bezug sowohl auf seine Legitimation als auch auf seinen Prüfungsmaßstab - grundlegend von der (Rechts-)Kontrolle durch die Gremien von Zweckverbänden, durch die Kommunalaufsicht oder den Landesrechnungshof und ist diesen Kontrollverfahren gegenüber unabhängig.(Rn.15) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene kommunalaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners, dem 9. Aktenvorlageersuchen des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (ADrs. 7/U17/14) bis zum 19. Februar 2020 nachzukommen, zu Recht abgelehnt. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch. 1. Einleitend ist hervorzuheben, dass das in Art. 54 Verf LSA gewährleistete Untersuchungsrecht zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments gehört. Über das Zitierrecht nach Art. 52 Verf LSA und das Interpellationsrecht nach Art. 53 Verf LSA hinaus verschafft es die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 1 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ). Die Auslegung des Art. 54 Verf LSA und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, www.bverfg.de, Rn. 105, stRspr). Diese Grundsätze müssen auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Berücksichtigung finden. 2. Der Antragsteller kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits deshalb anzuordnen sei, weil die Entscheidung in der Hauptsache durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ansonsten vorweggenommen und dem Antragsteller damit seine Rechtsschutzmöglichkeit entzogen werde. Zwar trifft es zu, dass durch die angefochtene Anordnung die angeforderten Akten dem 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugänglich gemacht werden sollen und von diesem ausgewertet werden können, was ggf. zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24). Grundsätzlich ist bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris, Rn. 12). Dieser Grundsatz bedarf im vorliegenden Zusammenhang jedoch einer Einschränkung. Es ergibt sich hier eine besondere Eilbedürftigkeit des Vorlageverlangens aus der Bedeutung des Untersuchungsrechts von Untersuchungsausschüssen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Diskontinuität des Parlaments. Untersuchungsausschüsse erfüllen in dem den Ländern über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vorgegebenen parlamentarischen Regierungssystem, das durch die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung geprägt ist, eine wichtige Aufgabe. Sie besitzen eine autonome Beweiserhebungskompetenz, die u. a. das Recht auf Einsichtnahme in Behördenakten umfasst. Zum Kern des Untersuchungsrechts gehört das Recht auf Aktenvorlage. Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ). Effektiv vermag die Kontrolle aber in zeitlicher Hinsicht nur zu sein, wenn ein Untersuchungsausschuss seine Arbeit in der laufenden Wahlperiode abschließen kann, denn mit ihrem Ende ist auch sein Untersuchungsauftrag beendet. Deshalb besitzt die zeitliche Komponente mit Blick auf den Grundsatz parlamentarischer Diskontinuität eine erhebliche Bedeutung für die Effektivität der Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77 -BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 26). Gerichte dürfen die praktische Möglichkeit effektiver parlamentarischer Kontrolle bei der Handhabung prozessrechtlicher Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs nicht aus dem Auge verlieren. Da der 17. Parlamentarische Untersuchungsausschuss bei einem Erfolg erst in der Hauptsache seinen Aufklärungsauftrag kaum noch rechtzeitig zu erfüllen vermag - die aktuelle Wahlperiode des Landtags endet gemäß Art. 43 Satz 2 Verf LSA mit Zusammentritt des neuen Landtags von Sachsen-Anhalt nach der Landtagwahl am 6. Juni 2021 (zum Termin siehe Landtag von Sachsen-Anhalt, Stenografischer Bericht 7/85, S. 28) -, kann dem Antragsgegner - bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab gilt (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ) - die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 27). 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (allgemein hierzu Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 99 ff. ) aufgrund des parlamentsrechtlichen Prinzips der Diskontinuität (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ) und der daraus folgenden Beendigung der Tätigkeit des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit Ablauf der derzeitigen Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt im Jahr 2021 bejaht hat. Insbesondere muss sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss im Hinblick auf seine Tätigkeit und in diesem Zusammenhang erfolgende Beweiserhebungen nicht darauf verweisen lassen, dass er nach einer Landtagswahl problemlos wiedereingerichtet werden und seine Arbeit fortsetzen könne. Das Recht zur öffentlichen Kontrolle der Regierung und ihrer Exekutivorgane steht im Interesse des demokratischen Staates dem gewählten Parlament für die Dauer der Wahlperiode zu. Dem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss muss es überlassen bleiben, das ihm aufgetragene Untersuchungsverfahren selbst soweit wie möglich zu Ende zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 26). Untunlich sind auch die Einwände des Antragstellers, dem 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss bleibe bei zeitnahem Abschluss des Hauptsacheverfahrens in seinem Sinne noch ausreichend Zeit zur Auswertung der Akten; im Übrigen sei eine sofortige Vorlage der angeforderten Akten nicht notwendig, da dem Untersuchungsausschuss bereits zahlreiche Akten vorgelegt worden seien bzw. noch vorgelegt würden, die ihrerseits kurzfristig nicht aufgearbeitet werden könnten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um rein spekulative Annahmen handelt, die die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen können, verkennt der Antragsteller insoweit die rechtliche Stellung und die Befugnisse eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses grundlegend. Dieser entscheidet im Rahmen seiner verfassungsrechtlich verankerten Kontrollaufgabe (Art. 54 Verf LSA) autonom über die inhaltliche und zeitliche Strukturierung des Prüfungsverfahrens und die dafür zu erhebenden Beweise. Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 32 und vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 31; Brocker, in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 36 ff. ). Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich das Vorlageverlangen nicht aus einem Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorgaben des KVG LSA ableiten lasse, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der Feststellungen des Landesrechnungshofs, wonach der Antragsteller in den Jahren 1999 bis 2011 insgesamt 51 Derivatgeschäfte abgeschlossen habe, wovon 29 als hochkomplex, riskant und spekulativ zu bewerten seien, sowie u. a. im Zeitraum von April 2006 bis Dezember 2011 Verrechnungen bzw. Einpreisungen negativer Marktwerte aus 11 Derivaten in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro vorgenommen habe (Beschlussumdruck S. 8, Absatz 1), der 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss das Verhalten des Antragstellers auf die Einhaltung der Vorgaben des Haushaltsrechts, insbesondere die Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und des Verbots spekulativer Finanzgeschäfte (§ 98 Abs. 2 KVG LSA), untersuchen will. Dies geht aus dem vom Landtag beschlossenen Untersuchungsauftrag auch deutlich hervor, denn dort heißt es, es solle „herausgearbeitet werden, auf welche rechtlichen Grundlagen sich der jeweilige Zweckverband für den Aufbau eines aktiven Kreditmanagements und den Einsatz von Finanzderivaten beruft und inwieweit diese beachtet wurden. Ebenfalls zu überprüfen ist in diesem Zusammenhang, ob gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben, sowie ministeriale Verwaltungsvorschriften von den Entscheidungsträgern bei der Durchführung von Derivatgeschäften beachtet wurden.“ (LTDrucks 7/3079, S. 1 = Beiakte A Bl. 1). Dass nach Ansicht des Antragstellers „[d]iese Verfehlungen“ sowohl von Seiten des Landes als auch von kommunaler Seite längst festgestellt und anerkannt seien und aufgearbeitet würden, hindert den 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss - unabhängig von der Richtigkeit dieser Behauptung - nicht an einer eigenen Untersuchung und Aufarbeitung der Vorgänge im Rahmen seiner parlamentarischen Kontrollkompetenz (vgl. auch § 1 Abs. 1 UAG). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren unterscheidet sich hinsichtlich seiner Zielrichtung - und damit in Bezug sowohl auf seine Legitimation als auch auf seinen Prüfungsmaßstab - grundlegend von der (Rechts-)Kontrolle durch die Gremien von Zweckverbänden, durch die Kommunalaufsicht oder den Landesrechnungshof und ist diesen Kontrollverfahren gegenüber unabhängig. So ist die Prüfung durch den Untersuchungsausschuss typischerweise auch auf die Aufklärung der politischen Verantwortlichkeit und auf die Frage nach etwaigen politischen Konsequenzen gerichtet. Die Kontrollverfahren berühren sich nur insofern, als mit der Feststellung von Unregelmäßigkeiten - etwa wie hier durch den Landesrechnungshof - tatsachengestützte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Missständen bestehen. Sie können daher erst recht Anlass für eine parlamentsinterne Untersuchung sein. Diese setzt umgekehrt keine vorhergehende Beanstandung durch andere Kontrollorgane voraus. Dies widerspräche dem in Art. 54 Verf LSA garantierten Recht des Landtags, sich unabhängig von Dritten mit aufklärungsbedürftigen Vorgängen zu befassen. Sofern daher konkrete Anhaltspunkte für Missstände vorliegen, die ein hinreichend gewichtiges Aufklärungsinteresse begründen, kann sich das Parlament hiermit unabhängig von der Bewertung durch Dritte befassen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2010 - VGH O 24/10 -, juris, Rn. 81 ff., zur „Vorkontrolle“ durch den Landesrechnungshof). Grenzen werden dem Untersuchungsrecht des Untersuchungsausschusses durch das Gewaltenteilungsprinzip und sonstigen Kompetenzgrenzen, die Gefährdung des Staatswohls und schutzwürdige Rechte Dritter gezogen (vgl. Brocker, in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 8 ff. ; Kingreen, Jura 2018, S. 880 .) Daran gemessen steht die Prüfung durch andere Kontrollorgane der Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss und dem darauf beruhenden streitigen Aktenvorlageverlangen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten des Antragstellers, die Anlass für eine umfassende parlamentarische Untersuchung bieten, wurden z. B. durch den Landesrechnungshof bereits festgestellt und werden auch vom Antragsteller selbst nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Über die Kontrolle durch den Landesrechnungshof und weitere Dritte geht die Untersuchung durch den 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss hinaus, etwa soweit sie auch auf die Feststellung der politischen Verantwortung der Landesregierung gerichtet ist (Buchst. E und F des Einsetzungsbeschlusses, LTDrucks 7/3079, S. 2 = Beiakte A Bl. 2). Dass im Rahmen der parlamentarischen Untersuchung die durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 der Landesverfassung) gezogenen Grenzen zu Lasten des Antragstellers missachtet werden, hat dieser schon nicht dargelegt und ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar. 6. Nicht durchdringen kann ferner das Argument, das streitgegenständliche 9. Aktenvorlageverlangen (Beiakte A Bl. 262 ff.) halte sich, soweit es sich auf Unterlagen aus dem Jahr 2018 beziehe, nicht an die Vorgaben aus dem Einsetzungsbeschluss zum 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, weil darin als Untersuchungszeitraum der 25. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2017 bestimmt werde (vgl. Beiakte A Bl.1). Das Argument des Verwaltungsgerichts, es sei bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Unterlagen betreffend das Jahr 2018 in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Jahr 2017 stünden, weil in diesem Jahr abgeschlossene oder fortgesetzte Derivatgeschäfte Auswirkungen (jedenfalls) auch auf das Folgejahr hätten, insbesondere im Hinblick auf die Gebührenkalkulation 2018 (Beschlussumdruck S. 6, Absatz 2), hat das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt entgegen dem Antragsteller weder dazu, dass die zeitliche Eingrenzung des Einsetzungsbeschlusses völlig wertlos wäre, noch missachtet es den Grundsatz, dass der Untersuchungsausschuss nicht willkürlich Verwaltungshandeln einer kommunalen Körperschaft untersuchen darf. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der 17. Parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag, der sich auf das Handeln u. a. des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2017 bezieht, nicht vollständig und sachgerecht erfüllen könnte, wenn er hierfür nicht auch Unterlagen einsehen dürfte, die sich auf das Handeln des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt beziehen bzw. darauf aufbauen, aber einen anderen Zeitraum (das Jahr 2018) betreffen oder erst nach dem 31. Dezember 2017 angefertigt wurden. Wo insoweit die (zeitliche) Grenze zu ziehen ist, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären. Hier genügt die Feststellung, dass im Hinblick auf die angeforderten Unterlagen, die das Jahr 2018 betreffen bzw. in diesem Jahr entstanden sind, sachwidriges oder gar willkürliches Handeln des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht erkennbar ist. Soweit der Antragsteller weiterhin einwendet, das Verwaltungsgericht setze sich hiermit auch in Widerspruch zu seiner Ansicht, dass die Prüfung des Untersuchungsausschusses auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sei und nicht in die laufende Verwaltung eingreifen dürfe, ist schon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb durch die Anforderung (gerade) der Unterlagen, die das Jahr 2018 betreffen bzw. in diesem Jahr entstanden sind, in die laufende Verwaltung des Antragstellers eingegriffen wird (generell zu diesem Einwand sogleich unter 7.). 7. Auch dem Einwand, das Aktenvorlageverlangen verstoße gegen das Gewaltenteilungsprinzip, weil dadurch in die laufende Verwaltung des Antragstellers eingegriffen werde, folgt der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 -2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78 . Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Untersu- chungsgegenstand - die Vorgänge rund um die Finanzderivatgeschäfte von Abwasserzweckverbänden, darunter der Antragsteller (LTDrucks 7/3079, S. 1 = Beiakte A Bl. 1) - bereits umgesetzte Entscheidungen und insoweit abgeschlossene Vorgänge betrifft. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass der „Vorgang Derivatgeschäfte“ Gegenstand aktueller bzw. unmittelbar bevorstehender Entscheidungen des Antragstellers sei, betreffend die Vorbereitung und Durchführung von Schadensersatzprozessen gegen Beteiligte Banken bzw. Berater, so handelt es sich hierbei um andere Vorgänge, nämlich solche, die zwar Folge der im parlamentarischen Untersuchungsverfahren zu behandelnden Sachverhalte sein mögen, mit diesen aber nicht identisch sind. Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, die Vorlage der Originalakten beim 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss würde die laufende Geschäftsführung nicht nur erschweren und verzögern, sondern sich darauf auch inhaltlich auswirken, da reflektierende Einflüsse und politische Einflussnahmen unausweichlich seien. Der Antragsteller mag die Tätigkeit des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses als störend und hinderlich in Bezug auf die eigene Aufgabenerfüllung wahrnehmen, doch hat er dies - soweit sich das Vorlageverlangen innerhalb der rechtlichen Grenzen bewegt - als notwendige Folgeerscheinung der verfassungsrechtlich gewollten umfassenden parlamentarischen Kontrolle von Verwaltungshandeln hinzunehmen. Dass die vom Antragsteller angeführte Geltendmachung von Schadensersatz durch die Vorlage der angeforderten Akten oder das Untersuchungsverfahren insgesamt ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, lässt sich aus seinen Ausführungen im Übrigen nicht ableiten. Dies gilt auch für die Behauptung, dass die Ergebnisse der Vorbereitung der Inanspruchnahme und die Prozessstrategien des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit öffentlich und damit den potentiellen Prozessgegnern zugänglich würden. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die angeforderten Akten wesentliche Vorarbeiten und Prozessstrategien für die Schadensersatzprozesse enthalten, was bereits deshalb wenig wahrscheinlich erscheint, weil diese Akten spätestens im Jahr 2018 angelegt worden sind. Im Übrigen kann der für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses geltende Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Verf LSA) bei schutzwürdigen öffentlichen Interessen durchbrochen werden (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Verf LSA), worüber der 17. Parlamentarische Untersuchungsausschuss auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 11 Abs. 4 UAG). Darüber hinaus gilt: Beweiserhebungen und Beweismittel können für vertraulich erklärt werden (§ 11 Abs. 5 UAG); der Untersuchungsausschuss hat den notwendigen Geheimschutz zu gewährleisten (§ 11 Abs. 6 UAG). Es gibt damit hinreichende Möglichkeiten im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, schutzwürdige Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen. 8. Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, die Rechtswidrigkeit der Verfügung ergebe sich bereits aus der fehlenden Ermessenausübung des Antragsgegners. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 3. Februar 2020 (S. 8 f. = Gerichtsakte Bl. 7 Rückseite f.) hat der Antragsgegner sowohl sein Erschließungs- als auch sein Auswahlermessen ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Entscheidung des Antragsgegners nicht vollständig durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MI) und durch das Landesverwaltungsamt determiniert. Im Erlass des MI vom 15. Oktober 2019 (Beiakte A Bl. 75) heißt es insoweit, das Landesverwaltungsamt habe „nach pflichtgemäßem Ermessen unverzüglich entsprechend dem an das MI erteilten Kabinettsauftrag die notwendigen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen.“ (Hervorhebung nur hier). Unter Bezugnahme auf den Erlass des MI vom 15. Oktober 2019 hat das Landesverwaltungsamt den Antragsgegner unter dem 17. Oktober 2019 angewiesen, die „notwendigen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen zu veranlassen, um die […] Übermittlung der begehrten Akten durch diesen Zweckverband sicherzustellen.“ (Beiakte A Bl. 75). Danach wurde der Ermessensspielraum des Antragsgegners durch die übergeordneten Stellen beachtet. Dies hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht erkannt. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dass der Antragsgegner hier kein Ermessen habe ausüben müssen, ist irreführend. Die insoweit in Bezug genommene Aussage des Verwaltungsgerichts bezieht sich lediglich darauf, ob dem Antragsgegner ein Entschließungsermessen des Inhalts zugekommen sei, von der Aktenanforderung insgesamt abzusehen (Beschlussumdruck S. 10, Absatz 6). Dies war offenkundig nicht der Fall, weil der Antragsgegner sich ebenso wenig wie die Landesregierung oder das Landesverwaltungsamt eigenmächtig über das Aktenvorlageverlangen des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses hinwegsetzen darf. Auch der Einwand, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte geprüft werden müssen, ob es mildere Mittel gibt, dem Aktenvorlageverlangen des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu genügen, greift nicht durch. Ein milderes Mittel, den Antragsteller zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes anzuhalten als die Anordnung gemäß § 147 KVG LSA, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller meint, es hätte nahelegen, nur aufzuerlegen, dass die Akteneinsicht des Untersuchungsausschusses (durch Beauftragte) vor Ort vorgenommen wird. Dem ist nicht zu folgen. Denn hiermit würde der Antragsgegner in den Bereich der Verfahrensautonomie des Untersuchungsausschusses eingegriffen, was ihm nicht zusteht (vgl. oben 4.). 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst (Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).