Beschluss
2 M 113/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist nicht auf solche Ausländer anwendbar, die von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt und mit falschen Angaben über den Zweck des Aufenthalts ein Schengen-Visum erlangt haben.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist nicht auf solche Ausländer anwendbar, die von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt und mit falschen Angaben über den Zweck des Aufenthalts ein Schengen-Visum erlangt haben.(Rn.15) I. Die Antragstellerin richtet sich gegen die ihr vom Antragsgegner angedrohte Abschiebung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste mit einem polnischen Schengen-Visum vom 22. Oktober 2018, das vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2019 gültig war, in das Bundesgebiet ein. Das genaue Datum ihrer Einreise ist unklar. In ihrem Schengen-Visum waren im Feld "Anmerkungen" folgende Angaben vermerkt: "cel wydania" (Zweck der Einreise) "06" (Visum für Fernfahrer im internationalen Fernverkehr). Am 18. März 2019 heiratete die Antragstellerin den deutschen Staatsangehörigen W. A.. Am 28. März 2019 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 28. März 2019 auf, das Bundesgebiet bis zum 31. März 2019 zu verlassen, und drohte ihr andernfalls die Abschiebung an. Der Bescheid war Gegenstand des Verfahrens 2 B 121/19 MD. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Antragsgegner den Bescheid zurückgenommen hatte. Am 23. April 2019 erhielt die Antragstellerin ein Zertifikat über den Kenntnisstand der deutschen Sprache A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Das Zertifikat wurde ausgestellt von der UNIKOM Sprachen & Seminare, C-Stadt. Mit Bescheid vom 28. Mai 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG ab. Sie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 15. Juni 2019 zu verlassen und in die Ukraine auszureisen. Für den Fall, dass sie nicht bis zu dem genannten Termin ausreisen sollte, wurde ihr die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin erfülle die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht, denn sie sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Sie sei nicht im Besitz eines deutschen nationalen Visums zum Zweck der Eheschließung. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6 AufenthV lägen nicht vor, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie sich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Das Zertifikat der UNIKOM vom 24. April 2019 könne nach Maßgabe der Nr. 30.1.2.3.4.2 der Ausführungsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz nicht anerkannt werden, da diesem keine standardisierte Sprachprüfung zugrunde liege, denn es bestehe keine Zertifizierung der "Association of Language Testers in Europe" (ALTE). Es sei auch nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass bei der Antragstellerin einfache Sprachkenntnisse vorlägen. Zu der am 28. März 2019 durchgeführten Befragung durch die Bundespolizei sei ihr Ehemann als Übersetzer für die russische Sprache anwesend gewesen. Eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Gründe dafür, dass die Nachholung des Visaverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar sei, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen, da die Einreise bzw. der Aufenthalt mit dem polnischen Visum lediglich für Reisezwecke für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zulässig sei. Hierdurch bestehe ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, so dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Auf den Erlass einer Ausweisungsverfügung komme es nicht an. Die bewusste Umgehung des Visaerfordernisses bei der Einreise begründe auch Zweifel am Vorliegen einer schützenswerten Ehe im Sinne des Art. 6 GG. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 24. Juni 2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juni 2019 gegen die "Ausweisungsverfügung" und die Androhung der Abschiebung durch den Antragsgegner vom 28. Mai 2019 beantragt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 2 B 246/19 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2019, mit dem dieser den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht habe. Die Antragstellerin habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie sei Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe. Damit stehe ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch entgegen. Die Antragstellerin sei ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist. Das polnische Visum berechtigte sie weder zum Ehegattennachzug noch zu einem dauerhaften Aufenthalt. Es bestünden auch keine besonderen, familiären Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die eine Abweichung vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigten. Die Antragstellerin sei bei einem persönlichen Gespräch am 9. Mai 2017 vom Antragsgegner auf die Erforderlichkeit eines nationalen Visums hingewiesen worden. Die Umgehung des nötigen Visumverfahrens sei mithin vorsätzlich erfolgt und wiege besonders schwer. Eine Verletzung von Art. 6 GG durch die Verweisung der Antragstellerin auf die Einholung eines Visums sei nicht gegeben. Eine zeitlich nur kurzfristig im Ausland erfolgende Eheführung sei grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe bestünden, die dies unzumutbar machten. Vorliegend wäre eine räumliche Trennung der Ehegatten nur von vergleichsweise kurzer Dauer, sie dürfte höchstens wenige Monate betragen. Wahrscheinlicher wäre sogar nur eine Trennung von 4-8 Wochen, was nach Kenntnisstand des Gerichts der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer für die Visumserteilung in der deutschen Botschaft in Kiew entspreche. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums dürften bei der Antragstellerin relativ unproblematisch gegeben sein. Auch die benötigten Dokumente für die Visumserteilung dürften großteils bereits vorliegen. Beantrage die Antragstellerin nach erfolgter Ausreise ein Visum, so könnte der Antrag vergleichsweise schnell bearbeitet und die eheliche Lebensgemeinschaft bald rechtmäßig wiederhergestellt werden. Besondere Gründe, welche die vorübergehende Eheführung im Ausland unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere stelle ein wenige Monate dauernder Aufenthalt der Antragstellerin in ihrem Heimatland für sie keine gesundheitliche Gefahr dar. Es sei für das Gericht nicht plausibel, dass eine vergleichsweise kurzfristige Trennung bei der Antragstellerin zu psychischen oder physischen Schäden führen würde. Schließlich habe die Antragstellerin vor der Eheschließung bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich eine Fernbeziehung mit ihrem jetzigen Ehemann führen können. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei nicht ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sei zum Zwecke eines Besuchs bei Ihrem in Deutschland lebenden Ehemann eingereist und habe bis zur Antragstellung bei der Ausländerbehörde am 28. März 2019 die Absicht gehabt, wieder nach Polen auszureisen und weiter ihrer Arbeit nachzugehen. Die Einreise sei nicht zum Zweck des Ehegattennachzugs und/oder zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Diese Absicht habe sich erst ergeben, als sich während ihres Besuchs in Deutschland herausgestellt habe, dass ihr Ehemann, der einer Montagetätigkeit mit unterschiedlich lagen Tätigkeitsdauern nachgehe, die sich auch über mehrere Wochen erstrecken könnten, in den kommenden Monaten nicht in der Lage sein werde, sie in Polen oder der Ukraine zu besuchen, wie das zuvor von ihnen gehandhabt worden sei. Erst nach ihrer Einreise habe sich ergeben, dass in nächster Zeit eine Begegnung der Eheleute nur in Deutschland möglich sein werde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei von vornherein zum Zweck der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Rückschluss aus einem Gespräch vom 9. Mai 2017 und ignoriere den Umstand, dass sich die Eheleute nach diesem Gespräch mehrfach gegenseitig besucht und die Visumvorschriften eingehalten hätten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dies vor der letzten Einreise geändert haben sollte. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen kann, weil sie entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. a) Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - juris Rn. 20). Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht neben ihrer systematischen Stellung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen im Übrigen die in § 39 Nr. 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - a.a.O. Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - a.a.O. Rn. 20). Für einen längerfristigen Aufenthalt - wie hier - ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Ein derartiges Visum besitzt die Antragstellerin nicht. b) Die Voraussetzungen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorheriges Visumverfahren nach § 39 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2005 (BGBl. I S. 2945) in der Fassung der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes. Die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiges Schengen-Visum besitzt und der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der (letzten) Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - a.a.O. Rn. 25; OVG RhPf, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - juris Rn. 8 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 120 ff.). Ob § 39 Nr. 3 AufenthV darüber hinaus voraussetzt, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - a.a.O. Rn. 11; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 5 AufenthG Rn. 127), bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht auf solche Ausländer anwendbar, die von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt und mit falschen Angaben über den Zweck des Aufenthalts ein Schengen-Visum erlangt haben (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - a.a.O. Rn. 17; ; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 1. Februar 2019, § 5 AufenthG Rn. 27; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 121). Die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - a.a.O. Rn. 25 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - a.a.O. Rn. 25). Dieser schon mit der ursprünglichen Fassung der Vorschrift verfolgte Regelungszweck (vgl. BR-Drucks. 731/04, S. 182 f.) wird in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) noch stärker zum Ausdruck gebracht (vgl. BT-Drucks. 15/5065, S. 240). Gemessen daran ist eine Berufung der Antragstellerin auf die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV ausgeschlossen. Bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts liegt es auf der Hand, dass die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer (letzten) Einreise in das Bundesgebiet, dessen genaues Datum sie auch auf die Nachfrage des Antragsgegners vom 22. Mai 2019 nicht mitgeteilt hat, die Absicht hatte, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben. Dafür spricht die Reisechronologie, nach der sie im Dezember 2018 beim Standesamt der Stadt A-Stadt das Aufgebot bestellt, nach der (letzten) Einreise am 18. März 2019 ihren jetzigen Ehemann, Herrn W. A., geheiratet, am gleichen Tag unter dessen Anschrift ihren Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt A-Stadt angemeldet und wenig später am 28. März 2019 bei dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beantragt hat. Der Senat darf seine Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren auf diese Annahme stützen, da die Antragstellerin das Gegenteil, dass nämlich der Entschluss, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben, erst nach Beantragung des Visums gefasst wurde, nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist ihre Pflicht, diesen für sie günstigen Umstand nachzuweisen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und im Eilverfahren glaubhaft zu machen (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 7 B 10493/19 - juris Rn. 15). Dazu genügt allein die Behauptung, sie habe erst nach der Eheschließung beschlossen, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben, die in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juni 2019 enthalten ist, nicht, denn diese Einlassung ist lebensfremd. Das gleiche gilt für die eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 24. Juni 2019, mit der dieser die entsprechenden Angaben der Antragstellerin bestätigt hat. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zuvor mehrmals zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist und auch wieder ausgereist ist und ihr Ehemann sie mehrmals in der Ukraine besucht hat, spricht nicht dafür, dass die Antragstellerin auch bei der zum Zweck der Eheschließung erfolgten Einreise zunächst die Absicht hatte, nur besuchsweise zu bleiben. Der Umstand, dass sie vom Antragsgegner bereits am 9. Mai 2017 darüber belehrt wurde, dass sie für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland von der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine benötigt, spricht vielmehr dafür, dass ihr Vorgehen und ihr diesbezüglicher Vortrag allein der Umgehung des üblichen Visumverfahrens dient. Dafür spricht zudem, dass in ihrem polnischen Schengen-Visum vom 22. Oktober 2018 im Feld "Anmerkungen" die Angaben "cel wydania" (Zweck der Einreise) "06" (Visum für Fernfahrer im internationalen Fernverkehr) vermerkt sind. Hieraus wird ersichtlich, dass die Antragstellerin (auch) bei der Beantragung dieses Visums falsche Angaben gemacht hat, da es sich bei ihr offensichtlich nicht um einen "Fernfahrer im internationalen Fernverkehr" handelt. Ob die Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV auch deshalb unanwendbar ist, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, da es an dem Nachweis fehlt, dass sie sich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Insbesondere kann offenbleiben, ob das Zertifikat der UNIKOM vom 24. April 2019 - wie der Antragsgegner geltend macht - nach Maßgabe der Nr. 30.1.2.3.4.2 der Ausführungsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz hierfür nicht ausreichend ist. § 39 Nr. 6 AufenthV ist vorliegend nicht einschlägig. Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne dieser Bestimmung. Denn für die Einreise mit einem solchen Schengen-Visum enthält § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV eine spezielle Regelung, die einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 39 Nr. 6 AufenthV ausschließt (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - a.a.O. Rn. 19). 2. Die Antragstellerin trägt darüber hinaus vor, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass eine Trennung auch nur für den begrenzten Zeitraum von zwei Monaten zumutbar sein soll. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums bei ihr relativ unproblematisch gegeben sein dürften, bedeute nichts anderes, als dass das, was der Antragsgegner bereits jetzt prüfen könne, unproblematisch gegeben und von ihr und ihrem Ehemann in vollem Umfang nachgewiesen sei, noch einmal von der Deutschen Botschaft in Kiew mit aller Voraussicht nach dem gleichem Ergebnis geprüft werden soll. Wenn es sich - wovon nach gegenwärtigem Sachstand auszugehen sei - dabei letztlich um eine Formsache handele, dann sei das Beharren darauf unverhältnismäßig, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei. Falls eine Sachprüfung mit Gesichtspunkten, die noch nicht geprüft und bejaht werden könnten, stattfinden müsse, dann sei es mit einer Trennungszeit von zwei Monaten nicht getan. Die Zumutbarkeit einer Ausreise und der sich daraus ergebenden Trennung der Eheleute bemesse sich nicht nach Wochen oder Monaten. In ihrem Fall sei eine Ausreise in die Ukraine und ein Abwarten für einige Wochen sinnlos, da sie bereits sämtliche Anforderungen der Visumerteilung erfülle. Der "Kenntnisstand des Gerichts" von der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer für die Visumerteilung in der Deutschen Botschaft in Kiew entspreche auch nicht den Tatsachen. Zu der reinen Bearbeitungsdauer, die mit der persönlichen Antragstellung erst beginne, sei die Wartezeit hinzuzurechnen, bis sie einen Termin für die Vorsprache in der Deutschen Botschaft in Kiew bekomme. Diese Wartezeit betrage derzeit bis mindestens Februar 2020, wie sich aus der Internet-Präsenz der Deutschen Botschaft in Kiew ergebe. Selbst wenn sie im Februar 2020 einen Termin bekäme und die Bearbeitungszeit dann nur zwei Monate dauern würde, müsste sie jedenfalls bis April 2020, also voraussichtlich sechs Monate, warten, bis sie wieder nach Deutschland einreisen könnte. Damit breche die Verhältnismäßigkeitserwägung des Verwaltungsgerichts in sich zusammen. Tatsächlich lasse sich die Dauer eines solchen Verfahrens nicht abschätzen. Im konkreten Fall liege nicht einmal eine Vorabzustimmung des Antragsgegners vor, so dass völlig unabsehbar sei, ob dieser nicht erneut und ggf. rechtswidrig sein Einvernehmen mit der Erteilung eines Familienzusammenführungsvisums verweigern werde. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, besondere Gründe, die die vorübergehende Eheführung im Ausland unzumutbar machten, seien nicht ersichtlich, sei das schon deshalb unzutreffend, weil in der Person des Ehemannes Gründe vorlägen, die für diesen eine vorübergehende Eheführung im Ausland unzumutbar machen. Diese Gründe seien zum einen der Umstand, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, und zum anderen einer Arbeit nachgehe, die den Lebensunterhalt der Eheleute sicherstelle und seine Verfügbarkeit für den deutschen Arbeitgeber durch eine - auch vorübergehende - Eheführung im Ausland nicht gewährleistet wäre. Zum anderen gehe es nicht darum, ob es für das Gericht "nicht plausibel" sei, dass eine Trennung bei ihr zu psychischen oder physischen Schäden führen würde. Es reiche bereits die Gefahr. Es sei unmittelbar nach der Ausweisung durch den Beklagten zu einer Fehlgeburt gekommen und der Kinderwunsch der Eheleute bestehe fort. Dass die Gefahr einer fehlschlagenden Schwangerschaft bestehe, lasse sich angesichts der Tatsache, dass sich diese Gefahr bereits einmal verwirklicht habe, nicht bestreiten. Dass eine Fehlgeburt mit der Gefahr psychischer und physischer Schäden verbunden sei, lasse sich schlechterdings nicht bestreiten. Es sei also keine Frage der Plausibilität, ob eine solche Gefahr für sie gegeben sei oder nicht. Sie habe diese Gefahr nicht hinzunehmen. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind (dazu a) oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (dazu b). Diese Voraussetzungen liegen - bei summarischer Prüfung - nicht vor. Die Frage, ob der Antragsgegner von dem ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht hat, stellt sich daher vorliegend nicht. a) Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - a.a.O. Rn. 27 und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 19). Ein solcher Rechtsanspruch der Antragstellerin liegt hier voraussichtlich nicht vor. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. aa) Im Fall der Antragstellerin dürfte ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG gegeben sein. Ein solches Interesse liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer in einem Verfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Die Hinweispflicht dürfte sich ungeachtet des Umstandes, dass sie nur in Buchst. b der Nr. 8 des § 54 Abs. 2 AufenthG aufgeführt ist, auch auf die in Buchst. a der Nr. 8 des § 54 Abs. 2 AufenthG genannten Handlungen des Ausländers beziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 - juris Rn. 13). Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG hier vorliegen. Die Antragstellerin hat ersichtlich falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht, da mit einem solchen Visum nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 lediglich ein Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zulässig ist, während die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - offenbar einen Daueraufenthalt geplant hat. Es dürfte auch anzunehmen sein, dass die Antragstellerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG auf die Rechtsfolgen der Falschangaben hingewiesen wurde (vgl. dazu HmbOVG, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 Bs 226/13 - juris Rn. 9 ff.). bb) Jedenfalls dürfte bei der Antragstellerin durch die Falschangaben im Visumverfahren ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gegeben sein. Das gilt selbst dann, wenn sie nicht "unerlaubt" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist sein und damit nicht gegen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verstoßen haben sollte, weil sie mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - a.a.O. Rn. 19). Gemäß § 95 Abs. 6 AufenthG steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass der Unrechtsgehalt einer Einreise mit einem erschlichenen Schengen-Visum genauso schwer wiegt wie bei einer Einreise ohne Aufenthaltstitel, so dass es sich in beiden Fällen grundsätzlich um nicht geringfügige Rechtsverstöße im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG handelt (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 Bs 226/13 - a.a.O. Rn. 12). Vorliegend spricht alles dafür, dass sich die Antragstellerin nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG strafbar gemacht hat, da sie mit einem Schengen-Visum eingereist ist, welches sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat. b) Die Nachholung des Visumverfahrens ist für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Es läuft dem Zweck der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht zuwider, wenn die Ausländerbehörde sich bei ihrer Ermessensausübung davon leiten lässt, dass es einem nachzugswilligen Ehegatten grundsätzlich zumutbar ist, das Visumverfahren zu durchlaufen. Das Visumverfahren ist ein Steuerungsinstrument der Zuwanderung, dessen Beachtung die Ausländerbehörde auch in Bezug auf den Ehegattennachzug verlangen kann. Der Umstand, dass die Eheleute in diesem Fall eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - a.a.O. Rn. 34 und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - a.a.O. Rn. 17). Andererseits bildet die normale Dauer des Visumverfahrens die maßgebliche Grenze für die hinzunehmende Trennungszeit (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 - juris Rn. 27). Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde dessen voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungszeit die normale Dauer eines Visumverfahrens überschreiten würde, ist dies zu Gunsten des Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 B 246/11 - juris Rn. 28; Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 - a.a.O. Rn. 27). Nach diesen Grundsätzen ist die Nachholung des Visumsverfahrens für die Antragstellerin zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Deutsche Botschaft in Kiew derzeit nicht arbeitsfähig ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, weshalb das Visumverfahren im Fall der Antragstellerin länger als in vergleichbaren Fällen üblich dauern sollte. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es seien keine besondere Gründe ersichtlich, welche die vorübergehende Eheführung im Ausland unzumutbar machen würden, so unterliegt sie einem Missverständnis. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser - missverständlichen - Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Eheleute die Ehe vorübergehend auch im Ausland führen können, sondern dass die Eheleute in diesem Fall eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die eine Nachholung des Visumverfahrens für die Antragstellerin als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar hat die Antragstellerin offenbar ausweislich des ärztlichen Attestes der Frauenärztin Dr. med. R. Sch. vom 20. Mai 2019 (GA Bl. 9) eine Fehlgeburt erlitten. Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass diese Fehlgeburt im Zusammenhang steht mit der Androhung der Abschiebung zur Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens durch den Antragsgegner. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsgegner keine Ausweisung der Antragstellerin verfügt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).