Urteil
2 L 39/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
2mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die einzelhandelsspezifischen Ziele der Raumordnung können für die Lage eines Einzelhandelsbetriebs von Relevanz sein, soweit sie großflächige Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe (Konzentrationsgebot) verweisen. In diesen Fällen kann sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der außerhalb eines solchen zentralen Ortes verwirklicht werden soll, im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken.(Rn.31)
(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einzelhandelsspezifischen Ziele der Raumordnung können für die Lage eines Einzelhandelsbetriebs von Relevanz sein, soweit sie großflächige Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe (Konzentrationsgebot) verweisen. In diesen Fällen kann sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der außerhalb eines solchen zentralen Ortes verwirklicht werden soll, im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken.(Rn.31) (Rn.32) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am Standort D-Straße 7 in D-Stadt mit 1.400 m² Verkaufsfläche. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann und deshalb in dem mit dem Bebauungsplan "D-Stadt Gewerbepark I C-Stadter Kreuz" der Gemeinde G-Stadt festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 1. Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um einen "großflächigen" Einzelhandelsbetrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Der geplante Lebensmittelmarkt hat eine Verkaufsfläche von 1.400 m². 2. Das Vorhaben der Klägerin lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten "können". Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - juris Rn. 27; Köpfler, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15. September 2019, § 11 Rn. 51; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 11 Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich das Vorhaben der Klägerin i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken kann. Nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind bei einem Verstoß gegen verbindliche und hinreichend bestimmte raumordnerische Plansätze eines Landesentwicklungsplans regelmäßig anzunehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - a.a.O. Rn. 30; Köpfler, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, a.a.O. § 11 Rn. 56). Insbesondere können die einzelhandelsspezifischen Ziele der Raumordnung für die Lage eines Einzelhandelsbetriebs von Relevanz sein, soweit sie großflächige Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe (Konzentrationsgebot) verweisen. In diesen Fällen kann sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der außerhalb eines solchen zentralen Ortes verwirklicht werden soll, auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken (vgl. Köpfler, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, a.a.O. § 11 Rn. 53; vgl. auch Schmitz/Federwisch, Einzelhandelsbetriebe in der Raum- und Bauleitplanung, 2. Auflage 2019, Rn. 455). So liegt es hier. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort D-Stadt gegen die Ziele Z 46 und Z 52 des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011, GVBl. S. 160) (LEP 2010). a) Die im LEP 2010 im Abschnitt 2.3 (Großflächiger Einzelhandel) unter Z 46 und Z 52 enthaltenen Regelungen sind Ziel der Raumordnung. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 7 m.w.N.). Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - a.a.O. Rn. 8). Insbesondere das sog. Konzentrationsgebot, wonach großflächige Einzelhandelsvorhaben nur in zentralen Orten einer bestimmten Zentralitätsstufe, etwa in Ober-, Mittel oder Grundzentren, ausgewiesen bzw. errichtet werden dürfen, kann als Ziel der Raumordnung ausgestaltet sein, wenn es in seinen Aussagen hinreichend konkret und bestimmt landesweit einen verbindlichen Rahmen in Gestalt einer Regel-/Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abwägungsspielraum vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - juris Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 15. November 2012 - 8 S 2525/09 - juris Rn. 33; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 11 Rn. 121; Köpfler, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, a.a.O. § 11 Rn. 55; Schmitz, ZfBR 2015, 124 ). Gemessen daran sind die formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z" als Ziele der Raumordnung gekennzeichneten Festlegungen Z 46 und Z 52 auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Die Regelungen lauten: "Z 46 Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. ... Z 52 Die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, ist neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan." In diesen Festlegungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass landesweit die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nur in Zentralen Orten der oberen oder mittleren Stufe, also in den in Z 36 aufgeführten Oberzentren oder den in Z 37 aufgeführten Mittelzentren, zulässig sein soll. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe - nach Maßgabe der Vorgaben des Z 52 - auch in den im LEP 2010 in Z 38 oder in den gemäß Z 39 LEP 2010 in den Regionalen Entwicklungsplänen festgelegten Grundzentren ausgewiesen werden. Die Voraussetzungen, unter denen großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Grundzentren zulässig sind, werden in Z 52 abschließend geregelt. b) Das in Z 46 und Z 52 enthaltene Konzentrationsgebot ist ein zulässiges Ziel der Raumordnung. Das Zentrale-Orte-Prinzip wurde durch den Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 und Nr. 3 Satz 2 und 3 ROG als Grundsatz der Raumordnung in das Raumordnungsgesetz eingefügt (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 428). Davon ausgehend ist anerkannt, dass bereits auf der Ebene der Raumordnungsplanung zur Gewährleistung einer raumordnerisch verträglichen Standortentwicklung von Einzelhandelsbetrieben mit überörtlichen Auswirkungen als Ziel der Raumordnung Konzentrationsgebote erlassen werden können mit dem Ziel, Einzelhandelsbetriebe ab einer bestimmten Größenordnung zentralen Orten bzw. Orten mit einer bestimmten höheren zentralörtlichen Funktion zuzuweisen, um die Ausrichtung der Ansiedlungssteuerung am System der Zentralen Orte zu gewährleisten (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, a.a.O. Rn. 431; Schmitz, a.a.O., S. 128; Schmitz/Federwisch, a.a.O., Rn. 117). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - a.a.O. Rn. 38; Urteil vom 10. November 2011 - 4 CN 9.10 - juris Rn. 10). Konkret kann dies dadurch geschehen, dass Standortplanungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten für zulässig erklärt werden und/oder ab einer bestimmten Verkaufsfläche nur in höherstufigen Zentren, also etwa in Mittel- und Oberzentren. Verbunden werden kann dies mit Ausnahmeregelungen für Nahversorgungsbetriebe, die eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in Orten ohne zentralörtliche Funktion sicherstellen sollen (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, a.a.O. Rn. 433). Hiernach ist die grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe und die begrenzte Zulassung der Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Grundzentren durch das als Ziel der Raumordnung ausgestaltete Konzentrationsgebot in Z 46 und Z 52 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats lassen die Festlegungen in Abschnitt 2.3 zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die in Z 46 Satz 1 des LEP 2010 vorgesehene grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe (Konzentrationsgebot), keine materiellen Mängel erkennen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 148 ff.). Hieran ist festzuhalten. c) Die Aussagen der Ziele Z 46 und Z 52 sind nicht nur für nachgeordnete Planungsstufen bei der Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, sondern auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben relevant. Raumordnerische Vorgaben haben für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall nur dann Bedeutung, wenn und soweit dies in einer bauplanungsrechtlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, a.a.O. Rn. 388). Vorliegend ergibt sich die Relevanz der Ziele der Raumordnung aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der für die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten u.a. verlangt, dass sie sich nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken können. Hiernach können die Ziele der Raumordnung auch für die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Einzelfall maßgeblich sein. Die Vorschrift erweitert die Verbindlichkeit der Ziele der Raumordnung über den von § 4 ROG erfassten Bereich hinaus. Da sich die Bindung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an die Ziele der Raumordnung nicht unmittelbar aus den Regelungen der Raumordnungspläne - hier des LEP 2010 -, sondern nur vermittelt durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt und die Funktion insbesondere der landesweiten Raumordnungspläne nach § 13 ROG in erster Linie darin besteht, einen Rahmen für die nachgeordneten Planungsstufen zu entwickeln, sind Regelungen, die ausdrücklich die Zulässigkeit von Einzelvorhaben ansprechen, in einem Raumordnungsplan regelmäßig nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund kann auch die Geltung der in einem Raumordnungsplan formulierten Ziele der Raumordnung für ein Einzelvorhaben nicht davon abhängen, dass dessen Zulässigkeit in dem einschlägigen Ziel ausdrücklich angesprochen wird. Die Ziele der Raumordnung, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch für die Zulassung von Einzelvorhaben maßgeblich sind, ergeben sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Planung. Hiernach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Ziele Z 46 und Z 52 auch bei der Prüfung der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einzelfall im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen sind, obwohl sie nach ihrem Wortlaut nur die Ausweisung der dort näher beschriebenen Sondergebiete erfassen. Der insoweit maßgebliche Sinn und Zweck dieser Zielvorgaben erschließt sich aus der Begründung des LEP 2010. Zur Begründung der Ziele Z 46 bis Z 52 wurde ausgeführt: "Die Zentralen Orte sind traditionell auch die zentralen Standorte des Einzelhandels. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist es Aufgabe der Zentralen Orte, entsprechend ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe ausreichend Flächen für den Einzelhandel bereitzustellen, damit sich der Einzelhandel so entwickeln kann, dass die Bevölkerung (auch die nicht motorisierte) mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt werden kann. Dabei ist es die Aufgabe aller Zentralen Orte, in ihrem Verflechtungsbereich eine verbrauchernahe Grundversorgung zu sichern. Aufgrund des Einzugsbereiches von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese an Ober- und Mittelzentren zu binden. Die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren gefährdet in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren. Raumordnerisches Ziel ist es, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren, für die das Land in den letzten Jahren beträchtliche Finanzmittel im Rahmen der Städtebauförderung eingesetzt hat, zu erhalten. Dieses erfordert eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Dabei ist es Ziel, den Handel in den Zentren zu stärken, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur und eine verbrauchernahe Versorgung in den Regionen sicherzustellen. Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte. Einzelhandelsgroßprojekte müssen in Bezug auf den Umfang ihrer Verkaufsfläche und ihres Warensortiments so konzipiert werden, dass sie der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Einzugsbereich des Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). Sie dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen sowie ihre Verwirklichung nicht beeinträchtigen. Größe der Verkaufsflächen eines Einzelhandelsprojektes und die Differenzierung des Warensortiments sind für die Bewertung der Auswirkungen hinsichtlich des Kongruenzgebotes und des Beeinträchtigungsverbotes wesentliche Kenngrößen. Nach dem Kongruenzgebot ist zu prüfen, ob ein geplantes Einzelhandelsgroßprojekt dem zentralörtlichen Auftrag der planenden Gemeinde entspricht. Nach dem Beeinträchtigungsverbot ist zu prüfen, ob von dem Einzelhandelsgroßprojekt wesentliche Beeinträchtigungen auf die Komponenten einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur und deren Verwirklichung ausgehen. Hierbei sind aus raumordnerischer Sicht Kennziffern zur Zentralitätsentwicklung und zur Nachfrageentwicklung im Einzugsbereich des Zentralen Ortes zu prüfen. Auch Erweiterungen bestehender Sondergebiete sollen auf Ober- und Mittelzentren beschränkt bleiben unter Berücksichtigung der gleichen Kriterien wie bei einer Neuausweisung. Ebenso dürfen beabsichtigte Nutzungsänderungen an nicht städtebaulich integrierten Standorten nicht zu Lasten des innerstädtischen Einzelhandels erfolgen. Dieses soll durch Einzelhandelsgutachten nachgewiesen werden. Agglomerationen von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können in ihrer Wirkung dazu führen, dass sie das Ausmaß von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO erreichen und damit die Entwicklung der Zentralen Orte als Versorgungskerne gefährden. Aus diesem Grund ist bei der Genehmigung dieser Verkaufseinrichtungen stets die Summationswirkung am Standort zu betrachten. Abweichend von Z 46, welches die Standortkonzentration des großflächigen Einzelhandels auf Ober- und Mittelzentren beschränkt, können Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel, die ausschließlich der Grundversorgung dienen in Grundzentren zugelassen werden. Damit soll die wohnortnahe Grundversorgung in ländlichen Räumen verbessert werden, indem dort den ausschließlich der Grundversorgung dienenden Betrieben insoweit eine Alleinstellung eingeräumt wird, als dort nur sie Einzelhandelsgroßprojekte realisieren dürfen. Diese Alleinstellung soll gerade Grundzentren in die Lage versetzen, dass sie für die Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich eine qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs vorhalten können. Bei der Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes für die Grundversorgung müssen negative Wirkungen insbesondere auf die Einzugsbereiche der Mittelzentren ausgeschlossen werden." Hieraus geht mit großer Klarheit hervor, dass eine umfassende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte nach dem Zentrale-Orte-Prinzip beabsichtigt ist und insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise - unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen - in Grundzentren zulässig sein sollen. Die Regelungen verfolgen das Ziel einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte. Auch wenn sich der Plangeber bei der Formulierung der Zielfestlegungen an Planungsträger gerichtet hat, können die Ziele bei der Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unberücksichtigt bleiben. d) Die Ziele Z 46 und Z 52 erfassen sämtliche Einzelhandelsbetriebe, soweit sie "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Formulierung "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung" in Z 46 allein dazu dient, die Geltung dieser Festlegung auf solche Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächigen Handelsbetriebe zu beschränken, die in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen. Insbesondere soll sie nur solche Einzelhandelsbetriebe erfassen, die die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO maßgebliche Schwelle zur Großflächigkeit von 800 m² überschreiten. Der hiervon abweichenden Auffassung der Klägerin zum Verständnis des Z 46 und des Z 52 ist nicht zu folgen. aa) Soweit die Klägerin ausführt, die Ziele Z 46 und Z 52 bezögen sich nur auf "typische" Einzelhandelsbetriebe, während "atypische" Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht erfasst würden, ist dies bereits deshalb abzulehnen, weil die "Atypik" i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO die Möglichkeit nicht nur unwesentlicher Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - und damit ein auf der Hand liegendes raumplanerisches Regelungsbedürfnis - unberührt lässt. Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bedeutet lediglich, dass die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht schon greift, wenn z.B. ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb die Geschossfläche von 1.200?m² überschreitet. Die Nichtanwendbarkeit der Vermutungsregel bedeutet aber nicht, dass damit der Betrieb zulässig oder unzulässig wäre. Aus der Nichtanwendbarkeit der Vermutungsregel folgt vielmehr nur, dass die Zulässigkeit des Betriebs nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO zu prüfen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 11 BauNVO Rn. 80). bb) Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, soweit sie - der Sache nach - meint, der Zusatz "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung" in Z 46 sei so zu verstehen, dass nur solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst werden sollen, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, weil gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vermutet werden (da sie - nach der Terminologie der Klägerin - "typische" Einzelhandelsbetriebe sind) oder weil sie trotz Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen (auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben können. Gegen dieses Verständnis spricht, dass hiernach das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aufgeführte eigenständige Tatbestandsmerkmal der nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landschaftsplanung leerlaufen würde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung" nicht bedeutet, dass nur solche Betriebe angesprochen sind, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO ausgehen. Von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden ausdrücklich (auch) solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können. Da Z 46 des LEP 2010 auf diese Regelung Bezug nimmt, gibt es keinen Grund, die Verweisung so zu verstehen, dass ausschließlich großflächige Einzelhandelsbetriebe der Regelung unterfallen sollen, die die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Auswirkungen haben, während Betriebe mit nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der im LEP 2010 genannten Ziele der Raumordnung nicht erfasst werden sollen. Die eigenständige Bedeutung der nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung ergibt sich auch aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verwendeten Begriff "insbesondere". Demgegenüber würde das von der Klägerin favorisierte Verständnis der Regelungen in Z 46 und Z 52 dazu führen, dass das Zentrale-Orte-Konzept des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 bei der Prüfung von Einzelvorhaben großflächiger Einzelhandelsbetriebe unberücksichtigt bleiben müsste. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu vereinbaren. cc) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung setzten städtebauliche Auswirkungen im Sinne der zweiten Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO voraus (vgl. Michael, jurisPR-ÖffBauR 3/2019 Anm. 4, mit unzutreffender Berufung auf Kuschnerus/Bischopink/Wirth, a.a.O. Rn. 92), wird verkannt, dass die beiden tatbestandlichen Alternativen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit einem "oder" verknüpft sind und damit selbständig nebeneinander stehen. Bereits in der Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757), mit der die bis heute gültige Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 in die BauNVO eingefügt wurde, wurden "Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung" als eigenständige städtebauliche Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe genannt (vgl. BR-Drs. 261/77, S. 37). dd) Die Berücksichtigung des in Z 46 und Z 52 enthaltenen Konzepts der Zentralen Orte bei der Prüfung der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe widerspricht auch nicht der bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO macht die Zulässigkeit von Einzelvorhaben gerade davon abhängig, dass von den Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgehen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO lässt es damit zu, in der Raumordnung und Landesplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe (außer in Kern- und Sondergebieten) generell für bestimmte Ortskategorien auszuschließen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermöglicht es, die Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte durch das Konzentrationsgebot mit dem Zentrale-Orte-Prinzip zu verknüpfen (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, a.a.O. Rn. 432). Es kann keine Rede davon sein, dass hierdurch die bundesrechtliche Bestimmung ihrer Wirksamkeit beraubt wird, zumal in den Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die sich nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können, auch außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten weiterhin möglich ist. Ein Verstoß von Landesrecht gegen Bundesrecht ist damit nicht ersichtlich. ee) Gegen die Erstreckung der Festlegungen in Z 46 und Z 52 auf sämtliche Einzelhandelsbetriebe, soweit sie "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass diesen, soweit sie "atypisch" seien, die Raumbedeutsamkeit fehle. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 - 4 CN 9.10 - a.a.O. Rn. 10). Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, soweit durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Gemessen daran ist der LEP 2010 rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er Einzelhandelsbetriebe als raumbedeutsam einstuft, wenn sie die Grenze zur Großflächigkeit von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten. Soweit die einzelhandelsbezogenen Ziele des LEP 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO typisierend davon ausgehen, dass Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 m² überörtliche Auswirkungen haben, steht dies auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn raumbedeutsame Auswirkungen solcher Betriebe im Allgemeinen ausgeschlossen wären. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden; vielmehr kann damit gerechnet werden, dass aufgrund der Errichtung und dem Betrieb großflächiger Einzelhandelsbetriebe typischerweise mit der Entstehung zusätzlicher Verkehre zu rechnen ist. Im Übrigen könnte einem atypischen Fall durch die Zulassung einer Zielabweichung Rechnung getragen werden (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 23. März 2012 - 2 A 11176/11 - juris Rn. 39; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 10. Juli 2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 B 21.22 - juris Rn. 3). e) Das Vorhaben der Klägerin kann sich am Standort D-Stadt nicht nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele Z 46 und Z 52 des LEP 2010 auswirken. D-Stadt ist kein Zentraler Ort der oberen oder mittleren Stufe i.S.d. LEP 2010, also weder ein Oberzentrum (Z 33) noch ein Mittelzentrum (Z 34), so dass die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO an diesem Standort gegen Z 46 verstößt. Der von der Klägerin geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb ist am Standort D-Stadt auch nicht ausnahmsweise nach Z 52 zulässig. D-Stadt ist weder unmittelbar durch Z 38 des LEP 2010 noch gemäß Z 39 des LEP 2010 durch den Regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion C-Stadt (REP C-Stadt) als Grundzentrum festgelegt worden. Im REP C-Stadt, dessen 1. Entwurf am 2. Juni 2016 von der Regionalversammlung der Beigeladenen beschlossen wurde, wird in Z 27 lediglich Irxleben, nicht aber D-Stadt als Grundzentrum festgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m². Mit Antrag vom 2. September 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines ALDI-Marktes einschließlich Werbeanlagen auf dem Grundstück D-Straße 7 im Ortsteil D-Stadt der Gemeinde G-Stadt. An diesem Standort befindet sich bereits ein ALDI-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m². Mit dem Neubau soll die Verkaufsfläche auf 1.400 m² erweitert werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "D-Stadt Gewerbepark I C-Stadter Kreuz" der Gemeinde G-Stadt und dort in einem Bereich, der als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Dem Bauantrag war eine Auswirkungsanalyse der (…) Handelsberatung GmbH vom 2. August 2016 beigefügt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass infolge der Erweiterung der ALDI-Filiale am Standort D-Stadt von ca. 800 m² auf ca. 1.400 m² Verkaufsfläche keine negativen städtebaulichen oder raumordnerisch relevanten Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten seien. Die Ausrichtung der Waren liege primär bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die geplante Erweiterung ziele auf eine Abrundung des Sortimentsangebots ab. Zudem sollten durch die Erweiterung die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, eine verbesserte Kundenführung und eine Optimierung der internen Logistikabläufe geschaffen werden. Der Standort des Erweiterungsvorhabens befinde sich außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Geltungsbereich des Bebauungsplans "D-Stadt Gewerbepark I C-Stadter Kreuz", der für den Standort ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetze. Das Einzugsgebiet des Planvorhabens umfasse im Wesentlichen die umliegenden Ortsteile mit insgesamt ca. 18.000 Einwohnern, die über ein Nachfragevolumen in den relevanten Sortimentsgruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren von ca. 45,0 Mio. € verfügten. Kerneinzugsgebiet mit der höchsten Einkaufsintensität sei der Nahbereich des Planvorhabens. Dieser umfasse die Ortsteile D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt mit ca. 5.630 Einwohnern, die über eine projektrelevante Kaufkraftpotentialbasis von ca. 14,1 Mio. € verfügten. Mit einer Ausdehnung des Einzugsgebietes infolge der Neuaufstellung des ALDI-Marktes sei nicht zu rechnen. Auch der erweiterte Lebensmitteldiscounter werde vornehmlich Nahversorgungsfunktionen für die Bevölkerung in den Ortsteilen D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt übernehmen. Das Gesamtvorhaben erreiche eine prognostizierte jährliche Umsatzleistung von ca. 7,0 Mio. €. Auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) entfalle ein Anteil von ca. 6,7 Mio. €. Nach erfolgter Erweiterung werde der Markt einen jährlichen Mehrumsatz von ca. 2,2 Mio. € generieren, wovon mit ca. 2,0 Mio. € der Großteil auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente entfalle. Das Vorhaben werde auch nach der Erweiterung überwiegend der haushaltsnahen Grundversorgung dienen. Der prognostizierte Umsatz werde in erster Linie zu Lasten der Nahversorgungsmärkte umverteilt, die sich im unmittelbaren Umfeld des Planvorhabens befänden. Den Anbietern Edeka und Rossmann am Vorhabenstandort werde ein maximaler Umsatzverlust von 0,5 Mio. € prognostiziert. Dies entspreche 6 - 7 % des derzeitigen Umsatzes. Den im A-Park ansässigen Anbietern (SB-Warenhaus real,- und Drogeriefachmarkt dm) werde ein maximaler prozentualer Umsatzrückgang von 2 - 3 % des aktuellen Umsatzes prognostiziert. Dies seien ca. 0,8 Mio. €. Die Lebensmitteldiscounter in H-Stadt und I-Stadt hätten einen Umsatzverlust von voraussichtlich maximal ca. 0,4 Mio. € (6 - 7 %) zu erwarten. Den beiden Anbietern in J-Stadt (NP und Netto) werde eine maximale Umsatzumverteilung von ca. 0,3 Mio. € prognostiziert. Dies würde einen maximalen Umsatzrückgang von ca. 3 - 4 % bedeuten. Die Realisierung des Planvorhabens werde keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnortnahen Versorgung in der Gemeinde G-Stadt auslösen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass außerhalb der Gemeinde G-Stadt die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnortnahen Versorgung beeinträchtigt und die Zutrittschancen von Betrieben gleicher Marktausrichtung eingeschränkt würden. Die Versorgungsfunktion des vorhandenen Einzelhandelsstandortes D-Straße mit dem Bestandsmarkt ALDI werde durch das Erweiterungsvorhaben im Bereich der Nahversorgung langfristig gestärkt. Dadurch werde die wohnort- und verbrauchernahe Versorgung erheblich verbessert. Die geplante Erweiterung sei im Hinblick auf eine nachhaltige Versorgung der Bevölkerung in den Ortsteilen D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt zu befürworten, da derzeit insbesondere im Grundzentrum E-Stadt eine Unterversorgung mit Lebensmittelangeboten bestehe. Nach einer Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. September 2016 belege das Gutachten die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des in Rede stehenden Standortes. Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetze. Hierin seien Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, großflächige Einzelhandelsbetriebe jedoch nur nach Maßgabe von § 11 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO komme es darauf an, ob der großflächige Einzelhandelsbetrieb negative Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift habe. Solche Auswirkungen würden zwar bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² vermutet. Hier liege jedoch ein atypischer Sachverhalt vor, der die Vermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlege. Der Standort befinde sich in städtebaulich integrierter Lage im Ortsteil D-Stadt und füge sich funktional in den vorhandenen Einzelhandelsstandort ein. Der Standort übernehme zentrale Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung. Das Vorhaben diene der bestandssichernden Erweiterung eines etablierten Nahversorgers. Vor dem Hintergrund der gutachterlich untersuchten Kaufkraftumleitungen könnten auch wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, die sich in Sachsen-Anhalt ohnehin nur auf Einzelhandelsprojekte bezögen, die Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO verursachten, oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verneint werden. Das Vorhaben sei daher als Einzelhandelsbetrieb ohne wesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 erteilte die Gemeinde G-Stadt ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. In einer landesplanerischen Stellungnahme vom 21. November 2016 führte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt aus, das geplante Vorhaben sei aufgrund der Großflächigkeit mit 1.400 m² Verkaufsfläche nicht innerhalb eines Gewerbegebietes zulässig, sondern bedürfe der Ausweisung eines Sondergebietes für großflächige Einzelhandelsbetriebe. Nach dem Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP 2010) sei großflächiger Einzelhandel an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe sowie unter den Voraussetzungen von Z 52 an Grundzentren zu binden. Befinde sich der Standort des großflächigen Einzelhandelsvorhabens nicht im Ober- oder Mittelzentrum bzw. nach Maßgabe des LEP 2010 im Grundzentrum, widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung. Großflächiger Einzelhandel an einem Standort, der den zentralörtlichen Festlegungen des LEP 2010 widerspreche, weise typischerweise ein Beeinträchtigungspotential auf, das sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und deshalb die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO erfordere. Eine Änderung des Bebauungsplanes in ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe sei mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar, da der LEP 2010 mit dem Ziel Z 46 festlege, dass die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe zu binden sei, wozu die Ortschaft D-Stadt der Gemeinde G-Stadt nicht zähle. Die Beigeladene führe derzeit ein Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt (REP C-Stadt) durch. Der am 2. Juni 2016 beschlossene 1. Entwurf lege E-Stadt als Grundzentrum fest. Der Standort des Vorhabens im Ortsteil D-Stadt liege somit außerhalb des zentralen Bereichs, so dass auch das Ziel Z 52 keine Anwendung finden könne. Mit Schreiben vom 23. November 2016 nahm die Beigeladene zu dem Vorhaben Stellung. Das Vorhaben sei nicht mit dem in Aufstellung befindlichen REP C-Stadt vereinbar. Im Grundsatz 10 des Entwurfs des REP C-Stadt werde die G-Stadt dem ländlichen Raum Typ 1 (angrenzend an einen Verdichtungsraum) zugeordnet. D-Stadt befinde sich an einer überregional bedeutsamen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung. Die Siedlungsstruktur sei auch hier zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung der flächenhaften Ausbreitung von Siedlungen entlang der Entwicklungsachsen in den Zentralen Orten zu konzentrieren; bandartige Siedlungsstrukturen seien zu vermeiden; ausreichend Freiräume seien zu erhalten (LEP 2010 Z 18). D-Stadt sei Nicht-Zentraler-Ort und habe die städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung auszurichten. Die G-Stadt sei durch die demographische Entwicklung in der Weise gekennzeichnet, dass von einem Bevölkerungsrückgang von 18.076 Einwohnern im Jahr 2014 auf 15.259 Einwohner im Jahr 2030 ausgegangen werde. Die vorliegende Planung sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO einzustufen. Im Gewerbegebiet I "C-Stadter Kreuz" befänden sich bereits mehrere Einzelhandelseinrichtungen. Der benachbarte A-Park im Ortsteil F-Stadt befinde sich nur ca. 750 m westlich des Vorhabens und beherberge u.a. einen real-Markt und einen dm-Markt. Beide Standorte gehörten zur Gemeinde G-Stadt. Diese befinde sich direkt angrenzend an das Oberzentrum C-Stadt, wo der B-Park als großflächiger Einzelhandelsstandort eine ähnlich vielfältige Angebotsstruktur aufweise. Vor diesem Hintergrund sei eine Erweiterung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes widersinnig und nicht nachvollziehbar. Bei dem ALDI-Markt handele es sich um einen Vollsortimenter, der auch Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs wie Fahrräder, Computer, Fernseher, Reisen u.a. anbiete, so dass die Voraussetzungen des Z 52 (Grundversorgung) nicht erfüllt seien. Das Vorhaben verbessere das Angebot für die nicht motorisierte Bevölkerung nicht. Die gute Erreichbarkeit sei lediglich für motorisierte Kunden gegeben, nicht jedoch für die ortsansässige Bevölkerung. Der Standort sei städtebaulich nicht in die Ortslage von D-Stadt integriert. Da sich bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe dort angesiedelt hätten, werde der Gebietscharakter verwässert, was nicht der Intention eines Gewerbegebietes entspreche. Mit der Erweiterung des ALDI-Marktes würde ein raumordnerischer Missstand verfestigt werden. Mit Bescheid vom 23. März 2017 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Bei dem Vorhaben werde der Schwellenwert für großflächigen Einzelhandel von 800 m² Verkaufsfläche überschritten. Es gelte die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und damit die Sondergebietspflicht. Der Auffassung, es handele sich um eine atypische Fallgestaltung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO, da es sich bei dem Markt trotz der Großflächigkeit noch um einen Nahversorger handele, könne nicht gefolgt werden. Das Vorhaben habe auch Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Insoweit werde auf die Stellungnahmen des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. November 2016 und der Beigeladenen vom 23. November 2016 verwiesen. Das Vorhaben sei somit planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB im Gewerbegebiet nicht zulässig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Ortsbesichtigung am 24. August 2017 habe ergeben, dass im Nachbarort E-Stadt derzeit ein großflächiger Norma-Markt errichtet werde. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es gegen § 30 Abs. 1 BauGB verstoße, denn es widerspreche der Festsetzung "Gewerbegebiet". Die Grenze für großflächigen Einzelhandel werde bei einer Verkaufsfläche von größer/gleich 800 m² überschritten, so dass für die Zulässigkeit des Vorhabens § 11 Abs. 3 BauNVO gelte. Danach sei das Vorhaben nicht zulässig. Zwar sei von einer atypischen Fallgestaltung und damit von der Widerlegung der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO auszugehen. Städtebauliche Missstände seien nicht vorhanden, da ohnehin bereits ein großflächiger Markt vorhanden sei, aufgrund der Vielzahl ansässiger Geschäfte nicht merklich mehr Verkehr hinzukomme als bereits vorhanden und der Standort als integriert erscheine. Dennoch seien Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gegeben. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstoße am Standort D-Stadt gegen die Ziele des LEP 2010. Bei einem solchen Verstoß seien negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen. Das Vorhaben habe nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, so dass für das Vorhaben eine Sondergebietspflicht nach § 11 Abs. 3 BauNVO bestehe. Am 10. Oktober 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dem Vorhaben stünden keine Ziele der Raumordnung entgegen. Der Anwendungsbereich der Festlegungen des LEP 2010 für großflächigen Einzelhandel sei nicht eröffnet. Dieser sei auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO beschränkt. Soweit es sich um einen atypischen Fall handele und nicht nur unwesentliche Auswirkungen fehlten, sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Ziele und Grundsätze des LEP 2010 könnten dem Vorhaben dann nicht entgegengehalten werden. Der LEP 2010 adressiere lediglich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Andere Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe würden von den Festsetzungen nicht erfasst. Nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei eines im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, denn die strikten Anforderungen dieser Bestimmung gälten nur für sog. typische Fälle und zum anderen nur für solche, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen zeitigten. Es gebe auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfüllten. Bei diesen handele es sich nicht um großflächige Betriebe "im Sinne des" § 11 Abs. 3 BauNVO. Der Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 sei für diese Vorhaben nicht eröffnet. Dies sei auch folgerichtig, da u.a. atypischen Fällen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle, welches die raumordnerische Festsetzung rechtfertige. Sie habe im Bauantragsverfahren das Vorliegen eines atypischen Falles und die Widerlegung der Vermutungsregel - sogar zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde - nachgewiesen. Die Festsetzungen des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 könnten ihrem Vorhaben damit nicht entgegen gehalten werden. Sie seien auf ihr Vorhaben nicht anwendbar. Darüber hinaus stehe Z 52 des LEP 2010 ihrem Vorhaben nicht entgegen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien in festgesetzten Gewerbegebieten nicht immer ausgeschlossen. Ihre Zulassung sei vielmehr an das Bestehen eines atypischen Falles und die Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO geknüpft. Vorliegend sei ihr Vorhaben auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Es gehe auch nicht um die Ausweisung eines Sondergebietes, sondern um die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Es sei auch verkannt worden, dass es sich bei einem ALDI-Markt um einen Markt der Grundversorgung handele. ALDI-Märkte seien ein Paradebeispiel für sog. Discountmärkte, die sich durch ein beschränktes Angebot zu günstigen Preisen auszeichneten. Einen ALDI-Markt zu einem Vollsortimenter zu machen, weil als vorübergehende Aktionsware auch Fahrräder etc. angeboten würden, verkenne die Realität und das tatsächliche Warensortiment eines ALDI-Marktes fundamental. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den angefochtenen Bescheid vom 23. März 2017 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, aus der Auswirkungsanalyse ergebe sich, dass das Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt habe. Aktuell werde im maßgeblichen Beurteilungsgebiet eine NORMA-Filiale realisiert, die bei der Auswirkungsanalyse keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2018 - 4 A 666/17 MD - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben der Klägerin sei mit §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht vereinbar. Es handele sich um ein Vorhaben, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei, weil es sich nicht nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken könne. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich aufgrund der Verkaufsfläche von mehr als 800 m² um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Von dem Vorhaben gingen nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, weil es von den im LEP 2010 festgelegten Zielen Z 46 und Z 52 abweiche. Gemäß Z 46 sei die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Nach Z 52 sei die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienten und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten ließen, neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig. Auch wenn Z 46 und Z 52 nach ihrem Wortlaut nur die Ausweisung der dort näher beschriebenen Sondergebiete erfassten, seien die Zielvorgaben auch bei der Prüfung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb solcher Gebiete im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung" bedeute nicht, dass nur solche Betriebe angesprochen seien, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO ausgingen. Bei der Bezugnahme handele sich um eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO, mit der die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs übernommen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Die Berücksichtigung des in Z 46 und Z 52 bestimmten Konzepts der Zentralen Orte für die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe widerspreche auch nicht der bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mache die Zulässigkeit von Einzelvorhaben gerade davon abhängig, dass von den Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgingen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO lasse es zu, in der Raumordnung und Landesplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe (außer in Kern- und Sondergebieten) generell für bestimmte Ortskategorien auszuschließen. Gründe der Gesetzgebungskompetenz stünden einem solchen Ausschluss nicht entgegen. Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Vorhabens hätte nach Art und Lage nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Mit diesen Festlegungen in Z 46 und Z 52 des LEP 2010 werde ein Konzept der Zentralen Orte verfolgt, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise - unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen - an Grundzentren gebunden sein sollen. Eine Ausnahme nach Z 52 komme nicht in Betracht. Bei dem Ortsteil D-Stadt der Gemeinde G-Stadt handele es sich nicht um ein Grundzentrum. Eine entsprechende Festlegung gebe es nicht und sei im Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen, der im Entwurfsstadium vorliege, auch nicht vorgesehen. Danach solle der Ortsteil E-Stadt das Grundzentrum bilden. Scheitere die Anwendung der Regelung Z 52 bereits daran, dass der Standort nicht in einem Grundzentrum liege, so komme es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung erfüllt seien. Insbesondere sei es unerheblich, ob es sich bei dem Vorhaben um einen "Vollsortimenter" oder um einen ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienenden Einzelhandelsbetrieb handele. Habe das Vorhaben demnach nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, weil es dem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Bindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe und (ausnahmsweise) Grundzentren widerspreche, sei es selbst dann nicht zulässig, wenn es im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe. Eine atypische Fallgestaltung, aufgrund derer die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden könne, liege schon deshalb nicht vor, weil sich die negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung bereits aus dem Widerspruch zum Konzept der Zentralen Orte ergäben. Der im Rahmen eines solchen Konzepts angeordnete Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten, die weder Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe noch Grundzentren seien, widerspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, die Festsetzungen des LEP 2010 stünden ihrem Vorhaben nicht entgegen, so dass die Verweigerung der beantragten Baugenehmigung rechtswidrig sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben in beplanten Gebieten richte sich nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Danach sei großflächiger Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten oder eigens dafür ausgewiesenen Sondergebieten nur zulässig, wenn die sog. Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werde. Dazu sei zweierlei erforderlich: Zum einen müsse dargelegt werden, dass ein sog. atypischer Fall gegeben sei, zum anderen sei das Fehlen nicht nur unwesentlicher Auswirkungen zu belegen. Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könnten nur solche sein, die der vom Gesetzgeber angenommenen Typisierung entsprächen. Denn nur für diese sei vom Gesetzgeber das besondere Regelungsbedürfnis auf Grund ihrer Raumbedeutsamkeit angenommen worden, das zur regelmäßigen Zulässigkeit nur in Kerngebieten und eigens dafür ausgewiesenen Sondergebieten führe. Die Notwendigkeit der Beachtung von Zielen der Raumordnung setze eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraus (§ 4 ROG). Für die Raumbedeutsamkeit der Planung oder Maßnahme sei es erforderlich, dass Raum in Anspruch genommen werde (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn die Planung oder Maßnahme die räumliche Entwicklung beeinflusse. Planungen oder Maßnahmen, die nur eine untergeordnete Bedeutung hätten, fielen nicht darunter. Zu beachtende Ziele der Raumordnung könnten nur aufgestellt werden, wenn die jeweilige Maßnahme, die von der Zielfestlegung erfasst sein solle, auch raumbedeutsam im Sinne des ROG sei. Der LEP 2010 setze in Abschnitt 2.3 diverse Zielfestlegungen für den großflächigen Einzelhandel fest. Für die Ausweisung von Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO setze Z 46 fest, dass diese an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden seien. Diese Zielfestsetzung beziehe sich nach ihrem Wortlaut nur auf die "Ausweisung" von Einkaufszentren und adressiere ausdrücklich nur Betriebe "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung". Auch die weiteren Zielfestlegungen des Abschnitts 2.3 beträfen nur die Ausweisung von Sondergebieten. Innerhalb des Abschnitts 2.3 werde auch erkennbar zwischen großflächigen Betrieben "im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung" und sonstigen großflächigen Betrieben unterschieden. Ihrem Vorhaben könnten danach die Ziele der Raumordnung nach Z 46 und Z 52 des LEP 2010 nicht entgegengehalten werden. Es fehle bereits an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Zielfestlegungen des LEP 2010 für großflächigen Einzelhandel. Das Ziel Z 46 beziehe sich ausdrücklich nur auf die Ausweisung von Sondergebieten. Hier stehe aber die Zulassung eines einzelnen Vorhabens in Rede. Für ein Baugenehmigungsverfahren seien die Vorgaben aus dem Raumordnungsrecht nicht unmittelbar verbindlich. Sinn und Zweck der Zielfestlegung sei erkennbar die Regulierung der planerischen Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Festlegungen für die Zulassung von Einzelvorhaben sollten demgegenüber nicht getroffen werden. Dieses Verständnis stehe im Einklang mit raumordnerischen Vorgaben. Diese unterschieden zwischen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Entschiede sich der Landesplaner - wie hier - dafür, entsprechende Regelungen nur für Planungen (die zu Sondergebietsausweisungen führten) zu treffen, dann sei das zu akzeptieren und könne nicht entgegen dem klaren Wortlaut der Zielfestlegung ignoriert werden. Aus der Begründung der Ziele Z 46 bis Z 52 des LEP 2010 ergebe sich nichts anderes. Hiernach sei es Aufgabe der Zentralen Orte, entsprechend ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe ausreichend Flächen für den Einzelhandel bereitzustellen. Dies könne jedoch nur durch planerische Maßnahmen erfolgen. Das Land habe folglich bei den Zielfestlegungen Planungsaktivitäten im Blick gehabt. Auf einzelne Vorhaben seien sie nicht anwendbar. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Ziels Z 46 des LEP 2010 auf Einzelvorhaben ausgehe, stünde das Ziel ihrem Vorhaben nicht entgegen, da es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Das Ziel Z 46 des LEP 2010 erfasse ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nur großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO. Daraus folge, dass atypischen Vorhaben, die der generellen Typisierung des Gesetzgebers nicht entsprächen und deswegen die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eröffneten, diese Zielfestlegung nicht entgegengehalten werden könne. Liege - wie hier - ein atypischer Fall im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vor, sei Z 46 nicht anwendbar, denn dann sei eben gerade kein Vorhaben "im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" gegeben. Nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei eines im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Dessen strikte Anforderungen (einschließlich der Vermutungsregelung) gälten nur für sog. typische Fälle oder solche, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen zeitigten. Da die Rechtsfigur des atypischen Falles belege, dass nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben eines im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sei, und § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO durch die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel zeige, dass die Existenz von Ausnahmen bereits in der Vorschrift angelegt sei, stehe auch fest, dass es großflächige Einzelhandelsvorhaben gebe, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfüllten. Es handele sich dann nicht um großflächige Betriebe "im Sinne des" § 11 Abs. 3 BauNVO. Der Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 sei für diese Vorhaben nicht eröffnet. Dieses Verständnis sei auch folgerichtig, da u.a. atypischen Fällen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle, welches die raumordnerischen Festsetzungen rechtfertige. Würde man das Ziel Z 46 des LEP 2010 wie das Verwaltungsgericht verstehen, wäre der Anwendungsbereich landesplanerischer Festsetzungen auf der Grundlage raumordnerischer Kompetenzen unabhängig davon eröffnet, ob ein raumbedeutsames Vorhaben gegeben sei oder nicht. Denn einem Vorhaben, das - wie das klägerische - nicht der Typisierung des Gesetzgebers im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO entspreche, fehle auch die Raumbedeutsamkeit. Der Gesetzgeber sei im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgegangen, dass der typische großflächige Einzelhandelsbetrieb raumbedeutsam sei und habe seine Zulässigkeit deswegen an besondere Voraussetzungen geknüpft. Atypische Vorhaben seien davon nicht erfasst. Dass der Konkretisierung "im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" besondere Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit dem Wortlaut der Ziele Z 47 ff. Dort werde auf diese Konkretisierung verzichtet. Folglich sei sie mit Bedacht eingefügt worden. Jedes abweichende Verständnis führe dazu, dass landesplanerische Festsetzungen kompetenzwidrig bundesrechtliche Regelungen nivellieren könnten. Denn der Bundesgesetzgeber habe die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der BauNVO (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Er habe durch die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich vorgesehen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb von für sie vorgesehenen Sondergebieten und Kerngebieten zulässig sein könnten. Könnten landesplanerische Festsetzungen diese Möglichkeit durchgehend ausschließen, würde die bundesrechtliche Bestimmung ihrer Wirksamkeit beraubt. Die Folge wäre ein Verstoß von Landesrecht gegen Bundesrecht. Bei der Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO in Ziel Z 46 handele es sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Anknüpfung an die Prägung des Begriffs großflächiger Einzelhandel in Rechtsprechung und Literatur, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Denn der Begriff großflächiger Einzelhandel sei geklärt. Es handele sich dabei um Einzelhandelsbetriebe mit (derzeit) mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Hierfür bedürfe es keines Rückgriffs auf § 11 Abs. 3 BauNVO. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass durch die Verweisung auf § 11 Abs. 3 BauNVO ("im Sinne des ...") auch auf die Zielfestlegungen der Raumordnung und Landesplanung verwiesen worden sei. Mit der Konkretisierung des Vorhabenbegriffs ("im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO") werde gerade sichergestellt, dass nur raumbedeutsame Vorhaben - mithin die typischen Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO - Gegenstand der landesplanerischen Zielfestlegung seien. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass - rechtswidrig - jedes großflächige Vorhaben Gegenstand landesplanerischer Festlegungen wäre, obwohl aufgrund bundesgesetzlicher Typisierung die Raumbedeutsamkeit gerade fehle, wenn es sich um ein atypisches Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Folge man der hiesigen Auslegung nicht, müsse das Ziel Z 46 des LEP 2010 so verstanden werden, dass es nur für die planerische Ausweisung von Sondergebieten, nicht aber für die Zulassung von Einzelvorhaben gelte, weil insoweit nicht feststehe, dass die Raumbedeutsamkeit gegeben sei. Soweit das Verwaltungsgericht den Verstoß gegen die bundesgesetzliche Kompetenzordnung damit zu rechtfertigen versuche, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerade vom Fehlen wesentlicher Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung abhängig mache, sei darauf hinzuweisen, dass atypische Vorhaben - denen per definitionem die Raumbedeutsamkeit fehle - davon gerade nicht erfasst seien. Das Verwaltungsgericht erkenne zwar richtig, dass das Kriterium der Raumbedeutsamkeit die raumplanerische Regelungsbefugnis eröffne und begrenze. Richtig sei auch, dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt sei und bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen könne. Es verkenne jedoch, dass diese nur dann Geltung beanspruchen und Planungen sowie Vorhaben regulieren könne, wenn diese raumbedeutsam seien. Fehle es daran, gehe die landesplanerische Festsetzung ins Leere, da es ihr dann an der raumordnerischen Rechtfertigung fehle. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Judikatur bestätige dies. Dort hätten regionalplanerische Festsetzungen für regionalbedeutsame Vorhaben in Rede gestanden. Solche seien dann gegeben, wenn der vom Gesetzgeber als regulierungsbedürftig angenommene typische Fall i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO in Rede stehe, das Vorhaben mithin u.a. an einem nicht für das Einkaufen ausgerichteten Standort verwirklicht werden solle, das schlecht für die Wohnbevölkerung erreichbar sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ihr Vorhaben sei ein atypisches, das der regelmäßigen Erwartung des Gesetzgebers nicht entspreche. Daher sei die Differenzierung zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen Vorhaben nur dann im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben in Ziel Z 46 des LEP 2010 angelegt, wenn man atypische Fälle i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO von der Geltung der Zielfestlegung ausnehme. Anderenfalls würde das Ziel Z 46 rechtswidrig auch für nicht raumbedeutsame Vorhaben Geltung beanspruchen. Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit nach Ziel Z 52 verfange nicht. Denn ihr Vorhaben sei genau der Fall, den die Landesplanung - folge man argumentationshalber dem rechtsirrigen Verständnis des Verwaltungsgerichts - habe ausschließen wollen. Die Ausnahmeregelung sei deswegen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der landesplanerischen Festsetzung auf ein verhältnismäßiges Maß zu setzen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2018 - 4 A 666/17 MD - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. März 2017 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2017 zu verpflichten, die von ihr beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am Standort D-Straße 7 in D-Stadt mit 1.400 m² Verkaufsfläche zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.