Beschluss
2 K 87/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0324.2K87.24.00
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Leitsätze
Die Planungshoheit ist kein Recht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) und steht deshalb einer Entscheidung durch Beschluss im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entgegen.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Planungshoheit ist kein Recht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) und steht deshalb einer Entscheidung durch Beschluss im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entgegen.(Rn.40) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag in Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss. I. Eine mündliche Verhandlung hält er in Ausübung seines ihm insoweit zustehenden richterlichen Ermessens (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9/98 – juris Rn. 7) nicht für erforderlich. Der Sachverhalt ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs geklärt. Ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt haben die Beteiligten ausführlich und detailliert schriftlich dargelegt. Er wird bereits aus ihren Stellungnahmen und Äußerungen im Verfahren zur Aufstellung des STP ZO deutlich. In ihren Schriftsätzen im vorliegenden Normenkontrollverfahren haben sie ihn noch einmal bekräftigt. Eine mündliche Verhandlung ist angesichts dessen entbehrlich. II. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt zwar der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9/98 – juris Rn. 8). Abstrakter formuliert bedeutet dies, dass mündlich verhandelt werden muss, wenn die angegriffene Rechtsnorm sich unmittelbar auf Grundrechte oder andere zivilrechtliche Rechte des Antragstellers auswirkt (Posser/Wolff/Decker, in BeckOK VwGO [Stand: 01.01.2025], § 47 Rn. 73). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. 1. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klage eines grundstückbetroffenen Eigentümers gegen einen Bebauungsplan, sondern um die Klage einer Gemeinde gegen eine Festsetzung in einem Raumordnungsplan. Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Festsetzung auch nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar in ihrer Planungshoheit betroffen, wie dies bei dem Eigentümer eines Grundstücks mit Bezug auf eine dieses Grundstück betreffende Festsetzung in einem Bebauungsplan der Fall ist. Der STP ZO wirkt sich zwar auf die Planungshoheit der Antragstellerin aus, weil sie gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Die Planungshoheit selbst ist aber kein Recht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8/01 – juris Rn. 27). Soweit sich die Antragstellerin auch auf eine Eigentumsverletzung berufen sollte, ist eine solche auch inhaltlich nicht ersichtlich. Die Festlegung, dass es sich bei einem bestimmten Ort in bestimmten Grenzen um ein Grundzentrum handelt, beinhaltet zwar ein entsprechendes Entwicklungsgebot. Nach dem Ziel 25 des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 sind die zentralen Orte so zu entwickeln, dass sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen können (Satz 1). Darüber hinaus sind zentrale Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur entsprechend der jeweiligen zentralörtlichen Funktion zu sichern (Satz 2). Das führt aber nicht zu einer unmittelbaren planerischen Einschränkung des Inhalts, dass außerhalb des Grundzentrums bestimmte Planungen ausgeschlossen wären. Eine Einschränkung besteht nach dem Ziel 26 LEP 2010 nur dergestalt, dass in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung auszurichten ist (Satz 1) und die Versorgungseinrichtungen dieser Orte unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und ihrer Lage im Raum den örtlichen Bedürfnissen anzupassen sind (Satz 2). Unter Eigenentwicklung ist dabei nach der Begründung zum Ziel 26 die für den Flächenbedarf zu Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde zu verstehen, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleistungseinrichtungen ergibt. In Abs. 3 der Einleitungssätze zum Kapitel 2.1 (Zentrale Orte) LEP 2010 ist zudem bestimmt, dass die Ansiedlung und Entwicklung von Industrie und Gewerbe (ausschließlich des großflächigen Einzelhandels) weiterhin im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinde, in der sich ein zentraler Ort befindet, möglich ist, wenn der Standort mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Eine konkrete Ausschlusswirkung könnte danach allenfalls für großflächigen Einzelhandel bestehen. Auch dies ist aber nicht oder jedenfalls nicht ausnahmslos der Fall. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass Abs. 3 der Einleitungssätze zum Kapitel 2.1 (Zentrale Orte) nicht um eine verbindliche Regelung handelt, weil sie nicht in den Zielbestimmungen (Z), sondern nur in der einleitenden Passage des Kapitels 2.1 enthalten ist. Hinzu kommt folgendes: Indem der LEP 2010 das Merkmal „(ausschließlich des großflächigen Einzelhandels)“ in Klammern setzt, bringt er zum Ausdruck, dass es sich insoweit nicht um einen strikten Ausschluss handelt, sondern um einen Regelfall, von dem in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. 2. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre hier aber eine mündliche Verhandlung verzichtbar. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Fällen einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, besteht nämlich auch dann, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unbegründet ist (Posser/Wolff/Decker, in BeckOK VwGO [Stand: 01.01.2025], § 47 Rn. 73). Dies ist hier der Fall. Zur Begründung wird insoweit auf die folgenden Ausführungen unter B.II. verwiesen. III. Die Beteiligten mussten auch nicht darüber angehört werden, dass der Senat über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Eine solche Anhörung ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erforderlich. Zwar ist nach der Formulierung dieser Vorschrift und den Gesetzesmaterialien die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Regel und die Entscheidung durch Beschluss die Ausnahme, jedoch bleibt es dem Ermessen des Oberverwaltungsgerichts überantwortet, welche Entscheidungsform es wählen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 350). Ein entsprechender Hinweis ist zwar geboten, wenn die Beteiligten durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung überrascht würden, sie beispielsweise erkennbar mit einer mündlichen Verhandlung rechnen oder sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vorbehalten haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 350). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beteiligten haben sich jeweils zur Sache geäußert und nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung durch Beschluss für unangemessen halten oder noch weiter vortragen möchten. B. Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mithin durch Beschluss entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Er ist zwar zulässig. 1. Der Antrag ist als Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 VwGO statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit § 10 AG VwGO geschaffen. Der REP ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 – 2 K 142/07 – juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls, soweit im REP nicht nur Grundsätze, sondern Ziele festgesetzt sind (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 – 2 K 235/06 – juris Rn. 29, und vom 30. Juli 2009 – 2 K 141/08 – juris Rn. 12). Der STP ZO ist als sachlicher Teilplan Bestandteil des REP. Gegenstand eines Normenkontrollantrags können auch einzelne abtrennbare Zielbestimmungen sein. Um eine solche handelt es sich bei der angegriffenen Bestimmung Z 4.1-13 Satz 1 Spiegelstrich 9 (I.) i.V.m. Satz 2 und der Festlegungskarte Nr. 2.3.8 STP ZO. 2. Die Antragstellerin verfügt über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer solchen rechtlichen Betroffenheit hat die Antragstellerin dargelegt. Bei der angefochtenen Abgrenzung des Grundzentrums I. handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung, an das die Antragstellerin ihre Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen hat. 3. Die Antragstellerin hat ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des STP ZO gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bekannt gemacht wurde der StP ZO mit der Bekanntmachung der Genehmigung des MID am 16. April 2024. Beim Gericht eingegangen ist der Normenkontrollantrag am 13. August 2024. II. Der Antrag ist aber offensichtlich nicht begründet. 1. Der StP ZO ist formell rechtmäßig. Die gerügten Bekanntmachungsmängel bestehen nicht. a) Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des § 9 Abs. 2 ROG lauten wie folgt: Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht (Satz 1). Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen (Satz 2). Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen (Satz 3). In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass – 1. – Stellungnahmen abgegeben werden können, – 2. – die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und – 3. – mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Satz 4). Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist (Satz 5). In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen (Satz 6). b) Einen Verstoß gegen diese Regelungen hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. aa) Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, die Offenlage des ersten Entwurfs sei widersprüchlich, weil dort in verschiedenen Amtsblättern unterschiedliche Auslegungszeiten angegeben worden seien, und zwar im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes die Zeit vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2022 und in den Amtsblättern der Stadt Magdeburg, des Landkreises Börde, des Landkreises Jerichower Land und des Salzlandkreises die Zeit vom 3. bis zum 7. Februar 2022. Dieser Einwand ist anhand des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte B) nicht nachvollziehbar. In den vorgelegten Amtsblatt-Auszügen (Beiakte B, Bl. 591 bis 614 f.) wird jeweils die Auslegungszeit vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2022 angegeben. Diese Zeiträume ergeben sich auch aus den Auslegungsbestätigungen auf den Seiten 617 bis 620 der Beiakte B. Selbst wenn der Einwand der Antragstellerin zuträfe, ergäbe sich daraus aber kein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ROG. Nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG sind der Entwurf eines Raumordnungsplans und weitere Unterlagen in erster Linie im Internet zu veröffentlichen (Satz 2), wobei Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen sind (Satz 3). Dies ist ausweislich der vorgelegten Amtsblätter geschehen. Insoweit hat die Antragstellerin auch keine Mängel beanstandet. § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG sieht darüber hinaus zwar vor, dass zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet eine oder mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind. Dies soll aber nach Satz 5 HS 2 nur erfolgen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. Vorgaben über Auslegungszeiten, die Frist zur Stellungnahme und deren Bekanntgabe finden sich in Satz 5 nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die bekannt gegebenen Auslegungs-Angaben erschwert worden wären. Die Antragsgegnerin hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass die Auslegung zu allen angegebenen Zeiten stattfand. bb) Gleiches gilt auch für den dritten Entwurf. Insoweit ist zwar der Antragstellerin einzuräumen, dass die in den verschiedenen Amtsblättern angegebenen Auslegungszeiten und die Frist zur Stellungnahme voneinander abweichen (Landesverwaltungsamt, Landeshauptstadt Magdeburg und Landkreises Salzlandkreis: Auslegung vom 27. Februar bis zum 6. April 2023 und Frist für die Stellungnahme 6. April 2023; Landkreis Jerichower Land: Auslegung vom 9. März bis zum 14. April 2023 und Frist für die Stellungnahme 14. April 2023). Diese Abweichung ist aber deshalb unbeachtlich, weil die jeweils angegebenen Auslegungszeiten, wie die Antragsgegnerin glaubhaft versichert hat, tatsächlich eingehalten wurden. Die anderslautende Bestätigung des Landkreises Jerichower Land (Beiakte F Bl. 2169: Auslegungszeit 27. Februar bis 6. April 2923) steht dem nicht entgegen, weil es sich insoweit um eine offensichtliche formblattbedingte Unrichtigkeit handelt. Zu den Vorgaben des § 9 Abs. 2 ROG steht es nicht im Widerspruch, wenn eine Auslegung an verschiedenen Stellen zu verschiedenen Zeiten stattfindet. Eine formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus den unterschiedlichen Angaben über die Frist zur Stellungnahme. Die Fristen stehen jeweils mit § 9 Abs. 2 ROG im Einklang, der auch insoweit keine konkreten zeitlichen Vorgaben enthält. Die Abweichung betrifft ausschließlich den Landkreis Jerichower Land und bezieht sich auf die dort angegebene ebenfalls abweichende Auslegungsfrist. Eine rechtswidrige Erschwerung der Möglichkeit zur Stellungnahme ist angesichts dessen auch für den Fall nicht erkennbar, dass ein Betroffener sich ausschließlich an dieser kürzeren Frist zur Stellungnahme orientiert. cc) Ebenso verhält es sich auch mit Bezug auf die Hinweisbekanntmachung zur Offenlage der nach der Auflagengenehmigung geänderten Endfassung. Auch insoweit wurden zwar abweichende Angaben über die Auslegungszeit und die Frist zur Stellungnahme bekanntgemacht (Landesverwaltungsamt: Auslegungszeit vom 2. bis 17. Januar 2024 und Frist für die Stellungnahme 22. Januar 2024; Landkreis Jerichower Land: Auslegung vom 5. bis 22. Januar 2024 und Frist für die Stellungnahme 25. Januar 2024). Die Abweichungen sind aber gemessen an den Vorgaben des § 9 Abs. 2 ROG unbeachtlich, weil danach bei einer Auslegung an verschiedenen Orten keine einheitliche Auslegungszeit und Frist zur Stellungnahme vorgeschrieben ist. 2. Der STP ZO ist auch materiell rechtmäßig. a) Der materiellen Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den STP ZO ohne Zustandekommen eines Einvernehmens mit der Antragstellerin aufstellte. aa) Nach Z 39 Abs. 3 des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 soll zwar im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum regionalen Entwicklungsplan mit den Kommunen, in denen ein zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden. An einem solchen Einvernehmen fehlt es hier, weil die Antragsgegnerin bei der räumlichen Abgrenzung entgegen der ausdrücklichen Stellungnahme der Antragstellerin die Ortschaften H. und J. nicht berücksichtigte und in I. selbst von den drei von ihr beantragten Erweiterungsflächen lediglich eine in den zentralen Ort I. einbezog. Aus der Begründung zum Z 39 Abs. 3 LEP 2010 geht aber hervor, dass ein fehlendes Einvernehmen unter Einhaltung des dort geregelten Verfahrens überwunden werden kann. Nach Absatz 3 Satz 3 dieser Begründung hört die oberste Landesplanungsbehörde im Falle, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor (Abs. 3 Satz 4 der Begründung). Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht nur um eine Begründung des Z 39, sondern um eine dieses Ziel ergänzende Regelung. Dies folgt aus ihrem Inhalt, der Festlegungen darüber trifft, wie verfahren werden soll, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Eine solche Ergänzung geht über eine bloße Begründung hinaus. Das mithin im Sinne einer verbindlichen Regelung festgelegte Verfahren wurde eingehalten. bb) Nachdem die Antragstellerin ihr Einvernehmen für die Abgrenzung des Grundzentrums verweigert hatte, führte die oberste Landesplanungsbehörde, das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, am 8. Juni 2023 eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch. Nachdem auch dort keine Einigung erzielt werden konnte, durfte die Antragsgegnerin die Grenzen des Grundzentrums auf der Grundlage einer Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG ohne Einvernehmen der Antragstellerin bestimmen. b) Das Grundzentrum I. wurde von der Antragsgegnerin in Gestalt des Ziels Z 4.1-13 Satz 2 STP ZO in Verbindung mit der Festlegungskarte Nr. 2.3.8 auch ohne Abwägungsmängel ausgewiesen und abgegrenzt. aa) Für die Überprüfung maßgeblich sind hierbei die Seiten 2 bis 4 der von der Antragsgegnerin als Anlage B 2 (GA Bl. 44 f.) vorgelegten Abwägungsdokumentation zum 1. Entwurf Sachlicher Teilplan „Ziele und Grundsätze der Entwicklung der Siedlungsstruktur“ / RV 22.06.2022 / RV 03/2022. bb) Die Abwägung steht mit den insoweit einschlägigen Bestimmungen des Z 39 des LEP 2010 im Einklang. Danach sind Grundzentren in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen: „- Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen. - Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen. - Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten. In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3 d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBl. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dieses ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können.“ In der Begründung zum Z 39 LEP 2010 heißt es zudem: „Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches (in der Regel mindestens 12.000 Einwohner). Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern. Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann. …“. Mit diesen Bestimmungen steht die vorgenommene Festlegung und Abgrenzung des Grundzentrums I. im Einklang. Das Grundzentrum stellt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar und verfügt mit den von der Antragsgegnerin in der Abwägung aufgezählten Einrichtungen über die erforderlichen Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung. Die vorgesehene Zahl der Einwohner im Versorgungsbereich von mindestens 9.000 Einwohner wird mit 17.498 Einwohnern nicht nur erreicht, sondern überschritten. Die Sollgröße eines Grundzentrums von 3.000 Einwohnern wird zwar mit 2.628 Einwohnern nicht erreicht. Hiervon kann aber nach den zitierten Bestimmungen abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und dies im Einzelfall mit der Maßgabe begründet wird, dass der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können. Eine solche Begründung gab die Antragsgegnerin dadurch ab, dass sie in ihrer Abwägung auf den Prüfschritt 3 ihres Zentrale-Orte-Konzepts (ZOK) verwies. Das ZOK ist dem STP ZO als Anlage 1 beigefügt (Beiakte K, Bl. 4123 bis 4333). Dort wird in Kapitel 6.2.2 (S. 51 f. [Beiakte K, Bl. 4179 f.]) aufgezeigt, dass es sich unter anderem bei dem Teilraum 1 (westlicher Landkreis Börde) um einen dünn besiedelten Bereich (weniger als 70 Einwohner/km²) handelt, in dem kein Ort mit mehr als 3.000 Einwohnern vorhanden ist. Als nächst kleinere Orte, die als sogenannte Prüfkandidaten für Grundzentren in Betracht kommen, werden dort im Prüfschritt 2 Orte mit mindestens 1.500 Einwohnern herangezogen, zu denen auch I. zählt (vgl. Abb. 13 auf S. 52 [Beiakte B, Bl. 4180]). In einem dritten Prüfschritt wird sodann begründet, weshalb I. mit Rücksicht auf seine Versorgungseinrichtungen und ihre Tragfähigkeit als Grundzentrum vorgeschlagen wird (S. 57 f. [Beiakte B, Bl. 4185 f.]). cc) Einen Mangel dieser Abwägung kann die Antragstellerin nicht damit begründen, dass sie auf einem unzutreffenden Verständnis des in Nr. 2.1 LEP 2010 verwendeten Begriffs des zentralen Ortes beruhe. Zentraler Ort ist nach dieser Bestimmung ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Antragstellerin meint, diese Regelung sei nicht in der Weise auszulegen, dass als derartiger zentraler Ort einer Gemeinde nur ein einzelner im Zusammenhang bebauter Ortsteil in Betracht komme, sondern lasse auch eine Auslegung des Inhalts zu, dass sich der zentrale Ort auf mehrere im Zusammenhang bebaute Ortsteile – hier die Ortsteile I., H. und J. – erstrecke. Dieser Auslegung schließt sich der Senat nicht an. Nach dem Wortlaut des Nr. 2.1 LEP 2010 ist zentraler Ort „ein“ im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Nach dem Verständnis der Antragstellerin müsste die Bestimmung den Begriff des zentralen Ortes als „ein oder mehrere im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ definieren. Jedenfalls widerspräche es dem systematischen Zusammenhang der Nr. 2.1 mit dem Grundsatz G 16 des LEP 2010, wenn ein zentraler Ort, ohne dass ein Fall des G 16 vorliegt, auf mehrere Ortschaften verteilt werden könnte. Nach G 16 können insbesondere in dünn besiedelten Räumen und in schwer erreichbaren Gebieten die zentralörtlichen Funktionen zur Versorgung der Bevölkerung zwischen benachbarten Orten oder Orten mit gemeinsamem Verflechtungsbereich aufgeteilt werden. Dieser Grundsatz macht deutlich, dass sich ein zentraler Ort nur in dem in G 16 beschriebenen Ausnahmefall auf mehrere Orte erstrecken soll. Im Umkehrschluss heißt das, dass als zentraler Ort grundsätzlich nur ein solcher im Zusammenhang bebauter Bereich ausgewiesen werden soll, der sich auf eine einzige und nicht auf mehrere Ortschaften erstreckt. Um eine solche Ortschaft handelt es sich bei dem Ortsteil I.. H. und J. sind demgegenüber von I. getrennte, jeweils eigene Ortschaften. Dafür sprechen schon die jeweils eigenen Ortsnamen, die belegen, dass alle drei Orte historisch aus eigenen Dörfern hervorgegangen sind. Die Ortschaften sind aufgrund ihrer jeweiligen baulichen Erweiterungen auch nicht in der Weise zusammengewachsen, dass sie inzwischen als ein einziger Ort zu behandeln sind. Ein solches Zusammenwachsen wird jedenfalls bezogen auf I. durch die BAB 2 verhindert, die nicht nur mit ihrer Trasse, sondern auch mit ihrem beidseitigen Randstreifen, der nach § 9 FStrG einem Anbauverbot von jeweils 40 m unterliegt, eine deutliche Zäsur zwischen I. auf der südlichen und H. und J. auf der nördlichen Seite bildet. dd) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin in ihr auch auf die Urteile des VG Magdeburg vom 30. Januar 2018 (4 A 666/17 MD – juris Rn. 17) und des Senats vom 22. Januar 2020 (2 L 39/18 – juris Rn. 18) beruft. Es trifft zwar zu, dass sich diese Entscheidungen nicht mit der Frage befassen, ob die räumliche Beschränkung des Grundzentrums I. auf diese Ortschaft zurecht erfolgte. Allerdings ist die Bezugnahme auf diese Entscheidungen für die Abwägung nicht tragend, sondern nur eine ergänzende Hilfserwägung. In erster Linie hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass es sich bei I. um eine Ortschaft handelt, die aufgrund ihres eigenen baulichen Zusammenhangs eine gegenüber H. und J. eigene Ortschaft darstellt. ee) Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsentscheidung auch nicht unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse getroffen. Für die Ortschaften I., H. und J. gilt dies sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch ihrer Bebauung, der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur, der Gewerbebetriebe und der Versorgungseinrichtungen. Fragen wie diejenige, ob die BAB 2 eine Zäsur darstellt oder die drei Ortschaften eine funktionale Einheit bilden, sind keine Tatsachen-, sondern Wertungsfragen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin diese Tatsachen anders bewertet als die Antragsgegnerin, kann sie keine Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse ableiten. ff) Die Antragsgegnerin hat auch nicht deshalb die maßgeblichen Kriterien verfehlt, weil sie I. trotz des Umstandes als Grundzentrum auswies, dass die Zahl der Einwohner dieser die in Z 39 LEP 2010 vorgesehene Zahl von 3.000 Einwohner unterschreitet. Insoweit handelt es sich um ein Kriterium, das nur im Regelfall eingehalten werden soll und in begründeten Ausnahmefällen, nämlich – wie hier – in dünn besiedelten Bereichen, auch unterschritten werden kann. gg) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Abgrenzung des Grundzentrums I. nur die Erweiterungsfläche berücksichtigte, die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellt ist, aber nicht diejenigen Flächen, die sie in ihren Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren zusätzlich beantragte. In der Begründung ihres Abwägungsvorschlags führte die Antragsgegnerin hierzu aus, dass sie als Grundlage den Flächennutzungsplan herangezogen habe. Eine darüberhinausgehende Abgrenzung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund nicht begründbar, dass im Flächennutzungsplan genehmigte Wohnbauflächen nicht nur in I., sondern auch in den weiteren attraktiven Ortsteilen Niederndodeleben, J., H., Wellen u.a. abgebildet seien. Auch diese Begründung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Es trifft zwar zu, dass die Regionalplanung raumordnungsrechtlich der Flächennutzungsplanung übergeordnet ist und deshalb nicht die Regionalplanung dem Flächennutzungsplan, sondern umgekehrt dieser Plan den Zielen der Regionalplanung angepasst werden muss (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das heißt aber andererseits nicht, dass die Regionalplanung auf einen bestehenden Flächennutzungsplan keine Rücksicht nehmen dürfte. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung zu dem Schluss gelangt, dass im Flächennutzungsplan verteilt auf verschiedene Ortschaften der Antragstellerin ausreichend Wohnbauflächen dargestellt sind. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Es mag sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung möglicherweise fehlerfrei auch zu dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis hätte gelangen können. Das führt aber nicht dazu, dass die stattdessen vorgenommene Abwägung ihrerseits fehlerhaft ist. Dies gilt auch dann, wenn die von der Antragsgegnerin gewünschte Einbeziehung zusätzlicher Erweiterungsflächen, wie sie geltend macht, mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Einklang stünde. Dies mag ein Grund sein, der für diese Einbeziehung spricht. Er hat aber nicht ein solches Gewicht, dass er der Antragsgegnerin ein entsprechendes Planungsgebot auferlegte. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin angeführten Ziele Z 24 und Z 25 LEP 2010. Darin mag zwar ein Entwicklungsgebot für zentrale Orte zum Ausdruck kommen. Das führt aber nicht zu einem Zwang der planenden Stelle, jede von einer Gemeinde beantragte Erweiterungsfläche bei der Abgrenzung des zentralen Ortes zu berücksichtigen. Entwicklungsmöglichkeiten hat die Antragstellerin auch bei der ausgewiesenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Erweiterungsfläche. Wie oben unter A.II.1. ausgeführt, ist die Antragstellerin durch den STP ZO nicht gehindert, in ihrem Flächennutzungsplan Wohn- oder Gewerbeflächen auch in Bereichen außerhalb der festgesetzten Grenzen des Grundzentrums I. darzustellen. C. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden. Diesen hat die Antragstellerin nur für den Fall gestellt, dass der Senat eine isolierte Anfechtung der Festlegungskarte Nr. 2.3.8 des STP ZO nicht für zulässig hält. Das ist aber nicht der Fall. Ohne Erfolg bleibt diese Teilanfechtung nicht deshalb, weil sie der Senat für unzulässig, sondern weil er sie für unbegründet hält. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat entsprechend den Empfehlungen in Nr. 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 60.000,- Euro. G. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin wendet sich gegen die räumliche Abgrenzung ihres Grundzentrums im regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg. Die Antragstellerin ist eine Einheitsgemeinde mit ungefähr 19.000 Einwohnern. Zu ihren Ortsteilen gehören I. mit 2.628, H. mit 1.840 und J. mit 1.797 Einwohnern (jeweils Stand vom 31. Dezember 2023 [Zahlenangaben auf Seite 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 16. Oktober 2024]). Die drei aneinandergrenzenden Ortsteile liegen ungefähr 14 km nordwestlich von Magdeburg in unmittelbarer Nähe zur Bundesautobahn A 2, und zwar I. auf der südlichen und H. und J. jeweils auf der nördlich gegenüberliegenden Straßenseite. Verkehrlich über die in diesem Bereich sechsspurige Autobahn hinweg verbunden wird I. mit H. über die in die I-Straße übergehende H-Chaussee (L-Straße …), die zugleich über eine Anschlussstelle an die Autobahn verfügt, und mit J. über eine weiter westlich gelegene, im Bereich J. ebenfalls als I-Straße bezeichnete Straße. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg enthält den streitgegenständlichen, mit seiner Bekanntmachung am 16. April 2024 wirksam gewordenen sachlichen Teilplan „Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur – Zentrale Orte / Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge / Großflächiger Einzelhandel in der Planungsregion Magdeburg (kurz: STP ZO)“ (Beiakte K Blatt 3899 ff.). Der STP ZO besteht u.a. aus einem Textteil (Beiakte K Blatt 3899 bis 3927), einer als „Karte 1“ bezeichneten, aus einem nördlichen Kartenteil A und einer aus einem südlichen Kartenteil B bestehenden zeichnerischen Darstellung der gesamten Planungsregion Magdeburg im Maßstab 1:100.000 (vorgelegt wurde von der Antragsgegnerin in Beiakte K Blatt 3928 nur der hier relevante Kartenteil A) und mehreren Festlegungskarten zur räumlichen Abgrenzung der zentralen Orte im Maßstab von jeweils 1:25.000 (Beiakte K Blatt 3929 bis 3963). Als „Zentrale Orte“ sind im Textteil sowie in der Karte 1 ausgewiesen: Das Oberzentrum Magdeburg (Z 4.1-9 [Beiakte K Blatt 3914 = S. 11 des Textteils]), die Mittelzentren Aschersleben, Bernburg (Saale), Burg, Haldensleben, Oschersleben (Bode), Schönebeck (Elbe) und Staßfurt (Z 4.1-10 [Beiakte K Blatt 3914 = S. 11 des Textteils]), das „Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums“ Genthin (Z 4.1-11 [Beiakte K Blatt 3914 f. = S. 11 f. des Textteils]), die Grundzentren Barby (Elbe), Calbe (Saale), Egeln, Eilsleben, Gommern, Gröningen, Hoym, I., Jerichow, Könnern, Loburg, Möckern, Nienburg (Saale), Oebisfelde, Parey, Wanzleben, Weferlingen und Wolmirstedt (Z 4.1-13 [Beiakte K Blatt 3915 f. = S. 12 f. des Textteils]) und insgesamt sechs Orte (drei Ortspaare) mit einer Teilung der grundzentralen Funktionen, und zwar erstens Flechtingen und Calförde, zweitens Güsten und Alsleben (Saale) und drittens Rogätz und Colbitz (Z 4.1-14 [Beiakte K Blatt 3916 = S. 13 des Textteils]). Die genaue räumliche Abgrenzung der Mittel- und Grundzentren ist in den Festlegungskarten dargestellt. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags ist die Festlegungskarte 2.3.8 mit der Überschrift „Räumliche Abgrenzung des zentralen Ortes Grundzentrum I.“ (Beiakte K, Bl. 3947). Als Grundzentrum „I.“ ist in dieser Karte nur der Ortsteil I. als solcher und nicht der Siedlungskomplex ausgewiesen, der darüber hinaus die Ortsteile H. und J. umfasst. Bei dem STP ZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2024 (Beiakte K, Bl. 3947) handelt es sich um den 3. Entwurf des Plans, den die Antragsgegnerin nach Beteiligung der Antragstellerin und anderer öffentlicher Stellen sowie der Öffentlichkeit am 28. Juni 2023 als Plan beschlossen hatte. Entsprechende Beteiligungen hatte sie auch zu den Vorentwürfen durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligungen forderte die Antragstellerin wiederholt, und zwar mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 (zum Grobkonzept gemäß Aufstellungsbeschluss), mit E-Mail vom 10. Februar 2022, mit Schreiben vom 4. März 2022 (jeweils zum 1. Entwurf) und mit Schreiben vom 20. März 2023 (zum 3. Entwurf), die Ausweisung eines gemeinsamen Grundzentrums Hohe Börde mit den Ortslagen I., H. und J.. Zur Begründung führte sie aus (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2022, Anlage B2, GA Bl. 44 R f.), dass es sich bei den drei Ortschaften um einen gemeinsamen, baulich ineinander übergehenden Siedlungskörper handle, sich die zentralen Infrastruktureinrichtungen auf alle drei Ortsteile verteilten und sich das zentrale Gewerbegebiet mit 2000 der ca. 4000 Arbeitsplätze der Gemeinde im Bereich zwischen diesen drei Ortsteilen befinde. Die BAB 2 trenne diese drei Ortsteile nicht. Zumindest sei die Einbeziehung von drei Erweiterungsflächen bei I. in den räumlichen Geltungsbereich des Grundzentrums erforderlich, weil alle anderen Gewerbe- und Wohnbaugebiete weitgehend umgesetzt seien, und zwar die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen bis zur A 2, eines nördlichen Streifens jenseits der H-Straße und eines Baugebiets westlich des Wohnbaugebietes Schnarsleber Weg. Dieser Forderung gab die Antragsgegnerin in der Endfassung der Festlegungskarte 2.3.8 nur insoweit statt, als sie die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Erweiterungsfläche in das Grundzentrum I. einbezog. Eine Einbeziehung der von der Antragstellerin darüber hinaus beantragten Erweiterungsflächen in I. wie auch der Ortsteile J. und H. lehnte sie indessen ab. Zur Begründung führte sie in ihrem Abwägungsbeschluss vom 22. Juni 2022 (Anlage B 2, GA, Bl. 45 f.) aus: Laut LEP LSA 2010 sei ein zentraler Ort ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Ortslagen von I. auf der einen Seite und H. und J. auf der anderen Seite seien räumlich voneinander durch die sechsspurige BAB 2 getrennt. Ein städtebaulicher Zusammenhang könne hier nicht erkannt werden. Alle drei Orte stellten gewachsene, für die Kulturlandschaft der Magdeburger Börde typische Haufendörfer dar. Die Dörfer seien durch die weitestgehend klare Siedlungsabgrenzung von der umliegenden Ackerlandschaft getrennt und fügten sich harmonisch in das Landschaftsbild ein. Die landschaftsprägenden Siedlungsstrukturen der verschiedenen Kulturlandschaften der Region sollten erhalten und gesichert werden. Das Merkmal des Bebauungszusammenhangs habe sie als Kriterium für die Abgrenzung auch bei anderen Zentralen Orten wie zum Beispiel dem Grundzentrum Egeln angewandt. I. habe 2.434 Einwohner und einen Einzugsbereich von 17.498 Einwohnern. Es verfüge über folgende für ein Grundzentrum typische Versorgungseinrichtungen: Kita, Grundschule, Allgemeinmediziner / Hausarzt, Zahnarzt, Hauptsitz der Verwaltung der Einheitsgemeinde Hohe Börde, Bushaltestellen, Nahversorgung / Einzelhandel, Sporteinrichtung. Trotz der geringen Entfernung zum Oberzentrum Magdeburg profitierten insbesondere die Ortschaften Eichenbarleben, Mammendorf, J. und Ochtmersleben und damit insgesamt 1.756 Einwohner von der Festlegung von I. als Grundzentrum. Auch aus Gründen der Planungskontinuität und der Bedeutung der einwohnerstarken Einheitsgemeinde Hohe Börde und der damit verbundenen relativ hohen Auslastung und Frequentierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge werde an einem Grundzentrum I. festgehalten. Bei der Abgrenzung dieses Grundzentrums sei als Grundlage der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin herangezogen worden. Die Abgrenzung des Grundzentrums I. sei nach Prüfung im Umweltbericht beibehalten worden. Eine darüberhinausgehende Abgrenzung des zentralen Ortes sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründbar. Im Flächennutzungsplan Hohe Börde seien genehmigte Wohnbauflächen nicht nur in I., sondern auch in den weiteren attraktiven Ortsteilen Niederndodeleben, J., H., Wellen u.a. abgebildet. In einem Gerichtsverfahren sei die Festlegung von I. als Grundzentrum und seine Abgrenzung bereits indirekt thematisiert worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg habe in einem Verfahren, bei dem es um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes gegangen sei, mit Urteil vom 30. Januar 2018 (4 A 666/17 MD) in den Entscheidungsgründen bestätigt, dass es sich bei dem Ortsteil H. der Gemeinde Hohe Börde nicht um ein Grundzentrum handele. Eine entsprechende Festlegung gebe es nicht und sei im Regionalen Entwicklungsplan der Antragsgegnerin auch nicht vorgesehen. Zum damaligen Zeitpunkt habe das durch die Regionalversammlung am 2. September 2015 beschlossene Zentrale-Orte-Konzept vorgelegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg sei mit Urteil des Senats vom 22. Januar 2020 (2 L 39/18) bestätigt worden. In verfahrenstechnischer Hinsicht ist für das vorliegende Verfahren Folgendes von Belang: Den am 17. November 2021 beschlossenen ersten Entwurf des STP ZO legte die Antragsgegnerin ausweislich einer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2021 (Beiakte B, Bl. 591 f.) in der Zeit vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2022 in ihrer Geschäftsstelle, in den Landkreisen Börde, Jerichower Land und Salzlandkreis und in der Landeshauptstadt Magdeburg aus. Zusätzlich wird in dem genannten Amtsblatt unter Angabe eines entsprechenden Links darauf hingewiesen, dass die Auslegung auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt. Stellungnahmen könnten bis zum 11. Februar 2022 abgegeben werden. Entsprechende Bekanntmachungen erfolgten nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang in den Amtsblättern der Landeshauptstadt Magdeburg vom 23. Dezember 2021 (Beiakte B, Bl. 597 f.), des Landkreises Salzlandkreis (Beiakte B, Bl. 601 f.) und des Landkreises Jerichower Land vom 7. Dezember 2021 (Beiakte B, Bl. 614 f.). Im Amtsblatt für den Landkreis Börde vom 15. Dezember 2021 wird auf eine entsprechende Bekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises hingewiesen (Beiakte B, Bl. 606). Die erfolgte Auslegung haben die drei Landkreise und die Landeshauptstadt Magdeburg auf entsprechenden Formblättern bestätigt (Beiakte B, Bl. 617 bis 620). Den am 1. Februar 2023 beschlossenen dritten Entwurf des STP ZO legte die Antragsgegnerin ausweislich einer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2023 (Beiakte F, Bl. 2145 f.) in der Zeit vom 27. Februar bis zum 6. April 2023 in ihrer Geschäftsstelle, in den Landkreisen Börde, Jerichower Land und Salzlandkreis und in der Landeshauptstadt Magdeburg aus. Zusätzlich wird in dem genannten Amtsblatt unter Angabe eines entsprechenden Links darauf hingewiesen, dass die Auslegung auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt. Stellungnahmen könnten bis zum 6. April 2023 abgegeben werden. Entsprechende Bekanntmachungen erfolgten nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang in den Amtsblättern der Landeshauptstadt Magdeburg vom 17. Februar 2023 (Beiakte F, Bl. 2152 bis 2154) und des Landkreises Salzlandkreis vom 15. Februar 2023 (Beiakte F, Bl. 2165 bis 2167) und des Landkreises Jerichower Land vom 14. Februar 2023 (Beiakte F, Bl. 2159 f.), dort allerdings mit der Angabe einer abweichenden Auslegungszeit (9. März bis 14. April 2023) und Frist zur Stellungnahme 14. April 2023. Im Amtsblatt für den Landkreis Börde vom 15. Februar 2023 wird auf eine entsprechende Bekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises hingewiesen (Beiakte F, Bl. 2155). Die erfolgte Auslegung haben die drei Landkreise und die Landeshauptstadt Magdeburg auf entsprechenden Formblättern bestätigt (Beiakte F, Bl. 2168 bis 2171). Am 28. Juni 2023 beschloss die Verbandsversammlung der Antragsgegnerin den STP ZO. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 erteilte das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (MID) für den STP ZO eine Genehmigung mit Auflagen, denen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 8. November 2023 beitrat. Den Beschluss mit den beauflagten Änderungen legte die Antragsgegnerin ausweislich einer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2023 (Beiakte H, Bl. 2854) in der Zeit vom 2. bis 17. Januar 2024 in ihrer Geschäftsstelle, in den Landkreisen Börde, Jerichower Land und Salzlandkreis und in der Landeshauptstadt Magdeburg aus. Zusätzlich wird in dem genannten Amtsblatt unter Angabe eines entsprechenden Links darauf hingewiesen, dass die Auslegung auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt. Stellungnahmen könnten bis zum 22. Januar 2024 abgegeben werden. Entsprechende Bekanntmachungen erfolgten nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang in den Amtsblättern der Landeshauptstadt Magdeburg vom 15. Dezember 2023 (Beiakte H, Bl. 2858) und des Landkreises Salzlandkreis vom 29. November 2023 (Beiakte H, Bl. 2873 f.) und des Landkreises Jerichower Land vom 12.Dezember 2023 (Beiakte H, Bl. 2864 f.), dort allerdings mit der Angabe einer abweichenden Auslegungszeit (5. bis 22. Januar 2024) und Frist zur Stellungnahme (25. Januar 2024). Im Amtsblatt für den Landkreis Börde vom 6. Dezember 2023 wird auf eine entsprechende Bekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises hingewiesen (Beiakte H, Bl. 2860). Am 16. April 2024 machte die Antragsgegnerin die Genehmigung des MID bekannt. Am 13. August 2024 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Festlegungskarte 2.3.8 sei formell rechtswidrig, weil es der Offenlage des ersten und dritten Entwurfs des StP ZO und seiner nach der Auflagengenehmigung geänderten Endfassung jeweils an einer ordnungsgemäßen Hinweisbekanntmachung fehle. Die Hinweisbekanntmachung zur Offenlage des ersten Entwurfs sei widersprüchlich, weil dort in verschiedenen Amtsblättern unterschiedliche Auslegungszeiten angegeben worden seien, und zwar im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes die Zeit vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2022 und in den Amtsblättern der Stadt Magdeburg, des Landkreises Börde, des Landkreises Jerichower Land und des Salzlandkreises die Zeit vom 3. bis zum 7. Februar 2022. Die Hinweisbekanntmachung zur Offenlage des dritten Entwurfs sei widersprüchlich, weil das Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes eine andere Auslegungszeit und eine andere Frist für die Stellungnahme veröffentlicht habe als das Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land (Landesverwaltungsamt: Auslegung vom 27. Februar bis zum 6. April 2023 und Frist für die Stellungnahme 6. April 2023; Landkreis Jerichower Land: Auslegung vom 9. März bis zum 14. April 2023 und Frist für die Stellungnahme 14. April 2023). Gleiches gelte für die Hinweisbekanntmachung zur Offenlage der nach der Auflagengenehmigung geänderten Endfassung (Landesverwaltungsamt: Auslegungszeit vom 2. bis 17. Januar 2024 und Frist für die Stellungnahme 22. Januar 2024; Landkreis Jerichower Land: Auslegung vom 5. bis 22. Januar 2024 und Frist für die Stellungnahme 25. Januar 2024). Die Abweichungen seien inhaltlich erheblich, weil sie den Hinweiszweck beträfen und sowohl die Einsicht in die Entwürfe als auch die Abgabe fristgerechter Stellungnahmen vereiteln könnten. Wer sich auf die späteren Daten des Landkreises Jerichower Land verlassen habe, sei zu spät gekommen. Allein deshalb führe der Formfehler zur Unwirksamkeit des STP ZO. Unerheblich sei ferner, dass die Hinweisbekanntmachung des Landkreises Jerichower Land in der Verbandssatzung nicht vorgesehen sei. Sie sei auf Veranlassung der Antragsgegnerin erfolgt und deshalb dieser zuzurechnen. Auch fakultative Bekanntmachungen könnten den Hinweiszweck erschweren und fristgerechte Einsicht bzw. Stellungnahmen vereiteln. Schließlich seien die beiden Verfahrensfehler beachtlich, obwohl die Antragsgegnerin ihre Stellungnahmen abgegeben habe. Ein Regionalplan in Sachsen-Anhalt habe aufgrund der Zielbindung auf die kommunale Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) die Wirkung einer Rechtsnorm. Bei einer Rechtsnorm seien im Rahmen des § 11 Abs. 1 ROG alle Verfahrensfehler abstrakt für alle Normadressaten beachtlich. Die Festlegungskarte 2.3.8 sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen Z 39 Abs. 3 des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010, wonach mit den Kommunen, in denen ein zentraler Ort festgelegt werde, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden solle. An einem solchen Einvernehmen fehle es hier, weil die Antragsgegnerin bei der räumlichen Abgrenzung entgegen der ausdrücklichen Stellungnahme der Antragstellerin die Ortschaften H. und J. nicht berücksichtigt und in I. selbst von den drei von ihr beantragten Erweiterungsflächen lediglich eine in den zentralen Ort I. einbezogen habe. Das Einvernehmen im Sinne des Z 39 Abs. 3 LEP 2010 erfordere die Zustimmung der betroffenen Kommune. Einvernehmen sei mehr als nur Benehmen oder gar Anhörung. Daher reiche es auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin im Wege eines einseitigen Kompromissvorschlags ihrer Forderung auf eine großräumigere Abgrenzung nur zu einem kleinen Teil (eine Erweiterungsfläche in I.) stattgegeben habe. Die Festlegungskarte 2.3.8 leide darüber hinaus an verschiedenen Abwägungsmängeln. Diese beträfen zum einen die fehlende Einbeziehung der Ortschaften H. und J.. Die Antragsgegnerin verkenne den Begriff des zentralen Ortes gemäß Nr. 2.1 LEP 2010, indem sie den im Zusammenhang bebauten Ort als einen einzigen zusammenhängenden Ort ohne städtebauliche Zäsuren missverstehe. Die drei Ortschaften I., H. und J. bildeten den zentralen und mit Abstand größten Siedlungsbereich der Antragstellerin, in welchem mit insgesamt 6.255 Einwohnern (Stand 31.12.2023) etwa ein Drittel ihrer gesamten Einwohner lebe. Die drei Ortschaften gingen baulich ineinander über, bildeten einen gemeinsamen Siedlungskörper und nähmen gemeinsam die überwiegende Zahl der Infrastruktureinrichtungen der Antragstellerin auf. Der Bestimmung dieses Siedlungskomplexes als zentraler Ort stehe auch nicht entgegen, dass zwischen der Ortschaft I. auf der einen und den Ortschaften H. und J. auf der anderen Seite die BAB 2 verlaufe. Nr. 2.1 LEP 2010 verlange nicht, dass zentraler Ort nur ein einziger einheitlicher Ortsteil ohne städtebauliche Zäsuren sein könne. Die Bestimmung sehe lediglich vor, dass alle Bereiche eines zentralen Ortes im Zusammenhang bebaute Ortsteile seien, nicht aber, dass diese frei von Zäsuren seien. Der Begriff des zentralen Ortes gemäß Nr. 2.1 LEP 2010 gelte auf allen drei Zentrumsstufen, also der Ebene der Grundzentren, der Mittelzentren und des Oberzentrums. Die Landeshauptstadt Magdeburg etwa werde durch die Elbaue, die vierspurige B 71 und die Bahnstrecken Hannover – Berlin sowie Magdeburg – Leipzig vergleichbar in verschiedene städtebauliche Ortsteile getrennt wie I. von H. und J.. Nahezu jede Stadt in Sachsen-Anhalt werde durch mehrspurige Straßen oder Eisenbahnstrecken in verschiedene Ortsteile städtebaulich getrennt. Der LEP 2010 beziehe in seiner Beikarte 2a in die Abgrenzung des zentralen Ortes Dessau sogar die völlig separaten Siedlungskörper der Ortsteile Großkühnau, Kleinkühnau und Mildensee ein. Auch in den zentralen Ort Halle seien in Beikarte 2b des LEP 2010 eine Vielzahl separater, teilweise winziger Ortsteile einbezogen. Schließlich lasse der STP ZO selbst die Zusammenfassung mehrerer vom Siedlungsbereich her vollständig getrennter Ortschaften auf Grundlage raumordnungsrechtlicher Verträge zu. Da die Abwägung der Antragsgegnerin entscheidend auf dem rechtlich unzutreffenden Gesichtspunkt der städtebaulichen Trennung der drei Ortschaften durch die BAB 2 beruhe, begründe dies einen rechtserheblichen Abwägungsfehler. Entgegen der Begründung der Abwägung treffe es auch nicht zu, dass es sich bei den drei Ortschaften I., H. und J. um typische gewachsene Haufendörfer handle. Vielmehr seien sie durch eine Vielzahl von neu ausgewiesenen Wohngebieten und großflächigen Gewerbegebieten geprägt, die einen Großteil der Siedlungsfläche einnähmen, die städtebauliche Struktur und das Ortsbild prägten und einen fließenden Übergang der drei Ortschaften herbeiführten. Auch die tatsächlich unzutreffende Einschätzung, dass es sich bei den drei Ortschaften nach wie vor um Haufendörfer handle, begründe einen Abwägungsfehler. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie unzutreffend annehme, dass das VG Magdeburg und der Senat die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundzentrums auf die Ortschaft I. in ihren Urteilen vom 30. Januar 2018 (4 A 666/17 MD – juris Rn. 17) und vom 22. Januar 2020 (2 L 39/18 – juris Rn. 18) bereits indirekt bestätigt hätten. Die Gerichte hätten zwar in diesen Entscheidungen einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in H. abgelehnt, weil dieser außerhalb des Grundzentrums I. liege. Die Entscheidungen befassten sich aber nicht mit der Frage, ob die räumliche Beschränkung des Grundzentrums I. auf diese Ortschaft zurecht erfolgt sei. Fehlerhaft sei die Abwägung der Antragsgegnerin auch deshalb, weil sie verkannt habe, dass die tatsächlichen Verhältnisse für eine Ausweisung aller drei Ortschaften als Grundzentrum sprächen. Hierfür sprächen die Umstände, dass die drei Ortschaften einen baulich ineinander übergehenden Siedlungskörper bildeten und funktional eine Einheit bildeten, die BAB 2 keine trennende Wirkung habe, die Ortschaften H. und J. zusammen mehr Einwohner hätten als I. und dort auch Gewerbeflächen größeren Umfangs lägen. Mit der räumlichen Festlegung des Grundzentrums I. habe die Antragsgegnerin auch ihre eigenen Kriterien verfehlt. Nach dem Ziel 4.1–12 sollten Grundzentren grundsätzlich mindestens 3.000 Einwohner haben. I. habe jedoch weniger Einwohner. Als Grundzentrum ausgewiesen worden sei I. daher erst im Prüfschritt 4 zum Abbau von Versorgungsdefiziten. Bei einem Grundzentrum, das aus den drei Ortschaften H., J. und I. bestehe, wäre die Einwohnerzahl von 3.000 deutlich überschritten und die Ausweisung als Grundzentrum bereits im Prüfschritt 3 erreicht. Dies ziehe die Abwägung nicht einmal in Betracht. Aber auch der Prüfschritt 4 sei widersprüchlich. Denn die Versorgungsfunktion des Grundzentrums I. werde zu wesentlichen Teilen von den Einzelhandelsbetrieben in H. und J. wahrgenommen. Die Bewohner des Umlandes von I. kauften nicht vorrangig in dem Einzelhandelsbetrieb Norma in I., sondern im Elbepark J. und den vier Einzelhandelsbetrieben in H. ein. Damit werde ein wesentlicher Teil der grundzentralen Versorgungsfunktion nicht in dem in der Festlegungskarte 2.3.8 definierten Bereich erfüllt. Auch diesen entscheidenden Gesichtspunkt erkenne die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz. Abwägungsfehlerhaft sei auch die fehlende Einbeziehung von Erweiterungsflächen in I.. Die Antragsgegnerin habe nur die bestehende bebaute Ortslage sowie die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Erweiterungsflächen ausgewiesen, nicht aber die beiden weiteren von der Antragstellerin ausdrücklich gewünschten Wohnbauflächen. Nach Nr. 2.1 LEP 2010 zählten zu den zentralen Orten seine Erweiterungen im Rahmen geordneter städtebaulicher Entwicklung. Von einer Beschränkung auf im geltenden Flächennutzungsplan bereits ausgewiesene Flächen sei dort überhaupt nicht die Rede. Die von der Antragstellerin geforderten Erweiterungsflächen hielten sich ersichtlich im Rahmen geordneter städtebaulicher Entwicklungen, weil sie an die bebaute Ortslage angrenzten. Die Erweiterung der bebauten Ortslage auf die andere Straßenseite im Norden sei städtebaulich geordnet. Die in der Abwägungsdokumentation angeführten Belange Bedarfsnachweiserfüllung, angrenzendes Vorranggebiet für Landwirtschaft und Bodenschutz seien in der nachgelagerten Bauleitplanung abzuarbeiten und nicht auf der Ebene des Raumordnungsrechts. Die Abwägung leide ferner unter einem logischen Zirkelschluss, weil sie die Erweiterungsflächen auf solche beschränke, die bereits im Flächennutzungsplan ausgewiesen seien und hinsichtlich darüberhinausgehenden Flächen auf Änderungen dieses Flächennutzungsplans verweise, obwohl dieser seinerseits mit der übergeordneten Raumordnung im Einklang stehen müsse. Die Festlegung des zentralen Ortes I. verstoße darüber hinaus gegen das Entwicklungsgebot zentraler Orte. Zentrale Orte hätten nach Z 24 und Z 25 des LEP 2010 den Auftrag zur Entwicklung. Dieser werde durch die räumliche Beschränkung in der Festlegungskarte 2.3.8 auf die Außengrenzen der bestehenden Ortslage, mit Ausnahme der zusätzlichen Gewerbeflächen für H., unmöglich gemacht. Ohne weitere Bauflächen für die Wohnbauentwicklung oder Einzelhandelsnutzungen könne das Grundzentrum I. seinem Auftrag zur Entwicklung überhaupt nicht nachkommen. Die mithin unwirksame Festlegungskarte 2.3.8 verletze die Planungshoheit der Antragstellerin, weil sie aufgrund der Zielbindung (§ 1 Abs. 4 BauGB) bei ihrer eigenen Bauleitplanung eingeschränkt sei. Die Entwicklung der Ortsteile H. und J. sei auf die Eigenentwicklung beschränkt (Z 26 LEP 2010, Z 4-3 STP ZO) und die Ausweisung von Baugebieten für großflächigen Einzelhandel auch zur Nahversorgung der eigenen Bevölkerung und zur Wahrnehmung der Versorgung des Umfeldes in H. und J. ausgeschlossen (Z 52 LEP 2010). Die Antragstellerin beantragt, die Festlegungskarte Nr. 2.3.8 zum Ziel 4.1-13 Satz 2 des STP ZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2024 für unwirksam zu erklären. hilfsweise für den Fall, dass die isolierte Anfechtung der Festlegungskarte unzulässig sein sollte, das Ziel Z 4.1 Satz 1 – 13 – I. in Verbindung mit Satz 2 und der Festlegungskarte 2.3.8 des STP ZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2024 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Planes führten, lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe keine Vorschrift genannt, die aufgrund der aus ihrer Sicht bestehenden Widersprüchlichkeit der bekannt gemachten Auslegungsfristen verletzt sein könnte. Die nach § 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit sei durchgeführt worden. Die in den Bekanntmachungen genannten Fristen seien nicht widersprüchlich, sondern lediglich teilweise nicht ganz deckungsgleich. Diese zeitlichen Differenzen seien jedoch unbeachtlich, weil die zur Auslegung bestimmten Unterlagen zu jeder der genannten Zeiten für die Beteiligung ausgelegen hätten und die Möglichkeit zur Einsichtnahme deshalb auch zu keiner Zeit vereitelt oder beschränkt gewesen sei. Eine solche Beschränkung habe die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Sie habe keinen Ort der Auslegung genannt, an dem die Einsichtnahme während der hierfür bekannt gemachten Fristen nicht möglich gewesen sei. Der angegriffene STP ZO leide auch nicht an einem Abwägungsmangel oder an einem sonstigen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Ein solcher Verstoß ergebe sich nicht daraus, dass sie mit der Antragstellerin hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Ortes I. kein Einvernehmen erzielt habe. Im Ziel Z 39 des LEP 2010 sei zwar geregelt, dass die räumliche Abgrenzung zentraler Orte im Einvernehmen mit den Kommunen erfolgen solle, in denen diese Orte festgelegt würden. Dieses Einvernehmen sei aber selbst kein Ziel der Raumordnung und könne deshalb unter Einhaltung des in der Begründung des LEP 2010 zum Ziel 39 geregelten Verfahrens überwunden werden. Dort sei vorgesehen, dass der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vornehme, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden und auch im Rahmen einer Anhörung durch die oberste Landesplanungsbehörde nicht erzielt werden könne. Dieses Verfahren habe sie eingehalten. Nachdem die Antragstellerin ihr Einvernehmen für die Abgrenzung des Grundzentrums verweigert habe, habe die oberste Landesplanungsbehörde, das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, am 8. Juni 2023 eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durchgeführt. Dort seien die raumplanerischen Aspekte der räumlichen Abgrenzung des Grundzentrums eingehend besprochen und alle Argumente sorgfältig ausgetauscht worden. Eine Einigung habe dort nicht erzielt werden können. Daher habe die Antragsgegnerin die Grenzen des Grundzentrums auf der Grundlage einer Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG ohne Einvernehmen der Antragstellerin bestimmen dürfen. Die von ihr vorgenommene Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich seien insoweit die Seiten 2 bis 4 der Abwägungsdokumentation (Anlage B 2), in der die Abwägung zur räumlichen Abgrenzung des zentralen Ortes für das Gebiet der Antragstellerin dokumentiert sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die regionalplanerische Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG habe sie beachtet. Danach seien die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien, gegeneinander und untereinander abzuwägen und das Ergebnis der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Festlegung, dass die Ortschaft I. ein Grundzentrum sein solle, von der Größe dieser Ortschaft und den dort ansässigen Einrichtungen leiten lassen. Dazu gehörten Kita, Grundschule, Allgemeinmediziner/Hausarzt, Zahnarzt, Hauptsitz der Verwaltung der Einheitsgemeinde Hohe Börde, Bushaltestellen, Nahversorgung / Einzelhandel, Sporteinrichtung. Die beiden Ortschaften J. und H. besäßen deutlich weniger Einrichtungen der Grundversorgung. Die räumliche Abgrenzung dieses Grundzentrums orientiere sich an den Darstellungen des Flächennutzungsplans, die nicht lediglich den Bestand der Bebauung angäben, sondern gemäß § 5 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellten. Damit habe sie die Grenzen des Grundzentrums zukunftsgerichtet bestimmt. Sie habe sich dabei auch davon leiten lassen, dass die Trasse der BAB 2 eine räumlich trennende Wirkung besitze. Diese Wirkung resultiere sowohl aus der Flächeninanspruchnahme dieser Straße als auch aus dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG. Danach dürften längs der Bundesautobahn Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter nicht errichtet werden. Daraus resultiere in der Realität eine sehr deutliche Abgrenzung der Ortschaften voneinander. I. bilde eine räumlich eigenständige Ortschaft. Die Sichtweise der Antragstellerin möge durch eine abweichende Abwägung gerechtfertigt sein. Darauf komme es aber nicht an. Denn der abwägende Planungsträger dürfe sich im Rahmen der Abwägung zwischen verschiedenen Abwägungsalternativen eigenständig für eine Planungsvariante entscheiden, ohne dass diese dadurch rechtswidrig werde, dass auch andere als die gewählte Variante rechtmäßig sein könne. So verhalte es sich hier, zumal die Einwände der Antragstellerin nicht durchgriffen. Ein Widerspruch zu dem Ziel Nr. 2.1 LEP 2010 bestehe nicht. Die danach relevante Ortslage I. sei zutreffend erfasst worden. Diese Ortslage bilde aufgrund ihrer räumlichen und rechtlichen (§ 9 FStrG) Trennung von den Ortschaften J. und H. eine nach raumplanerischen Kriterien eigenständig bestimmbare Ortschaft. Es gebe keine räumliche oder funktionale Verknüpfung der drei Ortslagen, die es gebiete, diese drei Ortschaften zu einem einzigen Grundzentrum zu verbinden. Insbesondere bildeten diese Ortschaften kein zusammenhängend bebautes Gebiet, das als ein einziger Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wäre. Dem gemeinsamen Innenbereich stünden nicht nur die Fahrbahnen der BAB 2 entgegen, sondern auch vorhandene Freiflächen, die einen Bebauungszusammenhang unterbrächen. Ein städtebaulicher Zusammenhang, gebildet durch eine durchgehende Bebauung, bestehe zwischen den Ortschaften nicht und sei auch nicht in den Ortslagen und Freiflächen erkennbar. Infolge ihrer räumlichen Eigenständigkeit hätte die Antragsgegnerin die drei Ortschaften als drei Grundzentren festlegen müssen, wenn sie alle Ortschaften zu Grundzentren hätte machen wollen. Für eine solche Planung gebe es jedoch keine Rechtfertigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.