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Beschluss

2 L 52/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum sog. "trading-down-Effekt" eines Wettbüros in einem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet (Gemengelage).(Rn.18) 2. Es ist zweifelhaft, ob glückspielrechtliche Abstandsregelungen (hier: § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST)) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.).(Rn.20) 3. Jedenfalls kann sich die Vorbildwirkung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstrecken, die ggf. nicht von den glückspielrechtlichen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 - juris Rn. 52).(Rn.20) 4. Bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro richtet sich der Streitwert nicht nach dem in Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für Spielhallen empfohlenen Wert von 600,00 € je m² Nutzfläche (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 E 332/15 - juris Rn. 8 ff.).(Rn.20) 5. Der Senat orientiert sich an der für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen angegeben Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs (Mindestwert 15.000,00 €).(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum sog. "trading-down-Effekt" eines Wettbüros in einem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet (Gemengelage).(Rn.18) 2. Es ist zweifelhaft, ob glückspielrechtliche Abstandsregelungen (hier: § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST)) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.).(Rn.20) 3. Jedenfalls kann sich die Vorbildwirkung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstrecken, die ggf. nicht von den glückspielrechtlichen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 - juris Rn. 52).(Rn.20) 4. Bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro richtet sich der Streitwert nicht nach dem in Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für Spielhallen empfohlenen Wert von 600,00 € je m² Nutzfläche (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 E 332/15 - juris Rn. 8 ff.).(Rn.20) 5. Der Senat orientiert sich an der für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen angegeben Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs (Mindestwert 15.000,00 €).(Rn.27) I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts (Küchenstudio) in eine Wettannahmestelle mit Verweildauer mit einer Hauptnutzfläche von 67 m² im Erdgeschoss des Gebäudes B-Straße in A-Stadt. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 ab und gab zur Begründung an, die nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte solle in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden, wo sie bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen und zu Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO), in dem eine Vergnügungsstätte unzulässig sei. Das Gebiet sei nach einer konkreten, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichteten Betrachtung optisch als zu der S-Straße und F-Straße hin eigenständiges und klar abgrenzbares Gebiet zu werten. Innerhalb dieses Gebiets liege eine weitgehend gleichförmige Bebauung vor, die sowohl im Hinblick auf die Kubatur, die Stellung der Gebäude auf den Grundstücken und auch die Nutzungsart den Eindruck eines in sich geschlossenen Gebiets erwecke. Die jenseits der B-Straße befindlichen Gaststätten “Zum M" und „G-Schänke“ dürften als eigene räumliche Nutzungsart abgetrennt durch die stark befahrene B-Straße nicht mehr in den Gebietscharakter einzubeziehen sein. Der B-Straße dürfte insoweit trennende Wirkung zukommen. Dies bedürfe indes keiner abschließenden Entscheidung, weil diese Gaststätten als Ausreißer das übrige Gebiet jenseits der B-Straße nicht prägen könnten. Vergleichbares gelte für den Bereich der Burg G. nördlich der S-Straße und der F-Straße, der hinsichtlich der Bebauung und Nutzung deutlich von dem übrigen Bereich abweiche und damit bauplanungsrechtlich nicht mehr zur näheren Umgebung des Bereichs südlich der S-Straße, östlich der B-Straße gehöre. Dabei verkenne das Gericht nicht die besondere Lage des Baugrundstücks als Eckgrundstück, das in die Verkehrskreuzung hineinwirke und insoweit gerade auch von diesen Bereichen wahrgenommen werden könne. Die Beweisaufnahme habe indes ergeben, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan über die (Wohn-)Nutzung durchaus auch tatsächlich vorhanden seien. Das Gebiet habe sich mithin faktisch (noch) nicht weiter in einen anderen Gebietstyp entwickelt, wenngleich in den Erdgeschossbereichen kleine gewerbliche Läden vorhanden seien. Der großflächige Parkplatz östlich der S-Straße führe zu keiner anderen Einordnung. Denn dieser sei unbebaut und vermöge insoweit den südwestlichen Bereich, mithin auch das Baugrundstück, nicht zu prägen. Die dortige Fortbildungsstätte und die Veranstaltungsgaststätte "O" lägen bereits (weit) außerhalb des maßgeblichen Rahmens der näheren Umgebung. Nichts anderes ergebe sich, wenn sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtete. Das streitgegenständliche Wettbüro überschreite den aus der maßgeblichen näheren Umgebung ableitbaren Rahmen, in der eine prägende Vergnügungsstätte nicht vorhanden sei. Mit Erteilung der beantragten Baugenehmigung würde erstmalig eine Vergnügungsstätte in der maßgeblichen näheren Umgebung zugelassen werden, die Vorbild für andere Vergnügungsstätten sein könnte, und zwar auch für solche jenseits von Spielhallen und Wettbüros. Angesichts der Leerstände in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks handele es sich insoweit auch durchaus nicht nur um eine abstrakte und fernliegende, sondern um eine konkrete Möglichkeit. Damit würde zugleich die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht; denn es entspreche einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft auftreten, negativ auf ihre Umgebung auswirken, etwa indem sie ihrerseits zu einem "trading-down-Effekt" führen können bzw. - wie hier - einen eingeleiteten, durch Leerstände manifestierten Effekt verstärken bzw. verfestigen. Die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, erlaube aber nicht den Rückschluss, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben könnten. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1978 (IV C 9.77) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in dieser Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Eine nur unrichtige Anwendung eines in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 - juris Rn. 27, m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin gibt zwar die in der zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1978 – IV C 9.77- juris Rn. 33) aufgestellten Rechtssätze wieder: „Berücksichtigt werden muss auch aufgrund der neuen Fassung "die Umgebung ... einmal insoweit ..., als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die 'vorhandene Bebauung' (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt" Die Klägerin stellt dem aber keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz gegenüber, der in Widerspruch dazu stehen könnte. Sie rügt vielmehr eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt. Sie trägt vor: Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Schluss komme, die B-Straße sei eine markante Linie, die die jeweiligen Baugebiete voneinander trenne, übersehe es, dass eine kleinflächige Vergnügungsstätte durchaus einen weiteren Einflussbereich habe. Es hätte die Gaststätten „Zum M“, „G-Schänke“ und auch das „O“ mit einbeziehen müssen, wenn man nicht sogar davon ausgehe, dass der gewählte Rahmen, der sich in dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung widerspiegle, zu klein bemessen sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in aller Regel die größere Nähe mit einer stärkeren Prägung Hand in Hand gehe. Es habe schematisch das Gebiet anhand der Straßen abgegrenzt, obwohl diese - zwar befahrenen, aber für eine Innenstadt normal großen - Straßen keine trennende Wirkung besäßen. Das Gebiet sei zu klein gewählt worden, um feststellen zu können, inwiefern es sich um ein Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB handele, und soweit es um das „Einfügen“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gehe. Im Zuge der Beweisaufnahme sei das Verwaltungsgericht das „größere“ Gebiet abgegangen, das vollständig einzubeziehen sei. Dies würde zu ganz anderen Ergebnissen führen, da die drei Gaststätten überörtliche Bedeutung aufwiesen und nicht mehr ausschließlich der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienten. Das Bauvorhaben „vis-a-vis“ werde nur durch die Straße von den Gaststätten „Zum M“ und „G-Schänke“ getrennt. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen beiden Gaststätten lediglich um sog. „Ausreißer“ handele, da das Gebiet mit dem „O“ eine Konzentration von Gaststätten überörtlichen Bezugs aufweise. Städtebaulich könne man davon ausgehen, dass sich ein Wettbüro der beantragten Art ca. 200 m Luftlinie auf die jeweilige Siedlungsstruktur auswirke. Jedenfalls sei der Gesetzgeber im Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt davon ausgegangen, dass erst in einer Entfernung von 200 m Luftlinie eine weitere Spielhalle entstehen könne. Das Verwaltungsgericht hätte von einem Mischgebiet ausgehen müssen. Zu berücksichtigen seien schließlich das historische Straßenbahn-Depot, der gewerbliche Parkplatz, der Büro-Komplex von „Sachsen-Anhalt T“ sowie der Umstand, dass von der Kreuzung B-Straße an alle Objekte teilgewerblich genutzt seien und ein reines Wohnen sich erst kurz vor der Sparkasse an der „L“ befinde. 2. Auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrages voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 - 2 L 70/16 - juris Rn. 8, m.w.N.) Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin beanstandet auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Vorgaben in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Kreis der zu bewertenden Bebauung „erheblich eingeschränkt“ habe. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen, auch wenn davon auszugehen sein sollte, die Klägerin wolle sich insoweit auch auf ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützen. Selbst wenn der Klägerin darin beizupflichten sein sollte, dass die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB einen größeren Bereich umfasst als vom Verwaltungsgericht angenommen und deshalb die beiden auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Gaststätten „Zum M“ und „G-Schänke“, die ca. 100 m entfernt an der Nordseite der S-Straße liegende Veranstaltungsgaststätte „O“ sowie weitere von der Klägerin genannte (gewerbliche) Nutzungen bei der Beurteilung des Gebietscharakters zu berücksichtigen sein sollten mit der Folge, dass das Vorhabengrundstück in keinem faktischen allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO liegen sollte, wäre das erstinstanzliche Urteil nicht in Frage gestellt. Denn die selbständig tragende Erwägung der Vorinstanz, das Vorhaben der Klägerin sei auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn das Vorhabengrundstück nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet (Gemengelage) liegen sollte, greift die Klägerin nicht mit Erfolg an. a) Ihre Annahme, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, begründet die Klägerin nicht weiter. Allein aus dem Umstand, dass sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zwei oder drei Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung und einzelne weitere gewerbliche Nutzungen befinden, ergibt sich noch nicht, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks Mischgebietscharakter hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 152, m.w.N.). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Sie stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25. November 1983 - 4 C 64.79 - juris Rn. 9). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden; diese beiden Nutzungsarten sollen in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt" sein. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der BauNVO unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - juris Rn 18). Die Klägerin legt nicht dar, dass sich in dem von ihr für maßgeblich gehaltenen Bereich eine solche für ein Mischgebiet typische „durchmischte“ Bebauung befindet. b) Das Verwaltungsgericht hat für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO entsprechen sollte, angenommen, dass das Vorhaben dann gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, weil die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung der in Rede stehenden Räume als Wettbüro den von der vorhandenen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreiten würde; denn in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinde sich keine prägende Vergnügungsstätte. Letzteres greift die Klägerin nicht an. Ist aber in der näheren Umgebung (noch) keine Vergnügungsstätte vorhanden, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung und damit in Unordnung bringt, was nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 21). Ein solches negatives „In-Bewegung-Bringen“ der gegebenen Situation hat das Verwaltungsgericht deshalb angenommen, weil es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspreche, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft auftreten, negativ auf ihre Umgebung auswirken, etwa indem sie ihrerseits zu einem „trading-down-Effekt" führen können bzw. - wie es hier der Fall sei - einen eingeleiteten, durch Leerstände manifestierten Effekt verstärken bzw. verfestigen. Mit dem - im Rahmen des nachfolgend geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorgetragenen - Einwand, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2. August 2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 29) sei durch eine einzige nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte ein „trading-down-Effekt“ in einer städtebaulichen Gemengelage kaum zu erwarten, vermag die Klägerin diese Annahme nicht zu erschüttern. Der Begriff „trading-down-Effekt“ beschreibt einen typischen Entwicklungstrend eines Stadtgebiets von einem eher vollständigen Ladenangebot hin zu einer Senkung der Qualität des Warenangebots zu zunehmenden Leerständen und einem Ausbleiben der Kundschaft; Leerstände sind ein Indikator für einen derartigen trading-down-Effekt. (OVG BB, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 47, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 - juris Rn. 8) entspricht es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Die Verhinderung des trading-down-Effekts ist ein städtebauliches Ziel, das auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden kann. Ob ein solcher trading-down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, erlaubt nicht den Rückschluss, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können. Das Verwaltungsgericht hat hier maßgeblich darauf abgestellt, dass aufgrund der Leerstände in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks die konkrete Möglichkeit bestehe, dass das in Rede stehende Wettbüro ein Vorbild für andere Vergnügungsstätten sein könnte (vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 76). Damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht weiter auseinander. Der von ihr zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) lag eine abweichende Fallgestaltung zugrunde, in der keine Leerstände in Gebäuden der näheren Umgebung zu verzeichnen waren (vgl. Rn. 25); zudem war die dortige Gemengelage dadurch gekennzeichnet (vgl. Rn 29), dass die im Gebiet ansässigen Gewerbebetriebe auf Kunden abzielten, für die die Attraktivität der Umgebung keine Rolle spielte, und zu schützende Wohnbebauung nicht mehr vorhanden war. Die Klägerin vermag auch in diesem Zusammenhang nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, nach dem Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt dürfe erst in einer Entfernung von 200 m Luftlinie eine weitere Spielhalle entstehen. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (SpielhG LSA) ist die nach § 2 Abs. 1 SpielhG erforderliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Es ist bereits zweifelhaft, ob derartige glückspielrechtliche Abstandsregelungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können, da sie keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung dienende Funktion, sondern vielmehr eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht und damit nicht die Aufgabe haben, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (vgl. OVG BB, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 72). Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Wettbüro unter den Begriff der „Spielhalle“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA fällt. Jedenfalls kann sich die Vorbildwirkung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstrecken, die ggf. nicht von den glückspielrechtlichen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 - juris Rn. 52). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es zwar Beweis erhoben, diesen aber nicht ausreichend verwertet habe. Damit macht die Klägerin in der Sache keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, sondern beanstandet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatsachengerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedoch regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Fehler in diesem Bereich können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes als Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn die Würdigung gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 B 26.13 - juris Rn. 12, m.w.N.). Einen solchen Fehler legt der Zulassungsantrag nicht dar. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 L 45/18 - juris Rn. 21, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Sie wirft schon keine konkrete Rechtsfrage auf, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 2. August 2017, a.a.O.) abgewichen, indem es angenommen habe, bereits eine einzige Vergnügungsstätte könne zu einem trading-down-Effekt führen. Zwar liegen bei einer Abweichung von der Rechtsprechung eines im Rechtszug nicht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts in aller Regel die Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 - juris Rn. 15). Allerdings hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichts einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 3 L 348/17 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. September 2008, a.a.O.) geklärt, dass sich das Vorliegen eines trading-down-Effekts nicht nach quantitativen Faktoren beurteilt und die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, nicht den Rückschluss erlaubt, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können. Ob eine Vergnügungsstätte einen trading-down-Effekt hat, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache grundsätzlich nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2912 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser enthält im Abschnitt 9 (Bau- und Raumordnungsrecht) keine Wertangaben für Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro. Teilweise wird der in Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für Spielhallen empfohlene Wert von 600,00 € je m² Nutzfläche (ohne Nebenräume) angesetzt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 33; OVG BB, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - OVG 2 S 80.10 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZU 2566/07 - juris Rn. 22). Der Senat geht allerdings mit dem OVG NW (Beschluss vom 30. April 2015 – 2 E 332/15 - juris Rn. 8 ff.) davon aus, dass bei Streitigkeiten um die Genehmigung von Wettbüros die Nutzfläche nicht als Maßstab herangezogen werden kann. Bei Spielhallen ist eine Orientierung an der Nutzfläche deshalb gerechtfertigt, weil der mit ihnen zu erzielende Umsatz von der jeweiligen Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte abhängt, die wiederum nach gewerberechtlichen Vorschriften durch die Nutzfläche vorgegeben ist. Diese Möglichkeit der Interessenbewertung lässt sich auf ein Wettbüro mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dessen Nutzfläche und den mit der Nutzung als Wettbüro zu erzielenden Umsätzen nicht verallgemeinernd übertragen. Auch der in Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für sonstige Anlagen genannte Maßstab (je nach Einzelfall: Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung) ist für die Bewertung des klägerischen Interesses an einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro unergiebig. Der Senat orientiert sich deshalb an der für Gewerbeerlaubnisse geltenden Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs. Danach entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 €. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Gewinn vor, ist der zuletzt genannte Betrag maßgebend (so im Ergebnis auch VGH BW, Beschluss vom 18. September 2019 - 3 S 778/18 - juris Rn. 55; Beschluss vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 45). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz abzuändern. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).