Urteil
2 L 63/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0812.2L63.19.00
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Leitsätze
1. Eine nicht kerngebietstypische Spielhalle überschreitet den durch die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist.(Rn.56)
2. Eine Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll.(Rn.60)
3. Es liegt nahe, bei Spielhallen insoweit als wesentlichen Anhaltspunkt auf einen Schwellenwert von 96 m² Grundfläche i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV abzustellen.(Rn.61)
4. Zum Vorliegen einer betrieblich-organisatorischen Einheit aus einer Spielhalle und einem Sportcafé.(Rn.63)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungserfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nicht kerngebietstypische Spielhalle überschreitet den durch die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist.(Rn.56) 2. Eine Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll.(Rn.60) 3. Es liegt nahe, bei Spielhallen insoweit als wesentlichen Anhaltspunkt auf einen Schwellenwert von 96 m² Grundfläche i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV abzustellen.(Rn.61) 4. Zum Vorliegen einer betrieblich-organisatorischen Einheit aus einer Spielhalle und einem Sportcafé.(Rn.63) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungserfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse für seinen Antrag fehlt. An einem Sachbescheidungsinteresse für einen Erlaubnisantrag fehlt es, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis für ihn also nutzlos wäre. Ein rechtliches Hindernis steht dem Sachbescheidungsinteresse jedoch nur dann entgegen, wenn es sich „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 - juris Rn. 14; Urteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 22 ZB 20.1972 - juris Rn. 12). Ein derartiges Hindernis besteht hier nicht. Es kann offen bleiben, ob der Betrieb des Sportcafés und der Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 13 in H-Stadt gegen § 21 Abs. 2 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVBl. LSA 2021, S. 168) und/oder § 5 Abs. 6 Satz 1 des Glücksspielgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GVBl. LSA S. 320), zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2021 durch das Vierte Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften (Viertes Glücksspielrechtsänderungsgesetz) vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160), verstößt. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinden, nicht vermittelt werden. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GlüG LSA dürfen Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, betrieben werden. Selbst wenn der gleichzeitige Betrieb einer Spielhalle und eines Sportcafés auf dem Grundstück S-Weg 13 in H-Stadt nach diesen Vorschriften unzulässig sein sollte, bestünde ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle und ein Sportcafé, da er durch Verzicht auf eines der Vorhaben die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des anderen schaffen könnte. Es bedarf ebenfalls keiner Vertiefung, ob der Betrieb des Sportcafés mit § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA vereinbar ist. Hiernach darf eine Annahmestelle unbeschadet des § 13 nicht in Räumlichkeiten betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 entgegenstehen. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich kein schlechthin nicht ausräumbares rechtliches Hindernis, da der Betrieb von Annahmestellen als Vergnügungsstätte oder in Vergnügungsstätten der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüG LSA nur in der Regel entgegensteht. Es kann ferner offen bleiben, ob das Bauvorhaben gegen die glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen des § 25 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen in Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 212) verstößt. Nach § 25 GlüStV 2021 ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA ist die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Es ist bereits zweifelhaft, ob derartige glückspielrechtliche Abstandsregelungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können, da sie keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung dienende Funktion, sondern vielmehr eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht und damit nicht die Aufgabe haben, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 72; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 - juris Rn. 20). Jedenfalls kann der Kläger die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 13 durch Verzicht auf die Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a herstellen. II. Dem Kläger fehlt auch nicht wegen des Bescheides der Beklagten vom 4. September 2014 über die 1. Änderung der Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse für seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung, soweit diese die Spielhalle betrifft. Zwar hat der Kläger am 4. Juni 2014 einen 1. Änderungsantrag zur Baugenehmigung gestellt, mit dem er statt der Genehmigung für eine Spielhalle die Genehmigung für eine Schankwirtschaft für alkoholische und nicht alkoholische Getränke und eine Café-Stube für warme und kalte alkoholfreie und alkoholische Getränke beantragt hat. Insoweit handelt es sich jedoch erkennbar lediglich um eine Zwischenlösung bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf Genehmigung der Spielhalle. Die parallele Durchführung des Widerspruchsverfahrens sowie des nachfolgenden Klageverfahrens hinsichtlich der Baugenehmigung für die Spielhalle zeigt, dass der Kläger insoweit an seinem Antrag festhalten will und sein ursprüngliches Begehren mit dem Bescheid vom 4. September 2014 keine Erledigung gefunden hat. B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dessen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle und ein Sportcafé auf seinem Grundstück S-Weg 13 in H-Stadt abgelehnt wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Baugenehmigung, da seinem Vorhaben insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers ist nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), zuletzt geändert durch das am 23. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht. I. Als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist der Bereich des S-Wegs ab F-Platz bis zum R-Platz anzusehen. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 17). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2021, § 34 BauGB Rn. 36). Gemessen daran ist der Bereich des S-Wegs ab F-Platz bis zum R-Platz als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen. Das Vorhaben wird sich im Wesentlichen in diesem Bereich auswirken. Umgekehrt dürfte sich die Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt, auf diesen Bereich erstrecken. Ein Grund für die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der näheren Umgebung auf die Grundstücke S-Weg 8 bis 18 ist - wie der Kläger zu Recht einwendet - nicht ersichtlich. Vielmehr sind insbesondere die Grundstücke S-Weg 19 bis 20a in die Betrachtung einzubeziehen. Zwischen den Grundstücken S-Weg 18 und S-Weg 19 bis 20a ist aufgrund der geschlossenen Bauweise eine gebietstrennende Wirkung nicht zu erkennen. II. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist nicht als faktisches Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren. Sie entspricht vielmehr einer Gemengelage, auf die § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung findet. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall kann die nähere Umgebung weder als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) noch als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) eingeordnet werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie nicht wesentlich sind oder sogenannte Fremdkörper darstellen (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 152 m.w.N.). 1. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht danach - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht einem Mischgebiet. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Sie stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der BauNVO unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 - a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Für den Baugebietstyp „Mischgebiet“ ist danach eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe kennzeichnend. Für die quantitative Mischung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinanderstehen. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 8). Hiernach liegt im Bereich des S-Wegs zwischen F-Platz und R-Platz kein faktisches Mischgebiet vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Nutzung für Wohnen und nicht störendes Gewerbe dort nicht gleichwertig und gleichgewichtet ist. Zwar werden die Erdgeschosse und zum Teil auch das darüber liegende Geschoss der in dem maßgeblichen Bereich vorhandenen Gebäude regelmäßig gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt. Die Wohnnutzung in den am S-Weg gelegenen Gebäuden mit bis zu vier Obergeschossen überwiegt jedoch deutlich. Dem ist der Kläger nicht plausibel entgegengetreten. Die Lage des Bauvorhabens in einer „sehr belebten Geschäftsstraße der südlichen Innenstadt“ sagt über die maßgebliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe nichts aus. Das Gleiche gilt für die Verkehrsbedeutung des S-Wegs als Verbindung der Bundesstraße 80 im Norden mit dem R-Platz im Süden der Innenstadt. Auch das Vorhandensein einer Straßenbahnhaltestelle und der Umstand, dass das Gebiet darauf ausgerichtet sein soll, einen größeren Publikumskreis aus einem größeren Einzugsgebiet anzuziehen, ist für die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe unergiebig. Letztlich ist es auch nicht entscheidend, dass sich in der näheren Umgebung eine Vielzahl von Gewerbetreibenden - einschließlich der Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a - angesiedelt haben, denn auch dies steht der Annahme nicht entgegen, dass die Wohnnutzung in den bis zu vier Obergeschossen deutlich überwiegt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte die nähere Umgebung in dem Vorbescheid vom 9. August 2011 selbst als Mischgebiet angesehen hat, steht auch dies der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, zumal die Beklagte an dieser Einschätzung offenbar nicht mehr festhält. 2. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Der Baugebietstyp ist durch das Vorherrschen der Wohnnutzung gekennzeichnet. Wohngebäude und Wohnungen müssen im Vergleich zu anderen Nutzungsarten zahlenmäßig überwiegen. Für den Gebietscharakter sind darüber hinaus die Auswirkungen, die von den anderen Nutzungsarten ausgehen, ihre Häufung und ihre Größe von Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - a.a.O. Rn. 24). Das allgemeine Wohngebiet soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - juris Rn. 14). Gebietsunverträglich sind Nutzungen, die nach Umfang, Einzugsbereich und Zu- und Abgangsverkehr Störungen auslösen, Unruhe in das Gebiet bringen und die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, stören. Die Wohnruhe soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente Ruhebedürfnis verträgt sich nicht mit Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft stören (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - a.a.O. Rn. 17). Danach ist die Charakterisierung der Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches allgemeines Wohngebiet durch die Beklagte unzutreffend. Nach den Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. September 2016 sind auf dem Grundstück S-Weg 19 die gastronomischen Einrichtungen „B. Bistro“ und „J. Pizza“ mit Öffnungszeiten bis jeweils 1 Uhr vorhanden. Diese widersprechen dem in einem allgemeinen Wohngebiet vorhandenen Ruhebedürfnis und sind damit gebietsunverträglich. Auch die von der Beklagten mit Baugenehmigung vom 10. April 2012 auf dem Grundstück S-Weg 20a zugelassene Spielhalle mit täglichen Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr steht der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets entgegen, da eine Spielhalle in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Die Baunutzungsverordnung enthält in §§ 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 6a Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eine detaillierte Regelung über die regelmäßige bzw. ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den verschiedenen Baugebietstypen. Hiermit wurden die Vergnügungsstätten als besondere Nutzungsart erfasst und aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen. Das hat zur Folge, dass in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, in dem Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind, eine Spielhalle auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 - juris Rn. 2). Hiernach kann die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks wegen der dort vorzufindenden gebietsunverträglichen Nutzungen nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet charakterisiert werden. Es ist vielmehr von einer Gemengelage auszugehen, auf die § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung findet. III. Das Vorhaben des Klägers fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit planungsrechtlich unzulässig. Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Im Ausnahmefall kann sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - a.a.O. Rn. 46 f.; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - a.a.O. Rn. 17). 1. Bei der Bestimmung des Rahmens, in den sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügen muss, ist die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, grundsätzlich auch maßgeblich dafür, ob ein Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem der Baugebiete der BauNVO, sondern weist sie - wie hier - Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. Sind indessen in der näheren Umgebung solche den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht angezeigt: Ist nämlich eine hiernach den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führt das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen; denn ein Vorhaben fügt sich - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 - juris Rn. 17). Hiernach überschreitet eine (nicht kerngebietstypische) Spielhalle den vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 20). a) Nach diesen Grundsätzen ist eine vorhandene Spielhalle als (nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) rahmenbildend. Eine (nicht kerngebietstypische) Spielhalle überschreitet den vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 35). Darauf, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, weil darauf nur dann abzustellen wäre, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2010 - 9 B 10.363 - a.a.O. Rn. 36). Dem Vorhaben kann in diesen Fällen auch kein „trading-down-Effekt“ entgegengehalten werden. Die Frage, ob eine solche negative Entwicklung zu befürchten ist, stellt sich erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2010 - 9 B 10.363 - a.a.O. Rn. 37). Hält sich ein Vorhaben innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB, kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass es die Situation negativ in Bewegung geraten lasse. Bei der Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auch ein Baugebiet nach der BauNVO, das wegen einer neu hinzukommenden Spielhalle den Gebietscharakter einbüßen („kippen“) könnte, nicht gegeben. Deshalb scheidet in diesen Fällen auch § 15 BauNVO als Zulässigkeitsschranke aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2010 - 9 B 10.363 - a.a.O. Rn. 38). Nach diesen Grundsätzen ist die Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a als rahmenbildende (nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Belang, dass der Kläger möglicherweise beabsichtigt, diese Spielhalle zu schließen, denn sie ist - soweit ersichtlich - nach wie vor in Betrieb und damit tatsächlich vorhanden. Auch auf den Umstand, dass diese Spielhalle (nur) über eine Nutzungsfläche von 90 m² und (nur) über eine zugelassene Betriebszeit von 10 Uhr bis 22 Uhr verfügt, kommt es nicht an. Die vom Kläger geplante Spielhalle überschreitet den vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht schon deshalb, weil sie - anders als die Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a - eine Nutzungsfläche von mehr als 90 m² aufweisen und eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr (und nicht von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr) haben soll. b) Die geplante Spielhalle ist aber deshalb als rahmenüberschreitend anzusehen, weil es sich bei ihr im Gegensatz zu der Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt und sie daher grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden kann. Die Unterscheidung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als zu differenzierende Art der baulichen Nutzung von Bedeutung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 62). Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten werden in § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als „Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind“, definiert. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Klägers insgesamt kerngebietstypisch ist, weil die Spielhalle jedenfalls zusammen mit dem Sportcafé faktisch eine Einheit bildet. Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte und damit eine Spielhalle dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 - juris Rn. 25; Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 22). Nicht kerngebietstypisch ist eine Spielhalle, die lediglich der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 - a.a.O. Rn. 25; Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 4). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 - a.a.O. Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein wesentlicher Anhaltspunkt. Dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 - a.a.O. Rn. 25). Hierbei ist als wesentlicher Anhaltspunkt auf einen Schwellenwert von 100 m² Spielhallen-Nutzfläche abzustellen. Der an die Spielverordnung (SpielV) angelehnte Flächenmaßstab, der in der Grundfläche des Betriebs (ohne Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV), an welche die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten anknüpft, einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Einstufung als kerngebietstypisch sieht, ist nach wie vor sachgerecht. Denn er orientiert sich an der die Attraktivität von Spielhallen maßgeblich ausmachenden Anzahl und Variationsbreite der dort zulässiger Weise aufgestellten bzw. aufstellbarer Geld- und sonstigen Spielgeräte (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - juris Rn. 48 m.w.N.). Der Schwellenwert wird nach gefestigter Rechtsprechung bislang bei 100 m2 Grundfläche angesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 - a.a.O. Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11). Dieser Wert orientiert sich an einer bei zwei Dritteln der Nutzfläche (von 150 m²) angesetzten Schwelle, die nach der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245) (SpielV 1985) für maximal zulässige zehn Geldspielgeräte erforderlich war (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV 1985: ein Gerät je 15 m² Grundfläche, insgesamt höchstens zehn Geräte). Nach der Änderung der SpielV zum 1. Januar 2006 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3495) (SpielV 2005) wäre bei der - naheliegenden - Übertragung der Schwelle von zwei Dritteln der für die maximal zulässige Zahl an Spielgeräten notwendigen Grundfläche von 144 m² (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV 2005: ein Gerät je 12 m² Grundfläche, insgesamt höchstens zwölf Geräte) der Schwellenwert auf 96 m2 zu reduzieren (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - a.a.O. Rn. 48). Für eine Reduzierung des Schwellenwertes auf 96 m² spricht darüber hinaus die Überlegung, dass der bislang herangezogene Schwellenwert von 100 m² Grundfläche lediglich die Aufstellung von sechs Geldspielgeräten (von höchstens zehn) zuließ (100 m² / 15 m² pro Geldspielgerät gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV 1985), während nach geltender Rechtslage eine Grundfläche von 96 m² für die Aufstellung von acht Geldspielgeräten (von höchstens zwölf) ausreicht (96 m² / 12 m² pro Geldspielgerät gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV 2005). Da die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Attraktivität einer Spielhalle ist, liegt es nahe, nach geltender Rechtslage eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 96 m² als kerngebietstypisch anzusehen. Hiernach wäre die vom Kläger geplante Spielhalle mit einer Nutzfläche von 96,47 m² bereits für sich betrachtet als kerngebietstypisch einzustufen. Im vorliegenden Fall bildet die Spielhalle darüber hinaus jedenfalls mit dem Sportcafé eine betriebliche Einheit, die die Schwelle zur Kerngebietstypik überschreitet. Eine Spielhalle kann durch eine Verbindung mit einer anderen Spielhalle, einer sonstigen Vergnügungsstätte oder einer Gaststätte zu einer betrieblichen Einheit derart in ihrer Attraktivität gesteigert werden, dass sie infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 - a.a.O. Rn. 4). Maßgeblich dafür, ob es sich bei einem in einem Genehmigungsantrag zusammengefassten Vorhaben - wie hier - um mehrere selbständige Nutzungseinheiten oder um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt, sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - a.a.O. Rn. 6). Bei Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten können Anhaltspunkte für eine Betriebseinheit ein gemeinsamer Zugang, ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich oder die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im Gebäude liegende allgemein zugängliche Fläche sein oder auch der Umstand, dass die Spielhalle und die sonstige Vergnügungsstätte durch denselben Betreiber auf der Grundlage eines einheitlichen Nutzungsrechts genutzt werden und sich die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts auch baulich dokumentiert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - a.a.O. Rn. 6; Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - a.a.O. Rn. 52). Relevant können auch ein gemeinsamer Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten sein sowie bauliche Gegebenheiten, die ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes ermöglichen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 - a.a.O. Rn. 11). Allein der Umstand, dass sich zwei Vergnügungsstätten in einem Gebäude befinden, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 - a.a.O. Rn. 21). Gegen eine Betriebseinheit spricht, wenn die Spielhalle und die Vergnügungsstätte eigene Eingänge haben und auch sonst baulich und räumlich getrennt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 - a.a.O. Rn. 21). Danach handelt es sich jedenfalls bei der geplanten Spielhalle und dem Sportcafé um eine betrieblich-organisatorische Einheit. Dies ergibt sich daraus, dass alle Vorhaben des Klägers vom Innenhof des Gebäudekomplexes aus zu erreichen sind, ohne dass der öffentliche Verkehrsraum betreten werden muss. Zudem existieren von und zu allen unterschiedlichen Vorhaben interne Verbindungstüren, die in den Planungsunterlagen verzeichnet sind und derzeit auch tatsächlich genutzt werden. Das Hin- und Herwechseln zwischen den Betriebsstätten ist sowohl für die Kunden als auch für das Personal ohne Betreten des öffentlichen Verkehrsraums unproblematisch möglich. Der Eindruck der Einheitlichkeit entsteht darüber hinaus durch einen Tresen mit einer Aufsichtsperson in nur einer der Nutzungseinheiten, der mit Monitoren für alle anderen ausgestattet ist. Nach den Planunterlagen sind zudem nicht für alle Vorhaben eigenständige Personal- oder Toilettenräume vorhanden. Für die organisatorische Verbundenheit der Vorhaben spricht ferner die Tatsache, dass der Kläger Betreiber sämtlicher Vorhaben sowie Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist. Bei objektiver Betrachtung bilden danach sämtliche Nutzungseinheiten auf dem Grundstück S-Weg 13 einen einheitlichen Betrieb. Zur tatsächlichen Nutzung hat die Beklagte in einem Anhörungsschreiben an den Kläger vom 16. Juni 2015 folgende Feststellungen getroffen: „Bei der Vorortkontrolle wurde festgestellt, dass die drei genehmigten Nutzungseinheiten Schnell-Imbiss, Café-Stube und Schankwirtschaft offensichtlich als eine Nutzungseinheit genutzt werden. Die internen Türen, über die der 2. Rettungsweg geführt werden soll, waren alle geöffnet, so dass der Eindruck einer gemeinsamen Nutzungseinheit entstand. Dieser Eindruck wurde durch die einheitliche Ausgestaltung der Einheiten unterstrichen, die augenscheinlich den Charakter einer Spielhalle vermitteln soll. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war trotz räumlicher Verbindung der unabhängig beantragten und unabhängig voneinander genehmigten Nutzungseinheiten nur ein Tresen mit Aufsichtspersonal besetzt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzungseinheit handelt, mit dem Zweck des Betriebes einer Spielhalle. Dafür spricht auch, dass die brandschutztechnisch notwendigen Ausgänge in den Innenhofbereich erst während der Besichtigung durch das Personal geöffnet wurden. Somit war der Zugang zu den eigenständig geplanten rückwärtigen Nutzungseinheiten nur über die straßenseitige Nutzungseinheit möglich. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich Sicherheit war dieser Zustand schon bei einer Begehung durch Team Gewerbe vorhanden. Aufgrund der Anordnung und der einheitlichen Gestaltung der Räumlichkeiten mit den Verbindungen zwischen den Nutzungseinheiten und den Betrieb durch dieselbe Person wirken die Betriebsstätten gemeinsam wie eine zusammenhängende Nutzungseinheit.“ Diese Darstellung veranschaulicht, dass es sich bei der aktuellen Nutzung auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung um eine betriebliche Einheit handelt. Die vom Kläger geplante Spielhalle und das Sportcafé würden zu dieser betrieblichen Einheit als weitere Bestandteile hinzutreten. 2. Die Spielhalle fügt sich auch nicht ausnahmsweise nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, obwohl sie sich nicht innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Eine Überschreitung des durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale führt im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens, weil eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens in der Regel die Gefahr nach sich zieht, dass der gegebene Zustand negativ in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann sich auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, ausnahmsweise i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - juris Rn. 5 f.). Die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - a.a.O. Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 - a.a.O. Rn. 65 ff.; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 - a.a.O. Rn. 16). Gemessen daran fügt sich das Vorhaben des Klägers auch nicht ausnahmsweise ein. Denn bei seiner Zulassung würde es seinerseits ein Vorbild darstellen, das die Ablehnung weiterer Nutzungen von (leerstehenden) Räumlichkeiten auf Grundstücken in der näheren Umgebung als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte zumindest erschweren würde. Besonderheiten, durch die sich das Baugrundstück von den für eine entsprechende Nutzung in Betracht kommenden Nachbargrundstücken unterscheidet, sind nicht ersichtlich. Bereits dies rechtfertigt die Annahme, das Vorhaben berge die Gefahr bodenrechtlicher Spannungen. Mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung würde erstmalig eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der maßgeblichen näheren Umgebung zugelassen, die Vorbild für andere derartige Vergnügungsstätten sein könnte. Angesichts der von der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juli 2021 dokumentierten Leerstände im S-Weg handelt es sich insoweit auch nicht nur um eine abstrakte und fernliegende, sondern um eine konkrete Möglichkeit. Damit würde zugleich die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht; denn es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft auftreten, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie zu einem „trading-down-Effekt“ führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 - a.a.O. Rn. 76; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 - a.a.O. Rn. 18). Ein „trading-down-Effekt“ liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und des Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt - z. B. durch Spielhallen (oder sonstige Vergnügungsstätten) - zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt. Ein solcher Effekt wird insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke - wie z. B. Spielhallen - sowie „normalen“ Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Denn der Wettbewerb um Immobilien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 A 691/17 - juris Rn. 77). Eine derartige Entwicklung wäre angesichts der derzeitigen Leerstände in der Umgebung des Vorhabengrundstücks durch eine Zulassung des Vorhabens des Klägers zu erwarten. Darüber hinaus hätten die geplante Spielhalle sowie das Sportcafé negative Auswirkungen auf die Wohnruhe zur Folge. Wie bereits dargelegt, macht die Wohnnutzung eine wesentliche Nutzungsform der näheren Umgebung aus. Insbesondere befinden sich die streitigen Räume in einem im Übrigen wohngenutzten Gebäude. Zudem befinden sich im unmittelbaren Umfeld an der S-Straße zahlreiche Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen. Zwar sind der Schnell-Imbiss und die Schank- und Speisewirtschaft bereits durch die Baugenehmigung vom 22. April 2014 und den ergänzenden Bescheiden vom 17. März 2015 und vom 14. Dezember 2016 mit einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr bestandskräftig genehmigt. Die zusätzliche Genehmigung des Sportcafés und der Spielhalle würde jedoch zu einer Intensivierung der bislang bis 1.00 Uhr dauernden Ruhestörung führen. Zudem ist ein Betrieb der Spielhalle über den bisherigen zeitlichen Rahmen hinaus bis 2.00 Uhr vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 12. August 2021 beschlossen: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 72.882 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache grundsätzlich nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser enthält als Empfehlung für Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Spielhalle unter Nr. 9.1.2.2 einen Wert von 600 € je m² Nutzfläche (ohne Nebenräume). Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 57.882 € (96,47 m² x 600 €/m²), soweit es um die Baugenehmigung für eine Spielhalle geht. Wertangaben für Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro enthält der Streitwertkatalog hingegen nicht. Der Senat geht davon aus, dass bei Streitigkeiten um die Genehmigung von Wettbüros die Nutzfläche nicht als Maßstab herangezogen werden kann. Bei Spielhallen ist eine Orientierung an der Nutzfläche deshalb gerechtfertigt, weil der mit ihnen zu erzielende Umsatz von der jeweiligen Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte abhängt, die wiederum nach gewerberechtlichen Vorschriften durch die Nutzfläche vorgegeben ist. Diese Möglichkeit der Interessenbewertung lässt sich auf ein Wettbüro mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dessen Nutzfläche und den mit der Nutzung als Wettbüro zu erzielenden Umsätzen nicht verallgemeinernd übertragen. Auch der in Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für sonstige Anlagen genannte Maßstab (je nach Einzelfall: Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung) ist für die Bewertung des klägerischen Interesses an einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro unergiebig. Der Senat orientiert sich deshalb insoweit an der für Gewerbeerlaubnisse geltenden Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs. Danach entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Gewinn vor, ist der zuletzt genannte Betrag maßgebend (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 - a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Hiernach ergibt sich insgesamt ein Streitwert von 72.882 € (57.882 € + 15.000 €). Der Kläger richtet sich gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle und ein Sportcafé. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S-Weg 13 in H-Stadt (Gemarkung H-Stadt, Flur A, Flurstück 1599/1). Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus als Gebäudekomplex, bestehend aus einem Vorderhaus mit vier Geschossen und einem Hinterhaus mit (ehemals) fünf Geschossen. Mit Antrag vom 18. April 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des Gebäudekomplexes auf diesem Grundstück. Im Vorderhaus sollten die vorhandenen Wohnungen im ersten bis dritten Obergeschoss saniert, modernisiert und mit je einem Balkon an der Hofseite versehen werden. Im Hinterhaus war der Rückbau um zwei Etagen sowie die Sanierung der verbleibenden Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss geplant. Zusätzlich sollten im Erdgeschoss des Vorder- und des Hinterhauses mehrere Gewerbeeinheiten eingerichtet werden: o im Vorderhaus links ein Sportcafé mit alkoholfreiem Ausschank und gewerblicher Vermittlung von Sportwetten mit einer Nutzfläche von 60,24 m² und einer Betriebszeit von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wobei im Gastraum 1 ein Bedien- und Serviertresen mit vier Barhockern sowie zwei Stehtischen mit vier bis fünf Stehplätzen und im Gastraum 2 zwei kleine Tische mit je zwei Sitzplätzen, zwei Internetplätze und fünf Plätze mit Monitoren eingerichtet werden sollten; nach dem schalltechnischen Bericht vom 8. Oktober 2013 ist von einer Frequenz von maximal 20 Gästen pro Stunde auszugehen; o im Vorderhaus rechts ein Schell-Imbiss mit einer Nutzfläche von 44,87 m² und einer Betriebszeit an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr; nach dem schalltechnischen Bericht vom 8. Oktober 2013 ist von einer Frequenz von maximal 50 Gästen pro Stunde auszugehen; o im Hinterhaus links eine Schank- und Speisewirtschaft mit einer Nutzfläche von 80,13 m² und einer Betriebszeit an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr; nach dem schalltechnischen Bericht vom 8. Oktober 2013 ist von einer Frequenz von maximal 30 Gästen pro Stunde auszugehen; o im Hinterhaus rechts eine Spielhalle mit Geldspielautomaten mit einer Nutzfläche von 96,47 m², 8 Geldspielgeräten (8-er Konzession) und einer Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr; geplant ist die Ausgabe von Gebäck und Getränken; nach dem schalltechnischen Bericht vom 8. Oktober 2013 ist von einer Frequenz von maximal 8 Gästen pro Stunde auszugehen. Der Kläger wies darauf hin, dass sich in einer Entfernung von 150 m im S-Weg 20a bereits eine Spielhalle befinde, die ihm gehöre, die aber geschlossen werden solle. Es handele sich faktisch um einen Umzug. Mit Baugenehmigung vom 10. April 2012 hatte die Beklagte die Nutzungsänderung des Grundstücks S-Weg 20a in eine Spielothek mit einer Nutzfläche von 90 m² und täglichen Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr genehmigt. Zuvor hatte sie mit Vorbescheid vom 9. August 2011 bescheinigt, dass auf dem Grundstück S-Weg 20a in H-Stadt die Nutzungsänderung eines Dönerimbisses mit Schankwirtschaft in eine Spielothek mit 7er-Konzession zulässig sei. Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks S-Weg 20a entspreche einem Mischgebiet, da die Erdgeschosse der straßenseitigen Bebauung entlang des S-Wegs gewerblich genutzt würden. Mit Baugenehmigung vom 22. April 2014 genehmigte die Beklagte die Änderung des Wohn- und Geschäftsgebäudes sowie die Errichtung von Balkonen auf dem Grundstück S-Weg 13 in H-Stadt. Die geplante Spielhalle und das geplante Sportcafé zur Vermittlung von Sportwetten im Erdgeschoss wurden nicht genehmigt. Ebenfalls abgelehnt wurden die Öffnungszeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr für den Schnellimbiss und die Schank- und Speisewirtschaft. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück befinde sich im nördlichen S-Weg und liege im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 7 „Gründerzeitliche Hauptgeschäftsstraßen“. Die Eigenart der näheren Umgebung sei überwiegend durch Wohnnutzung und nichtstörendes Gewerbe geprägt und besitze den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Als maßgebliche nähere Umgebung seien die Bereiche S-Weg 8 bis 18 berücksichtigt worden. Das Sportcafé werde planungsrechtlich als Vergnügungsstätte eingestuft, weil aufgrund der Ausstattung mit zwei Internetplätzen und fünf Plätzen mit Monitoren Sportwetten verfolgt werden könnten. Die Spielhalle und das Sportcafé fügten sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von diesen Vergnügungsstätten gingen vor allem abends und nachts Störungen für das Wohnen aus. Gemäß § 4 BauNVO seien die Spielhalle und das Sportcafé als Vergnügungsstätten in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Hinsichtlich der Öffnungszeiten für den Schnellimbiss und die Schank- und Speisewirtschaft wurde ausgeführt, in dem schalltechnischen Bericht vom 8. Oktober 2013 sei die Einhaltung des Schallschutzes im Nachtzeitraum im Rahmen der zulässigen Nutzung nicht ausreichend nachgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, soweit sein Antrag abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2014 führte er zur Begründung aus, bei der näheren Umgebung des Grundstücks S-Weg 13 handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, denn die Umgebung diene nicht vorwiegend dem Wohnen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die nähere Umgebung auf die Grundstücke S-Weg 8 bis 18 beschränkt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch die höheren Hausnummern des S-Wegs, etwa die Nummer 20a, in die Betrachtung einbezogen worden seien. Eine gebietstrennende Wirkung sei zwischen den Hausnummern 18 und 20a aufgrund der geschlossenen Bauweise nicht zu erkennen. Tatsächlich handele es sich bei der näheren Umgebung des Grundstücks S-Weg 13 um ein Mischgebiet, das durch überwiegend gewerbliche Nutzung geprägt sei, wofür bereits die Erhaltungssatzung („Hauptgeschäftsstraßen“) sowie die Genehmigung für das Grundstück S-Weg 20a sprächen. Bei der Spielhalle handele es sich um eine mischgebietsverträgliche Vergnügungsstätte, deren Nutzfläche unterhalb des Schwellenwerts von 100 m² liege. Bei einer Nutzfläche von weniger als 100 m² könnten in der Spielhalle maximal 8 Geldspielgeräte aufgestellt werden mit der Folge, dass diese nicht geeignet sei, eine städtebaulich bedenkliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Auch das Sportcafé sei zulässig. Für Gäste des Sportcafés seien nicht einmal 10 Plätze vorgesehen, so dass selbst bei einer maximalen Belegung und einigen stehenden Gästen von nicht mehr als 10 bis 15 Besuchern ausgegangen werden könne. Diese Anzahl sei nicht geeignet, eine städtebauliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Zudem sei die Vorbildwirkung der genehmigten und in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a zu beachten, die ebenfalls eine Nutzfläche von weniger als 100 m² aufweise. Diese habe zur Folge, dass weitere gleichgelagerte Vorhaben, also Spielhallen mit einer Nettospielfläche von weniger als 100 m², ohne weiteres zulässig seien. Aus dem gleichen Grund sei auch das Sportcafé zu genehmigen. Auch die Ablehnung der Öffnungszeiten zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr sei rechtswidrig. Abzustellen sei auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm von nachts 45 dB(A), die eingehalten würden. Konkrete Beeinträchtigungen der Nachbarn, die diese nicht mehr hinnehmen müssten, seien nicht zu erkennen. Bereits zuvor hatte der Kläger am 4. Juni 2014 einen 1. Änderungsantrag zur Baugenehmigung gestellt, mit dem er statt der Genehmigung für eine Spielhalle die Genehmigung für eine Schankwirtschaft für alkoholische und nicht alkoholische Getränke und eine Café-Stube für warme und kalte alkoholfreie und alkoholische Getränke beantragte. Mit Bescheid vom 4. September 2014 wurde diese 1. Änderung von der Beklagten genehmigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 gab die Beklagte den Widerspruchsvorgang an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ab. Hierbei ging sie davon aus, dass sich das Grundstück des Klägers in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet befinde. Mit Bescheid vom 17. März 2015 über die 2. Änderung der Baugenehmigung änderte die Beklagte die Baugenehmigung vom 22. April 2014 dahingehend ab, dass die Betriebszeiten der Schank- und Speisewirtschaft und des Schnellimbisses werktags, sonn- und feiertags auf 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr erweitert wurden. Für die genehmigten Nutzungseinheiten seien die Schallschutzmaßnahmen gemäß dem Bericht über die Durchführung von schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros für Bauakustik Sch. vom 14. August 2014 sowie der Stellungnahme zum Zwischenbescheid der Beklagten des Ingenieurbüros für Bauakustik Sch. vom 2. Oktober 2014 zu beachten und einzuhalten. Am 19. April 2016 nahm die Beklagte für das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Gebietseinschätzung vor. Als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB wurde der Bereich des S-Wegs ab F-Platz bis zum R-Platz betrachtet. In diesem Bereich befänden sich mehrgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser mit in den Erdgeschossen vorhandenen Geschäften. In den Obergeschossen der Gebäude überwiege die Wohnnutzung deutlich. Vorhanden seien Arztpraxen, Apotheken, Schank- und Speisewirtschaften (Imbiss, Restaurant), kleinere nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe (Blumenhändler, Schuster, Versicherungsbüro), Läden, die der Versorgung des Gebietes dienten (Lebensmittelhändler, Drogeriefachgeschäft, Fachhändler Sportartikel), eine evangelische freikirchliche Gemeinde sowie Kindertageseinrichtungen. Die gewerblichen Nutzungen im Einzelnen: Einzelhandel mit Textilverkauf, Büros (z.B. für Dienstleistungen im journalistischen und gastronomischen Bereich, Immobilienmakler, Büroservice, Umzugsdienstleistungen, Hausmeisterdienste, Versicherungen, Gesundheitskurse, private Arbeitsvermittlung, Werbeagentur, Fahrschule, Bestattungen), Blumenläden, Imbisse, Änderungsschneiderei, Schuhläden, Friseure, Bildglaserei, Zeitschriftenlanden mit Postdienstleistungen und Lotto, Optiker, Handyshop, Backwarenverkauf, Obst- und Gemüseladen, Reisebüro, Hörgerätestudio, Malerbedarfsverkauf, An- und Verkauf, Pizzeria mit Lieferservice, Fahrradladen, Spielhalle, Einzelhandel mit Tabakwaren, Apotheken, Fleischer, Schuhmacher, Ergotherapiepraxis, Physiotherapiepraxis, Lebensmittelverkauf, Zoologische Handlung, Einzelhandel mit Leuchten und Elektroartikeln, Tattoostudio, Barbier, Uhrmacher, Nagelstudio. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO dar. Vergnügungsstätten seien im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Im Gebäude S-Weg 20a befinde sich eine Spielhalle. Für diese nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei mit Bescheid vom 10. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt worden. Das streitgegenständliche Vorhaben sei planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilen. Bei Vergnügungsstätten seien die mit der Nutzungsart verbundenen Auswirkungen von Bedeutung. Durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte hätten beide Vergnügungsstätten gemeinsam aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Eine weitere Ansiedlung würde zudem zu einer Verfestigung derartiger Nutzungen und zu einer Störung der im Übrigen vorhandenen, zulässigen Nutzungsarten führen. Es entspreche einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden seien, negativ auf die Umgebung auswirkten, indem sie den sogenannten „trading-down-Effekt“ auslösten. Je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden seien, desto eher würden weitere folgen. Spielhallen und Wettbüros zögen, ähnlich wie Geschäfte mit erotischer Ausrichtung, abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen auch ein gänzlich anderes Publikum an, insbesondere würden sie durch Familien mit Kindern gemieden. Dadurch folge zugleich, dass sie geeignet seien, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Der mit der Ansiedlung derartiger Vergnügungsstätten verbundene „trading-down-Effekt“ stehe einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, da dies auch dem Gebot der Rücksichtnahme i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB widerspreche. Mit Schreiben vom 1. September 2016 teilte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Beklagten mit, der Bescheid vom 17. März 2015 zur Änderung der Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Schank- und Speisewirtschaft sowie der Imbiss mit einer Betriebszeit von jeweils 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr würden sich nur dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits gastronomische Einrichtungen mit vergleichbaren Öffnungszeiten vorhanden und die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Umgebung, insbesondere die überwiegende Wohnbebauung, nicht rücksichtslos wären. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die zugelassenen Nutzungen sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten und sich insbesondere gegenüber der schutzwürdigen überwiegenden Wohnbebauung als rücksichtslos erwiesen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bescheid vom 17. März 2015 zur Änderung der Baugenehmigung hinsichtlich der Erweiterung der Betriebszeiten für die Schank- und Speisewirtschaft und des Schnellimbisses werktags, sonn- und feiertags von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr zurück. Die Baugenehmigung für die Betriebszeiten von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr sei rechtswidrig. Insoweit fügten sich die Schank- und Speisewirtschaft und der Schnellimbiss nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr lägen hingegen in der näheren Umgebung bereits Genehmigungen vor. Im S-Weg 19 seien ein Bistro und eine Pizzeria mit einer Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 1.00 Uhr genehmigt worden. Der Bescheid vom 14. Dezember 2016 ist bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2016 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Spielhalle und des Sportcafés zurück. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, denn es verstoße gegen planungsrechtliche Vorschriften. Es handele sich um planungsrechtlich relevante Nutzungsänderungen i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Sowohl die Spielhalle als auch das Sportcafé seien Vergnügungsstätten. Sie seien nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der näheren Umgebung auf die Grundstücke S-Weg 8 bis 18 sei nicht nachvollziehbar. Der maßgebliche Umgebungsbereich sei im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung vielmehr auf die Grundstücke S-Weg 8 bis 20a und an der gegenüberliegenden Straßenseite S-Weg 38 bis 45 zu erstrecken. Das so abzugrenzende Gebiet könne weder als faktisches allgemeines Wohngebiet noch als faktisches Misch- oder Kerngebiet eingeordnet werden. Die Eigenart der näheren Umgebung bestehe in der Ansiedlung von Verkaufsstätten, Schank- und Speisewirtschaften, Bistros und Imbiss-Stuben sowie sonstigen Gewerbebetrieben in den Erdgeschossen und Wohnnutzungen sowie vereinzelten Büros in den darüber liegenden bis zu vier Geschossen. Die Charakterisierung des maßgeblichen Bereichs als faktisches allgemeines Wohngebiet durch die Beklagte sei rechtlich unzutreffend. Auf dem Grundstück S-Weg 19 seien die gastronomischen Einrichtungen „B. Bistro“ und „J. Pizza“ mit Öffnungszeiten bis jeweils 1 Uhr vorhanden. Diese seien keine gebietsversorgenden gastronomischen Einrichtungen, so dass keine „Gebietsreinheit“ bestehe. Weiterhin habe die Beklagte mit Baugenehmigung vom 10. April 2012 auf dem Grundstück S-Weg 20a eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 90 m² und täglichen Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 22 Uhr zugelassen. Auch diese stehe der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets entgegen, da eine Spielhalle in einem solchen Gebiet unzulässig sei. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets spreche aber insbesondere das Vorhandensein von Nutzungsarten mit Betriebszeiten nach 22 Uhr. Ein faktisches Mischgebiet sei ebenfalls nicht gegeben. Vorliegend überwiege die Wohnbebauung in den bis zu vier Obergeschossen deutlich. Auch ein faktisches Kerngebiet liege wegen der vorhandenen Wohnnutzungen nicht vor. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit richte sich mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die geplante Spielhalle und das Sportcafé mit einer Betriebszeit von 8 Uhr bis 2 Uhr bzw. 11 Uhr bis 24 Uhr würden sich nur dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits entsprechende Einrichtungen mit vergleichbaren Öffnungszeiten vorhanden und die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Umgebung, insbesondere die umgebende Wohnbebauung, nicht rücksichtslos wäre. Das sei nicht der Fall. Die Spielhalle auf dem Grundstück S-Weg 20a sei nicht zu berücksichtigen, da sie nur zugelassene Betriebszeiten von 10 Uhr bis 22 Uhr habe. Die bauplanungsrechtlichen Auswirkungen der Nutzungen seien daher nicht vergleichbar. Damit überschreite das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung den Rahmen, der durch die vorhandene Bebauung gebildet werde. Die Nutzungen seien auch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Sie verschlechterten die vorhandene Situation in einem nicht hinzunehmenden Maße zu Lasten der Anwohner. Es sei nach der schalltechnischen Untersuchung vom 8. Oktober 2013 von einer Frequentierung von 20 Gästen pro Stunde durch die Spielhalle sowie von 8 Gästen pro Stunde durch das Sportcafé, auch zur Nachtzeit (nach 22 Uhr), auszugehen. Die durch menschliches Verhalten verursachten Geräusche wirkten intermittierend und gerade dadurch besonders störend. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hänge auch davon ab, ob Geräusche - wie hier - von unterschiedlichen, ständig wechselnden Ereignissen ausgingen und ganz unterschiedlicher Intensität seien. Die Verärgerung sei besonders groß, wenn der Lärm durch rücksichtsloses Verhalten der Gäste verursacht werde, wie es am späten Abend oder nachts häufig der Fall sei. Nächtlicher Lärm von Gästen trete plötzlich, mehrmals und unvermittelt auf und sei durch Schwankungen geprägt, die zu entsprechenden Schlafunterbrechungen bei den Nachbarn führen könnten. Zwar seien in der näheren Umgebung bereits gastronomische Einrichtungen mit Betriebszeiten bis zum Teil weit in die Nacht hinein vorhanden, die Anwohner müssten es jedoch nicht hinnehmen, dass weitere störende Einrichtungen entstünden und sich dadurch die vorhandene Situation weiter verschlechtere. Insofern liege zugleich auch ein Verstoß gegen das in dem Einfügensgebot enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vor. Auch sei eine negative Vorbildwirkung gegeben. Denn es bestehe die konkrete Gefahr, dass im Fall der Zulassung der Vergnügungsstätten auch in den weiteren in der Umgebung vorhandenen und bereits jetzt teilweise gewerblich genutzten Erdgeschossen von Gebäuden Spielhallen eingerichtet würden. Durch die Zulassung der streitigen Spielhalle würde somit die gegebene Situation negativ mit der Folge weiterer unzumutbarer Belastungen für die Anwohner in Bewegung gebracht. Am 3. November 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 26. September 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung der südlichen Nutzungseinheit des Hinterhauses im Erdgeschoss des S-Wegs 13 in H-Stadt in eine Spielhalle sowie zur Nutzungsänderung der nördlichen Nutzungseinheit des Vorderhauses im Erdgeschoss des S-Wegs 13 in H-Stadt in ein Sportcafé zu erteilen. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 - 2 A 735/16 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung bestehe aus keinem größeren Bereich als der beidseitigen Bebauung des S-Wegs zwischen F-Platz und R-Platz. Es könne offenbleiben, ob dieser Bereich einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspreche oder ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB bemesse, weil er keinem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete entspreche. Das Vorhaben des Klägers sei jedenfalls unzulässig und es handele sich nicht um ein faktisches Mischgebiet, weil die Nutzung für Wohnen und nicht störendes Gewerbe nicht gleichwertig und gleichgewichtet sei. Vielmehr überwiege der Anteil der Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt würden. Zwar würden die Erdgeschosse der in dem maßgeblichen Bereich vorhandenen Gebäude ganz überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt, jedoch seien die übrigen in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude im hier maßgeblichen Bereich überwiegend durch Wohnnutzung geprägt, selbst wenn vereinzelt auch in den oberen Geschossen gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzungen vorhanden seien. In einem allgemeinen Wohngebiet könne eine Spielhalle grundsätzlich nicht zugelassen werden. Auch das vom Kläger geplante Sportcafé sei dort als Vergnügungsstätte unzulässig. Selbst wenn die nähere Umgebung nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet sondern als Gemengelage zu beurteilen sein sollte, weil in dem relativ kleinen Bereich eine große Anzahl gewerblicher und gastronomischer Nutzungen vorhanden sei, die nicht allein der Versorgung des Gebiets dienen dürften und in denen teilweise Öffnungszeiten bis 1 Uhr genehmigt seien, was dem Charakter als allgemeines Wohngebiet widersprechen dürfte, oder weil es sich jedenfalls bei der auf dem Grundstück S-Weg 20a vorhandenen Spielothek um eine Nutzung handele, die im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, und man diese nicht als Ausreißer ansehe, ergebe sich nichts anderes, weil das Vorhaben des Klägers sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Die Spielhalle und das Sportcafé hielten sich als Vergnügungsstätten am geplanten Standort hinsichtlich der Art der Nutzung nicht im Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen. Zwar sei auf dem Grundstück S-Weg 20a bereits die ebenfalls vom Kläger betriebene Spielhalle vorhanden. Diese präge das Gebiet aber nicht derart, dass sich eine weitere Spielhalle und das Sportcafé in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würden. Denn die auf dem Grundstück S-Weg 20a vorhandene Spielothek sei mit einer Nutzungsfläche von nur 90 m² vergleichsweise klein und die zugelassene Betriebszeit bis 22 Uhr dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben des Klägers nicht vergleichbar. Eine Spielhalle wie die, die der Kläger plane, sei in dem maßgeblichen Gebiet ohne Vorbild. Daher füge sich die vom Kläger geplante Spielhalle nach ihrer Art nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie den Rahmen überschreite. Auch eine Einrichtung für die gewerbliche Vermittlung von Spotwetten mit angeschlossenem Café in dieser Größe sei in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das Sportcafé überschreite daher ebenfalls den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen, in der es eine prägende Vergnügungsstätte nicht gebe. Jedenfalls in der Zusammenschau der Spielhalle mit dem Sportcafé ergebe sich ein Vorhaben, das in der näheren Umgebung so noch nicht vorhanden sei. Auch wenn die Spielhalle im Hinterhaus und das Sportcafé im Vorderhaus geplant seien, dürfe nicht außer Acht bleiben, dass sich die vorgesehenen Nutzungen ergänzten und den Besuch des Objektes für einen an derartigen Einrichtungen interessierten Besucher attraktiver mache. Ein trotz der Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung zu entwickelnden Beurteilungsrahmens (nur ausnahmsweise) in Betracht kommendes Einfügen könne wegen der negativen Vorbildwirkung und einem zu besorgenden Hinzutreten weiterer derartiger Vergnügungsstätten (Spielhallen) nicht angenommen werden. Bei seiner Zulassung würde das Vorhaben ein Vorbild darstellen, das die Ablehnung weiterer Nutzungen von (leerstehenden) Räumlichkeiten auf Grundstücken in der näheren Umgebung als Vergnügungsstätten mindestens erschwere. Dies allein würde bereits die Annahme rechtfertigen, das Vorhaben berge die Gefahr bodenrechtlicher Spannungen. Darüber hinaus sei das Vorhaben insgesamt (Spielhalle und Sportcafé) aufgrund seiner Nutzfläche kerngebietstypisch. Das Vorhaben des Klägers sei selbst dann nicht zu genehmigen, wenn die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet einzuordnen sein sollte. Zwar mache der Kläger geltend, es handele sich um eine Spielhalle mit einer Größe von unter 100 m². Tatsächlich handele es sich aber um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die auch im Mischgebiet unzulässig sei. Die Spielhalle weise eine Netto-Grundfläche von 96,24 m² auf. Jedenfalls zusammen mit dem geplanten Sportcafé mit 60,24 m², das mit der Spielhalle faktisch eine Einheit bilde, übersteige es die maßgebliche Größe von 100 m². Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Das Bauvorhaben befinde sich in einer sehr belebten Geschäftsstraße der südlichen Innenstadt. Der S-Weg verbinde die mehrspurige und vielbefahrene Bundesstraße 80 im Norden mit dem R-Platz im Süden der Innenstadt. Unweit des Grundstücks befinde sich zudem eine Straßenbahnhaltestelle. Das Gebiet sei insgesamt hinsichtlich Art, Größe und Lage darauf ausgerichtet, einen größeren Publikumskreis aus einem größeren Einzugsgebiet anzuziehen. Im S-Weg selbst befänden sich mehrere Gaststätten und Imbisseinrichtungen. Unter der Hausnummer 20a sei ein Spielhallenbetrieb angesiedelt. Zudem habe sich in der näheren Umgebung eine Vielzahl von Gewerbetreibenden angesiedelt. Die Erdgeschosse seien ganz und die darüber liegenden Etagen teilweise durch gewerbliche Nutzung geprägt. Die Beklagte habe die nähere Umgebung in dem Vorbescheid vom 9. August 2011 selbst als Mischgebiet angesehen. Auf dem S-Weg in unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich zahlreiche Imbisse und Gaststätten wie beispielsweise ein Sushi-Restaurant, eine Bäckerei, ein türkisches Restaurant, D.'s Pizza, eine Eisdiele usw. Damit diene das Gebiet in besonderer Weise der Unterbringung von Gewerbetreibenden. Die Bebauung in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens sei auch i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt. Nach einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren bestehe eine überwiegende gewerbliche Prägung oder zumindest eine ausgewogene Mischung aus Wohnungen und Gewerbe. Die Erdgeschosse würden ausschließlich gewerblich durch Betriebe mit in § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungsarten genutzt. Die überwiegend gewerbliche Prägung des Gebiets folge daraus, dass es sich bei den vorhandenen Gewerbebetrieben nicht lediglich um kleinmaßstäbliche Nutzungen handele, die nur der Gebietsversorgung dienten, sondern um gewerbliche Nutzungen, bei denen von einem größeren Einzugsbereich der Kundschaft auszugehen sei. Da es sich um ein Mischgebiet mit überwiegend gewerblicher Prägung handele, seien dort gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten - einschließlich einer Spielothek - zulässig. Die streitgegenständlichen Vergnügungsstätten wiesen keine Kerngebietstypik auf und seien als nicht störende Gewerbebetriebe im Mischgebiet zulässig. Auch bei dem Sportcafé handele es sich um eine Vergnügungsstätte, da es sich nicht um einen reinen Annahmeschalter von Wettscheinen handele, sondern Terminalgeräte für die Wetteingabe von Live-Wetten während der Sportevents zur Verfügung stünden und Medienwände mit entsprechenden Live-Übertragungen zum Verweilen einladen sollten. Bei der Spielhalle und dem Sportcafé handele es sich um nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten. Das folge daraus, dass der 100-m²-Schwellenwert weit unterschritten sei. Die Spielhalle weise eine Grundfläche von 96,24 m² auf und das Sportcafé von 60,24 m². Beide Betriebsstätten bildeten keine Einheit, sondern seien unabhängig zu betrachten. Die Kriterien der optischen Sondierung lägen vor, zumal sich die Spielhalle im Hinterhaus und das Sportcafé im Vorderhaus befänden. Die Betriebsstätten seien sowohl baulich als auch optisch deutlich zu unterscheiden, da beide Objekte nur getrennt und unabhängig voneinander zugänglich seien. Auch ein Wandern von einem Geldspielgerät zum nächsten durch verschiedene Bauobjekte hindurch ohne Verlassen einer der Gaststätten sei nicht möglich. Der Schwellenwert könne auch bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Wettbüros herangezogen werden. Eine Vergnügungsstätte mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² habe eine mittlere Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen seien. Bei der Prüfung des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei festzustellen, dass sich sein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens halte, weil mit dem Spielhallenbetrieb auf dem Grundstück S-Weg 20a bereits eine Vergnügungsstätte vorhanden sei. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht zu befürchten. Auch eine Umwandlung des Gebiets in ein Vergnügungsviertel sei nicht zu erwarten. Die Vergnügungsstätten hätten nicht das städtebauliche Gewicht eines Entertainment-Centers. Das Gebiet erfahre durch die Spielothek auch in den Abend- und Nachtstunden nicht eine Prägung, die dem Gebietscharakter widerspreche. Zwar werde in den Abend- und Nachtstunden nicht gearbeitet. Die Spielhalle am S-Weg 20a habe aber auch in den Abendstunden geöffnet. Auch durch die in der Umgebung weiter vorhandene Nutzung, die ebenso in den Abend- und Nachtstunden stattfinde, werde verhindert, dass das Gebiet als Sondergebiet für Spielotheken anzusehen sei. Die Befürchtung eines vielfachen Abfahrtsverkehrs nach 24:00 Uhr sei spekulativ und könne nicht zu einer Vorverlagerung des Tagzeitendes führen, welche die TA Lärm nicht vorsehe. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich die Befürchtung speise, es handele sich um ein Vorhaben, das typischerweise als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich habe und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein solle. Eine besondere oder gar gesteigerte Attraktivität, die ein größeres und allgemeines Publikum anziehen könnte, sei in keiner Weise ersichtlich; der Betrieb sei nur darauf ausgerichtet, (bestenfalls) der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Gebiet zu dienen. § 15 Abs. 1 BauNVO biete keinen Platz, um allgemeingebietliche Überlegungen umzusetzen. Hätte die Beklagte Vergnügungsstätten aus ihrem Stadtgebiet heraushalten wollen, so hätte sie planerisch tätig werden müssen. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gingen keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Nach dem vorgelegten (zweiten) Lärmgutachten seien die zu erwartenden Lärmimmissionen an den Immissionsorten völlig unproblematisch, der Lärmbeitrag des Vorhabens demnach irrelevant. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Mai 2019 - 2 A 735/16 HAL - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung der südlichen Nutzungseinheit des Hinterhauses im Erdgeschoss des S-Wegs 13 in H-Stadt in eine Spielhalle sowie zur Nutzungsänderung der nördlichen Nutzungseinheit des Vorderhauses im Erdgeschoss des S-Wegs 13 in H-Stadt in ein Sportcafé zur Vermittlung von Sportwetten zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. September 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse fehle. Die räumliche Nähe bzw. Verbundenheit von Sportwetten und Spielhalle verstoße gegen das Trennungsgebot und sei unzulässig. Gemäß § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und Abs. 6 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GlüG LSA) dürften in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden. Hier lägen beide Bauvorhaben in einem Gebäudekomplex. Zudem verstoße das Bauvorhaben gegen die glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen des § 25 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 5 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA), wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten sei. Dieser werde hier unterschritten, da sich im S-Weg 20a in nur 150 m Entfernung bereits eine Spielhalle befinde. Es bestünden auch Zweifel am Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Baugenehmigung für die Spielhalle, da wegen des Bescheides vom 4. September 2014 über die 1. Änderung der Baugenehmigung nur noch hinsichtlich des Sportcafés eine Entscheidung ausstehe. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO liege hier nicht vor. In den Erdgeschossen vieler Wohngebäude im streitgegenständlichen Gebiet befänden sich zwar diverse kleinere Gewerbe (Bäcker, Schuhmacher, Pizzadienst, Versicherungsmakler, Fahrradladen etc.), die jedoch fast ausschließlich der Versorgung der dort ansässigen Bevölkerung dienten. Der S-Weg sei weder innerorts noch über die Stadtgrenzen hinaus anderweitig bekannt. Im Bereich des Vorhabengrundstücks sei die Wohnnutzung gebietsprägend. Die Nutzung von (nichtstörendem) Gewerbe beschränke sich bis auf sehr wenige Ausnahmen auf kleinere Gewerbeansiedlungen im Erdgeschoss der durchgängig vier- bis fünfstöckigen Wohngebäude. Von einem gleichwertigen und gleichgewichtigen Nebeneinander zweier Nutzungsarten sei hier nicht auszugehen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das geplante Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht überschreite, da in der näheren Umgebung bereits eine Vergnügungsstätte (Spielhalle) vorhanden sei. Die auf dem Grundstück S-Weg 20a vorhandene Spielhalle solle nach den Angaben des Klägers geschlossen werden. Die geplante Spielhalle sei der Ersatz für die Nr. 20a. Wenn der Kläger die Genehmigung für die Spielhalle in der Nr. 13 bekäme und die des S-Wegs Nr. 20a schließe, wäre der Streit um den nach § 34 BauGB maßgeblichen Rahmen nicht vorhanden, da dann die Spielhalle Nr. 20a als rahmenbildende Vergnügungsstätte ausscheide. Zudem werde durch die Genehmigung des Vorhabens in Nr. 13 ein Objekt gesetzt, das wiederum erstmalig den Rahmen im Sinne des § 34 BauGB vorgebe. Das Vorhaben in Nr. 13 wäre ab dann der Auftakt bzw. negatives Vorbild für weitere derartige Vorhaben in der Zukunft. Da damit die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB wieder im Raum stehe, könne dem geplanten Vorhaben der „trading-down-effekt“ entgegengehalten werden. Das Vorhaben lasse zudem die gebotene Rücksichtnahme vermissen. Die Spielhalle und das Sportcafé seien zusammen mit den bereits genehmigten Speisewirtschaften rücksichtslos gegenüber der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung, insbesondere durch den bis in die Nachtstunden durchgeführten Betrieb der Vergnügungsstätten unter anderem in Form von An-, Abfahrts- und Lieferverkehr bzw. von Fahrzeugen und Personen und damit verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen und anderem mehr. Dies gelte umso mehr, als nach Genehmigung der streitgegenständlichen Vorhaben noch der vorgesehene Biergarten im Hof Bedeutung erlange und zur Disposition gestellt werden werde. Aber auch ohne den hier noch nicht in Rede stehenden Biergarten dürften insbesondere die zu erwartenden Geräuschimmissionen eine beachtliche Größe erreichen, und zwar zusammen mit der Schank- und Speisewirtschaft und dem Imbiss. Die in dem Bericht über die Durchführung von schalltechnischen Untersuchungen über die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen der gastronomischen Einrichtungen vom 8. Oktober 2013 aufgeführten Werte seien nur eingeschränkt verwendbar. Zwar beziehe er sämtliche Vorhaben des Klägers mit ein. Er gehe jedoch von einem Mischgebiet aus und behalte die abschließende Einstufung der genehmigenden Behörde vor. Hinzu komme, dass die jeweiligen Norm-Werte nicht nennenswert unterschritten worden seien. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Betrachtungsweise jenseits der Einstufung als Mischgebiet (als allgemeines Wohngebiet) Werte entstünden, die zu Ungunsten des Klägers ausfielen. Auch sei der Beurteilungsrahmen dieser Untersuchungen auf dem Stand von 2013 und damit nicht mehr zur Heranziehung der heutigen Schallsituation geeignet. Die heutigen schalltechnischen Beurteilungen dürften um einiges anders ausfallen. Die besondere Störqualität ergebe sich insbesondere aus den langen Öffnungszeiten der Spielhalle von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr und des Sportcafés von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Insbesondere die Spielhalle sei nicht mit der Eigenart der näheren Umgebung vereinbar, welche keine Gewerbebetriebe in einer derartigen Form aufweise. Das Gebiet würde in den Abend- und Nachtstunden als Sondergebiet für eine Spielhalle erscheinen. Die vorhandenen Betriebe zielten nicht auf einen überörtlichen Kundenkreis ab und seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die geplante Spielhalle würde aufgrund des Gesamtkomplexes, bestehend aus Imbiss, Schank- und Speisewirtschaft, Sportcafé und Spielhalle, alle mit Öffnungszeiten nicht unter 24.00 Uhr, vielmehr sogar bis 5.00 Uhr, eine nicht hinzunehmende städtebauliche Unzuträglichkeit in ihrer Umgebung hervorrufen. Aufgrund der gesteigerten Attraktivität der Spielhalle, die ein größeres und allgemeines Publikum anziehen könnte und nicht darauf ausgerichtet sei, der Freizeitbetätigung in einem begrenzten Gebiet zu dienen, sei das Vorhaben geeignet, das Wohnen in der näheren Umgebung der Spielhalle zu stören. Hiernach gingen von der Spielhalle und dem Sportcafé Belästigungen und Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien. Schließlich sei das Vorhaben des Klägers selbst dann unzulässig, wenn man ein faktisches Mischgebiet annehme. Es liege eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte schon wegen des Heranreichens an den Schwellenwert von 100 m² vor. Der Schwellenwert von 100 m² stelle keine starre Grenze dar, so dass aufgrund der Gesamtumstände von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen werden könne. Die Spielhalle solle eine Gesamtfläche von 96,47 m² aufweisen. Die geplante Ausstattung der Spielhalle sei geeignet, im Zusammenspiel mit der großen Spielfläche eine Aufenthaltsqualität zu erzeugen, die ein größeres und allgemeineres Publikum anziehen werde. Für eine Kerngebietstypik spreche auch, dass der Kläger einen Betrieb mit acht Geldspielautomaten beabsichtige. Zwar begrenze § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) die Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in einer Spielhalle auf höchstens zwölf Geräte, die der Kläger nicht ausschöpfe. Je näher sich jedoch eine Spielhalle dieser Höchstgrenze annähere, desto näher liege die Annahme, dass sie typischerweise von einem großen Umsatz und Kundenstamm abhängig sein werde und deshalb in ein Kerngebiet gehöre. Hinzu komme, dass die geplante Spielhalle wegen der exponierten Lage und der straßentechnischen Verbindung und straßenbahntechnischen Anbindung (Haltestelle) problemlos auch von andere Stadtteilen oder h-städtischen Nachbargemeinden/Nachbarlandkreisen aus von einem größeren Publikum erreicht werden könne. Die Größe der Spielhalle des Klägers knapp unter dem Schwellenwert von 100 m² stehe in einer Gesamtbetrachtung der Annahme nicht entgegen, dass die Spielhalle einen größeren, über das direkte Umfeld weit hinausgehenden Einzugsbereich habe und auch für ein größeres und allgemeines - auch speisesuchendes - Publikum, das nicht nur aus dem direkten Wohnumfeld stamme, erreichbar sein solle. Das Vorhaben sei auch deshalb kerngebietstypisch, weil die Spielhalle zusammen mit dem Sportcafé, aber auch mit den im selben Gebäudeteil liegenden, ausschließlich gastronomischen Teilen eine Einheit bilde. Die geplante Spielhalle sei lediglich ein unselbständiger Teil des ansonsten gastronomisch sehr gut ausgestatteten Vorhabens des Klägers. Es seien laut Planunterlagen nicht für alle Vorhaben eigenständigen Personal- oder Toilettenräume vorhanden. Alle Vorhaben des Klägers seien zudem innerhalb des Hofes zu erreichen, das Betreten des öffentlichen Verkehrsraumes sei dazu nicht notwendig. Es existierten von und zu allen unterschiedlichen Vorhaben interne Verbindungstüren, die nicht nur in den Planungsunterlagen zu finden seien, sondern auch täglich genutzt würden. Der Eindruck der Einheitlichkeit werde durch einen Tresen mit einer Aufsichtsperson in nur einer der Nutzungseinheiten, aber mit Monitoren für alle anderen, verstärkt. Bei einem gemeinsamen Aufsichtsbereich sei von einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes auszugehen. Dieser Eindruck der organisatorischen Verbundenheit entstehe auch wegen der Betreiberidentität, nämlich in Person des Klägers, und letztlich auch aus Sicht der Kunden. Bei objektiver Betrachtung bildeten alle Nutzungseinheiten einen einheitlichen Betrieb, der es zum Beispiel problemlos ermögliche, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden/gegenüberliegenden Räumen des Bistros und/oder der Wirtschaft oder der Spielhalle zu verweilen. Im gesamten Gebäude(komplex) könnten sich gemäß der Planungsunterlagen Menschen aufhalten, dort aufgrund entsprechender technischer Ausstattung (TV/Monitore) Sportereignisse, auf die nebenan gewettet werde, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Das Hin- und Herwechseln zwischen den Betriebsstätten ohne Betreten des öffentlichen Verkehrsraums sei sowohl für das Personal als auch für Kunden unproblematisch möglich. Aufgrund dieses räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, so dass aufgrund einer insgesamt (deutlich) mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege, die in einem Misch- oder allgemeinen Wohngebiet generell nicht zulässig sei. Selbst bei Annahme eines Mischgebiets im Sinne der BauNVO sei der betreffende Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt, so dass das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte weder nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO noch nach § 6 Abs. 3 BauNVO (ausnahmsweise) zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.