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Beschluss

2 L 74/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auch nach § 4 Abs 1b S 3 UmwRG ist gemäß § 87a Abs 1 Nr 1 i.V.m. Abs 3 VwGO der bestellte Berichterstatter berufen, sofern die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht.(Rn.1) 2. Eine Aussetzung des Verfahrens ausschließlich zur Heilung materieller Fehler eines Genehmigungsbescheides in einem ergänzenden Verfahren kommt weder auf der Grundlage von § 4 Abs 1b S 3 UmwRG noch auf der Grundlage von § 94 VwGO in Betracht.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auch nach § 4 Abs 1b S 3 UmwRG ist gemäß § 87a Abs 1 Nr 1 i.V.m. Abs 3 VwGO der bestellte Berichterstatter berufen, sofern die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht.(Rn.1) 2. Eine Aussetzung des Verfahrens ausschließlich zur Heilung materieller Fehler eines Genehmigungsbescheides in einem ergänzenden Verfahren kommt weder auf der Grundlage von § 4 Abs 1b S 3 UmwRG noch auf der Grundlage von § 94 VwGO in Betracht.(Rn.14) 1. Zur Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen auf Aussetzung des Verfahrens ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter berufen, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betrifft nicht nur die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, nach § 75 Satz 3 VwGO oder nach über § 173 VwGO anwendbare Vorschriften der ZPO, sondern auch die Aussetzung gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 8 B 18.413 - juris Rn. 1). Denn § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO spricht allgemein von der „Aussetzung des Verfahrens“ ohne Benennung einer Vorschrift oder Bezugnahme auf die VwGO. 2. Der Berichterstatter entscheidet unabhängig davon, ob die Ablehnung eines Aussetzungsantrages eines gesonderten Beschlusses bedarf oder zusammen mit der Sachentscheidung getroffen werden kann (vgl. zur Aussetzung nach § 94 VwGO: Rudisile, in: (Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 94 Rn. 38, m.w.N.), um den Beteiligten Klarheit über die weitere Prozessführung zu verschaffen. 3. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. a) Eine Aussetzung auf der Grundlage von § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass während des Verfahrens eingeleitete Schritte zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG, wie das Nachholen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, der UVP-Vorprüfung oder einzelner Verfahrensschritte, nicht vom gerichtlichen Verfahren überholt werden und ins Leere laufen. Voraussetzung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ist, dass die Nachholung von Verfahrensschritten zur Heilung von Verfahrensfehlern in einem ergänzenden Verfahren zumindest ernsthaft beabsichtigt ist. Zudem setzt die Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG voraus, dass die Fehlerbehebung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensfehler in absehbarer Zeit beseitigen lässt, und es dürfen keine unheilbaren materiellen Fehler vorliegen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 18. September 2019 - 2 O 59/19 - juris Rn. 8). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG verbietet es nicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Behörde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 - 2 K 3/17 - juris Rn. 5). Hiernach liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG nicht vor. Es ist nicht ernsthaft beabsichtigt, dass Verfahrensschritte zur Heilung von Verfahrensfehlern nachgeholt werden sollen. Allein der Umstand, dass die Beigeladene im Hinblick auf die Einwände des Klägers zur Vollständigkeit der ausgelegten Unterlagen vorsorglich die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG wiederholt haben möchte, genügt nicht. Der Beklagte beabsichtigt nach seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 derzeit nur die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung der vom Verwaltungsgericht festgestellten materiellen Fehler. Für eine Heilung von Verfahrensfehlern sieht er keinen Anlass. In seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 hat er nochmals bekräftigt, dass das von ihm durchgeführte Verfahren keinerlei Anlass zur Beanstandung biete, insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung rechtmäßig gewesen sei. Die Aussetzung des Verfahrens allein zur Behebung materieller Fehler sieht § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG aber nicht vor (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, UmwRG § 4 Rn. 105). Die vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung und die beanstandete Prüfung des Biotopschutzes beinhalten nicht zugleich einen Verfahrensfehler, etwa den Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG, was die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 eröffnen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018, a.a.O..; Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 7 Rn. 129). Unter dem - im UmwRG nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen; nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 - juris Rn. 8, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die vom BHKW der Biogasanlage ausgehenden Stickstoffimmissionen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, die FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft sei, weil die darin vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse widersprochen habe und sich die Beeinträchtigung geschützter Biotope nach der von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Studie nicht ausschließen lasse. Diese vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstöße betreffen nicht die äußere Ordnung des Verfahrens, sondern den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung des Beklagten, der sich bei seiner Genehmigungsentscheidung u.a. auf die von der Beigeladenen vorgelegten sachverständigen Bewertungen gestützt hat. b) Auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG scheidet aus. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 17). Eine solche Fallgestaltung lässt sich hier nicht feststellen. § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG (früher § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG) wurde durch Art. 1 des am 26. November 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des UmwRG vom 20. November 2015 (BGBl I 2069) in § 4 UmwRG eingefügt. Eine Heilung materieller Fehler in einem ergänzenden Verfahren wurde erst mit Inkrafttreten des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) ermöglicht. Danach führt (nunmehr) eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9526, S. 44 ff.) wird zu der Regelung u.a. ausgeführt: „Absatz 5 erweitert die bereits im geltenden Planfeststellungsrecht bestehende Möglichkeit zur Heilung von materiellen Fehlern auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG, die im Rahmen des UmwRG überprüft werden können. Vorgesehen ist eine Parallelregelung zum bewährten Instrument des § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG in der Ausprägung der Norm, die sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Daran knüpft Absatz 5 ohne Abstriche an… Durch die an § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG angelehnte Formulierung kann in der Praxis die umfassende „Heilungsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts auf Absatz 5 übertragen werden, insbesondere da die ständige Rechtsprechung § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG auch auf andere materielle Fehler als Abwägungsfehler angewendet hat (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 1. April 2004, 4 C 2/03, Rn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, Rn. 37-38). Auch Verstöße gegen zwingendes Recht, deren Heilung nicht in der Hand der Planfeststellungsbehörde selbst liegt, sondern das Einschreiten eines anderen Verwaltungsträgers in einem externen Verfahren voraussetzen, können ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit es um einen Verfahrensfehler geht, ist § 4 UmwRG in seinem Anwendungsbereich vorrangig… Liegt ein heilbarer Fehler vor, kann die Heilung durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erfolgen. Absatz 5 enthält keine Vorgaben für die Gestaltung des Verfahrens. Wie in § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG handelt es sich jeweils um ein eigenständiges Verfahren zur Fehlerbehebung. Nach Maßgabe des jeweiligen konkreten Einzelfalls können beispielsweise nachträgliche Neben- und Inhaltsbestimmungen oder Änderungsgenehmigungen in Betracht kommen. Eine solche Fehlerheilung könnte etwa dann möglich sein, wenn unproblematisch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung herbeigeführt werden kann, z.B. durch eine zusätzliche Nebenbestimmung, und daher die Durchführung eines vollständig neuen Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig wäre…“ Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber denselben rechtlichen Rahmen schaffen wollte, wie er für eine Behebung materieller Fehler im Planfeststellungsverfahren bereits bestand. Soweit es um die Planerhaltung nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG geht, sehen die dafür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens für die Dauer eines ergänzenden Verfahrens nicht vor. Ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers, das eine Analogie zu § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG rechtfertigen könnte, ist daher nicht erkennbar. c) Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Heilung von Fehlern des angegriffenen Verwaltungsakts ist weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 94 VwGO möglich, nachdem § 94 Satz 2 VwGO a.F. durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) wieder gestrichen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018, a.a.O., Rn. 5). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 94 VwGO gebieten könnte, liegt - wie bereits dargelegt - nicht vor. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem von der Beigeladenen zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 9 A 19.12 - juris; krit. dazu: Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 7 Rn. 129). In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Klageverfahren gegen einen fernstraßenrechtlichen, einen bestimmten Straßenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschluss gemäß § 94 VwGO ausgesetzt werden könne, bis das ergänzende Verfahren der Planfeststellungsbehörde zur Behebung der mit einem vorangegangenen Urteil festgestellten Rechtsmängel bezüglich eines anderen Straßenabschnitts abgeschlossen sei. Das ergänzende Verfahren werde auf den nördlichen Folgeabschnitt zu erstrecken sein, weil sich eine naturschutzfachliche Prüfung kumulativer Beeinträchtigungen dort noch mehr auf als im vorhergehenden Abschnitt aufdränge. Das ergänzende Verfahren habe vorgreifliche Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit. Diese Entscheidung lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Das vom Beklagten beabsichtigte ergänzende Verfahren zielt nicht auf die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses; vielmehr ist die Änderung der angegriffenen Entscheidung beabsichtigt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 E 24/17 - juris Rn. 2). d) Der Beigeladenen bleibt es im Übrigen unbenommen, die von ihr eingelegte Berufung zurückzunehmen und das nunmehr auch von ihr beabsichtigte ergänzende Verfahren durchzuführen. Die vom Kläger erhobene Anschlussberufung verlöre dann gemäß § 127 Abs. 5 VwGO ihre Wirkung. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).