Urteil
9 A 19/12
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1206.9A19.12.0A
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Leitsätze
Ist in einer Abgabensatzung vorgesehen, dass Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlusses in Höhe des tatsächlichen Aufwandes durch den Pflichtigen zu erstatten sind, so kann die Behörde grundsätzlich die Kosten für den Ausbau des Wasserzählers und das Abstellen der Wasserzufuhr verlangen, wenn dieses aufgrund einer Leckage in der Rohrleitung erfolgte.(Rn.27)
Die am Trinkwasseranschluss vorgenommenen Arbeiten sind insoweit rechtlich als kleine Beseitigung einzuordnen.(Rn.28)
Das Abstellen der Wasserzuleitung erfolgt in dem Fall, dass ein Rohrschaden vorliegt, regelmäßig auch im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einer Abgabensatzung vorgesehen, dass Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlusses in Höhe des tatsächlichen Aufwandes durch den Pflichtigen zu erstatten sind, so kann die Behörde grundsätzlich die Kosten für den Ausbau des Wasserzählers und das Abstellen der Wasserzufuhr verlangen, wenn dieses aufgrund einer Leckage in der Rohrleitung erfolgte.(Rn.27) Die am Trinkwasseranschluss vorgenommenen Arbeiten sind insoweit rechtlich als kleine Beseitigung einzuordnen.(Rn.28) Das Abstellen der Wasserzuleitung erfolgt in dem Fall, dass ein Rohrschaden vorliegt, regelmäßig auch im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers.(Rn.31) Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zuvorderst ist festzustellen, dass der Beklagte trotz der durch die Stadt T… zum 01.01.2012 erfolgten Aufgabenübertragung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Bereich des Ortsteils T... auf den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... (im Folgenden: Zweckverband ...) auch berechtigt ist, die streitbefangenen Grundstücksanschlusskosten geltend zu machen, insbesondere hier das gerichtliche Verfahren zu führen. Zum einen sind die Grundstücksanschlusskosten unzweifelhaft mit der Beendigung der kostenerstattungspflichtigen Maßnahmen (§§ 8 Satz 4, 6 Abs. 6 KAG LSA) und damit noch vor der Aufgabenübertragung auf den neuen Zweckverband entstanden sowie mit Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 geltend gemacht worden. Zum anderen wird ein Zweckverband allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung anstelle eines anderen Zweckverbandes übernimmt, mithin diese Aufgabe durch die Mitgliedsgemeinde ihm übertragen wird, weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2007 – 10 BN 5/06; BayVGH, Urteil vom 29.06.2006 – 23 N 05.3090 – jeweils juris). Denn gemäß § 3 Abs. 2 GKG LSA können einzelne oder mehrere Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die beteiligten Körperschaften berechtigt oder gesetzlich verpflichtet sind, übertragen werden, wobei nach § 4 Abs. 1 GKG-LSA mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft übergehen sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Dies zugrunde gelegt, kommt es auf den Wirkungszeitraum der Zweckvereinbarung an, die hier zum 01.01.2012 geschlossen wurde. Fehlt es – wie hier – an einer weitergehenden Vereinbarungen der Beteiligten (Stadt T.., Beklagter und Zweckverband ...) können und müssen zur Entstehung gelangte und bereits durch Bescheid geltend gemachte Grundstücksanschlusskosten weiterhin durch den vormaligen Aufgabenträger beansprucht werden können, weil dieser insoweit auch die Aufgabenerfüllung vorgenommen hat. Hieran ändert auch das von der Klägerin überreichte Schreiben des Landkreises … vom 09.01.2012 nichts. Denn die darin erteilte Auskunft, dass der Zweckverband ... Rechtsnachfolger des bis zum 31.12.2011 zuständigen Beklagten sei, entbehrt vor der obigen Darstellung jeglicher Grundlage. Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus den hierzu vom Beklagten vorgelegten Unterlagen. Die überreichte Teilauseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Zweckverband ... legt vielmehr den Schluss nahe, dass insbesondere „Altverfahren“ (vgl. hier § 2, wonach die Gebührenerhebung bis zum Stichtag 31.12.2011 und im zeitlichen Nachlauf die Beitreibung offener Forderung, weiterhin durch den TAZV erfolgt) durch den Beklagten abgeschlossen werden sollte, mithin, soweit hier entstandene Grundstücksanschlusskosten in Rede stehen, diese – entsprechend der gesetzlichen Intension – dem damaligen Aufgabenträger zustehen. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 KAG LSA i. V. m. §§ 3 bis 5 der Kostenerstattungssatzung für Trinkwassergrundstücksanschlüsse des Beklagten vom 19.11.2001 i. d. F. der am 26.10.2010 beschlossenen 4. Änderungssatzung – ES –. Die ES begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken, zumal solche von der Klägerin auch nicht behauptet wurden. Nach 3 Abs. 1 ES sind die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlusses in Höhe des tatsächlichen Aufwandes durch den Pflichtigen nach § 4 zu erstatten. § 5 a ES regelt die Kostenerstattung für weitere Maßnahmen. Darin heißt es, dass für die Veränderung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung der Anschlussleitung, die durch eine Veränderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich werden oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst oder verursacht werden, dieser u. a. für die Stilllegung bzw. Wiederherstellung nach tatsächlichem Aufwand die Kosten trägt (§ 5a lit. l) ES). Diese Regelungen entsprechen § 8 KAG LSA. Der Anspruch besteht dem Grund (1.) und der Höhe (2.) nach. 1. Die Tätigkeiten des Beklagten in Bezug auf den Trinkwasseranschluss des klägerischen Grundstücks sind geeignet, einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen. Voranzustellen ist, dass die vom Beklagten am klägerischen Trinkwasseranschluss vorgenommenen Arbeiten rechtlich als (kleine) Beseitigung einordnen sind, weil die in § 5 a ES geregelte „Abtrennung“ in § 8 Abs. 1 KAG LSA als eigenständige kostenerstattungspflichtige Maßnahme keine Entsprechung findet (vgl. Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, § 10 Rn. 22). Andererseits ist der Grundstücksanschluss auch nicht – Herstellung, Erneuerung und Veränderung stehen hier offensichtlich nicht in Rede – nur unterhalten worden. Denn dies setzt voraus, dass er danach noch zweckentsprechend nutzbar wäre, was infolge seiner Abtrennung von der Trinkwasserhauptleitung offensichtlich nicht der Fall ist. Die Maßnahme des Beklagten ist als (kleine) Beseitigung dem Grunde nach erstattungspflichtig. Unter Beseitigung sind die Stilllegung, Unterbrechung und Entfernung Anschlussleitung zu verstehen, was die Einstellung der Wasserversorgung bewirkt (vgl. Grünewald, a.a.O., § 10 Rn. 22). Durch das Anbringen einer Blindschelle unmittelbar am Übergang zur klägerischen Hausanschlussleitung wurde die Hausanschlussleitung von der Versorgung abgetrennt, was hier die „Verstetigung“ der Einstellung der Wasserversorgung zur Folge hat. Dass bereits zuvor auf Verlangen des Eigentümers – nämlich seit dem 29.08.2008 – die Wasserversorgung auf dem Grundstück wegen des Leerstandes des Gebäudes durch Ausbau des Wasserzählers und Absperrung eingestellt war, steht dem nicht entgegen. Wie die Definition des Tatbestandsmerkmals verdeutlicht, kann die Beseitigung schrittweise erfolgen, mithin sich auch vertiefen. Die bloße Stilllegung wird durch Absperren und den evtl. Ausbau des Wasserzählers (eine etwaige Grundgebühr entfällt) erreicht. Eine Unterbrechung der Anschlussleitung kann – wie hier – durch das Anbringen einer Blindschelle verwirklicht werden. Dagegen stellt die Entfernung als endgültige Maßnahme das rückstandslose Beseitigen der Anschlussleitung dar. Eine endgültige Beseitigung des Hausanschlusses liegt durch den bloßen Ausbau der Wasseruhr und der Absperrung nicht vor, dementsprechend war die Trennung der Hausanschlussleitung auch noch möglich. Der durch den Beklagten im Januar 2011 festgestellte Rohrschaden ist am klägerischen Trinkwasserhausanschluss zu verorten. Gemäß § 2 ES sind Grundstücksanschlüsse die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung. Sie umfasst die Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder den Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Der Beklagte stellte unstreitig den Rohrschaden zwischen dem Abgang an der Hauptversorgungsleitung und dem Absteller des klägerischen Grundstücksanschlusses fest; dies zugrunde gelegt, ist die klägerische Hausanschlussleitung und nicht etwa die Hauptversorgungsleitung betroffen. Dass eine direkte Absperrmöglichkeit an der Anschlussstelle zur Hauptleitung nicht besteht, ist insofern nicht maßgebend. Offen bleiben kann hier, ob eine entsprechende Vorrichtung nach den Regeln der Technik vorzusehen wäre. Denn selbst diese Annahme unterstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dem Beklagten steht bei der Entscheidung, ob und wann technische Umgestaltungen an der öffentlichen Einrichtung bzw. Erneuerungen vorzunehmen sind, ein Einschätzungsermessen zu. Denn er ist verpflichtet seine Einrichtung in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um Störungen zu vermeiden und dem Versorgungsauftrag gerecht zu werden. Dies ist – vor dem Hintergrund der Größe des Leitungsnetzes und der Vielzahl von erneuerungsbedürftigen Leitungsstrecken – jedoch nur schrittweise unter Berücksichtung der sachlichen und finanziellen Gegebenheiten möglich, so dass eine frühzeitigere Erneuerung – an der die Klägerin vor dem Hintergrund des geplanten Abrisses des Hauses offensichtlich kein Interesse gehabt hat – zwar angezeigt gewesen sein kann, sich jedoch erst kurz nach der hier streitbefangenen Maßnahme in der Ortslage T... realisiert hat. Es ist zu konstatieren, dass die wegen des geplanten Abrisses alternativlose Abtrennung auch im Falle der Erneuerung des Leitungsnetzes in der Ortslage T... hätte kostenerstattungspflichtig durchgeführt werden müssen. Soweit die Klägerin auf die technische Satzung des Beklagten Bezug nimmt, um die schadhafte Stelle an der Hauptanschlussleitung zu verorten, ist dies nicht zielführend. Denn nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 23.11.2004 sind Hausanschlüsse die Anschlussleitungen von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler einschließlich der Zählergarnitur. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass die Anschlussleitung mit dem Hauptabsperrorgan endet, wenn kein Wasserzähler vorhanden ist. Auch hiervon ausgehend, befand sich das Leck an der Anschlussleitung und nicht etwa an der Hauptleitung, da Satz 2 unzweifelhaft ausdrückt, dass die Anschlussleitung (ausgehend von der Hauptleitung) am Hauptabsperrorgan endet, wenn kein Wasserzähler vorhanden ist. Die (kleine) Beseitigung erfolgte schließlich auch im wohlverstandenen (Sonder-) Interesse der Klägerin. Die Tätigkeiten des Beklagten in Bezug auf den Trinkwasseranschluss des klägerischen Grundstücks sind geeignet, einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen. Denn zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes kommt hinzu, dass die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird. Das Erfordernis des Sonderinteresses des Pflichtigen folgt aus der ihm zugrunde liegenden Interessenbewertung. Der Kostenersatz gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine vom Aufgabenträger erbrachte, nicht allein der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade eine seinem Sonderinteresse dienende Leistung ausgleicht (zum Vorstehenden Grünewald, a. a. O., § 10 Rn 29; VG Magdeburg, Urteil vom 05.12.2012 – 9 A 179/11 MD – juris). Ein entsprechendes Sonderinteresse ist hier zu unterstellen. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich die Trennung des Anschlusses beantragt, ihre im Antragsvordruck unter dem 24.01.2011 erfolgte Mitteilung, dass das Wohnhaus abgerissen werden soll und deshalb eine Reparatur sowie eine Erneuerung des Anschlusses nicht gewollt sei, lässt aber nur den Schluss zu, dass zur Beseitigung der Leckage eine Abtrennung der Hausanschlussleitung vorzunehmen ist. Die Klägerin schloss einen künftigen Trinkwasserbezug aus, dementsprechend war eine bloße Unterhaltung des Hausanschlusses – durch Reparatur der Schadstelle – weder angezeigt noch von ihr gewollt und hätte im Falle der autonomen Vornahme seitens des Beklagten auch keine Erstattungspflicht begründet. Eine Beseitigung im mutmaßlichen Interesse des Grundstückseigentümers ist grundsätzlich bei Aufgabe einer baulichen oder gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück gegeben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 05.12.2012, a.a.O.). Dass die Maßnahme darüber hinaus auch dem Interesse des Beklagten dient, nämlich den Havariefall durch die Leckage am klägerischen Grundstücksanschluss zu beseitigen, mithin den stetigen Wasserverlust zu seinen Lasten zu stoppen, führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Beklagte hat vor dem Hintergrund, dass ursprünglich geplant war, das Haus zu veräußern und dass kein Abriss des Gebäudes im Raum stand, im Jahr 2009 die für die Klägerin kostengünstigere (kleinste) Beseitigungsform durch Ausbau des Wasserzählers und Absperrung gewählt. Stand jedoch mit dem klägerischen Vorbringen vom 24.01.2011 fest, dass ein künftiger Versorgungsbedarf wegen des Abrisses des Hauses nicht besteht, mithin die Aufgabe der baulichen Nutzung zu attestieren ist, war die alternativlose Trennung auch geeignet den Kostenerstattungsanspruch zu begründen. Soweit die Klägerin einwendet, zur Frage der Abtrennung nicht angehört worden zu sein und ihr damit eine sachgerechte Antragstellung unter Abwägung der Kosten nicht ermöglicht worden sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ausgehend vom geplanten Abriss des Hauses und dem Umstand, dass für die Klägerin jedenfalls festgestanden hat, keine Erneuerungs- und keine Unterhaltungsmaßnahme (Reparatur) durchführen zu lassen, gab es – wie bereits dargestellt – keine Handlungsalternative für den Beklagten. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter des Beklagten, Herr S…, in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 auch plausibel dargestellt, dass das Abtrennen durch Setzen der Blindschelle vergleichbare Kosten wie die Reparatur der Hausanschlussleitung verursacht hätte, so dass das Abtrennen jedenfalls eine vertretbare Maßnahme zur Zweckerreichung (Beseitigung der Havarie) darstellt. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass durch die vorgenommene Abtrennung an der Hauptleitung künftige Schäden an der noch vorhandenen Hausanschlussleitung unzweifelhaft verhindert werden konnten, wohingehend die bloße Reparatur weitere schadhafte Stellen an dem Hausanschlussstück bis zur Absperrrichtung nicht ausgeschlossen hätte. 2. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Die Kosten sind nach §§ 5, 5a ES im Falle der Beseitigung des Anschlusses in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ausgehend hiervon hat der Beklagte in der Leistungsaufstellung das Material einschließlich der Montage- und Tiefbauarbeiten berechnet und in Entsprechung der Aufmaßblattes und der Großhandelsrechnung in Höhe von 351,39 EUR/netto weitergereicht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung und Gebühren nach § 45 StVO seien überhöht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einem sind diese lediglich weitergegeben worden, zum anderen waren wegen der Arbeiten im Straßenbereich entsprechende Sondererlaubnisse, Änderung der Verkehrsführung und Sicherung des Baustellenbereichs auch erforderlich. Dass diese Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsbaumaßnahme „Umgestaltung Ortskern/Straßenausbau in der Ortslage T...“ in geringerem Umfang angefallen wären, ist nicht auszuschließen; diese Baumaßnahme vor dem Hintergrund der vorliegenden Havarie abzuwarten, war jedoch unzweifelhaft nicht möglich (bspw. Gefahr der Unterspülung des Straßenbereichs). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der A-straße in (OT …) gelegenen Grundstücks. Nach dem Wegzug von Herrn R. A., der das mit einem Wohnhaus bebaute klägerische Grundstück bewohnt hatte, wurde am 29.08.2008 der Wasserzähler durch den Beklagten ausgebaut und der Absteller abgedreht. Aufgrund eines durch den Beklagten seit Januar 2011 festgestellten steigenden Wasserverbrauchs in der Ortslage … – gemessen über den Großwasserzähler im Druckminderer Schacht 2 – suchten Mitarbeiter des Beklagten nach eventuellen Rohrschäden. Am 19.01.2011 lokalisierten die Mitarbeiter des Beklagten mittels Messtechnik eine Leckage im Straßenbereich vor dem klägerischen Grundstück. Der Beklagte setzte am 20.01.2011 Herrn R. A. hiervon telefonisch in Kenntnis. Mit Schreiben vom 21.01.2011 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 20.01.2011 Herrn R.A.., als Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Schadstelle zwischen dem Abgang von der Hauptleitung und Absteller vermutet werde und empfahl, eine Erneuerung des Hausanschlusses anstelle einer Reparatur vornehmen zu lassen, da wegen Ablaufs der Nutzungsdauer und dem Werkstoff der Hausanschlussleitung Erneuerungsbedarf bestünde. Mitgeteilt wurde auch, sollte kein Antrag auf Erneuerung vorliegen, erfolgt lediglich die Reparatur der Schadstelle. Der Beklagte fügte dem Schreiben einen Antragsvordruck – Herstellung, Erneuerung, Reparatur – bei. Eine Kopie dieses Schreibens übermittelte der Beklagte an die Klägerin. Unter Verwendung des Antragsvordrucks teilte Herr Reinhard A. für die Klägerin unter dem 24.01.2011 mit, dass wegen des geplanten Abrisses des Wohngebäudes für eine Erneuerung bzw. Reparatur der Hausanschlussleitung kein Bedarf bestehe. Am 25.01.2011 erfolgte die Aufgrabung der Schadstelle. Der Beklagte stellte einen Rohrschaden zwischen dem Abgang an der Hauptversorgungsleitung und dem Absteller des klägerischen Grundstücksanschlusses fest. Die Hausanschlussleitung bestand noch aus einem Bleirohr, das nicht den Regeln der Technik entsprach. Eine Absperrmöglichkeit an der Anschlussstelle zur Hauptleitung war nicht vorhanden, so dass der Wasseraustritt nicht durch Abstellen an der Anschlussstelle zur Hauptleitung beseitigt werden konnte. Nach einer vor Ort erfolgten Abstimmung mit Herrn R.A.., trennte der Beklagte den klägerischen Anschluss ab, indem eine Blindschelle gesetzt wurde. Mit Bescheid vom 12.10.2011 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 674,64 EUR für die Trennung des Trinkwasserhausanschlusses heran. Der Betrag setzt sich aus im Einzelnen ausgewiesenen Leistungen für Material einschließlich Montage, Tiefbau und Inbetriebnahme in Höhe von 251,39 EUR/netto (Anlage: Leistungsaufstellung, Kostenermittlung), Gebühren nach § 45 StVO in Höhe von 90,00 EUR (Anlage: Kostenbescheid des Landkreises … vom 25.01.2011) sowie Kosten der Verkehrssicherung in Höhe von 195,00 EUR/netto (Anlage: Rechnung der Firma H… vom 26.01.2011) zusammen. Die anwaltlich vertretene Klägerin legte hiergegen am 13.11.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt sie vor, die Trennung des Hausanschlusses nicht veranlasst zu haben, da sie Entsprechendes weder beantragt noch in zurechenbarer Weise Veranlassung hierfür gegeben habe. Grund für das Tätigwerden des Verbandes sei vielmehr eine Havarie von Teilen des Trinkwassernetzes. Der Hausanschluss sei lediglich bei Gelegenheit und ohne ihre Veranlassung getrennt worden, ohne dass dies aus ihrer Sicht erforderlich gewesen sei und ihr einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil brächte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Trennung des Hausanschlusses aus technischen Gründen in ihren Verantwortungsbereich fiele. Mit Schreiben vom 21.11.2011 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2011 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück und ergänzte, dass der Grundstücksanschluss nach seiner Kostenerstattungssatzung die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle umfasse. Der Rohrschaden habe sich folglich am Grundstücksanschluss befunden, da an der Hauptversorgungsleitung kein Absteller vorhanden sei, sei ein einfaches Abstellen nicht möglich gewesen, so dass sich die Grundstückseigentümerin zwischen Erneuerung und Reparatur zu entscheiden gehabt habe. Da dies wegen des geplanten Abrisses des Hauses von der Klägerin nicht gewünscht worden sei, habe man den Anschluss abgetrennt. Bereits seit dem 01.07.2009 wurde die Gemeinde T.. in die Stadt T… eingemeindet. Ab dem 01.01.2012 wird die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung hinsichtlich des Ortsteils T... durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung … wahrgenommen. Die Klägerin hat am 09.01.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das Fehlen einer Absperrmöglichkeit direkt am Abgang von der Hauptversorgungsleitung zum Grundstück nicht den Regeln der Technik entspreche, dürfe ihr – der Klägerin – nicht zum Nachteil gereicht werden. Der Beklagte habe die Aufgabe der Wasserversorgung in der Ortslage T... nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, so stamme die Anlage aus den 30-er Jahren und habe schon wegen der verwendeten Bleileitungen Erneuerungsbedarf gehabt. Sie dürfe nach der Satzung des Beklagten nicht auf den Grundstücksanschluss einwirken, da diese Anschlüsse zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehörten. Sie habe folglich keinen Einfluss auf die Arbeiten am Hausanschluss und könne dessen Zustand nicht beeinflussen, insoweit sei sie auf den Beklagten angewiesen, der es unterlassen habe, einen den Regeln der Technik entsprechenden Anschluss vorzuhalten. Es sei Sache des Beklagten, an der Hauptleitung eine Abstellmöglichkeit zu schaffen, um insbesondere die Wasserversorgung von Grundstücken, die nicht mehr an dieser teilnehmen, zu beenden. Zudem sei die Wasserversorgung für das klägerische Grundstück von vornherein „gekappt“ gewesen und es habe an den Arbeiten kein Interesse bestanden. Im Schreiben des Beklagten vom 21.01.2011 sei die Trennungsalternative weder bezeichnet worden noch sei die Klägerin dazu angehört worden, welche kostengünstigere Alternative für sie bestünde, um ggf. eine sachgerechte Antragstellung zu ermöglichen. Nach § 2 Abs. 5 der technischen Satzung des Beklagten sei der Beklagte und nicht etwa die Klägerin für die Hausanschlussleitung verantwortlich. Die Arbeiten hätten auch kostengünstiger ausgeführt werden können, da ein Hauptteil der Kosten durch Genehmigungen und Absperrungen verursacht worden seien. Die Kosten wären erheblich geringer ausgefallen, wenn die Maßnahme im Rahmen des Gesamtprojekts – Erneuerung Hausanschlüsse Ortsstraße – erfolgt wäre. Der Schwerpunkt der Arbeiten liege im Bereich der Beseitigung der Leckage und damit im Interesse des Beklagten. Der Beklagte sei auch nicht mehr für die Aufgabenerfüllung zuständig, da die Stadt T.. zum 01.01.2012 die Aufgabe dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung … übertragen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, da die Klägerin die Erneuerung und Reparatur abgelehnt habe, habe sie konkludent einen Antrag auf Trennung des Trinkwasserhausanschlusses gestellt. Die Maßnahme sei notwendig gewesen, um die Havarie zu beseitigen. Der Beklagte habe die Trinkwasserversorgung vom ehemaligen Abwasserverband ... und dieser von der MAWAG als Rechtsvorgänger übernommen. Im Verbandsgebiet würden sukzessive die Trinkwasserhausanschlüsse den allgemeinen anerkannten Regeln angepasst. Dabei würden der Grundsatz der Erforderlichkeit sowie die Haushaltslage des Verbandes berücksichtigt. Bis zum Eintritt der Havarie habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass es zum Verkauf des Objektes kommen würde und dass für den Fall der künftigen Nutzung des Grundstücks die sofortige Wasserbereitstellung durch Einbau eines Zählers erforderlich werden würde. Aus Sicht des Verbandes habe keine Notwendigkeit vorgelegen, nach dem Wegzug des Herrn R.A.., eine Trennung des Hausanschlusses vorzunehmen, zumal die Kosten der Trennung die des Zählerausbaus übersteigen würden. Die reguläre Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses im Rahmen der Gemeinschaftsbaumaßnahme „Umgestaltung Ortskern/Straßenausbau in der Ortslage T...“ sei ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 09.03.2011 zum Zeitpunkt der Havarie noch in Planung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung.