Beschluss
2 M 28/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
3mal zitiert
11Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erklärungen eines Antragstellers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12).(Rn.12)
2. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dass nach einer konkretisierten Abschiebungsandrohung des Bundesamts eine Abschiebung des Ausländers unterbleibt, ist jedenfalls dann unmittelbar gegen die Ausländerbehörde zu richten, wenn zu befürchten ist, dass das Bundesamt den Vollzug der Abschiebung durch eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass der betroffene Ausländer nicht abgeschoben werden darf, nicht mehr rechtzeitig verhindern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer (auch) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erklärungen eines Antragstellers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12).(Rn.12) 2. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dass nach einer konkretisierten Abschiebungsandrohung des Bundesamts eine Abschiebung des Ausländers unterbleibt, ist jedenfalls dann unmittelbar gegen die Ausländerbehörde zu richten, wenn zu befürchten ist, dass das Bundesamt den Vollzug der Abschiebung durch eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass der betroffene Ausländer nicht abgeschoben werden darf, nicht mehr rechtzeitig verhindern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer (auch) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht.(Rn.13) I. Der Antragsteller stellte am 9. Juli 1997 unter dem Namen S. einen Asylantrag, bei dem er angab, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. November 1997 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, nach Jordanien, in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, der Antragsteller habe die von ihm behauptete irakische Staatsangehörigkeit weder durch Urkunden nachgewiesen noch in der persönlichen Anhörung glaubhaft gemacht. Da auch keine Anhaltspunkte für die wahre Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestünden. könne von der in § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG geforderten Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden solle, abgesehen werden. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück. Im November 2019 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren zur erneuten sachlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch. Mit Bescheid vom 11. Februar 2020 stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich konkretisierte es die mit Bescheid vom 11. November 1997 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, nach Marokko abgeschoben werde. Ferner ordnete das Bundesamt die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung gab die Behörde u.a. an, am 10. September 2019 hätten ihr die marokkanischen Behörden bestätigt, dass es sich bei dem Antragsteller um den am (…) 1966 in Marokko geborenen marokkanischer Staatsangehörigen A. handele. Abschiebungsverbote für Marokko lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 befristete der Antragsgegner die Wirkungen der Abschiebung in sein Heimatland auf sechs Jahre. Der Antragsteller könne auch nach Jordanien, in den Irak oder einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Am 27. Februar 2020 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (8 A 58/20 MD), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit den Anträgen, (1.) die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2020 wiederherzustellen und (2.) die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Marokko abgeschoben werden dürfe. Zur Begründung hat er angegeben, es bestehe ein Anordnungsgrund, weil er an diesem Morgen aus der Abschiebehaft zum Flughafen verbracht worden sei, ohne dass seinem Prozessbevollmächtigten die mehrmals beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei. Er habe auch einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebungsmaßnahmen, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder zumindest auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG habe. Dies folge aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, denn er sei als faktischer Inländer anzusehen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 (8 B 56/20 MD) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, weil das Bundesamt die Notwendigkeit und das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der geänderten Abschiebungsandrohung nicht habe begründen können. Mit weiterem hier angegriffenem Beschluss vom 27. Februar 2020 (8 B 57/20 MD) hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Abschiebemaßnahmen in Bezug auf den Antragsteller bis einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 8 A 58/20 MD zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Ziffer 2 sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen. Dies entspreche dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers nach §§ 122, 88 VwGO. Der Antrag sei als gegen den Antragsgegner gestellt anzusehen, weil dieser für die Abschiebung des Antragstellers zuständig sei. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG sei nicht gegeben. Die Abschiebung des Antragstellers habe aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgen sollen. Die Abschiebung selbst werde aber von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde nach Maßgabe des § 58 AufenthG vollzogen. Diese prüfe dann, anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auch geltend gemacht habe. Zudem sei es in der vorliegenden Konstellation zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingend erforderlich, neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen. Die Abschiebung des Antragstellers sei für 17:40 Uhr (Abflug) geplant. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei bei Gericht per Telefax um 12:49 Uhr eingegangen. Der Antragsgegner habe auf telefonische Nachfrage gegen 17:00 Uhr mitgeteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung nicht mehr aufgehalten werden könne. Unmittelbare Bindungswirkung gegenüber der die Abschiebung durchführenden Bundespolizei habe nur die Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als der für die Abschiebung zuständigen Behörde. Der so verstandene Antrag sei zulässig und begründet. Die Abschiebung des Antragstellers erweise sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig. Es fehle an einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung und dem Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Ausreisefrist. Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung ergebe sich nicht aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 1997. Die dort formulierte Androhung stelle mangels Benennung eines Zielstaates nur einen Hinweis dar, dem keine Regelungswirkung zukomme. Die Abschiebungsandrohung werde auch nach der Konkretisierung im Hinblick auf den Zielstaat Marokko durch den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2020 nicht vollziehbar, weil das Gericht durch Beschluss vom gleichen Tag (8 B 58/20 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid wiederhergestellt habe. Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf die (bestandskräftige) Ausweisungsverfügung vom 2. Februar 2010 berufen, denn sie selbst enthalte keine Abschiebungsandrohung. II. A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsgegner rügt, der Beschluss hätte gegen ihn als einen vom Gericht bestimmten Antragsgegner nicht ergehen dürfen. Der Austausch der Antragsgegner überschreite die Grenzen der nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO möglichen Auslegung der Anträge. Eine durch Auslegung noch zulässige „Ermittlung“ des richtigen Beklagten möge zwar in Betracht kommen, wenn irrtümlich die „Organe“ der Behörde verklagt würden anstatt die Behörde selbst. Die vom Antragsteller bezeichnete Behörde sei hier aber eine völlig andere Behörde als die, die letztlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „richtiger“ Antragsgegner hätte sein sollen. Eine enge organisatorische Beziehung, wie sie etwa zwischen einer Stadt und dem Oberbürgermeister bestehe, liege hier nicht vor. Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller sei bewusst gewesen, dass das Bundesamt nicht selbst die Abschiebung durchführe. Dennoch oder gerade deshalb habe der Antragsteller seinen Antrag wie aus der Antragsschrift ersichtlich formuliert, der bei antragsgemäßer Entscheidung den gewünschten Erfolg - das sofortige Beenden und künftige Unterlassen von Abschiebemaßnahmen - zur Folge gehabt hätte. Aus dem Beschluss wäre hervorgegangen, dass die gerade in Durchführung befindliche Abschiebung rechtswidrig sei. Zum einen wäre er, der Antragsgegner, verpflichtet gewesen, umgehend dafür zu sorgen, dass die Bundespolizei die Abschiebung abbreche. Zum anderen hätte die Bundespolizei bei Kenntnis der einstweiligen Anordnung die Abschiebung nicht mehr durchführen dürfen, weil dann auch für sie die Rechtswidrigkeit ersichtlich gewesen wäre. Für das Verwaltungsgericht hätte außerdem die Möglichkeit und die Pflicht bestanden, dem Antragsteller den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung von Abschiebemaßnahmen gegen ihn, den Antragsgegner, richten müsse. Dieser Hinweis hätte wegen der Dringlichkeit der Sache auch telefonisch an den Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgen können, der dann seinerseits noch im selben Telefonat die Möglichkeit gehabt hätte, seinen diesbezüglichen Antrag umzustellen und den Antrag gegen den vom Gericht als richtig erachteten Antragsgegner zu richten. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung habe kein Raum bestanden. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren des Klägers zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 - juris Rn. 3, m.w.N). Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 5, m.w.N.). Gemäß § 122 Abs. 1 VwGO gilt § 88 VwGO für Beschlüsse entsprechend. Entspricht ein Antrag nicht dem mit diesem verfolgten Begehren, so obliegt es dem Gericht, diesen umzudeuten; dies gilt grundsätzlich auch bei anwaltlicher Vertretung. Anders als die Auslegung, die darauf gerichtet ist, den tatsächlichen klägerischen Willen zu ermitteln, geht es bei der Umdeutung darum, dem hypothetischen Willen des Klägers nach dem Rechtsgedanken des §?140 BGB gerecht zu werden und seinen Antrag dementsprechend zugrunde zu legen; wobei die Grenzen zwischen Auslegung und Umdeutung fließend sind. Soweit das Klageziel durch den Antrag und seine Begründung eindeutig bestimmt ist, ist eine Befugnis des Gerichts zur Umdeutung nicht gegeben. Eine Umdeutung ist aber zulässig, wenn ein entsprechender hypothetischer klägerischer Wille genügend deutlich erkennbar ist und keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegenstehen. Der gestellte Antrag ist so umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (zum Ganzen: Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 88 Rn. 37 ff., m.w.N.). Gemessen daran kann das auf die Verhinderung der Abschiebung gerichtete Antragsbegehren dahingehend ausgelegt oder zumindest umgedeutet werden, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, Abschiebemaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2020 zu unterlassen. Die Erklärungen eines Antragstellers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12). Einer solchen Auslegung oder Umdeutung des Antrages steht hier nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht dem Rechtsträger (Bundesrepublik Deutschland) angehört, den der Antragsteller in seiner Antragsschrift als Antragsgegner bezeichnet hat. Maßgeblich ist allein, welche Behörde oder welcher Rechtsträger zu verpflichten ist, damit der Antragsteller das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel effektiv erreichen kann. Hier war es geboten, dem Antragsgegner aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation (Konkretisierung einer Abschiebungsandrohung) im Regelfall (nur) die Verpflichtung des Bundesamts in Betracht kommt, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der betroffene Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wie dies gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bei einem abgelehnten Asylfolgeantrag der Fall ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 2. März 2011 - 2 M 28/11 - juris Rn. 6 ff.). Jedenfalls in einer Situation, in der zu befürchten ist, dass das Bundesamt den Vollzug der Abschiebung nicht mehr rechtzeitig durch eine solche Mitteilung an die für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde verhindern kann, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, weil sonst der Anspruch des Ausländers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2011, a.a.O., Rn 8). Eine solche Fallkonstellation war hier gegeben. Da nach den vom Antragsgegner nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Flugzeug, mit dem der Antragsteller abgeschoben werden sollte, bereits am Tag des Antragseingangs um 17.40 Uhr starten sollte und das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des um 12.49 Uhr eingegangenen Antrages noch eine gewisse Zeit benötige (der Beschlusstenor wurde dem Antragsgegner um 17.32 Uhr per Telefax bekanntgegeben), ist zumindest zweifelhaft, ob die Abschiebung durch eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Mitteilung an den Antragsgegner über die Unzulässigkeit einer Abschiebung noch hätte verhindert werden können. Unabhängig davon hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (faktischer Inländer) geltend gemacht, auf welches das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zwar nicht gestützt hat, für dessen Prüfung aber der Antragsgegner und nicht das Bundesamt zuständig ist. Eine Festlegung, dass als Antragsgegner einzig die Bundesrepublik Deutschland in Betracht komme, war dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeerwiderung hat er vielmehr die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung bzw. Umdeutung gebilligt. Ob die Möglichkeit bestanden und noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, den Prozessbevollmächtigten telefonisch darauf hinzuweisen, dass der Antrag bezüglich des Unterlassens von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsgegner zu richten ist, bedarf keiner Vertiefung. Denn ein solcher Hinweis und eine entsprechende Antragsumstellung hätten im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung geführt. Vor diesem Hintergrund stehen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung oder einer Umdeutung des Antrags auch keine schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners entgegen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen. Der Senat macht von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen entsprechend zu ändern. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).