Beschluss
2 M 89/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine auch nur vorübergehende Trennung eines Ausländers von seinem deutschen Kind zur Nachholung des Visumverfahrens kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn der Trennungszeitraum nicht absehbar ist.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auch nur vorübergehende Trennung eines Ausländers von seinem deutschen Kind zur Nachholung des Visumverfahrens kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn der Trennungszeitraum nicht absehbar ist.(Rn.15) I. Der am (…) 1996 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben ohne Visum am 28. April 2019 auf dem Landweg mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein, um dem Wehrdienst in der Türkei zu entgehen. Er wohnte zunächst bei seinem Bruder und dessen Ehefrau in A-Stadt. Dort lernte er die deutsche Staatsangehörige N. M. kennen, mit der er im Laufe des Jahres 2019 zusammenzog. Am 30. März 2020 wurde das Kind D. E. M. geboren. Mutter des Kindes ist Frau N. M. Vater des Kindes ist ausweislich eines Vaterschaftstests vom 25. Mai 2020 mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999 % der Antragsteller. Am 30. März 2020 meldeten sich die Schwägerin und die Freundin des Antragstellers telefonisch bei dem Antragsgegner und erklärten, dass dieser sich schon länger in der Bundesrepublik aufhalte, inzwischen Vater geworden sei und nunmehr seinen Aufenthalt legalisieren wolle. Bei seiner Anhörung am 1. April 2020 erklärte der Antragsteller, bei seiner deutschen Freundin und dem gemeinsamen Kind bleiben zu wollen. Sein Reisepass befinde sich in der Türkei. Einen Asylantrag stellte er nicht. Am 9. April 2020 wurde der Antragsteller dem Antragsgegner gemäß § 15a AufenthG zugewiesen. Mit Bescheid vom 28. April 2020 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Wirkung der Abschiebung im Fall des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2020 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er dem Widerspruch nicht habe abhelfen können und diesen zur weiteren Bearbeitung dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt übergeben habe. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes werde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf 30 Monate befristet worden, beginnend mit der Ausreise, und liege innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen. Die Festsetzung der Frist auf 30 Monate sei auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Wahrung schutzwürdiger Belange oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordere, vor Ablauf der Frist aufgehoben bzw. verkürzt werden könne. Es stehe ihm frei, nach der Ausreise einen entsprechenden Antrag zu stellen und ihn - den Antragsgegner - in der notwendigen Begründung davon zu überzeugen, dass eine weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich sei. Er werde zur Nachholung des Visumverfahrens nur wenige Tage in sein Heimatland ausreisen müssen. Um diesen Zeitraum so kurz wie möglich zu halten, bestehe die Möglichkeit, über die Internetseite der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Termin zur Visumsbeantragung zu buchen. Die gewöhnliche Bearbeitungsdauer für ein Visum zur Familienzusammenführung liege für Visumsanträge der deutschen Botschaft zwischen 3 und 5 Tagen. Aufgrund dieser voraussichtlich kurzen Bearbeitungszeit für ein nationales Visum sei ihm die Trennung von seinem Kind zumutbar. Am 13. Mai 2020 legte der Antragsteller bei dem Antragsgegner seinen Reisepass vor, der daraufhin gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG in Verwahrung genommen wurde. Am 11. Juni 2020 erkannte der Antragsteller mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft des am 30. März 2020 geborenen Kindes D. E. M. an. Zudem erklärten der Antragsteller und die Mutter des Kindes, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 setzte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Frist zur Ausreise bis zum 5. August 2020. Nach Ablauf der Frist würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorangetrieben. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 beantragte der Antragsteller als sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem Antrag war eine Erklärung der Frau M. vom 5. Juli 2020 beigefügt, in der sie bestätigte, dass der Antragsteller mit ihr und der gemeinsamen Tochter D. E. M. in einer gemeinsamen Wohnung zusammen lebe und der Antragsteller und sie sich gemeinsam um ihre Tochter kümmerten. Am 15. Juli 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn in die Türkei abzuschieben, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltsantrag weiterhin eine Duldung zu erteilen. Mit Beschluss vom 4. August 2020 - 2 B 269/20 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis stehe ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller habe durch seinen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet, die Falschangaben bezüglich seines Passes und der Nichtaushändigung seines Passes nicht nur geringfügige oder vereinzelte Rechtsverstöße begangen. Es bestünden zugunsten des Antragstellers auch keine besonderen familiären Gründe, die eine Abweichung vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigten. Eine unter den Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK fallende Vater-Kind-Beziehung sei nicht glaubhaft gemacht. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegte Erklärung der Kindesmutter enthalte keine substantiierten Angaben. Es sei daraus nicht ersichtlich, dass zwischen Vater und Kind eine tatsächlich gelebte emotionale Nähebeziehung bestehe. Im Übrigen würde auch eine unter den Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK fallende Vater-Kind-Beziehung einer Nachholung des Visumverfahrens im Ausland nicht entgegenstehen. Die (freiwillige) Ausreise des Antragstellers zur Nachholung des Visumverfahrens sei nicht wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Der zu erwartende Trennungszeitraum für die Dauer des Visumverfahrens sei jedenfalls auch mit Blick auf die Bedeutung des persönlichen Kontakts und der Kontinuität emotionaler Bindungen des Kindes zum Vater noch , weil in der zu erwartenden Zeitspanne von einigen Wochen nicht zu erwarten sei, dass das noch sehr kleine Kind des Antragstellers diese vergleichsweise kurze Trennung nicht begreifen, schon als endgültigen Verlust erfahren und hierdurch nachhaltige Schäden für seine Persönlichkeitsentwicklung erleiden werde. Auch die weitere Betreuung durch die Kindesmutter dürfte helfen, die emotionalen Nachteile der temporären Trennung vom Vater zu mildern. Denn eine Betreuung allein durch die Kindesmutter bei wochenlanger Abwesenheit des Vaters sei historisch betrachtet keine Seltenheit gewesen und oft heute noch üblich, ohne dass dies zu empirisch belegbaren Entwicklungsschäden bei den betreuten Kindern geführt habe. So sei es auch in Fällen ohne jeglichen ausländerrechtlichen Bezug üblich, dass zum Beispiel wegen eines abzuleistenden Militärdienstes oder einer langen Geschäfts- oder Dienstreise ein Kindesvater wochen- oder gar monatelang von seinem Kind getrennt sei. Nichtsdestotrotz sei anerkannt, dass eine solche Trennung, auch wenn sie staatlich veranlasst sei (z.B. Ableistung der allgemeinen Grundausbildung oder ausgedehnte Manöver beim Militär, lange Dienstreise bei Beamten), nicht gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK verstoße. Die Nachholung des Visumverfahrens würde voraussichtlich trotz der Corona-Pandemie nicht un lange dauern, denn die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei vergebe nach Informationen ihrer Internetpräsenz weiterhin neue Termine zur Visavergabe in besonderen Ausnahmefällen. Dass ein solcher Ausnahmefall aufgrund des Alters und der Betreuungssituation des Kindes des Antragstellers vorliege, sei naheliegend. Ferner würde eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV die Bearbeitungszeit weiter reduzieren und sicher auch bei der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit der Visumerteilung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung helfen. Selbst wenn es dem Antragsteller innerhalb der nächsten Wochen nicht gelingen sollte, bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Termin zur Visumserteilung zu erlangen, so stehe es ihm frei, in ein anderes Land, in welches er als Türke visafrei einreisen könne, einzureisen und bei der dortigen Auslandsvertretung das ordnungsgemäße Visumverfahren zu durchlaufen. Dafür, dass sämtliche deutschen Auslandsvertretungen in diesen Ländern (z.B. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Libanon) keine Termine vergeben würden, lägen dem Gericht keine Erkenntnisse vor. Es sei Aufgabe des Antragstellers, für den Fall der Ausreise vorzusorgen und sich über die Modalitäten der Visumvergabe, gegebenenfalls auch in anderen Ländern als der Türkei, zu informieren und frühzeitig Termine zu beantragen. Hätte er dies im Fall der Türkei getan, so würde nach Informationen der dortigen Auslandsvertretung sein Antrag auf Ehegattennachzug mittlerweile bearbeitet werden, denn die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei sei derzeit damit beschäftigt, wegen der Corona-Pandemie liegengebliebene Anträge abzuarbeiten. Die Behauptung des Antragstellers, für ihn bestehe in der Türkei die Gefahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Nach § 60 Abs. 2a Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Abschiebung des Antragstellers dürfte vorliegend im Hinblick auf die unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallenden familiäre Beziehung zu seiner am 30. März 2020 geborenen, im Bundesgebiet lebenden Tochter rechtlich unmöglich sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27 m.w.N.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N.). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 22; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - a.a.O. Rn. 14; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 17). Bei Anwendung dieser Grundsätze steht die enge persönliche Verbundenheit des Antragstellers mit seiner Tochter einer Ausreise in die Türkei zur Nachholung des Visumverfahrens entgegen. Der Antragsteller hat jedenfalls mit seiner Beschwerde glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner Tochter eine von Art. 6 GG geschützte Vater-Kind-Beziehung besteht. Frau N. M. hat in ihrer Erklärung vom 10. August 2020 im Einzelnen dargelegt, dass und in welcher Weise eine Bindung des Antragstellers zu dem gemeinsamen Kind D. E. M. besteht. Der Antragsteller habe sich vor und während der Schwangerschaft bis heute um sie gekümmert. Er habe beim Einkaufen die schweren Sachen getragen und ihren älteren Sohn, E. J. M., zu dem er ebenfalls eine emotionale Bindung habe, von der Schule abgeholt. Außerdem habe er sie zu den Terminen der Voruntersuchung während der Schwangerschaft und diversen Krankenhausaufenthalten begleitet und sei von Beginn an dabei gewesen. Ihr Tagesablauf beginne in der Regel um 6:00 Uhr morgens. Während sie ihren ältesten Sohn E. für die Schule fertig mache, kümmere sich der Antragsteller um die gemeinsame Tochter D.. Er wechsle die Windel, bereite das Fläschchen vor, ziehe sie um und gebe ihr dann das Fläschchen. In dieser Zeit unterstütze sie E. beim Waschen, Zähneputzen und Anziehen. Er sei motorisch und körperlich eingeschränkt und benötige in vielen Dingen ihre Hilfe. Danach gingen sie gegen 7:00 Uhr los zur Schule. In dieser Zeit bleibe D. bei dem Antragsteller, bis sie zurück sei. Dann frühstückten sie gemeinsam und planten ihren Tag, insbesondere das Mittagessen, die Wohnungsreinigung und was sonst noch so anfalle. Gegen 12:00 - 12:30 Uhr holten sie gemeinsam oder sie allein E. von der Schule ab. Im Anschluss gebe es Mittagessen und danach gingen sie mit D. und E. spazieren, in den Tierpark, auf den Spielplatz oder unternähmen andere Aktivitäten. Zwischendurch bekomme D. von ihnen ihr Fläschchen und ihre Windel gewechselt. D. sei sehr lebhaft, sie wolle oft getragen werden, was der Antragsteller sehr gern mache. Er singe ihr türkische Kinderlieder vor, spreche und spiele mit ihr und kuschle sehr gerne mit ihr. Später nach einem gemeinsamen Abendessen würden die Kinder bettfertig gemacht. Wenn D. in der Nacht wach werde, kümmerten sie sich wechselseitig um sie (Windeln, Flasche geben, beruhigen). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung hat der Senat keine Zweifel daran, dass eine enge persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter besteht. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht (mehr) infrage. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner Tochter kann auch nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Sowohl seine Tochter D. E. M. als auch die Kindesmutter N. M. besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, so dass ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und eine Ausreise in die Türkei zur Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass Frau N. M. noch einen älteren Sohn, E. J. M., hat, der auf ihre Unterstützung angewiesen ist. Auch eine nur vorübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Tochter zur Nachholung des Visumverfahrens ist angesichts der sehr engen und schützenswerten Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter nicht zumutbar. Mit der erst ca. 6 Monate alten Tochter des Antragstellers ist ein noch sehr kleines Kind betroffen, das nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders schutzbedürftig ist. Auf der anderen Seite ist der in Rede stehende Trennungszeitraum in keiner Weise absehbar. Es gibt derzeit - bei summarischer Prüfung - keine belastbaren Erkenntnisse über die Dauer eines Visavergabeverfahren für ein nationales Visum für eine Familienzusammenführung an den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, für das Visumverfahren sei eine Zeitspanne von "einigen Wochen" zu erwarten und das Verfahren werde trotz der Corona-Pandemie "nicht unzumutbar lange" dauern, gibt es keine erkennbare Grundlage. Das gilt auch für die vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 8. Juni 2020 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, der Antragsteller müsse zur Nachholung des Visumverfahrens "nur wenige Tage" in sein Heimatland ausreisen. Im Gegenteil lassen die offiziellen Verlautbarungen der deutschen Vertretungen in der Türkei nicht erkennen, ob der Antragsteller derzeit überhaupt in der Lage wäre, auch nur einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums zu erhalten. Zur Terminvergabe für die Beantragung eines nationalen Visums heißt es in den aktuellen Informationen zum Visavergabeverfahren und zu Quarantäneregelungen bei Einreise nach Deutschland (https://tuerkei.diplo.de/tr-de/-/2319090#content_1), für das Visavergabeverfahren an den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei gälten aktuell besondere Voraussetzungen. Für die Beantragung eines nationalen Visums in der Fallkonstellation der Familienzusammenführung sei das Online-Terminvergabesystem des externen Dienstleisters iDATA zu nutzen. Hierbei sei zu beachten, dass aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen einige wenige Fallkonstellationen noch nicht angenommen werden dürften und dass es aufgrund des erheblichen Antragsaufkommens einige Zeit dauern könne, bis die Terminnummer in einen Termin umgewandelt werde. Zudem gibt es die "Info", dass die Annahme im Ausnahmefall bedeute, dass der Antrag geprüft werde. Eine automatische Visumerteilung folge aus der Annahme nicht. Hieraus ergibt sich, dass zumindest mit (erheblichen) Wartezeiten zu rechnen ist, bis ein Antragsteller einen Termin zur Beantragung eines nationalen Visums erhält. Zudem deutet die "Info" darauf hin, dass - entsprechend der ausdrücklichen Regelung für Schengenvisa - Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums derzeit "nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen" angenommen werden, wobei unklar ist, ob die Fallkonstellation der Familienzusammenführung ein solcher Ausnahmefall ist. Ebenfalls keine belastbaren Erkenntnisse gibt es im Hinblick auf die Dauer des sich an die Antragstellung anschließenden Zeitraums der Prüfung der Erteilung des Visums. Die Annahme des Antraggegners, die gewöhnliche Bearbeitungsdauer für ein Visum zur Familienzusammenführung liege für Visumsanträge bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei zwischen 3 und 5 Tagen, ist durch nichts belegt. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner (inzwischen) nach den Angaben in seiner Beschwerdeerwiderung vom 1. Oktober 2020 bereit ist, dem Antragsteller eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV zu erteilen und eine Ausreisefrist zu genehmigen, die zur Erlangung des Visums genüge. Der Antragsgegner stellt sich offenbar eine Verfahrensweise vor, bei der er eine Vorabzustimmung erteilt, der Antragsteller parallel dazu oder zeitnah nach deren Erteilung einen Termin bei der deutschen Botschaft in Ankara vereinbart und in Absprache mit ihm wenige Tage vor dem Termin zur Antragstellung in die Türkei ausreist, den Visumsantrag stellt und nach wenigen Tagen mit einem gültigen Visum wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. Diese Vorgehensweise dürfte - soweit derzeit ersichtlich - vorliegend nicht möglich sein, da - wie oben dargelegt - ungewiss ist, ob und wann der Antragsteller einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei erhalten kann. Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2020 - 10 CE 20.326 - zugrunde lag. Dort war nach einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Islamabad mit einer Trennung des ausländischen Vaters von seiner kleinen Tochter für einen Zeitraum von lediglich sechs bis acht Wochen zu rechnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 21). Demgegenüber ist vorliegend - auch mangels einer Auskunft einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei - eine seriöse Abschätzung des für die Nachholung des Visumverfahrens benötigten Zeitraums nicht möglich. Es kommt hinzu, dass die Türkei weiterhin als Risikogebiet eingestuft ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962), so dass im Hinblick auf möglicherweise steigende Corona-Zahlen nicht absehbar ist, ob eine Rückreise des Antragstellers nach Erteilung eines Visums ohne weitere Verzögerungen möglich sein wird. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller - hilfsweise - auf die Durchführung des Visaverfahrens in anderen deutschen Auslandsvertretungen, in die der Antragsteller visafrei einreisen könne, wie etwa Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien oder den Libanon verweist, spricht nichts dafür, dass der Antragsteller in diesen Ländern schneller ein nationales Visum erhalten kann als in seinem Herkunftsland Türkei. Die Frage, ob die deutschen Auslandsvertretungen in diesen Ländern nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. Nr. L 243, S. 1) überhaupt für die Erteilung eines nationalen Visums an den Antragsteller zuständig sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei ist (derzeit) auch deshalb unzumutbar, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2020 die Frist für das mit der Abschiebung in Kraft tretende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristet hat. Eine Trennung des Antragstellers von seiner Tochter für einen derart langen Zeitraum ist mit der aus Art. 6 GG abzuleitenden Schutzpflicht nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei auch deshalb unzumutbar ist, weil er befürchten muss, dort zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Nach alledem spricht derzeit Überwiegendes für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Sollte der Antragsgegner in der Zukunft über Erkenntnisse verfügen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, steht es ihm frei, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ein Abänderungsverfahren anzustrengen (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 67). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 28/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung - wie hier - in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500 €, zu Grunde zu legen. Der Senat macht von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).