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Beschluss

2 M 41/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 bestimmt werden.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 bestimmt werden.(Rn.9) I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung der Pferdehaltung auf seinem Grundstück durch den Antragsgegner. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Ortsteil R. der Stadt O. gelegenen Grundstücks Gemarkung …, Flur ..., Flurstück …, mit der Straßenbezeichnung M. 70. Er hält auf diesem Grundstück seit 2016 Pferde. Die Stallanlagen liegen im vorderen Bereich des Grundstücks an der Straße "M.". Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich zwei Paddocks. Unmittelbar südlich angrenzend befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück M. 69. Am 19. September 2018 beschwerte sich der Bewohner des Grundstücks M. 69 bei dem Antragsgegner über die vom Grundstück des Antragstellers ausgehenden Geruchsbelästigungen. Am 7. Januar 2019 führte der Antragsgegner eine Ortsbesichtigung durch. Hierbei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers aktuell acht Pferde (vier eigene Pferde und vier Pensionspferde) gehalten wurden. Zu dem südlich angrenzenden Grundstück/Wohnhaus bestehe praktisch kein Abstand. Der mit Pferdemist beladene Hänger stehe direkt unter den Fenstern des Nachbarhauses. Die Pferdehaltung beschränke sich auf das Winterhalbjahr. Im Sommer seien es maximal zwei Pferde. Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung vom 14. Mai 2019 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Pferdehaltung auf seinem Grundstück. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, das Unterstellen bzw. Halten von acht Pferden führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die angrenzende Wohnbebauung und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Verfügung sei verhältnismäßig. Die Pferdehaltung sei materiell illegal. Es sei den Nachbarn nicht zuzumuten, die Tierhaltung weiter hinzunehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit dem Fehlen einer Baugenehmigung. Der Bescheid vom 14. Mai 2019 ging am 16. Mai 2019 bei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein. Der Bescheid enthielt die Wiedergabe des Namens der Bearbeiterin, jedoch keine Unterschrift. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 2019 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 29. Mai 2019 übersandte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine unterschriebene Fassung des Bescheides. Mit Beschluss vom 14. April 2020 - 4 B 121/19 MD - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2019 wiederherzustellen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiege das Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben. Die bauordnungsrechtliche Verfügung erweise sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Der am 16. Mai 2019 zugestellte Bescheid vom 14. Mai 2019 sei weder formell rechtswidrig noch nichtig. Er erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, denn er lasse die erlassende Behörde erkennen und enthalte die Namenwiedergabe eines Beauftragten des Behördenleitern. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sei § 79 Satz 2 BauO LSA. Für die Haltung von Pferden auf dem Grundstück des Antragstellers fehle es an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Nutzung des Grundstücks zur Pferdehaltung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es spreche viel dafür, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, ein faktisches Dorfgebiet oder um eine Gemengelage handele. Denn von der aktuellen Nutzung des Grundstücks zur Pferdehaltung gingen selbst bei Annahme eines Dorfgebietes schädliche Umwelteinwirkungen für das benachbarte Grundstück (M. 69) aus. Der Antragsgegner sei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pferdehaltung des Antragstellers zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft führe. Nach Durchführung einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 sei eine Pferdehaltung auf dem Grundstück des Antragstellers selbst unter Zugrundelegung eines Dorfgebietes aufgrund der unmittelbar angrenzenden Nachbarbebauung (M. 69) unzulässig. Auch wenn der Antragsteller angekündigt habe, die Zahl der in seinem Eigentum stehenden und auf dem Grundstück gehaltenen Pferde auf zwei Pferde zu reduzieren, würden immer noch sechs Pferde (zwei eigene und vier "Pensionspferde") gehalten werden. Die Berechnung des Antragsgegners zeige bereits eine deutliche Überschreitung des Mindestabstandes bei Zugrundelegung von drei Pferden. Seinem Vortrag, dass die Pferde nur im Winterhalbjahr dort gehalten würden, habe der Antragsteller selbst widersprochen, da er angegeben habe, dass auch im Sommer etwa zwei bis drei Pferde - z.B. im Krankheitsfall - auf dem Grundstück stehen würden. In der Gesamtschau dürfte aufgrund des geringen Abstandes des Nachbargebäudes sowie der Lage der Stallgebäude im vorderen Grundstücksbereich zwischen den Wohnhäusern der Nachbarn aber auch bei geringerer Emissionsquellenstärke eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn bestehen, da gerade kein Mindestabstand eingehalten werden könne. Dass sich der Antragsgegner auf die VDI-Richtlinie gestützt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bereits in der Vergangenheit Tierhaltung stattgefunden habe und auch in der Umgebung Rinder und Pferde gehalten würden. Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine etwaige Verwirkung der Nachbarrechte berufen, da vorliegend ein öffentlich-rechtliches Einschreiten gegeben sei. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege ebenfalls vor. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Bescheid sei bereits deshalb unwirksam, weil er der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genüge. Für die Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA gibt es kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Soweit § 58 Abs. 3 BauO LSA bestimmt, dass bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit dies durch eine Verordnung bestimmt wird, kann hieraus - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass im Übrigen die Verwaltungsakte schriftlich zu ergehen haben. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass der Bescheid vom 14. Mai 2019 den Anforderungen an schriftliche Verwaltungsakte entspricht. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z.B. eine Beglaubigung, aufstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 20. März 1997 - 4 S 2774/96 - DÖV 1997, 602; OVG LSA, Beschluss vom 24. August 2012 - 1 L 20/12 - juris Rn. 26 m.w.N.). Während unter einer Unterschrift die eigenhändige Unterzeichnung mit dem eigenen Namen zu verstehen ist, erfolgt die Namenswiedergabe in der Regel maschinenschriftlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 129.96 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz "im Auftrag" die behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortliche erkennen. Es besteht auch kein Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen der Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das von derselben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Antragsgegners vom 14. Mai 2019 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt der streitgegenständliche Bescheid an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandt wurde. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Anschreiben des Antragsgegners vom 14. Mai 2019 ist ebenso mit einer Unterschrift versehen wie der Kostenfestsetzungsbescheid sowie die Gebührenberechnung. 2. Der Antragsteller macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bejaht. Es habe seiner Entscheidung fehlerhafte Tatsachen zugrunde gelegt, da es davon ausgegangen sei, dass ganzjährig acht bzw. sechs Pferde auf seinem Grundstück gehalten würden. Das entspreche jedoch nicht der Realität. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Zahl der auf dem Grundstück gehaltenen Pferde auf insgesamt zwei reduziert worden. Diese würden auch nicht ganzjährig auf dem Grundstück gehalten, sondern nur im Winterhalbjahr. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest. Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Insoweit kommen etwa die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2, welche die früheren Richtlinien 3471 bis 3474 ersetzt, in Frage. Sowohl die GIRL als auch die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 geben Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand, wobei kein Vorrang der einen vor der anderen Ermittlungs- und Bewertungsmethode besteht. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände. Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Diese Werte und Gewichtungsfaktoren werden durch die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 übernommen. Mit diesen Einstufungen entsprechen die besagten Regelwerke den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt. Allerdings entfalten die GIRL und die VDI-Richtlinie 3894 für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, da sie der Gesetzgeber nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat. Als Orientierungswerte entbinden sie mithin nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 20 f. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Pferdehaltung des Antragstellers wegen der von ihr verursachten Geruchsimmissionen zu Lasten der Nachbarschaft rücksichtslos, weil erheblich belästigend i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist. Der Antragsgegner hat mittels einer Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 festgestellt, dass selbst bei einer Haltung von nur drei Pferden auf dem Grundstück des Antragstellers unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft entstünden, da eine Überschreitung des für Dorfgebiete einschlägigen Immissionsrichtwertes von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) zu erwarten sei. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 (GA Bl. 122 ff.) hat der Antragsgegner ausgeführt, das Verfahren der Mindestabstandsbestimmung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 stelle eine vereinfachte Ausbreitungsrechnung mit dem Programm AUSTAL 2000 auf der Beurteilungsgrundlage der GIRL dar. Die damit errechneten Mindestabstände seien die Isoplethen (Linien gleicher Geruchshäufigkeit) für die jeweiligen Geruchsimmissionswerte der GIRL (10 %, 15 % usw.). Hier sei ein solcher Mindestabstand für die Isoplethe mit der Geruchshäufigkeit von 15 % (entspricht dem Regel-Immissionswert für ein Dorfgebiet nach Nr. 3.1 der GIRL) für die allein durch die Haltung von drei Pferden verursache Geruchszusatzbelastung bestimmt worden. Bereits hier sei erkennbar gewesen, dass die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden. Im Umkehrschluss heiße das, dass an den benachbarten Wohnhäusern Geruchsimmissionen oberhalb des Regel-Immissionswertes für Dorfgebiete nach Nr. 3.1 der GIRL zu erwarten seien. Soweit der Antragsteller geltend macht, er halte nur noch zwei Pferde auf dem Grundstück, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsgegner hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 (GA Bl. 195 f.) ausgeführt, das Ausbreitungsrechnungsverfahren AUSTAL 2000 bestimme immer dann eine Geruchsstunde, wenn in einer Rechenzelle eine Schwellenkonzentration von 0,25 Geruchseinheiten/m³ überschritten werde. Als eine Geruchseinheit gelte dabei definitionsgemäß diejenige Konzentration eines Geruchsstoffes in neutraler Luft, die von einem Probandenkreis erstmals wahrgenommen und der jeweiligen Herkunft eindeutig zugeordnet werden könne. Dabei sei es unschädlich, ob diese Schellenkonzentration von 0,25 Geruchseinheiten/m³ nur geringfügig oder hoch überschritten werde. D.h. die Intensität des Geruches bleibe bei der Bewertungsgrundlage GIRL in aller Regel unberücksichtigt. Diese Verfahrensweise führe dazu, dass zwischen Quellstärke eines Geruchs (also der am Stall oder Anlage je Sekunde emittierten Geruchseinheiten) und dem am Immissionsort (Beurteilungspunkt) auftretenden Häufigkeiten von Geruchsstunden kein linearer Zusammenhang bestehe. Dieser Effekt führe dazu, dass im Nahbereich zu Anlagen, die Gerüche emittierten, die Reduzierung der Quellstärke kaum einen Einfluss auf die Häufigkeit der Geruchsstunden habe. Zwar werde die Geruchsintensität möglicherweise geringfügig verändert, jedoch bleibe es bei der nur geringen atmosphärischen Verdünnung (eben wegen der bestehenden kurzen Abstände) weiterhin bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 0,25 Geruchseinheiten/m³. Aus diesem Grund könne auch ohne neuerliche Berechnung gesagt werden, dass sich das Ergebnis der Rechnung für drei Pferde nicht wesentlich von einer Rechnung für zwei Pferde unterscheiden werde. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behauptung des Antragstellers, er halte die Pferde nur im Winterhalbjahr, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt bereits an einer Glaubhaftmachung dieser Tatsache. Mittel der Glaubhaftmachung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung. Eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Sie war auch nicht entbehrlich, zumal der Antragsgegner bereits erstinstanzlich in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 darauf hingewiesen hatte, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung am 15. Januar 2019 im Bauordnungsamt angegeben habe, dass im Sommer etwa zwei bis drei Pferde - z.B. im Krankheitsfall - auf dem Grundstück stünden. Es kommt hinzu, dass eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die angefochtene Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheidet eine Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA wegen formeller Illegalität - um die es hier geht - jedoch nur dann aus, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein, selbst wenn tatsächlich von einer Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zur Pferdehaltung "nur im Winterhalbjahr" auszugehen sein sollte. 3. Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, greift nicht. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 4). Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers vor. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 7. April 2020 (GA Bl. 224 R) zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Umweltamtes des Antragsgegners vom 10. März 2020 offensichtlich vollständig in der der Stellungnahme des Antragsgegners vom 13. März 2020 zitiert wurde. 4. Der Antragsgegner wendet weiter ein, er habe bereits mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 dargelegt, weshalb die Berechnungen des Antragsgegners fehlerhaft gewesen seien. Es sei nicht ermittelt worden, inwieweit tatsächlich der im Dorfgebiet geltende Immissionswert wahrscheinlich überschritten werde und, wenn ja, durch welche emissionsträchtige Einrichtung bzw. Tierhaltungsanlage. Der zugrunde gelegte Radius sei zu klein gewesen. Die erforderliche 2-%-Isolinie sei nicht ermittelt worden. Auch diese Ausführungen können nicht überzeugen. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe nicht ermittelt, ob und durch welche Anlage der Immissionswert für ein Dorfgebiet überschritten werde, hat er offenbar das Prinzip der vom Antragsgegner vorgenommenen Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 nicht verstanden. Insoweit wird auf die Erläuterungen oben unter II. 2. verwiesen. Weshalb der "zugrunde gelegte Radius" "zu klein" gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung der "2-%-Isolinie", gemeint ist offenbar die Isoplethe für die irrelevante Zusatzbelastung von 0,02 (2 % der Jahresstunden) gemäß Nr. 3.3 der GIRL, war hier nicht erforderlich, da - wie auch schon der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 ausgeführt hat - bereits die durch die Pferdehaltung des Antragstellers verursachte Zusatzbelastung den Immissionswert nach Nr. 3.1 GIRL für ein Dorfgebiet am benachbarten Wohnhaus überschreite, weil der errechnete Abstand für die 15 % Isoplethe (Immissionswertlinie) weiter sei als der Ist-Abstand. 5. Soweit der Antragsteller (erneut) gegen die Stellungnahme des Antragsgegners vom 13. März 2020 einwendet, dieser sei von falschen Tatsachen ausgegangen, wird auf die Ausführungen ober unter II. 2. verwiesen. Weiterhin beruft sich der Antragsteller darauf, dass sein Grundstücksnachbar - gemeint ist offenbar der Bewohner des Grundstücks M. 69 - selbst gegen baurechtliche Bestimmungen verstoße, da die von ihm errichtete Grenzwand über eine Vielzahl von Durchbrüchen (Fenstern) verfüge, die baurechtlich unzulässig seien (Brandschutz). Zudem befinde sich die hier in Rede stehende Grenzwand zu einem erheblichen Teil nicht mehr auf dem Grundstück des Nachbarn, sondern auf seinem (des Antragstellers) Grundstück. Es liege also ein Überbau vor. Auch hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass das Rücksichtnahmegebot nicht zugunsten eines Nachbarn eingreift, der sein eigenes Grundstück formell und materiell illegal nutzt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 4. April 2013 - 3 M 183/12 - juris Rn. 6; BremOVG, Urteil vom 8. Mai 2018 - 1 B 18/18 - juris Rn. 32). Nicht jeder Verstoß des Nachbarn gegen die (Bau-)Rechtsordnung schließt jedoch den Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme aus. Erforderlich ist vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen der formell und materiell illegalen Grundstücksnutzung und der geltend gemachten Rücksichtslosigkeit. An der Schutzwürdigkeit des Nachbarn kann es dann fehlen, wenn die bauliche Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der Nachbarbebauung überhaupt unzulässig ist oder wenn Beeinträchtigungen nur eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Anlage erreichen können. Das Interesse des Nachbarn, das Gebäude frei von erheblich belästigenden Einwirkungen nutzen zu können, wird in einem solchen Fall von der Rechtsordnung nicht geschützt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 4. April 2013 - 3 M 183/12 - a.a.O. Rn. 6; BremOVG, Urteil vom 8. Mai 2018 - 1 B 18/18 - a.a.O. Rn. 31). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung durch die Pferdehaltung des Antragstellers wird vorliegend weder durch die - brandschutzrechtlich möglicherweise unzulässigen - Fenster in der Grenzwand des Wohngebäudes auf dem Grundstück M. 69 noch durch einen Überbau begründet. Die Geruchsbelästigung auf diesem Grundstück wäre vielmehr auch ohne diese Umstände unzumutbar. Die Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme ist vor diesem Hintergrund auch für den Bewohner des Grundstücks M. 69 nicht ausgeschlossen. 6. Der Antragsteller wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, es sei unverständlich, weshalb es nicht darauf ankommen soll, ob vorliegend ein allgemeines Wohngebiet oder ein Dorfgebiet als prägende Umgebung angenommen werde. Dies widerspreche der BauNVO. Dorfgebiete dienten unter anderem der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe. Auch dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Zwar sind in einem Dorfgebiet gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere, wie etwa Pferde, ortsüblich (gebietstypisch) und damit im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in gewisser Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09 - juris Rn. 33 ff.). Ob eine Pferdehaltung für eine benachbarte Wohnbebauung zu unzumutbaren Belästigungen führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich jedoch nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Pferdehaltung Immissionen einwirken und dieses damit schon in gewisser Weise vorgeprägt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 ZB 10.604 - juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht auch bei Annahme eines Dorfgebietes zu Recht davon ausgegangen, dass von der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zur Pferdehaltung schädliche Umwelteinwirkungen für das benachbarte Grundstück M. 69 ausgehen. Es hat sich dabei auf die Abstandsrechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 gestützt und im Rahmen einer Gesamtschau ergänzend den geringen Abstand des Nachbargebäudes sowie die Lage der Stallgebäude im vorderen Grundstücksbereich berücksichtigt. Aus den vom Antragsteller zur Begründung seiner abweichenden Meinung angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts Abweichendes. In dem Fall, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2010 - 14 ZB 10.604 -) zugrunde lag, befand sich das geplante Stallgebäude mit fünf Pferdeboxen, Unterstand und Miste im Außenbereich. Zudem wurden die umliegenden Grundstücke schon seit 30 Jahren als Weide und Auslauf für Pferde genutzt. Wegen des Abstandes zu dem Stallgebäude war nicht zu erwarten, dass das Wohnhaus der Klägerin unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein wird. In dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09 -) zu entscheiden hatte, ging es um die Errichtung eines etwa 11 x 7,50 m großen Pferdestalls mit drei Boxen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Zum Zeitpunkt des Einzugs der Kläger war bereits seit Jahren eine Pferdehaltung auf dem Grundstück vorzufinden. Die Baugenehmigung sah zahlreiche Maßgaben für die Nutzung der baulichen Anlagen zur Tierhaltung vor. Diese Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht vergleichbar. 7. Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt es schließlich, soweit der Antragsteller auf seinen gesamten bisherigen in erster Instanz gehaltenen Sachvortrag zur weiteren Begründung der Beschwerde Bezug nimmt. Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass aufgrund fehlender Anhaltspunkte zur Höhe des dem Antragsteller durch die Nutzungsuntersagung entstehenden Schadens oder der Aufwendungen (Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).